Anleger konnten sich als sogenannte Ratenzahler an dem geschlossenen Immobilienfonds beteiligen. Für viele erschien dies eine attraktive Möglichkeit der Altersvorsorge. Doch bereits im Juni 2010 gab es beunruhigende Nachrichten. Der Fonds kündigte die Einstellung der gewinnunabhängigen Entnahmen an.

Die Ratenzahlungen wurden jedoch weiter eingefordert und wohl auch von den meisten Anlegern bezahlt. Spätestens mit Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG hatten die meisten Anleger jedoch ihre Ratenzahlung eingestellt.

Forderung des Insolvenzverwalters der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG

Nachdem die Anleger jahrelang nichts mehr von der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG gehört haben, sind sie nunmehr umso erstaunter über das Schreiben des vom Anfang Oktober 2021. In diesem fordert der Insolvenzverwalter die Anleger zur Nachzahlung rückständiger Ratenzahlungen auf und der Wiederaufnahme der Ratenzahlung für die Zukunft.

Er begründet dies damit, dass nach Verwertung aller vorhandenen Vermögenswerte immer noch nicht alle Gläubiger befriedigt sind. Die Anleger seien daher zur Aufnahme der Ratenzahlung verpflichtet. Sobald alle Forderungen der Gesellschaft befriedigt sind, würde er die Anleger informieren. Sie könnten dann die Ratenzahlung einstellen.

Völlig unklar ist, wie viel Gläubigerforderungen noch offen sind. Das kann für die Anleger im schlimmsten Fall bedeuten, dass sie die gesamte ursprüngliche Zeichnungssumme zu zahlen haben. Hoffnung auf Rückzahlung haben sie nicht.

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Ist die Geltendmachung der Forderung berechtigt?

Völlig offen lässt der Insolvenzverwalter, auf welcher Gesetzesgrundlage er den Anspruch geltend macht.

Zugegebenermaßen ist die Forderung des Insolvenzverwalters ungewöhnlich. Tatsächlich hat er keinen Anspruch auf Ratenzahlung. Das heißt aber nicht, dass er nicht evtl. doch einen Zahlungsanspruch hat.

Haftung nach § 171 HGB – Einzahlung der Kapitaleinlage

171 HGB greift, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Gläubigerforderung

Gemäß dem § 171 Absatz 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar.

Das heißt, ist die Einlage wie bei den Ratenzahlern nicht voll geleistet, so muss der Kommanditist bis zur Höhe seiner Einlage Zahlung leisten. Allerdings nur, wenn entsprechende Gläubigerforderungen bestehen.

Geltend gemacht wird der Anspruch nach § 171 Absatz 2 HGB durch den Insolvenzverwalter. Dieser muss darlegen, dass noch nicht alle Gläubigerforderungen beglichen sind. Der Insolvenzverwalter behauptet dies zwar, legt aber keine Unterlagen bei, die das belegen.

Höhe des Anspruchs nach § 171 HGB

Der Anspruch der Gläubiger bzw. des Insolvenzverwalters geht auf Zahlung der ausstehenden Kapitaleinlage. Ein Anspruch auf ratenweise Zahlung gibt es nicht. Genauso wenig haben Anleger einen Anspruch auf gleichmäßige Inanspruchnahme.

Und hier wird es vermutlich aus Sicht der Adressaten des Schreibens etwas verwirrend. Einerseits hat der Insolvenzverwalter der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG unter Umständen einen Anspruch auf Zahlung. Andererseits besteht der Anspruch nicht in der jetzt geltend gemachten Form auf ratenweise Zahlung.

Verjährung nach § 159 HGB

Zu prüfen ist die Frage der Verjährung.

Der Anspruch der Gläubiger und des Insolvenzverwalters auf Zahlung der Kapitaleinlage verjährt 5 Jahre nach Auflösung der Gesellschaft. Ausschlaggebend ist hierbei die Eintragung der Insolvenzeröffnung in das Handelsregister. Für den Fall, dass der Anleger über einen Treuhänder an der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG beteiligt ist, verjährt der Anspruch bereits nach 3 Jahren.

Wie sollten Anleger der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG reagieren?

Keinesfalls sollte das Schreiben des Insolvenzverwalters ignoriert werden. Es gilt die rechtlichen Voraussetzungen genau zu prüfen und entsprechend gegenüber dem Insolvenzverwalter zu reagieren. Anleger sollten sich hier von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei beraten lassen. Die Kanzlei CDR-Legal Rechtsanwalts GmbH hat umfangreiche Erfahrung bei der Rückforderung von Einlagen der Anleger. Gerne können Sie mit der Kanzlei im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs Ihre rechtlichen Möglichkeiten besprechen.