Oft wurden beim Prämiensparen die Zinsen falsch berechnet. Durch die einseitige Anpassung gingen Sparern im Durchschnitt 4.000 Euro verloren. Nun steht fest: Uneindeutige Zins-Klauseln sind unrechtmäßig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Praxis in vielen Verfahren für rechtswidrig erklärt. Prämiensparer besitzen daher einen Anspruch auf Nachberechnung und Gutschrift der Zinsen. Das Oberlandesgericht (OLG) hat jedoch in einem aktuellen Fall am 13.04.2022 der Berufung der Sparkasse teils stattgegeben.

Bzgl. der Verjährung gilt: Drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Bank den Prämiensparvertrag gekündigt hat, verjährt Ihr Anspruch auf Zins-Nachzahlungen. Ein Vertrag, der Mitte 2018 von der Bank gekündigt wurde, verjährt also Ende 2021.

Das Wichtigste in Kürze

Volksbanken und Sparkassen boten Sparern ca. zwischen 1990 und 2010 Prämiensparverträge an, mit einem variablen Zins und einem Bonus. Die Bezeichnungen hierfür waren vielfältig. Bei den Volksbanken war es z.B. der "Bonusplan", bei den Sparkassen "Prämiensparen flexibel" oder "Vorsorgesparen".

Die Formulierung der Zinsklausel variierte von Bank zu Bank und liest sich z. B. wie folgt:

Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst.

Der Bonus baute sich über die Jahre auf, mit einer maximalen Prämienstufe meist nach 15 Jahren.

In Zeiten der Niedrigzinsphase sind das für die Banken teure Verträge. Folglich versuchen sie die Verträge zu kündigen und den Sparer mit möglichst niedrigen Zinsen abzufinden.

Die Verbraucherzentrale Sachsen sah dieses Vorgehen als rechtswidrig an. Sie nahm daher den Vertrag der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zum Anlass und strengte eine Musterfeststellungsklage vor dem OLG Dresden (Urteil vom 22.03.2020, 5 MK 1/19) an. Das OLG Dresden stimmte den Verbraucherschützern, unter Leitung des Rechtsexperten Michael Hummel, zu.

Daraufhin legte die unterlegene Sparkasse beim Bundesgerichtshof Revision ein. Am 6.10.2021 wurde verhandelt.

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Wie heißen betroffene Prämiensparverträge zum Beispiel?

Hier sind eine Reihe der bekannteren Prämiensparprodukte von Banken:

BankProduktname
Volks- und RaiffeisenbankVRZukunft
Volks- und RaiffeisenbankVolks- und Raiffeisenbank
SparkasseVorsorgesparen
SparkasseVermögensplan
SparkassePrämiensparen flexibel
SparkasseVorsorgeplan
SparkasseScala
SparkasseVorsorgePlus

Womit beschäftigt sich der Bundesgerichtshof in Sachen Prämiensparen?

Der BGH, unter dem vorsitzenden Richter Jürgen Ellenberger, hatte nicht einfach zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Klausel in den Prämiensparverträgen wirksam ist oder nicht. Dazu hatte es schon längst entschieden und Kläger und Beklagte waren sich einig, die Klausel ist nicht wirksam. Er sollte entscheiden, welche Klausel stattdessen gilt.

Fallen in einem Vertrag Klauseln weg, so sieht das Gesetz eine ergänzende Vertragsauslegung vor. Etwas schwammig heißt es hier, dass das beiderseits Gewollte zu ermitteln und den Interessen beider Seiten Rechnung zu tragen ist. Natürlich führt dies zu einer Reihe von Streitigkeiten und folgende Fragen waren zu klären:

1. Welches ist der richtige Referenzzins?

Der Referenzzins für langfristige Spareinlagen weist einen höheren Zinssatz auf als der für kurzfristige Spareinlagen. Selbstverständlich präferierte die Verbraucherzentrale den langfristigen und die Sparkassen den kurzfristigen Referenzzins.

Im Rahmen der Musterklage scheute das OLG Dresden eine verbindliche Aussage. Es ließ anklingen, dass es auf den individuellen Einzelfall ankäme. Heißt, es wäre bei jedem einzelnen Sparer durch ein teures Sachverständigengutachten der Zins zu ermitteln. Sparer ohne Rechtsschutz scheuen diesen Weg natürlich.

2. Wie berechnet sich der Abstand zwischen Referenz- und Vertragszins?

Auf dem ersten Blick ist nicht klar, worum es hier geht. Es ist aber eine für den Verbraucher in Zeiten von Niedrigzinsen extrem wichtige Frage. Dies soll anhand eines Beispiels erläutert werden:

Beträgt der anfänglich Vertragszins 4 % und der Referenzzins 8 %, so ist der absolute Abstand 4, der relative 50 %. Beträgt der Referenzzins in 2020 4 %, so bekommt der Sparer bei einem absoluten Abstand 0 Zinsen und bei einem relativen 2 %.

Es erklärt sich von selbst, welche Partei welche Auslegung befürwortet.

3. Wann verjährt der Anspruch des Prämiensparers auf Nachberechnung des Prämiensparvertrages?

Auch hier gibt es zwei Ansatzpunkte.

Entweder die Verjährung beginnt mit Kündigung des Prämiensparvertrages. In der Folge hat der Sparer Anspruch auf Nachberechnung über die gesamte Spardauer.

Oder die Verjährung beginnt mit der jährlichen Zinsgutschrift. Bei einer dreijährigen Regelverjährung könnte der Sparer lediglich die Nachberechnung der letzten drei Jahre verlangen. Damit wäre sein Anspruch auf Nachberechnung faktisch verfallen.

Wie entschied der BGH am 06.10.2021 zu den Sparverträgen?

Der BGH hat zu allen drei Fragen eindeutig zu Gunsten der Verbraucher Stellung genommen.

1. Der interessengerechte Referenzzins

Der BGH verweist darauf, dass die Prämiensparverträge gerade durch die Bonusklausel auf langfristiges Sparen ausgelegt sind. Deshalb ist ein Referenzzins für langfristiges Sparen interessengerecht.

Über die konkrete Zinskurve muss nunmehr noch einmal das OLG Dresden entscheiden.

2. Der korrekte Abstand zwischen Referenz- und Vertragszins

Der anfängliche relative Abstand ist beizubehalten. Nur so kann laut Bundesgerichtshof erreicht werden, dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.

3. Der Beginn der Verjährung

Die Verjährung beginnt mit Beendigung des Prämiensparvertrages. Die Zinsen verjähren mit dem Anspruch auf Auszahlung des angesparten Kapitals. Das gilt auch für die Nachberechnung.

Entscheidung des OLG Dresden vom 13.04.2022, 5 U 1973/20

Das Oberlandesgericht Dresden hat nunmehr eine erste Indikation für eine mögliche Zinskurve gegeben.

Es hat in einem Rechtsstreit der Sparkasse festgelegt, dass die veröffentlichte Zinsreihe der Ist-Zinssätze des Kapitalmarktes für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit gelten soll.

Laut dem OLG kommen die Zinswerte der Deutschen Bundesbank der typisierten Sparzeit von 15  Jahren sehr nahe. Zudem beruhen die Werte auf einer jahrelangen Grundlage und sie gleichen Ausreißereffekte aus.

Ob diese Zinskurve auch in dem vom BGH zurückgewiesenen Verfahren zur Anwendung findet, bleibt abzuwarten.

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Ihre Volksbank oder Sparkasse ist zur Nachberechnung über die gesamte Laufzeit verpflichtet. Daran lässt das Urteil des Bundesgerichtshofs keinen Zweifel. Offen ist nach wie vor, welche konkrete Zinskurve zu Grunde zu legen ist. Hier wird es sicherlich immer noch Auseinandersetzungen geben. Aber klar ist, es muss eine Zinskurve für langfristige Sparverträge sein.

Mit dem Einwand der Verjährung und der relativen/absoluten Zinsanpassung müssen Sie sich aber nicht mehr auseinandersetzen.

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