Zu der Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.7.2020, Aktenzeichen II ZR 175/19, erneut zu entscheiden. Diesmal fiel das Urteil zu Gunsten der Anleger aus.
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Hintergrund: Worum geht es bei der Rückforderung von Ausschüttungen?
In den letzten Jahren gab es im Bereich geschlossener Fonds eine regelrechte Insolvenzwelle. Dies bedeutete für betroffene Anleger häufig den Verlust eines Großteils des investierten Kapitals. Darüber hinaus machte der Insolvenzverwalter oft die Rückforderung von Ausschüttungen geltend.
Die Insolvenzverwalter handeln dabei keineswegs böswillig, sondern es zählt zu seinen Aufgaben, möglichst alle Forderungen an Schuldner in die Insolvenzmasse mit einzubeziehen. Dies wiederum führt dazu, dass oft bereits an Anleger erfolgte Ausschüttungen zurückgefordert werden müssen.
Der Insolvenzverwalter ist gesetzlich verpflichtet, diese Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Er muss alle im Rahmen der Insolvenz möglichen Forderungen durchsetzen, um die Gläubiger möglichst umfassend zu bedienen. Reicht das vorhandene Vermögen des insolventen Fonds nicht aus, nimmt er auch die Anleger in Anspruch.
Worum ging es im aktuellen BGH-Urteil vom 21.7.2020, II ZR 175/19?
Die Entscheidung des BGH zur Rückforderung von Ausschüttungen vom 21.7.2020 unter dem Aktenzeichen II ZR 175/19 betrifft einen geschlossenen Schiffsfonds. Der Kläger hatte in diesem Fall 50.000 Euro investiert und zwischen 2005 und 2007 insgesamt Ausschüttungen in Höhe von 18.500 Euro erhalten.
Zwischenzeitlich führte er davon im Zuge einer Sanierung 7.500 Euro an den Fonds zurück. Nach der Insolvenz des Schiffsfonds forderte der Insolvenzverwalter anschließend 11.000 Euro. Er verwies auf § 172 IV HGB und das Recht, gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzufordern. Dagegen wehrte sich der Anleger.
Bundesgerichtshof gibt dem Anleger Recht
Nachdem die Vorinstanzen dem Insolvenzverwalter Recht gegeben haben, stellte sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil jetzt auf die Seite des betroffenen Anlegers. Die Begründung des zuständigen Gerichts, in dem Fall das Oberlandesgericht, war zuvor gewesen, dass der zuständige Insolvenzverwalter eine sogenannte Massenunterdeckung im Rahmen der Insolvenz nachweisen konnte. Somit wäre es rechtens, eine Rückforderung der Ausschüttungen zu verlangen, denn die strittigen 11.000 Euro seien notwendig, um die Gläubiger zu befriedigen.
Der Bundesgerichtshof hat nun indes anders entschieden. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass der betroffene Anleger den Einwand erheben können, dass andere Kommanditisten bereits Zahlungen geleistet hätten. In Summe genug, um die noch bestehenden Gesellschaftsschulden zu bedienen.
Zudem begründete der Bundesgerichtshof sein Urteil damit, dass Anleger sich nicht der Gefahr aussetzen müssten, über die zuvor erläuterten Ansprüche hinausgehend beansprucht zu werden. Dies wiederum führt dazu, dass nicht nur – wie bisher üblich – die Gesellschaftsschulden dargelegt werden müssen, sondern auch die Zahlungen, die durch andere Kommanditisten erfolgt sind.
Zusammenfassend weist der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichtes vorrangig deshalb zurück, weil der Insolvenzverwalter nicht ausreichend darlegen konnte, dass die verfügbare Insolvenzmasse nicht ausreichen würde, um einen ausstehenden Restbetrag abzudecken. Dabei käme es eben nicht nur darauf an, ob die Gesellschaftsschulden aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können oder nicht.
Positives Urteil für betroffene Anleger: Was können Sie jetzt tun?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes gibt betroffene Anleger eine weitere Verteidigungsmöglichkeit. Deren Rechte werden im Hinblick auf die Rückforderung von Ausschüttungen gestärkt. Somit besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass vielleicht auch Sie sich erfolgreich gegen derartige Forderungen wehren können.
Falls Sie als Anleger eine solche Rückforderung von Ausschüttungen seitens eines Insolvenzverwalters erhalten haben, ist es immer sinnvoll, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei wie CDR-Legal zu wenden. Die Kanzlei erörtert mit Ihnen welche Optionen bestehen, wenn Sie sich erfolgreich gegen solche Forderungen wehren möchten und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.