Sie haben ein Bankkonto geerbt? Es „erlischt“ nicht mit dem Todesfall, sondern fällt mit allen Rechten und Pflichten in den Nachlass. Entscheidend ist dabei oft die Klärung dieser Fragen: Wie weise ich meine Erbenstellung nach? Wer darf verfügen (trotz Vollmachten, Gemeinschaftskonto, Sperre)? Welche Ansprüche habe ich – auf Auskunft, Erstattung und Rückabwicklung?

In unserem kostenfreien Erstgespräch geben wir Ihnen Tipps und Informationen zum Umgang mit dem geerbten Nachlass und einen Ausblick zum weiteren Vorgehen. 

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Das Wichtigste in Kürze

  • Mit dem Tod des Erblassers fällt das Konto vollständig in den Nachlass. Die Bank weiß nicht automatisch, wer Erbe ist. Sie darf einen Erbnachweis verlangen – aber keinen pauschalen Erbscheinzwang.
  • Als Erbe müssen Sie Ihre Identität nachweisen und sich gegenüber der Bank legitimieren
  • Ist dies geschehen, haben Sie Auskunftsansprüche und können über die Vollmachten, Zahlungen etc. verfügen

Was passiert mit dem Guthaben auf dem Konto?

Mit dem Tod des Erblassers fällt das Kontoguthaben vollständig in den Nachlass. Verfügungen werden typischerweise gesperrt ebenso wie Karten und Online-Zugänge, bis das Erbe rechtmäßig zugesprochen wurde. Die Bank führt in dieser Zeit das Einzelkonto als Nachlasskonto weiter. Häufig werden zwingende Zahlungen (z. B. Bestattungskosten gegen Rechnung) bereits vor vollständiger Legitimation aus dem Konto beglichen – ein Rechtsanspruch besteht darauf aber nicht, es handelt sich hier um Kulanz.

Bestehende Daueraufträge/SEPA-Mandate laufen auf dem Bankkonto grundsätzlich weiter, bis sie vom Erbe geändert ändern. Bei autorisierten SEPA-Lastschriftmandaten haben Sie ein 8 Wochen Erstattungsrecht; für nicht autorisierte Abbuchungen bis zu 13 Monate.

Dabei ist zu beachten, dass das Guthaben auf dem geerbten Bankkonto ebenfalls der Erbschaftssteuer unterliegt. Die Bank ist gemäß § 33 ErbStG verpflichtet, dem Finanzamt die Höhe des Kontostandes am Todestag des Erblassers mitzuteilen. Dies geschieht in der Regel, sobald sie vom Tod des Erblassers erfährt.

Wird ein Erbschein benötigt?

Banken dürfen einen Erbschein nicht pauschal verlangen, sondern nur, wenn die Erbenstellung zweifelhaft ist. Gibt es ein eröffnetes (notarielles oder eigenhändiges) Testament, kann das genügen – ein Erbschein ist somit laut BGH Urteil XI ZR 440/15 nur bei konkreten Zweifeln erforderlich.

Wichtig ist allerdings, dass Sie Ihre Identität als Erbe nachweisen müssen. Das heißt, Sie müssen die Bank über den Tod des Erblassers informieren und ihr gegenüber nachweisen, dass Sie das Bankkonto geerbt haben. 

Liegen bei dem geerbten Bankkonto Vollmachten vor, so sind diese genau auf Gültigkeit zu prüfen:

  • Prämortale Vollmachten, die vor dem Tod erteilt wurden, enden mit dem Tod des Erblassers
  • Trans- (gilt über den Tod hinaus) und postmortale Vollmachten (wirkt erst ab Tod) wirken auch nach dem Tod des Erblassers fort, bis Sie sich als Erbe anders entscheiden
  • Ob ein sofortiger Widerruf bei bestehenden Vollmachten sinnvoll ist, muss von Ihnen als Erbe abgewägt werden. Liegt ein Vertrauensverhältnis vor, so ist es eine Lösung, die Vollmacht bestehen zu lassen. Denn die Bank muss Sie als Erben erst legitimieren — bis dahin haben Sie keinen Zugriff auf das geerbte Bankkonto. 

Wie funktioniert das bei Gemeinschaftskonten?

Ehepartner haben häufig ein Gemeinschaftskonto in Form des sogenannten „Oder-Kontos“. Das heißt, Ehepartner können auch nach dem Tod des Anderen allein über das Kontoguthaben verfügen. Allerdings geht nicht das gesamte Guthaben auf den Partner über, sondern nur der ihm zustehende Anteil am Gemeinschaftskonto. An die Stelle des verstorbenen Erblassers, tritt der rechtmäßige Erbe. 

Verfügt der Ehepartner über ein höheres Guthaben, als ihm zusteht, kann es sein, dass er gegenüber dem Erbe zum Ausgleich verpflichtet ist. Generell bleibt er aber auch zunächst allein verfügungsbefugt. Dies kann vom Erbe widerrufen werden, sobald die Bank ihn offiziell legitimiert hat, so dass aus dem „Oder-Konto“ ein „Und-Konto entsteht.

Wie ist der Umgang bei einer Erbengemeinschaft?

Gibt es mehrere Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Das Konto gehört dann allen gemeinsam:

  • Gemeinschaftliche Verfügung: Über Nachlasskonten wird grundsätzlich gemeinsam entschieden. Einzelverfügungen sind ohne Vollmacht der anderen Miterben nicht durchsetzbar.
  • Ordnungsgemäße Verwaltung: Maßnahmen, die der Erhaltung und ordnungsgemäßen Verwaltung dienen (z. B. laufende Kosten, Sicherungsmaßnahmen), lassen sich mit Mehrheitsbeschluss durchsetzen, wenn der Nachlass dadurch nicht wesentlich verändert wird.
  • Vollmacht nach innen: Die Erbengemeinschaft kann eine Person bevollmächtigen, gegenüber der Bank zu handeln (praktisch: „Erbenvertreter“).
  • Auskunft untereinander: Jeder Miterbe kann Auskunft über Kontobewegungen verlangen und hat Anspruch auf Rechnungslegung des/der Verfügungsberechtigten.
  • Auseinandersetzung: Endziel ist die Aufteilung. Bis dahin bleibt das Konto Nachlasskonto; private Entnahmen ohne Einigung führen zu Ausgleichsansprüchen.

Hilfreich ist es, wenn ein kurzer schriftlicher Gemeinschaftsbeschluss (wer verhandelt mit der Bank, welche Zahlungen laufen weiter, welche Auskünfte werden eingeholt) eingeholt wird.

Welche Auskunftsansprüche bestehen?

Erben (auch einzelne Miterben zugunsten aller) können von der Bank umfassend Auskunft und Belege verlangen – nicht nur Salden, sondern auch historische Umsätze. Pflichtteilsberechtigte haben diese Ansprüche nicht gegenüber der Bank, sondern gegen die Erben.

Gibt es ungewöhnliche Abhebungen kurz vor/nach dem Todesfall? Dann gilt: Belege sichern, Auskunft ziehen, Zahlungsströme rekonstruieren. Stellt sich ein Missbrauch heraus, kommen Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht – zivilrechtlich, in Extremfällen auch strafrechtlich.

In der Erbengemeinschaft ist der Verfügungsberechtigte rechenschaftspflichtig; interne Ausgleichsansprüche bleiben unberührt.

Wie funktioniert das bei…

Renten & Sozialleistungen

Renten stehen nur bis zum Ende des Sterbemonats zu. Überzahlungen werden öffentlich-rechtlich zurückgefordert, teils sogar direkt von der Bank zurückgebucht. Nutzen Sie die Kontoauszüge, um Rückforderungen budgetseitig einzuplanen und unnötige Streitpunkte in der Erbengemeinschaft zu vermeiden.

P-Konto & Pfändungen

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist höchstpersönlich. Mit dem Tod endet der P-Kontostatus; Nachlass- oder Gemeinschaftskonten können nicht als P-Konto geführt werden. Pfändungen bleiben als solche bestehen – nur eben ohne den persönlichen Freibetrag. Hier ist geprüftes Vorgehen gefragt.

Dispo, Sollsaldo & Kredite

Als Erbe haften Sie grundsätzlich für Nachlassverbindlichkeiten – also auch für Dispo-Überziehungen und mit dem Konto verbundene Kredite. Um persönliche Haftung zu vermeiden, kommt eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass in Betracht (z. B. Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz). In der Erbengemeinschaft sind Sicherungs- und Verwaltungsmaßnahmen vorrangig zu klären, damit keine Verzugs- oder Zinsnachteile entstehen.

Digitaler Nachlass & Online-Banking

Der Zugang zu E-Mail-Postfächern und 2-Faktor-Apps entscheidet oft darüber, ob Passwörter zurückgesetzt und Bankbenachrichtigungen empfangen werden können. Rechtlich folgt der digitale Zugang der Gesamtrechtsnachfolge; praktisch brauchen Sie die technische Handhabe. Am besten klären Sie frühzeitig, wer z.B. in der Erbengemeinschaft die digitalen Zugänge sichert und Kontakt mit der Bank-IT hält.

So unterstützt Sie CDR Legal

Wer ein Bankkonto geerbt hat, stellt sich einigen Fragen und sollte im ersten Schritt dafür sorgen, dass er als Erbe von der Bank legitimiert wird. So können Vollmachten überprüft werden, Auskünfte erhalten und Fristen eingehalten werden.

In unserem kostenfreien Erstgespräch besprechen wir Ihre individuelle Situation und geben Ihnen Informationen zum weiteren Vorgehen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, den geerbten Nachlass zu ordnen und die notwendigen Schritte umzusetzen, damit Sie volle Ansprüche und Rechte haben. 

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