Im allgemeinen Sprachgebrauch wird von Enterbung gesprochen, wenn Angehörige im Testament des Erblassers nicht bedacht sind. Wer auf diese Weise enterbt wird, hat allerdings oft trotz Enterbung einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dies hängt insbesondere vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab sowie davon, ob andere Pflichtteilsberechtigte noch leben.
Falls Sie enterbt wurden und Ihren Pflichtteil trotz Enterbung prüfen und geltend machen möchten, wenden Sie sich gerne an die Kanzlei CDR Legal. In einem kostenfreien Erstgespräch beraten wir Sie zu Ihren Aussichten und möglichen Schritten zur Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs.
Inhalte des Artikels
Jeder Erblasser hat das Recht, in seinem Testament bestimmte Angehörige zu bevorzugen und damit andere Angehörige von der Erbschaft auszuschließen. Enterben bedeutet in dem Fall, dass Angehörige nicht im Letzten Willen des Erblassers bedacht wurden.
In der Praxis gibt es mehrere Formulierungen, die Erblasser in dem Zusammenhang wählen können. Eindeutig wäre zum Beispiel die Aussage: „Mein Kind soll nichts von meinem Vermögen erben“. Damit ist das Kind allerdings nicht im strengen Sinne wirklich enterbt, denn ihm steht noch ein Pflichtteil zu.
Trotzdem der Erblasser einen Angehörigen im Testament nicht bedacht und somit enterbt hat, besitzen bestimmte Familienangehörige Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser steht allerdings ausschließlich den Angehörigen zu, die in § 2303 BGB näher bezeichnet sind. Bei einer Enterbung haben folgende Angehörige einen Pflichtteilsanspruch:
Hat der Erblasser innerhalb seines Testaments zum Beispiel seine Geschwister nicht bedacht, also enterbt, haben diese keinen Pflichtteilsanspruch.
Wenn der Erblasser einen Angehörigen im Testament nicht berücksichtigt, also enterbt, stellt sich für andere Familienmitglieder die Frage: Was passiert mit diesem Anteil des Erbes? Sollte die enterbte Person ein gesetzlicher Erbe sein, so hat der Erblasser das Recht, an dessen Stelle eine andere Person einzusetzen.
Wird jedoch kein sogenannter Ersatzerbe festgelegt, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. In dem Fall verhält es sich so, dass die Kinder des enterbten Angehörigen dessen Anteil erhalten. Diese Aufteilung ist allerdings unberührt vom Pflichtteilsanspruch, den der enterbte Angehörige aufgrund seiner Rechtsstellung eventuell hat.
In schwerwiegenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, dass der Angehörige tatsächlich keinen Euro vom Nachlass erhält, nicht einmal den Pflichtteilsanspruch. Der Gesetzgeber akzeptiert allerdings auf Grundlage des § 2333 BGB nur wenige und sehr schwerwiegende Gründe, bei deren Vorliegen auch der Pflichtteil entzogen wird.
Zum „vollständigen“ Enterben reicht es also nicht aus, dass der Erblasser die Person in seinem Testament lediglich nicht bedacht hat. Er muss seinen Willen deutlich äußern, den Angehörigen – unter Angabe eines Grundes – auch vom Pflichtteil ausschließen zu wollen.
Letztlich entscheidet ein Gericht darüber, ob eine vollständige Enterbung und damit auch der Wegfall des Pflichtteils zulässig ist. In der Regel werden die folgenden Tatsachen und Gründe für den Entzug des Pflichtteils seitens der Gerichte anerkannt:
Entgegen der weitverbreiteten Meinung kann ein Pflichtteilsentzug hingegen nicht stattfinden, nur weil etwa das Kind sich nicht mehr um den Erblasser gekümmert oder der Kontakt vollständig abgebrochen hat.
Prinzipiell beläuft sich die Höhe des Pflichtteils auf die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Steht einem Kind also beispielsweise auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ein Anteil von 50 Prozent am Nachlass zu, liegt der Pflichtteil bei 25 Prozent.
Mitunter kann der Pflichtteil auch höher ausfallen, wenn es nämlich einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Grundlage der §§ 2325ff BGB gibt. Einen derartigen Ergänzungsanspruch gibt es, falls der Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung an andere Angehörige vorgenommen hat. Natürlich ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch zusätzlich an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Wer im Testament des Erblassers nicht bedacht wurde oder den Entzug des Pflichtteils fürchtet, muss selbst aktiv werden. Das heißt, der gesetzliche Erbe muss seinen Pflichtteil selbst geltend machen.
Dazu kann die Inanspruchnahme eines erfahrenen Rechtsanwaltes vorteilhaft sein. Sind Sie als Angehöriger enterbt worden, wenden Sie sich gerne an die Kanzlei CDR Legal.
Bereits im kostenfreien Telefongespräch teilen wir Ihnen unsere Einschätzung zu den Aussichten bei Ihrem Pflichtteilsanspruch mit. Gerne helfen wir Ihnen auch, korrekte Auskünfte über die Höhe des Nachlasses von den Erben zu erhalten.
Wie hilfreich fanden Sie den Artikel?
Klicken Sie auf die Sterne, um den Artikel zu bewerten
Durchschnittliche Bewertung: 4.7 / 5. Anzahl der Bewertungen: 149
Bisher gibt es keine Bewertungen des Artikel
We are sorry that this post was not useful for you!
Let us improve this post!
Tell us how we can improve this post?
Ihr kostenloses Erstgespräch:
08031 7968029
Melden Sie sich gerne zum monatlichen Rundmail mit über 5.000 Abonnenten an und erhalten Sie alle wichtigen Neuigkeiten zu der Entwicklung des Sachverhalts.
Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.
Ihr kostenloses Erstgespräch:
↳ 08031 / 7968029
Persönliche Betreuung
Über 20 Jahre Erfahrung
Ex-Bankmitarbeiterin
Deutschlandweite Vertretung
Kostenloses Erstgespräch