Nicht selten werden Angehörige durch den Erblasser per Testament vom Erbe ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch meist nicht, dass Enterbte komplett leer ausgehen. Tatsächlich ist es so, dass viele Angehörige auch trotz Testament den sogenannten Pflichtteil einfordern können. Die Pflichtteilsberechtigten besitzen weiterhin einen verringerten Anspruch in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbteils.
Beabsichtigen Sie, Ihren Pflichtteil einzufordern? Zur rechtlichen Einschätzung Ihres Falls bietet die Kanzlei CDR Legal Ihnen ein telefonisches Erstgespräch. Hier können Sie Ihre Situation schildern und Sie werden über potenzielle Hürden und wichtige Schritte beim Einfordern des Pflichtteils in Ihrem individuellen Fall informiert.
Inhalte des Artikels
Der Pflichtteil ist ein Teil des Erbes, den bestimmte Personen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge einfordern können. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Eine Übereignung bestimmter Nachlassgegenstände ist beim Pflichtteil also ausgeschlossen. Die Höhe des einforderbaren Pflichtteils ist exakt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Sie erhalten als Pflichtteil die Hälfte des Betrages, der Ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde, sollte kein Testament vorhanden sein. Hürdenreich ist die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs insbesondere, wenn das Erbe kaum Barmittel enthält, sondern beispielsweise in erster Linie eine oder mehrere Immobilien vererbt worden sind.
Damit Sie Ihren Pflichtteil geltend machen können, müssen Sie zwingend pflichtteilsberechtigt sein. Das bedeutet, dass Sie zu einem bestimmten Personenkreis zählen und damit Teil der gesetzlichen Erbfolge sind. Dies trifft in erster Linie auf die folgenden Angehörigen zu:
Bereits bei den Eltern des Erblassers gelten gewisse Einschränkungen. Eltern sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine eigenen Kinder hatte. Auch alle anderen Verwandten, selbst nicht eheliche Lebensgefährten oder Stiefkinder, gehören nicht zu den Pflichtteilsberechtigten.
Wichtig zu betonen ist, dass die oben genannten Personen erst dann zu Pflichtteilsberechtigten werden, wenn sie seitens des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen, d.h. enterbt werden.
Pflichtteilsberechtigte müssen den ihnen zustehenden Pflichtteil aktiv einfordern. Dies geschieht gegenüber Alleinerben bzw. mehreren Miterben. Per Gesetz sind die Erben nämlich nicht dazu verpflichtet, den Pflichtteil automatisch an Berechtigte auszuzahlen.
Als pflichtteilsberechtigte Person besitzen Sie dazu auf Grundlage des § 2314 BGB ein sogenanntes Auskunftsrecht gegenüber den beerbten Personen. Damit erhalten Sie Einsicht in das Nachlassverzeichnis, um die Ihnen zustehende Höhe des Pflichtteils zu berechnen.
Wer seinen Pflichtteil geltend machen möchte, muss dies gegenüber den Erben tun. Dabei gibt es keine Vorschrift, sich an einen bestimmten Erben oder alle Miterben zu wenden. Stattdessen kann der Pflichtteilsberechtigte selbst entscheiden, an welchen Erben bzw. Miterben er sich mit seinem Pflichtteilsanspruch wendet.
Wie in nahezu allen Rechtsbereichen, so gibt es auch im Hinblick auf das Einfordern eines Pflichtteils formale Voraussetzungen. Dazu gehört zum Beispiel, dass sich der Pflichtteilsberechtigte seine Forderung schriftlich an einen Miterben sendet. Dabei müssen Sie als pflichtteilsberechtigte Person die Höhe Ihres Pflichtteils exakt beziffern.
Es ist demzufolge nicht ausreichend, schlichtweg die Auszahlung des Pflichtteils einzufordern, ohne den Betrag berechnet zu haben. Dafür benötigen Sie unbedingt eine Übersicht über den Nachlass. Diese erhalten Sie mit dem bereits genannten Nachlassverzeichnis, welches Ihnen die Erben auf Ihre Nachfrage hin aushändigen müssen.
Angehörige mit Anspruch auf den Pflichtteil können diesen geltend machen und – notfalls vor Gericht – durchsetzen. Eine Ausnahme besteht bei grobem Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser. In solchen Fällen kann eine komplette Enterbung inklusive des Wegfalls des Pflichtteils tatsächlich wirksam sein.
Außerdem kann der Erbteil beschwert sein. Das bedeutet, dass er an bestimmte Bedingungen gebunden ist, die im Testament genannt sind. Unter dieser Voraussetzung ist der Erbe zum Ausschlagen des Erbteils berechtigt und kann stattdessen einen nicht belasteten Pflichtteil einfordern.
In der Praxis existierende Beschwernisse sind unter anderem:
Der Pflichtteilsberechtigte darf ein Vermächtnis also ausschlagen und stattdessen seinen (unbelasteten) Pflichtteil einfordern.
Wenn Sie Ihren Pflichtteil einfordern, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten. Es gilt die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB. Diese beläuft sich auf einen Zeitraum von drei Jahren. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ende des Jahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist oder Sie von Ihrem Anspruch Kenntnis erlangten.
In Ausnahmefällen weicht die Frist von dieser Regelung ab. Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2332 Abs. 1 BGB startet die Frist mit dem Erbfall.
Pflichtteilsberechtigte sollten die Höhe des Pflichtteils nicht bloß schätzen, sondern genau prüfen. Manchmal gibt es spezielle Gründe, warum der eigene Pflichtteil höher ausfällt. Für die Prüfung ist das Nachlassverzeichnis unverzichtbar, um daraus die entsprechenden Informationen zu entnehmen.
Eine Ursache für im Nachhinein erhöhte Pflichtteile können etwa Schenkungen sein, die seitens des Erblassers vor dessen Tod getätigt worden sind. Aus solchen Schenkungen resultiert häufig ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch, der den Betrag des gesamten Pflichtteils anhebt.
Sollten gütliche Einigungsversuche scheitern, haben Sie jederzeit das Recht, einen Anwalt als Sprachrohr gegenüber den Erben einzuschalten. Im Notfall kann dieser Ihre Ansprüche auch vor Gericht durchsetzen.
Der Pflichtteil wird beispielsweise oft in einer sogenannten Stufenklage eingeklagt. Hierbei werden die Durchsetzung Ihres Auskunftsrechts sowie die Auszahlung Ihres Pflichtteils in einem Verfahren gebündelt. Haben Sie dagegen bereits Auskunft zum Nachlass erhalten? Dann genügt die sogenannte Zahlungsklage gegenüber den Erben.
Falls Sie Fragen zur Durchsetzung Ihres Pflichtteils haben, können Sie sich gerne vertrauensvoll an unsere Kanzlei CDR Legal wenden. Im Rahmen eines Erstgesprächs schätzen wir Ihre Situation ein und geben Ihnen Tipps zum weiteren Vorgehen in Ihrem individuellen Fall.
Wie hilfreich fanden Sie den Artikel?
Klicken Sie auf die Sterne, um den Artikel zu bewerten
Durchschnittliche Bewertung: 4.7 / 5. Anzahl der Bewertungen: 193
Bisher gibt es keine Bewertungen des Artikel
We are sorry that this post was not useful for you!
Let us improve this post!
Tell us how we can improve this post?
Ihr kostenloses Erstgespräch:
08031 7968029
Melden Sie sich gerne zum monatlichen Rundmail mit über 5.000 Abonnenten an und erhalten Sie alle wichtigen Neuigkeiten zu der Entwicklung des Sachverhalts.
Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.
Ihr kostenloses Erstgespräch:
↳ 08031 / 7968029
Persönliche Betreuung
Über 20 Jahre Erfahrung
Ex-Bankmitarbeiterin
Deutschlandweite Vertretung
Kostenloses Erstgespräch