Manche Erblasser versuchen vor ihrem Tod bewusst, zukünftige Erben zu benachteiligen. Dazu beschenken sie Angehörige oder Dritte. Um gesetzlich berechtigte Erben zu schützen, sieht der Gesetzgeber den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch vor.
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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist eine unter bestimmten Umständen eintretende Erweiterung des Pflichtteilsrechts. Er steht in engem Zusammenhang mit früheren Schenkungen, die der Erblasser gegenüber Personen getätigt hat. Der Anspruch verhindert, dass der Erbanteil des Pflichtteilsberechtigten durch die vorgenommene Schenkung verringert wird.
Anders ausgedrückt: Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung schmälert finanzielle Nachteile für den gesetzlichen Erben. In dem Zusammenhang zeichnet sich der Anspruch durch folgende Eigenschaften aus:
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach BGB steht jeder Person zu, die grundsätzlich einen Anspruch auf einen Pflichtteil hat.
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Der wesentliche Grund für die Ergänzung des Pflichtteils ist, dass gesetzliche Erben sonst durch eine Schenkung zu Lebzeiten finanziell benachteiligt werden. Immerhin hätte der Erblasser die Möglichkeit, sein gesamtes Vermögen zu Lebzeiten zu verschenken, damit Erbberechtigte keinen Anteil am Erbe erhalten oder dieses sehr gering ausfällt.
Gerichtet ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten, der durch die Schenkung finanziell profitiert. Allerdings stehen bei Weitem nicht allen Angehörigen solche Ansprüche zu. Zum Personenkreis mit Ergänzungsanspruch gehören ausschließlich:
Allgemein können wir also festhalten, dass ausschließlich Personen, die Anspruch auf einen Pflichtteil haben, auch Anspruch auf dessen Ergänzung besitzen.
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Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnen Sie nur dann richtig, wenn Sie die Höhe Ihres Pflichtteils am Erbe kennen. Am besten lässt sich die Berechnung an einem Beispiel verdeutlichen:
Nehmen wir dazu an, dass eine unverheiratete Mutter drei Kinder hat, zwei Töchter und einen Sohn. Die beiden Töchter macht die Mutter durch ein Testament zu Erben. Der Sohn hingegen wird nicht berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Mutter acht Jahre vor ihrem Tod an eine gute Freundin 30.000 Euro verschenkt hat. Das im Erbfall vorhandene Vermögen beläuft sich auf 60.000 Euro.
Daraus ergibt sich, dass dem Sohn ein Pflichtteil von 10.000 Euro zusteht. Exakt unter dieser Voraussetzung greift nun die Ergänzung. Rechnet man die erfolgte Schenkung hinzu, würde sich das Erbe eigentlich nicht nur auf 60.000 Euro, sondern stattdessen auf 90.000 Euro belaufen. In diesem Fall beliefe sich der Pflichtteil auf 15.000 EUR (gesetzliches Erbrecht 1/3 – 30.000 EUR, Pflichtteil 50 % vom gesetzlichen – 15.000 EUR). Das führt dazu, dass der Sohn einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von zusätzlich 5.000 Euro zu seinem eigentlichen Pflichtteil hat.
Die Schwestern müssen aus ihrem Erbteil von je 30.000 EUR insgesamt 15.000 EUR an den Bruder zahlen. Es bleiben ihnen jeweils 22.500 EUR. Je nachdem, wie hoch die Schenkung ist, kann dies für die eigentlichen Erben also von großem Nachteil sein.
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Theoretisch ist es schwierig, den Anspruch auf Ergänzung zu umgehen. Der Grund ist, dass Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre berücksichtigt werden. Praktisch stellt sich die Situation allerdings auch anders dar.
Gibt es für die entsprechende Schenkung keinen Beweis, kann sie dementsprechend auch nicht zu Berechnung der Pflichtteilsergänzungsanspruchs herangezogen werden. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der spätere Erblasser Bargeld verschenkte und es dafür weder Zeugen noch Belege gibt.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine eigentliche Schenkung als normales Geschäft mit Gegenleistung zu tarnen. Z.B. als Entgelt für Pflegeleistung. In diesem Fall bestünde kein Anspruch, da eine Schenkung nicht vorliegt.
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Schenkungen widerrufen oder anfechten
Bei einer Erbschaft geht es häufig auch um die Frage, ob bestimmte Erben zu Lebenszeiten des Erblassers zuvor eine Schenkung erhalten haben. Dann bestreiten ma[…] Weiterlesen
Nicht immer werden Vermögenswerte verschenkt, sondern es gibt ferner sogenannte immaterielle Rechte. Dazu zählt unter anderem neben dem Wohnrecht auch ein Nießbrauch. Der Unterschied zu einer gewöhnlichen Schenkung besteht darin, dass die Frist von zehn Jahren nicht mehr gilt.
Hat der spätere Erblasser beispielsweise seinem Sohn ein Haus geschenkt und in dem Zusammenhang einen Nießbrauch für sich eintragen lassen? Dann wird die Schenkung auch noch berücksichtigt, falls sie mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers liegt.
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Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man von Enterbung, wenn Angehörige im Testament des Erblassers nicht bedacht wurden. Wer auf diese Weise enterbt wird, ha[…] Weiterlesen
Die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beläuft sich gewöhnlich auf drei Jahre. Die Frist startet erst, nachdem der Berechtigte von der Schenkung erfahren hat. Konkret beginnt die Frist zum Ablauf des betreffenden Jahres.
Unter ganz besonderen Umständen gilt die maximale Verjährungsfrist. Diese beläuft sich auf 30 Jahre. Erfährt der Betroffene also beispielsweise erst nach 35 Jahren von der Schenkung, kann er seinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nicht mehr geltend machen.
Im Zusammenhang mit dem Ergänzungsanspruch wird oft das sogenannte Abschmelzmodell erwähnt. Für den Beschenkten ist das ein Vorteil, für den Pflichtteilsberechtigten ein Nachteil.
Das Abschmelzmodell sieht vor, dass der sich aus der Schenkung ergebende Pflichtteilsergänzungsanspruch jährlich um 10 % sinkt. Dieser Zeitraum bezieht sich auf die letzten zehn Jahre vor dem Erbfall. Stirbt der Erblasser also beispielsweise acht Jahre nach der Schenkung, würde der Pflichtteilsberechtigte nur noch einen Anspruch von 20 Prozent haben.
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In der Praxis passiert es häufig, dass nahe Angehörige ein Testament des Erblassers anfechten. Meistens fühlt sich ein Angehöriger nicht gerecht behandelt u[…] Weiterlesen
Durch einen Hausverkauf kann ein Erblasser den Anspruch eines Erben umgehen. Der Grund ist, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt. Stattdessen ist der Hausverkauf aufgrund der Zahlung des Kaufpreises ein gewöhnliches Rechtsgeschäft mit Gegenleistung.
Strittig ist jedoch, ob dies auch für unrealistische Kaufpreise gilt. Dann ist nämlich davon auszugehen, dass der Verkauf im Grunde nur eine Tarnung für eine Schenkung ist, um Pflichtteilsergänzungsansprüche zu umgehen.
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Teilungsversteigerung als Druckmittel
Bei den meisten Erbschaften gibt es nicht nur einen, sondern mehrere Erben. Diese bilden zusammen eine sogenannte Erbengemeinschaft. Eine wesentliche Aufgabe be[…] Weiterlesen
Wenn Sie eine Auseinandersetzung um Pflichtteilsergänzungsansprüche haben, sollten Sie dafür unbedingt einen Anwalt zu Rate ziehen. Die Kanzlei CDR Legal steht Ihnen als erfahrener Erbrecht Anwalt zur Seite und vertritt Sie in Ihrer Angelegenheit kompetent und zuverlässig gegenüber Beschenkten.
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