Video-Einleitung zum Thema "Auszahlungsverweigerung des Bonuszinses - was tun?" von Rechtsanwältin Corinna Ruppel

In der Vergangenheit haben Bausparkassen immer wieder langlaufende Bausparverträge ihrer Kunden gekündigt. Zu Recht, wie der BGH entschied. Nun verweigern immer mehr Bausparkassen auch die Auszahlung der versprochenen Bonuszinsen.

Als Bausparer fragen Sie sich nun, ob dies rechtens ist. Denn mit dem Bonuszins hatten die Bausparkassen ursprünglich viele Kunden zum Abschluss des Bausparvertrages bewegt. Weshalb haben die Bausparkassen den Bonuszins ursprünglich versprochen, wenn sie ihn jetzt nicht mehr zahlen wollen? Das wird klar, wenn man sich die Funktion des Bausparvertrages vor Augen führt.

Wie funktioniert ein Bausparvertrag?

Zu Beginn des Vertrages vereinbaren Sie mit der Bausparkasse die Höhe des Darlehens und des anzusparenden Eigenkapitals. Das Eigenkapital zahlen Sie in monatlichen Raten an die Bausparkasse und erhalten hierfür einen Zins. Haben Sie das vereinbarte Eigenkapital angespart, ist der Darlehensvertrag zuteilungsreif. Sie können das Darlehen jederzeit abrufen und zusammen mit dem angesparten Betrag anfangen zu bauen.

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Bonuszins der Bausparkassen

Die Zinsen für die Bauspardarlehen waren in der Vergangenheit günstig. Bei Erreichen der Zuteilungsreife wurden die Darlehen fast immer sofort in Anspruch genommen. Da dies jedoch nicht im Interesse der Bausparkasse lag, versprach sie ihren Kunden eine höhere rückwirkende Verzinsung auf die Spareinlage, wenn sie das Darlehen nicht sofort in Anspruch nehmen würden. Da in dem letzten Jahr die Darlehenszinsen extrem gefallen sind, nehmen viele nicht mehr die hochverzinslichen Darlehen der Bausparkasse in Anspruch, sondern sparen weiter. Die Bausparkassen müssen vermehrt den Bonuszins zahlen, haben aber auf der anderen Seite nicht die Zinseinnahmen der Darlehen.

Mit welchen Argumenten verweigern die Bausparkassen den Bonuszins?

Sollten die Kunden durch ihr Sparen nicht nur die festgelegte Höhe des Eigenkapitals, sondern sogar die gesamte, für den Bau benötigte, Summe erreicht haben, verweist die Bausparkasse auf folgende Klausel, die wie folgt oder zumindest ähnlich in vielen Verträgen vereinbart wurde:

„Verzichtet der Bausparer nach der Zuteilung auf das gesamte Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn auf 4,25% jährlich, ....“

Die Bausparkasse argumentiert wie folgt: Wenn die festgelegte Summe der Gesamtfinanzierung erreicht ist und damit kein Anspruch mehr auf ein Darlehen besteht, kann der Kunde auch nicht auf das Darlehen verzichten. Dementsprechend stünde dem Kunden kein Bonuszins zu.

Weitere Probleme rund um den Bonuszins

Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse

Wie bereits zu Beginn erwähnt, kündigen die Bausparkassen mittlerweile die Verträge, wenn 10 Jahre nach der Zuteilungsreife das Darlehen nicht abgerufen wurde. Um das Verfahren zu beschleunigen, greifen die Bausparkassen nun allerdings auf den Bonuszins zurück. Sie addieren den Bonuszins zu dem Bausparguthaben hinzu, so dass die Zuteilungsreife schneller erreicht wird und die 10-Jahresfrist früher zu laufen beginnt.

Beginn der 10-Jahresfrist vor Erreichen des Treuebonus

Ist bei der Zuteilungsreife der Zeitpunkt für den Bonuszins noch nicht erreicht, so ist noch nicht entschieden, ob die 10-Jahresfrist erst mit Erreichen des Rechts auf den Bonuszins beginnt.

Ihr Recht auf den Bonuszins – Was Sie jetzt tun können

Es ist also keinesfalls alles so klar wie die Bausparkassen das gerne darstellen. Immer noch beschäftigen sich die Gerichte mit dem Thema der Bonusverzinsung und der rechtmäßigen Kündigung von Bausparverträgen. Weigert sich auch Ihre Bausparkasse den Bonuszins zu zahlen, so sollten sich die Unterstützung eines Anwalts suchen.