Seit 2017 wurden die rechtlichen Vorschriften geändert, die die Anfechtung von Ratenzahlungen erschweren. Zu Gunsten des Gläubigers wird vermutet, dass er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

Mit Urteil vom 7.05.2020 ( IX ZR 18/19) hat der Bundesgerichtshof sich erstmals mit dem neuen § 133 Abs. 3 S. 2 InsO auseinandergesetzt.

Problem: Mit welchen Indizien kann Vermutung der Zahlungsunfähigkeit widerlegt werden?

Das Problem bestand bisher auch nach der neuen Regelung aus 2017 darin, dass der Gläubiger zwar annehmen darf, dass der Schuldner auch bei Ratenzahlungen noch zahlungsfähig ist. Unklar ist jedoch gewesen, welche Indizien ausreichend sind, damit die Rechtmäßigkeit dieser Annahme widerlegt werden kann.

Ein häufiger Streitpunkt ist in dem Zusammenhang bisher, ob auch solche Fakten Berücksichtigung finden dürfen, die bereits vor der Ratenzahlungsvereinbarung existierten.

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Insolvenzverwalter fordern häufig die Rückzahlung der Raten

Das grundsätzliche Problem besteht bei Ratenzahlungen für den Gläubiger oft darin, dass der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht hat, diese durch den Schuldner vorher geleisteten Zahlungen zurück zu verlangen.

Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Gläubiger anhand bestimmter Indizien hätte vermuten können, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Ratenzahlung bereits zahlungsunfähig ist oder dies zumindest in absehbarer Zeit werden dürfte.

Unter diesen Voraussetzungen war es bis 2017 sogar so, dass Insolvenzverwalter beim Vorliegen bestimmter Indizien bis zu zehn Jahren rückwirkend bereits geleistete Ratenzahlungen wieder zurückfordern dürfen. Diese Frist hat der Gesetzgeber mit der Änderung 2017 von zehn auf vier Jahre reduziert.

Da der Insolvenzverwalter seine Ansprüche allerdings nach wie vor bis zu drei Jahre nach Eintritt der Insolvenz geltend machen kann, können sich die Nachforderungen auf einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren erstrecken.

Rechtslage vor der Änderung 2017

Insbesondere bis 2017 gab es seitens der Insolvenzverwalter zahlreiche Rückforderungen von Zahlungen, die der Schuldner bereits - teilweise viele Monate zurückliegend - an den Gläubiger geleistet hatte. Die Anfechtung war für die Verwalter in diesem Fall recht einfach. Sie konnten anhand einiger Indizien nachweisen, dass der Zahlungsempfänger die bevorstehende Insolvenz oder zumindest größere Zahnprobleme des Zahlungspflichtigen hätte erahnen können. Folgende Punkte sprachen dabei für den Insolvenzverwalter:

  • Rechnungen wurden mehrfach angemahnt
  • Schuldner reagierte nicht auf Nachfragen
  • Es wurden vom Schuldner falsche Behauptungen aufgestellt
  • Unzutreffende Einwände wurden dem Gläubiger entgegengehalten
  • Es erfolgten keine Zahlungen trotz Mahnbescheid
  • Zahlungsziele wurden immer öfter überschritten

Trotz der Neuregelung des Paragraph 133 InsO durch den Gesetzgeber gab es anschließend noch immer zahlreiche Fälle, in denen die bereits aufgeführten und weitere Indizien ausreichten, damit der Insolvenzverwalter berechtigt ist, die geleisteten Zahlungen durch den Schuldner wieder vom Gläubiger zurück zu verlangen.

Urteil des Bundesgerichtshofes zum neuen § 133 InsO

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Mai (IX ZR 18/19) erstmals eine Entscheidung zu dem im Jahre 2017 geänderten §133 InsO gefällt. Grund war die Klage eines Insolvenzverwalters, wonach eine Bank vom Insolvenzschuldner erhaltene Raten wieder zurückzahlen sollte.

Zunächst wurde der Kredit seitens des Kreditgebers aufgrund rückständiger Raten gekündigt und somit die gesamte Darlehensforderung fällig gestellt. Anschließend ließ sich die Bank allerdings auf eine erneute Ratenzahlung ein, wobei die neue Kreditrate sogar höher als die zuvor vereinbarte Darlehensrate war.

Die Richter des BGH kamen zu dem Urteil, dass dem Kreditinstitut hätte klar sein können, dass der Kreditnehmer voraussichtlich nicht dazu in der Lage sein werde, eine höhere Darlehensrate zu zahlen, wenn er schon bei der zuvor niedrigeren Kreditrate Probleme mit der Zahlung hatte.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zum Beispiel Insolvenzverwalter weiterhin bestimmte Indizien heranziehen dürfen, die dafür sprechen, dass der Gläubiger einer Ratenzahlung hätte erahnen können, dass der Schuldner Zahlungsprobleme hat.

Deshalb könne im Rahmen des Insolvenzrechts weiterhin eine Anfechtung erfolgen, sodass bereits erhaltene Ratenzahlungen vom Gläubiger im Rahmen der Insolvenz wieder an den Schuldner bzw. an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden müssen.

Empfehlung für Gläubiger: Vorsicht bei einer Ratenzahlung

Insbesondere viele Unternehmen und Geschäftsleute gestatten Käufe auf Raten oder bieten ihren Kunden an, die erbrachte Dienstleistung in Raten zu bezahlen. Auch nach dem aktuellen Urteil des BGH gilt jedoch, bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung Vorsicht walten zu lassen.

Der Grund ist vor allem, dass der Schuldner, der zum Beispiel etwas bei Ihnen kauft und um Ratenzahlung bittet, oftmals Gründe dafür ausführt, warum er den vollen Kaufpreis nicht sofort zahlt.

Der Haken ist nun, dass aus dieser Begründung oft Indizien abzuleiten wären, die auf eine baldige Zahlungsunfähigkeit hindeuten könnten. Dann jedoch könnte der Insolvenzverwalter diese Indizien leicht anführen und die Rückzahlung der bereits erhaltenen Raten verlangen.

Unter anderem vor diesem Hintergrund rät auch die Kanzlei CDR-Legal, zur Vorsicht bei Ratenzahlungen. Wie das Urteil des BGH zeigt, kann es in der Praxis passieren, dass Sie als Gläubiger bereits erhaltene Ratenzahlungen später zurückzahlen müssen, falls der Schuldner insolvent wird und der Insolvenzverwalter die Rückzahlung fordert.

Sollten Sie bereits von einem solchen Fall und einer Rückforderung durch den Verwalter betroffen sein, wenden Sie sich daher am besten an eine spezialisierte Anwaltskanzlei wie CDR-Legal. Dort werden Sie beraten, ob und - wenn sinnvoll - wie Sie sich gegen eine solche Forderung zur Wehr setzen können.