Corinna Ruppel Rechtsanwältin
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UDI Insolvenz

Die endgültigen Insolvenzverfahren sind eröffnet, melden Sie jetzt Ihre Forderungen an

++ News 8.9.2021: Endgültige Insolvenzverfahren eröffnet ++

Nach Eröffnung der vorläufigen Insolvenzverfahren für eine Reihe von UDI Gesellschaften sind für folgende UDI Gesellschaften die endgültigen Insolvenzverfahren eröffnet worden:

  • UDI Energie Festzins II GmbH & Co. KG (UDI Energie Mix Festzins) Az. 401 IE 1001/21
  • UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG Az. 401 IE 989/21
  • UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG Az. 401 IE 971/21
  • UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG Az. 401 IE 999/21
  • UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG Az. 401 IE 775/21
  • UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG Az. 401 IE 991/21
  • UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG Az. 401 IE 1000/21
  • UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG Az. 401 IE 1021/21

Für diese Gesellschaften müssen Anleger nunmehr Ihre Forderungen anmelden. Hierfür hat das Gericht eine Frist gesetzt bis zu der die Forderung anzumelden ist. Dies ist für die UDI III, V und VI der 05.10.2021 und für die UDI II, IV, VII, VIII und IX der 12.10.2021. Sollten Sie diese Frist verpassen, heißt das nicht, dass sie nicht auch später Ihre Forderung noch anmelden können. Es wäre nur dann eine Gebühr von 20 EUR zu zahlen.

Ihren Status als Gläubiger betreffend: Im Rahmen der Insolvenzanmeldung wird unterschieden zwischen vorrangigen- und nachrangigen Gläubigern. Nachrangige Gläubiger werden aus der Insolvenzmasse erst bedient, wenn sämtliche anderen Gläubiger der insolventen Gesellschaft bedient wurden. Nachrangige Gläubiger sind z.B. Gläubiger von Nachrangdarlehen. Was nun die Insolvenz der UDI II-VIII betrifft, so hat bereits die Bafin festgestellt, dass die Nachrangklausel unwirksam ist und die Rückabwicklung angeordnet. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter weiter auf den Nachrang besteht.

Die Gläubigerversammlungen sind angesetzt für den 05.11.2021 und den 12.11.2021. Die Eigenverwaltung wurde übrigens abgelehnt. Es wurde das Regelverfahren angeordnet. Das heißt, als externer Insolvenzverwalter ist Herr Dr. Jürgen Wallner, Nonnenstraße 17, 04229 Leipzig eingesetzt, der die insolvente Gesellschaft führt. Dieser war im Zuge der Eigenverwaltung bereits als Sachwalter eingesetzt worden. Einige dürften ihn aus der Webpräsentation bereits kennen. Die bisherigen Geschäftsführer haben damit keinen Einfluss mehr auf die Gesellschaft.

Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung wünschen, so steht Ihnen die Kanzlei CDR-Legal hierfür gerne zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf!

++ News: Webinar vom 11.o5.2021++

In Kürze: Wie uns Mandanten berichten, hat die UDI hat am 11.05.2021 in einem Webinar zu der Vereinbarung Stellung genommen. Wir werden die Aussagen analysieren und kommentieren. Unsere Empfehlungen finden Sie dann hier auf unserer Webseite und wie immer durch unseren Newsletter.

++ Update: 03.05.2021: Die UDI schlägt ihren Anlegern große Teile ihrer Forderung abzutreten und die Nachrangklausel neu zu gestalten. Einen ausführlichen Beitrag finden Sie unter UDI GmbH – Anleger sollen verzichten ++

Das Thema Nachhaltigkeit findet im Alltag immer mehr Gewicht. In den Zeiten des Klimawandels nutzen auch viele Fonds diesen Bereich, um interessierten Anlegern eine „grüne Kapitalanlage“ zu ermöglichen. Durch die Investition vermitteln sie ein Gefühl von Sicherheit und Wohltätigkeit. Doch nicht immer sind Grüne Anlagen sicher, wie das Beispiel der UDI GmbH zeigt.

Schon vor geraumer Zeit wurde vor einer Investition in diese Gesellschaft gewarnt. Nun wird das Konstrukt der UDI GmbH immer unübersichtlicher. Unterfirmen, Verflechtungen und Informationszurückhaltung führen dazu, dass viele Anleger sich in die Irre geführt fühlen. In diesem Artikel möchten wir Ihnen einen Überblick geben, in welche Produkte die Anleger der UDI GmbH investieren konnten und wie es um einige dieser steht.

Hintergrund der UDI GmbH

Das öffentlich bekanntgegebene Ziel der UDI GmbH war es, in nachhaltige Projekte wie Biogas-, Windkraft- und Solaranlagen zu investieren. Etwa eine halbe Milliarde Euro von circa 17.500 Anlegern flossen in entsprechende Anlagen. In vielen Fällen stellen sich die Investitionen allerdings als äußerst risikoreich heraus. Irreführende Bezeichnungen der verschiedenen Fonds vermittelten eine Sicherheit, die die Investition allerdings nie einhalten konnte. Ein überdurchschnittlicher Zinssatz warb zwar viele Anleger an, spiegelte jedoch gleichzeitig ein hohes Risiko wider.

Bei der UDI GmbH kommt es nun zu immer mehr Ausfällen.  Besonders die Genussscheine und Nachrangdarlehen stellten sich dabei als risikoreich heraus. Bei diesen handelt es sich um Investitionsmöglichkeiten des Grauen Kapitalmarkts. Vielen Anlegern drohen deswegen nun hohe Verluste, wenn nicht sogar ein Totalverlust ihrer Investition. Dies wird zudem durch die Verflechtung der einzelnen Unterfirmen unterstützt. Das Konstrukt der UDI GmbH wird immer unübersichtlicher. Auch bei Nachfrage erhalten betroffene Anleger kaum hilfreiche Informationen.

Warnhinweise der BaFin und Stiftung Warentest

Schon Mitte 2019 wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Anleger einiger Fonds der UDI GmbH auf einen möglichen Forderungsausfall hin. Sie erkannte, dass die Jahresüberschüsse nicht ausreichen würden, um die Rückzahlungsansprüche zu begleichen.

Zudem wussten viele Anleger nicht, in welche konkreten Projekte ihre Investitionen flossen. Die Verzweigung in verschiedene Projektgesellschaften erschwerten die Nachverfolgung. Darüber hinaus lag der Verdacht nahe, dass die Gesellschaft Anlegergelder nutze, um eigene, sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindende Unternehmen zu unterstützen.

Auch die Stiftung Warentest warnte vor einer Investition in die UDI GmbH. Die Beteiligungsmöglichkeiten in Form von Nachrangdarlehen und Genussrechten wiesen schon früh auf ein erhöhtes Risiko hin. Auch die für nachhaltige Projekte äußerst hohen Zinsversprechungen waren ein Hinweis hierfür.

Was sind Nachrangdarlehen und Genussrechte?

Bei Nachrangdarlehen handelt es sich um Investitionen, die im Falle einer Insolvenz nachrangig behandelt werden. Erst nach der Befriedigung aller anderen Gläubiger werden die Forderungen eines Nachrangdarlehens erfüllt. Außerdem können Insolvenzverwalter bereits ausgeschüttete Leistungen wieder einfordern.

Bei Genussrechten handelt es sich oft um rentable, aber auch äußerst riskante Investitionsmöglichkeiten. Denn kann das Unternehmen keine Gewinne erwirtschaften, findet auch keine Ausschüttung der versprochenen hohen Zinsen statt. Zudem verringert sich die Investition, sollte das Unternehmen nur Verluste verschreiben. Die Anleger in Form eines Genussrechts beteiligen sich somit direkt am unternehmerischen Risiko.

Unterfirmen der UDI GmbH

Die UDI GmbH gründete verschiedene Emittentengesellschaften, in die die Anleger einzahlen konnten. Das investierte Vermögen wurde allerdings häufig an Projektgesellschaften weitergeleitet. Um einige Beispiele zu nennen:

  • UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG
  • NaWaRo Wendlinghausen GmbH & Co. KG
  • UDI Solarprojekt Dresden-Kaditz GmbH & Co. KG
  • Top 3 Biogas GmbH & Co. KG
  • UDI Solarpark Kieselbach GmbH & Co. KG
  • VEXX Energy Invest 4 GmbH & Co. KG
  • ABO Wind Biogas Barleben GmbH & Co. KG

Einige der Projektgesellschaften sind bereits seit Jahren insolvent. Andere wiederum wiesen im Jahresbericht bereits einen deutlich geringeren Restwert auf als zu Beginn der Gründung. Die Gesellschaft nahm demnach hier schon Abschreibungen auf vergebene Gelder vor.

Beteiligungsmöglichkeiten der UDI GmbH

Die UDI GmbH bot ihren Anlegern eine Beteiligung in Form von Genussrechten und Nachrangdarlehen. Letztere wurden allerdings irreführend „Festzins“ genannt.

Genussrechte

Im Angebot befanden sich die Investitionsmöglichkeiten „UDI Genussrecht I“ und „UDI Genussrecht II“. Bei ersterem ging der größte Anteil des Vermögens von circa einer Million Euro an die Top 3 Biogas GmbH & Co. KG. Hier wurde es jedoch oft für wirtschaftliche Problemlösungen des Unternehmens verwendet.

Festzins Angebote

Was Sicherheit symbolisieren sollte, waren in Wirklichkeit qualifizierte Nachrangdarlehen. Es handelte sich in keinem Fall um festverzinsliche Anlagen. Ganz im Gegenteil funktionieren die „Festzins“ Angebote der UDI GmbH wie eine Beteiligung mit Eigenkapital. Demnach ziehen sie entsprechende Risiken mit sich. Hier eine Auflistung der Festzins Emittentengesellschaften:

UDI Energie Festzins II
  • Startvermögen von 6 Mio. Euro
  • Abschreibung von 1,84 Millionen Euro
UDI Energie Festzins III
  • Startvermögen von 9 Mio. Euro
  • Abschreibung von 30%
UDI Energie Festzins IV
  • Startvermögen von 7,4 Mio. Euro
  • Hälfte der Bilanzsumme war das negative Eigenkapital
UDI Energie Festzins V
  • Startvermögen von 7,3 Mio. Euro
  • Schnelle Steigerung des negativen Eigenkapitals
UDI Energie Festzins VI
  • Startvermögen 6,6 Mio. Euro
  • Umfassende Abschreibungen
UDI Energie Festzins VII
  • Startvermögen 7,4 Mio. Euro
  • Erhebliche Abschreibungen
UDI Energie Festzins VIII
  • Startvermögen 9 Mio. Euro
  • Unschlüssiger Jahresbericht
UDI Energie Festzins IX

Im Jahr 2015 sammelte die UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG 9,2 Mio. Euro ein. 2017 wurde hier allerdings schon gut ein Viertel abgeschrieben, obwohl ein negatives Eigenkapital verzeichnet wurde. Die Begründung hierfür waren „einmalige Aufwendungen für Prospekterstellung und Konzeption“.

UDI Energie Festzins 10

Auch hier ging ein Großteil der zehn Millionen Euro schweren Investition an eine Projektgesellschaft, die UDI Biogas Torgelow. Dies führte zu einem Fehlbetrag Ende des Jahres 2017. Es ist noch unklar, wieso Zins- und Rückzahlungen ausstehen.

UDI Energie Festzins 11

Insgesamt 15 Millionen Euro bildeten das Anlegerkapital der UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG in 2016 und 2017. Auch hier wurden Abschreibungen vorgenommen. Zudem veröffentlichte die Gesellschaft den Jahresbericht erst sehr verspätet.

UDI Energie Festzins 12

Die UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG schrieb knapp zwei Millionen von den eingesammelten 15 Millionen Euro ab. Diese führten dazu, dass die Anleger bereits von Beginn an große Verluste davontrugen. Darüber hinaus investierte die Gesellschaft in Unterfirmen, die bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckten.

te Solar Sprint Festzins IV

Auch hier veröffentlichte die Gesellschaft den Jahresbericht äußerst spät. Außerdem informierte sie über eine hohe Abschreibung von 862.000 der investierten 11,3 Millionen Euro. Begründet wurde dies mit der Antragsstellung auf Insolvenzeröffnung der UDI Biogas Otzberg-Niederklingen GmbH & CO. KG, die als Darlehensnehmer agierte.

UDI Biogas 2011

Die Anleger der UDI Biogas 2011 GmbH & Co. KG beteiligten sich in Form von Kommanditisten. Schon in den ersten Jahren ist das Startvermögen von 6 Millionen auf 3,4 Millionen Euro abgeschrieben worden. Der Jahresabschluss brachte jedoch kaum Informationen darüber hervor.

UDI Biogas Barleben
  • Startvermögen 3,15 Mio. Euro
  • Beteiligung als Kommanditisten
TOP 3 Biogas
  • Startvermögen 3,15 Mio. Euro
  • Jahresbilanz äußerst negativ für die Anleger
UDI Biogasfonds Nr. 3
  • Startvermögen 2,5 Mio. Euro
  • Investition in Biogasanlagen
UDI Biogas Schloss Wendlinghausen
  • Startvermögen 1,7 Mio. Euro
  • Anhäufung negatives Eigenkapital
Solar Sprint Festzins II
  • Ausfall der fälligen Rückzahlungen
Solar Sprint Festzins III
  • Ausfall der fälligen Rückzahlungen
Solar Sprint Festzins IV
  • Ausfall der fälligen Rückzahlungen
te energy Sprint Festzins I
  • Startvermögen 12,4 Mio. Euro
  • Stark verspäteter Jahresabschluss

Handlungsempfehlung für betroffene Anleger

Die Struktur der UDI GmbH ist mehr als unübersichtlich. Die zögernde Herausgabe von Informationen erschweren die aktuelle Situation zusätzlich. Sind Sie von den negativen Ausgängen Ihrer Investition in eine der aufgeführten Gesellschaften betroffen, sollten Sie sich in jedem Fall die Unterstützung eines Rechtsanwalts suchen. Nur so können Sie nach Wegen suchen, die den Verlust Ihres gesamten Vermögens verhindern. Die Kanzlei CDR Legal ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und unterstützt Sie gerne in Ihrem Vorhaben. Melden Sie sich, CDR Legal unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!

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Die Autorin

Corinna Ruppel – Rechtsanwältin für Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Rosenheim (Oberbayern)

Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.

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