Die weitaus meisten Erbschaften in Deutschland werden angenommen, weil das Vermögen in der Summe größer ist als die Schulden. Manchmal verhält es sich jedoch umgekehrt. Dann und aus anderen Gründen ist es mitunter sinnvoll, das Erbe auszuschlagen. In dem Zusammenhang gibt es einige Aspekte, die Sie zuvor wissen und beachten sollten.
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Wer ein Erbe ausschlägt, der lehnt eine zugedachte und ihm zustehende Erbschaft ab. Die Konsequenz ist, dass der Erbe anschließend keine Rechte im Hinblick auf die Erbschaft mehr hat, aber auch keine Pflichten. Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, geht der entsprechende Anteil automatisch auf andere Erben über. Die Ausschlagung muss schriftlich erfolgen.
Die rechtliche Basis für ein mögliches Ausschlagen eines Erbes ist in erster Linie Paragraph 1942 BGB. Paragraph 1942 BGB nennt zwei Voraussetzungen für die Ausschlagung:
Zum einen muss der Erbfall eingetreten sein und Sie wurden vom Amtsgericht über das Erbe informiert. Die zweite Bedingung besteht zum anderen darin, dass der Erbe auch tatsächlich erbberechtigt ist. Liegen kein Testament oder ein Erbvertrag vor? Dann müssten Sie also im ersten Schritt selbst herausfinden, ob Sie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt sind.
Die Gründe sind vielfältig, die einen veranlassen, das Erbe auszuschlagen. Zu den häufigsten Anlässen zählen:
Der mit Abstand häufigste Grund für das Ausschlagen einer Erbschaft ist ein überschuldeter Nachlass. Das bedeutet, dass die Schulden des Erblassers höher sind als die Vermögenswerte. Da Erben bei Annahme der Erbschaft auch die Schulden zu Tragen haben, ist in dem Fall das Ausschlagen meistens die sinnvollere Alternative.
Sie müssen persönlich das Nachlassgericht darüber in Kenntnis setzen. Das Ausschlagen einer Erbschaft darf nur vor Ort erfolgen. Alternativ können Sie einen Anwalt damit beauftragen, die Erklärung für Sie abzugeben. Verpflichtend ist das allerdings nicht.
Wenn Sie beim Nachlassgericht ein Erbe ausschlagen, müssen Unterlagen eingereicht werden, nämlich:
Nachdem Sie diese Unterlagen eingereicht haben, ist das Nachlassgericht von Ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Damit ist der Vorgang im Grunde abgeschlossen, nachdem Sie die Gebühren für die Erklärung entrichtet haben.
Da das Nachlassgericht beim Ausschlagen einer Erbschaft einen gewissen Verwaltungsaufwand hat, ist die Abgabe der Erklärung mit Kosten verbunden. Diese basieren auf den Paragraphen 103 Abs. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Die Höhe der Gebühr für den Erbverzicht richtet sich nach dem Nachlasswert und beträgt oft zwischen 30 und mehreren Hundert Euro. Hat der Nachlass zum Beispiel einen Gegenwert von 50.000 Euro, müssten Sie mit Gebühren von knapp unter 100 Euro für das Ausschlagen der Erbschaft rechnen.
Falls Sie Ihr Erbe ausschlagen, sind entsprechend andere Angehörige erbberechtigt. Das trifft auf den Anteil des Nachlasses zu, der Ihnen eigentlich zustand und den Sie ausgeschlagen haben. Im Normalfall wird der von Ihnen ausgeschlagene Teil des Nachlasses dann auf ohnehin bereits vorhandene Miterben aufgeteilt.
Es kann daher sein, dass Ihre Geschwister einen größeren Anteil vom Nachlass erhalten. Mitunter kommt sogar ein neuer Erbe ins Spiel, nachdem Sie den Erbverzicht erklärt haben.
Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, ist eine Frist zu beachten. Diese beläuft sich auf sechs Wochen. Sie beginnt an dem Tag, an dem Sie von Ihrer Stellung als Erbe erfahren haben. Die Frist basiert auf dem Paragraphen 1944 Abs. 2 BGB.
Sollten Sie also vom Nachlassgericht über ein bestehendes Testament informiert worden sein, beginnt die Frist exakt an diesem Tag des Informationszugangs. Eine Ausnahme gibt es unter Voraussetzung, dass sich entweder Erblasser oder Erbe zuletzt im Ausland aufgehalten haben. Dann verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Manchmal nehmen Erbberechtigte das Erbe im ersten Schritt an, überlegen sich anschließend jedoch, das Erbe doch auszuschlagen. Das ist allerdings nicht immer möglich. Ein zulässiger Grund wäre, dass Sie erst nach Annahme des Erbes von größeren Schulden des Erblassers erfahren haben.
Unter dieser Voraussetzung können Sie in aller Regel durchsetzen, das bereits angenommenes Erbe doch im Nachhinein auszuschlagen. Dazu müssen Sie zudem eine formale Anfechtung des angenommenen Erbes vornehmen.
Manche Erben möchten zwar einerseits die Erbschaft aus verschiedenen Gründen ausschlagen, aber dennoch ihren Pflichtteil haben. Das ist allerdings nicht möglich. Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen, haben Sie anschließend auch keinen Pflichtteilsanspruch mehr.
Diese Regelung hat allerdings ebenfalls einige, wenige Ausnahmen. Sie trifft zum Beispiel auf Ehepartner zu. Diese können ihren Pflichtteil auch dann noch einfordern, nachdem sie ihren Erbanteil ausgeschlagen haben. Zwingende Voraussetzung ist, dass es sich beim Güterstand um eine Zugewinngemeinschaft gehandelt hat.
Wer ein Erbe ausschlagen möchte, stellt sich oft die Frage, ob er trotzdem die Beerdigungskosten (anteilig) zahlen muss. Tatsächlich muss der ausschlagende Erbe anschließend keine Beerdigungskosten tragen. Da zumeist noch andere Erben vorhanden sind, zahlen diese die Kosten. Schlagen alle Erben das Erbe aus, muss in letzter Instanz der Staat die Beerdigung zahlen.
Rund um das Ausschlagen einer Erbschaft kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten, meistens mit den anderen Erben. Beim Ausschlagen eines Erbanteils ist es somit häufig sinnvoll, sich an eine Anwaltskanzlei wie CDR-Legal zu wenden.
So haben Rechtsanwälte beispielsweise die Möglichkeit, besser als Erben herauszufinden, ob der Nachlass eventuell überschuldet ist. Die nachträgliche Anfechtung einer bereits angenommenen Erbschaft ist ein weiterer Anlass, zu dem die Vertretung durch eine Anwaltskanzlei sinnvoll ist.
Die Kanzlei CDR-Legal vertritt Mandanten im Bereich des Erbrechts. Gerne nimmt Sie auch Ihre Interessen wahr. Rufen Sie an. Im Rahmen eines ersten kostenlosen Gespräches können wir Ihre Situation und Ihre Möglichkeiten besprechen und das weitere Vorgehen festlegen.
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