Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist eine bei Geschäftsführern beliebte Alternative zur Eröffnung eines gewöhnlichen Insolvenzverfahrens. Das Eigenverwaltungsverfahren hat mehrere Vorteile. Dazu gehört insbesondere, dass die bisherige Geschäftsführung im Amt, und damit Sie als Geschäftsführer, nicht durch einen Insolvenzverwalter „entmündigt“ werden. 

Im Zusammenhang mit einer Insolvenz in Eigenverwaltung gibt es eine Reihe von Punkten zu beachten. Hier empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt.

Was ist die Insolvenz in Eigenverwaltung?

Die Insolvenz in Eigenverwaltung bedeutet, dass Sie als Geschäftsführer die Verfügungsgewalt über das Unternehmen behalten. Das ist ein wesentlicher Vorteil und Unterschied zu einem herkömmlichen Insolvenzverfahren, bei dem Sie die Kontrolle über die Firma an einen Insolvenzverwalter abgeben.

Grundsätzlich ist die Insolvenz in Eigenregie eine Variante des Insolvenzverfahrens. Sie wirken als Geschäftsführer dabei in größerem Umfang am entsprechenden Insolvenzverfahren mit. Das wesentliche Ziel der Insolvenz in Eigenverantwortung ist oft das Fortführen der Firma und die vorhandene Geschäftsstruktur beizubehalten.

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Vorbereitung des Eigenverwaltungsverfahrens

Damit ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung angeordnet werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich:

  • Sie stellen einen Antrag auf Eigenverwaltung
  • Der Antrag beinhaltet eine sogenannte Eigenverwaltungsplanung
  • Die Eigenverwaltungsplanung enthält vorrangig die Finanzplanung 
  • Konzept zur Durchführung des Insolvenzverfahrens liegt vor
  • Darstellung der Verhandlungen mit Gläubigern 
  • Vorkehrungen, die Sie als Geschäftsführer getroffen haben, um Ihre Pflichten im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erfüllen

Zur Eigenverwaltung gehört unter anderem das Aufstellen eines Insolvenzplans. Dieser regelt insbesondere die Befriedigung der Gläubiger. Sie sollten jedoch noch weitere Punkte beachten. Daher ist es im Zuge der Vorbereitung der Insolvenz in Eigenverwaltung sinnvoll, dass Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Vorläufige Eigenverwaltung oder Schutzschirm?

Im Zuge der Insolvenz in Eigenverwaltung können Sie sich als Geschäftsführer zwischen zwei unterschiedlichen Varianten entscheiden, nämlich:

  • Vorläufige Eigenverwaltung
  • Schutzschirmverfahren

Zunächst sollten Sie wissen, dass ein Insolvenzverfahren grundsätzlich aus zwei Abschnitten besteht. Die erste Phase ist das vorläufige Insolvenzeröffnungsverfahren. Das ist der Zeitraum, der mit dem Stellen des Antrags auf Insolvenzeröffnung beginnt und mit der Insolvenzeröffnung endet.

Die vorläufige Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren werden innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt. Die zweite Phase ist dann die Insolvenzeröffnung, mit der die zwei Varianten der vorläufigen Eigenverwaltung oder des Schutzschirmes enden.

Beide Varianten haben gemeinsam, dass lediglich ein sogenannter vorläufiger Sachverwalter bestellt wird. Dieser besitzt zwar Kontrollrechte, hat allerdings deutlich weniger Rechte als ein gewöhnlicher Insolvenzverwalter. Stattdessen haben Sie als Geschäftsführer die Möglichkeit, die Rechte eines Insolvenzverwalters wahrzunehmen.

Ein großer Unterschied zwischen der vorläufigen Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren ist, dass es beim Schutzschirm keine Zahlungsunfähigkeit geben darf. Bei der vorläufigen Eigenverwaltung ist eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit hingegen kein Hindernis. 

Zudem haben Sie innerhalb des Schutzschirmverfahrens einige weitere Rechte, die Ihnen im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung nicht zustehen. Zu diesen „Sonderrechten“ gehört, dass Sie sich einen Sachverwalter aussuchen können. Zudem muss das Insolvenzgericht Masseverbindlichkeiten zwingend zulassen.

Das Schutzschirmverfahren hat gegenüber der vorläufigen Eigenverwaltung jedoch keineswegs nur Vorteile, sondern ebenfalls mitunter bedeutende Nachteile. Dazu gehören unter anderem: 

  • Tritt während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit ein, muss dies dem Gericht angezeigt werden
  • Daraus resultierend sind negative Reaktion der Gläubiger nicht unwahrscheinlich
  • Sie können ein Schutzschirmverfahren nicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit einleiten
  • Sie benötigen eine Bescheinigung einer neutralen Stelle, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Das ist mit einem Zeit- und Kostenaufwand verbunden

Wie Sie an den Vor- und Nachteile erkennen, ist die Entscheidung zwischen dem Schutzschirmverfahren und der vorläufigen Eigenverwaltung nicht einfach. Deshalb sollten Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren, der Ihnen diesbezüglich eine Entscheidungshilfe geben kann.

Ablauf der Insolvenz in Eigenverwaltung

Die Insolvenz in Eigenverwaltung erfordert bestimmte Schritte. Es handelt sich um die folgende, zeitliche Abfolge: 

  1. Sie beantragen die Eigenverwaltung
  2. Insolvenzgericht prüft Insolvenzantrag auf Zulässigkeit
  3. Vorläufige Eigenverwaltung wird angeordnet
  4. Sie erstellen einen Sanierungsplan
  5. Insolvenzverfahren wird vom Insolvenzgericht eröffnet
  6. Es findet eine Gläubigerversammlung statt
  7. Prüfungstermin
  8. Phase der Abwicklung
  9. Schlussbericht sowie Schlusstermin
  10. Insolvenzmasse wird verteilt
  11. Insolvenzverfahren wird aufgehoben

Nach dem Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung ist es Ihre wichtigste Aufgabe, einen Sanierungsplan zu erstellen. In dem Zusammenhang sollten Sie unbedingt möglichst einvernehmlich mit den Gläubigern zusammenarbeiten. Der Grund ist, dass diese auf der Gläubigerversammlung darüber entscheiden, ob etwa ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt werden kann. Zudem wirkt sich die Zusammenarbeit mit den Gläubigern später positiv auf das Thema Eigenverwaltung und Restschuldbefreiung aus.

Eigenverwaltungsverfahren und Restschuldbefreiung

Das Thema Eigenverwaltung und Restschuldbefreiung ist für Sie eventuell von Bedeutung, denn die Zustimmung der Gläubiger wäre dann unter bestimmten Voraussetzungen nicht notwendig. Damit Ihre Firma als Schuldnerin eine Restschuldbefreiung erlangen kann, müssen zwingend die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Insolvenzverfahren wurde eröffnet
  • Schuldner darf innerhalb der vergangenen zehn Jahre keinen Versuch einer Restschuldbefreiung unternommen haben
  • Ihr Unternehmen muss sich als Schuldner gegenüber den Gläubigern als „redlich“ erwiesen haben

Sollte Ihre Firma diese Voraussetzung erfüllen können, kann das Insolvenzgericht einer Restschuldbefreiung zustimmen.

Chancen und Risiken der Eigenverantwortung

Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist für Sie als Geschäftsführer mit einer hohen Eigenverantwortung verbunden. Das bietet einerseits Chancen, geht allerdings ebenfalls mit Risiken und Nachteilen einher. Die großen Chancen und Vorteile der Eigenverantwortung innerhalb der Insolvenz in Eigenverwaltung sind:

  • Negative (Außen-)Auswirkung der Insolvenz bleibt meistens aus
  • Sie behalten als Geschäftsführer die Zügel in der Hand
  • Schaffung neuer Liquidität möglich
  • Relativ kurzes Verfahren

Der größte Vorteil und damit die große Chance der Eigenverwaltung dürfte auch für Sie darin bestehen, dass Sie im Amt bleiben und die Zügel weiterhin in der Hand halten. Das wiederum hat in der Regel eine positive Auswirkung, denn so ist das noch heute existierende sehr negative Zeichen einer Insolvenz kaum wahrzunehmen. Der Grund ist, dass kein (vorläufiger) Insolvenzverwalter eingesetzt wird, der Ihnen einen Großteil des Handlungsspielraums – auch nach Außen hin – nehmen würde.

Zwischen dem Stellen eines Antrags auf Insolvenz und der Eröffnung des Verfahrens vergeht oft ein Zeitraum zwischen drei bis vier Monaten. Innerhalb dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, sich um neue Liquidität für Ihre Firma zu kümmern. Das können Sie zum Beispiel durch die folgenden Maßnahmen und Vereinbarungen realisieren: 

  • Insolvenzgeld seitens der Arbeitsagentur
  • Nichtabführen von Sozialabgaben
  • Aussetzen von Zinsen und Tilgungen
  • Neue Geschäftskunden akquirieren und so Erträge generieren

Sie haben also als Geschäftsführer die Möglichkeit, während des durchschnittlichen 3-4-Monats-Zeitraums die Kapitalsituation Ihrer Firma (deutlich) zu verbessern.

Neben den Chancen der Eigenverantwortung sollten Sie ebenso die möglichen Nachteile und Risiken nicht außer Acht lassen. Eine grundsätzliche Voraussetzung für die Zustimmung des Amtsgerichts ist beispielsweise, dass Sie oder eine andere Führungskraft im Unternehmen ausreichende Kenntnisse im Bereich Insolvenzrecht besitzen. 

Falls das nicht der Fall sein sollte, können Sie dieses „Manko“ dadurch kompensieren, dass Sie sich von einem Rechtsanwalt in der Sparte Insolvenzrecht beraten lassen. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass Sie auf Eigeninitiative hin einen Insolvenzverwalter mit der Verfahrensbetreuung beauftragen.

Neben diesen nicht leicht zu erfüllenden Bedingungen gibt es weitere Gründe, die aufgrund möglicher Risiken und Nachteile gegen eine Insolvenz in Eigenverwaltung sprechen können:

  • Ihre Prüfungspflichten
  • Es existieren umfangreiche Rückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern (Risiko der Insolvenzverschleppung)
  • Der Gläubigerausschuss entscheidet nicht einstimmig für die Sanierung
  • Manche Geschäftspartner möchten nicht mit Ihnen bzw. Ihrer Firma kooperieren

Fernab dieser Risiken kann das Gericht die Eigenverwaltung ebenfalls unter der Voraussetzung ablehnen, dass aller Voraussicht nach (deutliche) Nachteile für die Gläubiger entstehen. Das Insolvenzgericht muss Ihren Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung dann sogar ablehnen, nämlich auf Grundlage des § 270 InsO.

Unterstützung bei der Insolvenz in Eigenverwaltung

Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist ein komplexes Verfahren mit vielen Chancen, aber auch Risiken. Um die Vorteile dieses Verfahrens optimal zu nutzen und mögliche Fehlerquellen zu vermeiden, sollten Sie sich professionelle Unterstützung holen. Unsere Kanzlei verfügt über die Kompetenz im Insolvenzrecht und die Erfahrung aus der Praxis, welche Sie bei der Vorbereitung und Durchführung einer Insolvenz in Eigenverwaltung benötigen.

Um einen ersten Eindruck von unserer Expertise und Ihren Möglichkeiten zu gewinnen und zu klären, ob eine Insolvenz in Eigenverwaltung in Ihrem Fall sinnvoll wäre, bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns, und wir besprechen gemeinsam Ihre Situation und mögliche Handlungsoptionen.

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