Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat in jüngster Vergangenheit mehrere Sparkassen verklagt. Der Grund: Unklare Gebühren Klauseln in den Riester Verträgen. In zwei Fällen hat die Verbraucherzentrale vor Gericht gewonnen. Obwohl die Urteile noch nicht rechtskräftig sind, muntern Verbraucherschützer nun betroffene Kunden dazu auf, ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Anwaltskanzlei CDR Legal berichtet in diesem Artikel über den rechtlichen Blickwinkel.
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Riester Verträge der Sparkassen
Die private Altersvorsorge wird immer wichtiger. Seit mehreren Jahrzehnten haben dies nicht nur die Bevölkerung, sondern auch die Banken erkannt. Aus diesem Grund entwarf eine Vielzahl der Finanzinstitute verschiedene Sparpläne. Insgesamt gibt es laut des Handelsblatts heute etwa 16,4 Millionen Rieser Verträge. Durch die sinkenden Zinsen der letzten Jahre wurden die Banksparpläne jedoch immer unattraktiver. Doch nicht nur das – der neu aufgeflammte Streit handelt von intransparenten Gebühren, die bei Beginn der Auszahlungsphase anfallen sollen.
Kritik an illegalen Abschluss- und Vermittlungskosten
Nachdem die Kunden ein Vermögen angespart haben, liegt es in ihrer Entscheidungsmacht, in welcher Form sie später das Kapital erhalten möchten: Als Baukredit, Auszahlplan oder Rentenversicherung. Die Bank unterbreitet dafür einen oder mehrere Vertragsvorschläge, in denen festgehalten wird, welcher Versicherer die Rente in welcher Höhe auszahlen wird.
Beim Unterschreiben des entsprechenden Vertragsabschlusses sollen die Kunden Gebühren bezahlen. Diese sind jedoch zum Teil nicht klar und eindeutig formuliert, was zur Kritik der Verbraucherschützer führt. Wörtlich heißt es: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Nicht benannt werden dabei sowohl die Höhe als auch der Empfänger dieser Gebühren.
Ähnliche Kritik gegen mehrere Sparkassen gab es in Bezug auf Prämiensparverträge, die ihre Zinsen falsch berechneten.
Entscheidung zu den Klauseln der Sparkassen Kaiserslautern und Dortmund
Der Verbraucherschutz klagte bereits erfolgreich gegen die Sparkassen Kaiserslautern und Dortmund. Sowohl das Landgericht Kaiserslautern (Aktenzeichen 2 O 850/19 vom 14.08.2020), als auch das Landgericht Dortmund (Aktenzeichen 25 O 8/20 vom 01.09.2020) entschieden, dass die Klauseln ungültig seien. Die in den Riester Verträgen aufgeführten Klauseln seien gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam, da die Sparkassen ihre Vertragspartner „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“ Die Klausel seien nicht klar und verständlich und ließen den Verbraucher im Unklaren über seine Rechte und Pflichten.
Die Sparkassen legten jedoch Berufung ein. Deswegen müssen nun die zuständigen Oberlandesgerichte entscheiden. Der Verbraucherschutz geht davon aus, dass die Klagen bis zum Bundesgerichtshof gelangen werden.
Empfehlung des Verbraucherschutzes
Nicht nur aufgrund dessen rät der Verbraucherschutz dazu, die Gebühren zurückzufordern, sofern Sie als Kunde einer Sparkasse von einem ähnlichen Fall Ihres Riester Vertrages betroffen sind. Auf der Internetseite bietet er einen Musterbrief an, den Sie verwenden können. Betroffen sind vermutlich nicht nur Sparkassen, sondern auch Volksbanken in ganz Deutschland.
Empfehlung der Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht CDR Legal
Es gilt nun abzuwarten, wie es mit der Berufung weitergeht. Wie der Verbraucherschutz schon ahnt, kann sich der Fall bis hin zum Bundesgerichtshof ziehen. Ein abschließendes Urteil ist bisher noch nicht gefällt. Falls Sie Unterstützung benötigen oder eine Beratung wünschen, können Sie sich jederzeit an die Kanzlei CDR Legal wenden.