Mit einer Insolvenzanfechtung fordert der Insolvenzverwalter Gelder und Vermögensgegenstände ein, die einst dem Schuldner gehörten, dann aber herausgegeben wurden. Oft handelt es sich um Zahlungen, die das insolvente Unternehmen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines beidseitigen Vertrages getätigt hat. Dennoch steht es dem Insolvenzverwalter frei, verdächtige Rechtshandlungen anzufechten. Hierfür muss er allerdings beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung gegeben sind.

Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung

Nach §129 InsO müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, bevor ein Anfechtungsgrund wirksam ist eine Insolvenzanfechtung stattfinden kann. So muss zum Beispiel der Insolvenzverwalter nachweisen, dass die mit einem Vermögensgegenstand begünstigte Person von der Krise des Unternehmens wusste. Diesen Nachweis zu erbringen ist allerdings relativ schwer. Anfechtbar sind im Allgemeinen die Übereignung von Sachen, Vermögensverschiebungen, die Abtretung von Ansprüchen oder Rechten und die Belastung von Grundstücken.

Auch Zwangsvollstreckungen, die die Insolvenzgläubiger veranlassten, kann der Insolvenzverwalter anfechten. Bei allen Rechtshandlungen handelt es sich jedoch um Ereignisse, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden haben. Die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung sind demnach eine Rechtshandlung des Insolvenzschuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eine miteinhergehende Gläubigerbenachteiligung und das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes.

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Welche Anfechtungsgründe gibt es?

Die verschiedenen Gründe für eine Insolvenzanfechtung sind in den §§ 130 bis 137 InsO aufgeführt. Im Folgenden bekommen Sie einen Überblick über die wichtigsten Anfechtungsgründe.

Kongruente Deckung nach §130 InsO

Eine kongruente Deckung ist eine Sicherung in einem Vertrag zwischen dem Insolvenzgläubiger und dem Schuldner oder eine Befriedigung der entsprechenden Forderung, die der Gläubiger in dem vereinbarten Zeitraum wahrnehmen konnte. Findet diese Rechtshandlung allerdings in Insolvenznähe statt, also innerhalb der drei Monate vor dem Eröffnungsantrag, kann der Insolvenzverwalter von einem Vorwissen des Insolvenzgläubigers ausgehen.

Das Vollziehen einer kongruenten Deckung mit der Kenntnis über eine anstehende Insolvenz wird missbilligt, da die Handlung wissentlich die Insolvenzmasse verringert. Der Insolvenzverwalter kann nach § 130 Abs. 2 InsO den Wissensvorsprung mittels entsprechender Presseberichte oder Nichtzahlungen des Unternehmens beweisen. Gelingt ihm dies, ist der Gläubiger in der Beweislast, dass er die Leistung annehmen durfte.

Inkongruente Deckung nach §131 InsO

Hatte der Insolvenzgläubiger zum Zeitpunkt einer erbrachten Leistung keinen Anspruch auf diese, handelt es sich um eine inkongruente Deckung. Dies sind zum Beispiel Zahlungen verjährter Forderungen, die Einhaltung eines nichtigen Vertrags oder das Einfügen einer nachträglichen Sicherheit einer Verbindlichkeit. Auch Zwangsvollstreckungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehören zu inkongruenten Deckungen. Von Relevanz ist der Zeitabstand zwischen der erbrachten Leistung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dennoch ist eine Insolvenzanfechtung mit dieser Grundlage leicht zu vollziehen.

Verschleuderungsanfechtung nach §132 InsO

In diesem Paragraphen geht es um ein- und zweiseitige Rechtsgeschäfte. Beispiele für die Verschleuderungsanfechtung sind die Übernahme einer Bürgschaft, die kostenlose Überlassung von Räumen und der Verzicht auf eine Forderung. §132 InsO ist den §§ 130 und 131 InsO gegenüber nachrangig. Auch hier ist es eine Voraussetzung, dass der Gläubiger über die Insolvenz des Unternehmens Bescheid wusste und die Handlung in den letzten drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfand.

Vorsätzliche Benachteiligung nach §133 InsO

Mit dieser Grundlage kann der Insolvenzverwalter eine Insolvenzanfechtung gegen Deckungen einleiten, die bereits vor den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung stattgefunden haben. Hierbei fasst er vor allem inkongruente Deckungen außerhalb der Krise ins Auge. Aber auch kongruente Deckungen werden in Betracht gezogen. So stehen Rechtshandlungen, die der Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen hat, im Visier. Auch Schenkungen an nahestehende Personen der letzten zwei Jahre fallen in den Anwendungsbereich.

Die Voraussetzung für die Zulassung dieses Anfechtungsgrundes ist, dass der Insolvenzschuldner die Benachteiligung der Gläubiger willentlich erfordert oder zumindest billigend hingenommen hat. Das Gesetz wirft ihm somit ein böswilliges Verhalten vor. Zudem ist auch die Kenntnis des Gläubigers über das unrechtliche Geschehen eine Voraussetzung. Der Begünstigte muss zum Zeitpunkt der erbrachten Leistung erkannt haben, dass die Handlung andere Gläubiger benachteiligen kann.

Ablauf einer Insolvenzanfechtung

  1. Als erstes prüft der Insolvenzverwalter, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt. Hier stützt er sich auf die Unterlagen, die ihm der Schuldner übergeben hat.
  2. Entdeckt der Insolvenzverwalter eine verdächtige Rechtshandlung, wendet er sich mit einem Schreiben und der entsprechenden Forderung an den jeweiligen Gläubiger.
  3. Erst bei einer Uneinigkeit wird ein gerichtlicher Prozess eingeleitet.
  4. Nun gilt es für den Gläubiger, entweder einen Vergleich anzustellen oder sich zu verteidigen.

Verteidigung gegen eine Insolvenzanfechtung

Halten Sie die Ihnen vorgelegte Insolvenzanfechtung für unangemessen, sollten Sie sich gegen eine Anfechtung im Insolvenzverfahren verteidigen. Sie können auf zwei verschiedene Ansatzpunkte zurückgreifen: Die anwaltliche Verteidigung gegen fehlerhafte Insolvenzanfechtungen oder aber der anwaltliche Vergleich mit dem Insolvenzverwalter bei zulässigen Anfechtungen.

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