Hintergrund der gerichtlichen Entscheidung

In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Privatperson, die im März 2017 bei Sixt einen BMW M140i leaste. Diesen Vertrag widerrief der Leasingnehmer im Juli 2018 bei Sixt Leasing, also etwas mehr als ein Jahr später. Da das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits 40.000 Kilometer gefahren wurde, verweigerte Sixt den Widerruf des Vertrags. Der Leasingnehmer reichte daraufhin eine Klage gegen Sixt Leasing ein.

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Widerrufsjoker im Vertrag des Sixt Leasing

Das Gericht erklärte, dass der Kläger seinen Leasingvertrag des Sixt Leasing wirksam widerrufen habe. Der Grund dafür sei, dass Sixt seine Kunden nicht ordnungsgemäß über das Verbraucherwiderrufsrecht aufgeklärt habe. Dies sei nicht nur im vorliegenden Fall, sondern in zahlreichen anderen Verträgen von Leasingfahrzeugen vorgekommen sein. Somit dürften eine Vielzahl von Verträgen des Sixt Leasing in Deutschland die Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Widerrufs bieten.

Der Kläger erhält zusätzlich alle Raten und seine gesamte Anzahlung von Sixt Leasing zurück. Für Verbrauchsspuren und andere Schäden muss er ebenfalls nicht aufkommen.

Pflicht der Widerrufsbelehrungen

Bei Autokrediten sind für alle Verträge Widerrufsbelehrungen zu erteilen. Länger war strittig, ob das auch für Leasingverträge gilt. Hier hat z.B. das Landgericht München am 20.12.0218, 10 O 9743/18, wie folgt entschieden:

[Dafür] spricht vor allem der Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmungen für Verbraucherdarlehensverträge. Denn es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass der Verbraucher bei dieser Vertragsart im Hinblick auf […] vertragliche Informationen, […] Widerrufsrecht und Gesamtfälligstellung weniger schutzbedürftig wäre als im Falle des Abschlusses eines Kraftfahrzeugleasingvertrages mit Restwertgarantie (§ 506 Abs. 2 Satz 1 BGB) […].

Fehler in der Belehrung

Der Fehler der Widerrufsbelehrung befand sich in einem Vertrag einer Vario-Finanzierung. Der Vertrag des Sixt Leasing enthielt zwei unterschiedliche Fristen über die Rückgabe des Fahrzeugs im Fall eines Widerrufs. Sowohl 30 Tage als auch 14 Tage wurden im Vertrag genannt. Da sich diese Fristen erheblich unterscheiden würden, hätte Sixt seine Kunden nicht ordnungsgemäß über einen möglichen Widerruf aufgeklärt, so das OLG München.

Ähnliche Fälle

Schon Anfang des Jahres 2020 gab es einen ähnlichen Fall vor dem Landgericht Nürnberg (Az.: 6 O 5718/19), in dem im Sinne des Verbrauchers entschieden wurde. Im Fokus dieses Widerrufsjokers befindet sich allerdings nicht nur der Sixt Leasingvertrag. Auch andere Leasinggesellschaften könnten davon betroffen sein, sofern sie ihre Kunden wie bei Sixt Leasing nicht ordnungsgemäß über das Verbraucherwiderrufsrecht aufklärten. Grundsätzlich steht das Widerrufsrecht jedem Verbraucher zu, der ein Fahrzeug geleast oder finanziert hat.

Möchten Sie Ihren Vertrag des Sixt Leasing widerrufen?

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