Sind Sie zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen nach § 172 Abs. IV HGB aufgefordert worden? Hat der Insolvenzverwalter Zahlungen angefochten (§§ 129 – 143 InsO)? Werden Sie im Rahmen der Liquidation des Fonds zum Innenausgleich aufgefordert? Informieren Sie sich über Ihren Anfechtungsanspruch.

Hintergrund

Es kommt leider allzu oft vor, dass Anleger eines Fonds oder einer anderen Kapitalanlage die bereits erhaltenen Ausschüttungen an die Gesellschaft bzw. den Insolvenzverwalter zurückzahlen sollen. Auslöser hierfür ist entweder die Liquidation oder Insolvenz des Fonds. Die herangezogenen Begründungen sind vielfältig:

  1. Der Insolvenzverwalter verweist darauf, dass es sich um sogenannte gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt. Gewinnunabhängig sind Ausschüttungen dann, wenn sie nicht durch Gewinne des Fonds gedeckt sind.
  2. Der Insolvenzverwalter erklärt die Anfechtung und verlangt die Rückzahlung. Als Begründung nennt er oft, dass der Anleger zum Zeitpunkt der Zahlung keinen vertraglichen Anspruch auf die Zahlung hatte.
  3. Der Liquidator fordert zum Innenausgleich auf, mit der Begründung, dass einige Anleger bisher nicht ihre volle Einlage erbracht haben.

Ganz gleich, wie der Insolvenzverwalter die Rückforderung der Zahlung begründet; unter Umständen droht Ihnen in diesem Fall der Verlust des gesamten Investments. Hier gilt es genau zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter die Zahlungen tatsächlich zurückfordern kann. Es gibt durchaus Erfolg versprechende Argumente gegen eine Inanspruchnahme.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen: Damit der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen zurückverlangen kann, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. So darf es sich zum Beispiel nur um die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen handeln, die zur Befriedigung der Gläubiger des Fonds benötigt werden.
  • Auch der Anspruch auf Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen unterliegt der Verjährung. Die Frist kann bereits zu laufen beginnen, wenn feststeht, dass eine Rückforderung unumgänglich ist. Dies kann lange vor der Insolvenzantragstellung sein.
  • Rückforderung wegen Insolvenzanfechtung: Hier beruft sich der Insolvenzverwalter auf § 134 InsO. Er behauptet, der Anfechtungsgegner hätte keinen vertraglichen Anspruch auf das Geld gehabt. Dies entweder, weil es sich um ein Schneeballsystem handelte, oder aber weil eine Rückzahlung etwa wegen einer Nachrangklausel ausgeschlossen war. Die angeblichen Ausschlussklauseln sind jedoch oft nicht wirksam vereinbart und die Beweislast liegt beim Insolvenzverwalter.

Anfechtbar sind sämtliche Zahlungen, die innerhalb von vier Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten.

Übersicht zur aktuellen Gesetzeslage

Die Anlage von Geld in Fonds, bei denen Sie als Kommanditist auftreten, ist immer mit einem gewissen Risiko verbunden. Der Bundesgerichtshof (BGH) traf schon häufig eine Entscheidung über die geforderte Rückzahlung von Ausschüttungen und die dazugehörigen Rechtshandlungen. Auch wenn viele Fälle individuell betrachtet werden müssen, gelten die folgenden Paragraphen des HGB und der InsO als Grundlage für die Rechtsprechung.

§ 169 Abs. I HGB – Anspruch auf gewinnbezogene Ausschüttungen

Als Kommanditisten haben die Anleger einen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns der Gesellschaft. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn durch vorangegangene Verluste das Kapitalkonto gemindert ist.

§ 171 Abs. I HGB – Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft

In Höhe seiner nicht eingezahlten oder durch Entnahmen geminderten Einlage haftet der Anleger unmittelbar den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber. Die Gläubiger dürfen die Anleger demnach unmittelbar in Anspruch nehmen.

§ 171 Abs. II HGB – Vertretung der Gläubiger durch den Insolvenzverwalter

In der Insolvenz dürfen die Gläubiger ihren Anspruch nach § 171 Abs. I HGB nicht selbst durchsetzen. Sobald der Insolvenzantrag gestellt ist, vertritt sie der Insolvenzverwalter.

§ 172 Abs. IV HGB – Verpflichtung der Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen

Die Anleger sind dazu verpflichtet, gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzuzahlen, wenn die vorhandene Insolvenzmasse nicht für die Befriedigung der Gläubiger des Fonds ausreicht. Denn in Höhe der gewinnunabhängigen Ausschüttungen gilt die Einlage des Anlegers in den Fonds als nicht geleistet.

§ 129 InsO – Benachteiligung anderer Gläubiger

Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen zurückverlangen, die der Fond vor der Insolvenz geleistet hat und die Insolvenzgläubiger ansonsten benachteiligen würden.

§ 134 InsO – Unentgeltliche Leistung

Zahlungen, auf die der Empfänger keinen vertraglichen Anspruch hatte, kann der Insolvenzverwalter anfechten.

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

Der Grundgedanke bei der Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen ist, dass ein Gesellschafter verpflichtet ist, seine Einlage zu leisten und diese in der Gesellschaft zu belassen. Ansprüche auf Ausschüttungen hat er nur, wenn die Gesellschaft auch Gewinne erzielt.

Bis zur Eröffnung der Insolvenz ist die Rückforderung nur möglich, wenn dies in dem Gesellschaftervertrag vereinbart ist. Mit dem Insolvenzantrag fällt diese Sperre jedoch weg. Der Insolvenzverwalter kann unabhängig von jeglichen Vereinbarungen in den folgenden Fällen die Rückzahlung verlangen:

  1. Es handelt sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen. Gewinnunabhängig ist die Ausschüttung, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung in dem entsprechenden Jahr einen Minussaldo aufweist. Selbst wenn das Unternehmen cash-positiv ist, kann demnach ein Verlust in dem Jahr zu verbuchen sein.
  2. Das Kapitalkonto des Anlegers ist durch die gewinnunabhängige Ausschüttung unter die ursprüngliche Einlage gefallen.
  3. Das vorhandene Gesellschaftsvermögen reicht nicht aus, die bestehenden Schulden zu decken. Die Rückzahlung dient der Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
  4. Der Anspruch ist bisher nicht verjährt. Wann die Verjährung zu laufen beginnt, ist davon abhängig, ob der Anleger über den Treuhänder oder direkt an der Gesellschaft beteiligt ist. Günstiger ist die Beteiligung über den Treuhänder.

Anfechtung in der Vergangenheit erhaltener Ausschüttungen / Zahlungen

Die gesetzgeberische Intention der Insolvenzordnung ist es, alle Gläubiger der Gesellschaft gleichzubehandeln. Es gilt zu verhindern, dass ein Gläubiger sich Vorteile zulasten eines anderen Gläubigers verschafft.

Die Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung sind vielfältig. Schwerpunktmäßig sehen sich Anleger jedoch der Anfechtung nach § 134 InsO ausgesetzt. Nach § 134 InsO sind alle unentgeltlichen Leistungen des Schuldners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf das Geleistete hat und dem Leistenden im Gegenzug kein entsprechender Vermögenswert zufließt.

Dabei macht der Insolvenzverwalter immer wieder zwei Varianten einer unentgeltlichen Leistung geltend:

  1. Schneeballsystem
    Bei einem Schneeballsystem (Ponzi-System) lockt der Investor Anleger mit hohen Renditen, deren Beträge er jedoch nicht selbst erwirtschaftet. Altanleger erhalten nur ihre Auszahlungen, wenn immer wieder neue Anleger angeworben werden. Schließlich führt deren Einlage zur Befriedigung der Altanleger. Dabei erleiden die letzten Anleger jedoch einen massiven Schaden. Der BGH hat daher Schneeballsysteme als „unentgeltliche Leistung“ eingestuft. Gelingt dem Insolvenzverwalter der Nachweis über ein solches Geschäftsmodell, kann er die Ausschüttungen des insolventen Fonds anfechten.
  2. Qualifizierte Nachrangdarlehen
    Beteiligungen in Form eines qualifizierten Nachrangdarlehens tragen für die Anleger ein besonders hohes Risiko. Näheres erfahren Sie dazu in dem gesonderten Beitrag qualifizierte Nachrangdarlehen.

Anleger qualifizierter Nachrangdarlehen haben bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung keinen Anspruch mehr auf Rückzahlung. Dies ist besonders misslich, da die Fonds ihre Anleger in den meisten Fällen nicht über solche Umstände in Kenntnis setzen. Trotzdem, so der BGH, müssen sie noch Jahre später die erhaltenen Zahlungen zurückerstatten.

Dies jedoch nur dann, wenn der Insolvenzverwalter nachweisen kann, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlung bereits überschuldet war oder sich mit einer Zahlungsunfähigkeit konfrontiert sah. In den meisten Fällen ist dieser Nachweis gar nicht so einfach zu erbringen. Und: Die qualifizierte Nachrangklausel muss wirksam vereinbart worden sein. Die Hürden, die die Rechtsprechung hier gesetzt hat, sind hoch.

Eine Vorsatzanfechtung ist ein anderer Punkt bei der Frage, welche Zahlungen der Insolvenzverwalter zurückfordern kann. Um eine Vorsatzanfechtung erfolgreich durchzuführen, muss der Insolvenzverwalter nachweisen können, dass der Insolvenzschuldner bestimmte benachteiligende Transaktionen oder Handlungen vor der Insolvenzeröffnung vorsätzlich durchgeführt hat. Zu den typischen Anfechtungsgründen gehören etwa die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten, die Zahlung von Schulden außerhalb des üblichen Zahlungsverkehrs oder die Sicherung von Krediten durch unverhältnismäßige Sicherheiten. Der Anfechtungsgegner muss in diesen Fällen die entsprechenden Beträge zurückzahlen. 

Wichtige Urteile

Rückforderung von Ausschüttungen in der Insolvenz: Welche Zahlungen kann der Insolvenzverwalter zurückfordern?

BGH 28.06.2016, II ZR 291/15; BGH 17.12.2015, IX ZR 143/13, BGH 11.12.1989, II ZR 78/89 sowie 22.03.2011, II ZR 271/08; OLG Nürnberg 03.03.2008, 8 U 1374/07

Die Voraussetzungen, wann ein Anleger im Falle einer Insolvenzanfechtung Zahlungen leisten muss, haben sich über die Jahre aus einer Reihe von Urteilen entwickelt. Nur unter folgenden Voraussetzungen ist danach ein Rückgriff auf den Anleger möglich:

  1. Es handelt sich tatsächlich um gewinnunabhängige Ausschüttungen des Schuldners.
  2. Die Ausschüttung ist die Ursache dafür, dass das Kapitalkonto des Anlegers negativ ist.
  3. Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger ist aus der Insolvenzmasse ohne die Rückforderung der Zahlung nicht möglich.

Ein einfacher Verweis auf die zur Tabelle angemeldeten Forderungen reicht hier jedoch nicht aus. Der Insolvenzverwalter muss genau darlegen, welche Forderung mit dem zurückgeforderten Geld beglichen werden soll. Dabei darf es sich nicht um eine bestrittene Forderung handeln. Auch ist den Forderungen der Gläubiger das noch vorhandene Vermögen der Gesellschaft gegenüberzustellen, um die Insolvenzanfechtung durchsetzen zu können. Ist ausreichend Vermögen vorhanden, dann ist ein Rückgriff auf die Anleger nicht zulässig.

Verjährung des Rückforderungsanspruches

BGH 07.12.2017, III ZR 206/17

In dieser Klage verlangte der Insolvenzverwalter eines Fonds von dem Anleger gewinnunabhängige Ausschüttungen zurück. Der Anleger hatte sich über einen Treuhandkommanditisten an dem Fonds beteiligt. Das Besondere daran ist: Bereits viele Jahre vor Eröffnung der Insolvenz stand fest, dass der Fonds seine Schulden in der Zukunft nicht bedienen kann.

Der BGH hat zunächst darauf hingewiesen, dass der Anleger gemäß § 257 Satz 1 BGB tatsächlich verpflichtet ist, den Treuhandkommanditisten von Forderungen Dritter freizustellen, soweit er gewinnunabhängige Ausschüttungen erhalten hat. Wie alle Ansprüche kann aber auch dieser Anspruch verjähren.

Üblicherweise beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, spätestens jedoch mit Insolvenzeröffnung. Der BGH hat in seinem Urteil die für die Verjährung maßgebliche Fälligkeit jedoch deutlich früher angesetzt. Er stellt klar, dass die Verjährung bereits dann beginnt, wenn feststeht, dass eine Rückforderung unumgänglich ist, und nicht erst bei Fälligkeit der Forderung bzw. Insolvenzeröffnung des Schuldners. Bereits zu diesem Zeitpunkt könne der Treuhandkommanditist auf den Anleger zugehen und gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückfordern. Daher beginnt bereits in diesem Moment die Verjährung und nicht erst mit Insolvenzeröffnung.

Offen ist die Frage, ob das Urteil auch auf Fälle anwendbar ist, in denen sich der Anleger direkt an dem Fonds beteiligt hat und nicht über einen Treuhandkommanditisten.

Qualifizierte Nachrangdarlehen

BGH 06.12.2018, IX ZR 143/17

Der BGH sieht qualifizierte Nachrangklauseln von Anlegern als Allgemeine Geschäftsbedingungen an. Die Klausel kann daher von den Gerichten überprüft werden.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Wenn ein Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, ist es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen.

Der Verwender muss folglich die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner hingegen soll ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können. Erfüllt die Klausel diese Anforderungen nicht, ist sie unwirksam. Es handelt sich dann um ein Darlehen ohne Nachrangklausel. Eine Anfechtung scheidet aus.

Schneeballsystem

BGH 11.12.2008, IX ZR 195/07

Der Bundesgerichtshof trifft die Entscheidung, dass der Insolvenzverwalter die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten kann. Der Anleger kann sich nicht auf Nichtwissen berufen und behaupten, dass er über das Geschäftsmodell keine Kenntnis gehabt hätte. Sein Vertrauen ist in dem Fall nicht schutzwürdig. Ihm steht einzig der Einwand nach § 143 Abs. 2 InsO (Wegfall der Bereicherung) zu oder in seltenen Ausnahmefällen § 242 BGB (Treu und Glauben). Der Schutz des Anlegers, auch wenn er im Rahmen eines Schneeballsystems durch die entsprechenden Rechtshandlungen getäuscht wurde, rechtfertigt es nicht, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger außer Acht zu lassen.

Handlungsempfehlungen für Sie als Anleger

Befindet sich Ihr Fonds seit einigen Monaten in Insolvenz? Verlangt der Insolvenzverwalter Zahlungen zurück? Beruft er sich darauf, dass es sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt oder macht er eine Anfechtung nach der Insolvenzordnung geltend? Dann lassen Sie den Anfechtungsanspruch von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen. Eine Reihe von Voraussetzungen muss erfüllt sein, bevor Sie das erhaltene Geld zurückzahlen müssen. Diese muss der Insolvenzverwalter nachweisen, bevor er Zahlungen zurückverlangen kann. Es gilt, die wirtschaftlichen Unterlagen des insolventen Fonds und die Forderungen möglicher Gläubiger genau zu prüfen. Keinesfalls sollten Sie ungeprüft zahlen. 

So kann CDR Legal Ihnen helfen

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Als Kapitalmarktrecht-Anwaltskanzlei hat CDR-Legal regelmäßig mit Rückforderungen gewinnunabhängiger Ausschüttungen und Anfechtungen zu tun. Aus Erfahrung sind die verschiedenen Ansatzpunkte, eine Rückzahlung zu vermeiden oder zumindest Ihren Schaden zu begrenzen, wohlbekannt. Nutzen Sie gerne die Möglichkeit zu einem kostenlosen Erstgespräch mit einem Rechtsanwalt, damit wir gemeinsam Ihre Chancen bewerten und die weitere Vorgehensweise besprechen können. CDR-Legal unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!