Corinna Ruppel Rechtsanwältin
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Innenausgleich und Liquidation der Gesellschaft

Innenausgleich und Liquidation der Gesellschaft

Der Innenausgleich unter den Gesellschaftern ist bei der Liquidation einer Gesellschaft immer wieder ein streitiges Thema. So wird zum Beispiel seit neuestem bei den V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG  heftig um die Frage gestritten, ob Gesellschafter ihre ausstehenden Einlagen im Rahmen des Innenausgleichs nachzahlen müssen. 

Was ist ein Innenausgleich?

Durch den Innenausgleich soll erreicht werden, dass jeder Gesellschafter am Ende an seiner ursprünglichen Einlage gemessen prozentual denselben Verlust trägt (§ 128 HGB, § 426 BGB). Fallen die Gesellschafter z.B. mit 50 % ihrer Forderung aus, müssen Gesellschafter die weniger als 50 % ihrer Anteile eingezahlt haben noch entsprechend nachzahlen. Gesellschafter die mehr oder sogar voll einbezahlt haben, erhalten Zahlungen von der Gesellschaft.

Voraussetzung für den Innenausgleich?

Immer wieder wird als Begründung für die unbeschränkte Nachzahlungspflicht ausstehender Einlagen auf das Urteil des BGH vom 30.01.2018 (II ZR 95/16) verwiesen. Dieses Urteil ist für den Fall des Innenausgleichs aber nur beschränkt anwendbar. Der BGH hat in diesem Urteil selbst darauf hingewiesen, dass ausstehende Einlagen im Rahmen der Liquidation einer Fondsgesellschaft grundsätzlich nur eingefordert werden dürfen, wenn

  • dies zur Durchführung der Abwicklung, d.h. für die Befriedigung von externen Gläubigern erforderlich ist 
  • dies zur „liquidationszweckgemäßen Tätigkeit“ erforderlich ist. Dazu gehört der Innenausgleich.
  • feststeht, dass der Gesellschafter seine nachgezahlte Einlage nicht wieder in Teilen oder vollständig zurückerhält.

Zur Frage des Innenausgleichs in der Liquidation hat sich der BGH bereits am 14.11.1977 (II ZR 183/75) und am 21.11.1983 (II ZR 19/83) geäußert. In den Urteilen hat der BGH ausgeführt, dass die Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich unter den Gesellschaftern die Vorlage eines Auseinandersetzungsplans erfordert, der einen Passivsaldo des in Anspruch genommen Gesellschafters ausweist. Und hier beginnt regelmäßig der Streit zwischen den Parteien. 

Der Gesellschafter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Gelder für den Innenausgleich nicht benötigt werden. In einem ersten Schritt muss jedoch der Liquidator einen Auseinandersetzungsplan erstellen. Es obliegt ihm nachweisen, wozu er die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung verwenden will. Leider hat der BGH aber offen gelassen, wie dieser Auseinandersetzungsplan auszusehen hat. Auch ist nicht klar, zu welchem Stichtag der Plan zu erstellen ist.

Übrigens es steht dem Liquidator frei, wann und wen er zum Innenausgleich heranzieht. 

Abwehr des Innenausgleichs?

Hat der Liquidator die Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen, dass die Zahlungen des Gesellschafters für den Innenausgleich benötigt werden, muss der Anleger bezahlen. Ob allerdings diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt es genau zu prüfen. Die Kanzlei CDR-Legal Rechtsanwalts GmbH hat schon eine Reihe dieser Verfahren durchgeführt. Zusammen wahren wir Ihre Rechte.

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Die Autorin

Corinna Ruppel – Rechtsanwältin für Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Rosenheim (Oberbayern)

Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.

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