Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist eine bei Geschäftsführern durchaus beliebte Alternative zur Eröffnung eines gewöhnlichen Insolvenzverfahrens. Das Eigenverwaltungsverfahren hat mehrere Vorteile. Dazu gehört insbesondere, dass die bisherige Geschäftsführung im Amt und Sie als Geschäftsführer nicht durch einen Insolvenzverwalter „entmündigt“ werden.
Im Zusammenhang mit einer Insolvenz in Eigenverwaltung gibt es eine Reihe von Punkten zu beachten, sodass die Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlenswert ist.
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Die Insolvenz in Eigenverwaltung führt dazu, dass Sie als Geschäftsführer die Verfügungsgewalt über ihr Unternehmen behalten. Das ist ein wesentlicher Vorteil und Unterschied zu einem herkömmlichen Insolvenzverfahren, bei dem Sie die Kontrolle über die Firma an einen Insolvenzverwalter abgeben.
Grundsätzlich ist die Insolvenz in Eigenregie eine Variante des Insolvenzverfahrens. Sie wirken als Geschäftsführer dabei in größerem Umfang am entsprechenden Insolvenzverfahren mit. Das wesentliche Ziel der Insolvenz in Eigenverantwortung ist oft das Fortführen der Firma und die vorhandene Geschäftsstruktur beizubehalten.
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Damit ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung angeordnet werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich:
Zur Eigenverwaltung gehört unter anderem das Aufstellen eines Insolvenzplans. Diese enthält unter anderem die geplante Befriedigung der Gläubiger. Sie sollten jedoch noch weitere Punkte beachten. Daher ist es im Zuge der Vorbereitung der Insolvenz in Eigenverwaltung sinnvoll, dass Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden.
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Im Zuge der Insolvenz in Eigenverwaltung können Sie sich als Geschäftsführer zwischen zwei unterschiedlichen Varianten entscheiden, nämlich:
Zunächst sollten Sie wissen, dass ein Insolvenzverfahren grundsätzlich aus zwei Abschnitten besteht. Die erste Phase ist das vorläufige Insolvenzeröffnungsverfahren. Das ist der Zeitraum, der mit dem Erstellen des Antrags auf Insolvenz beginnt und mit der Insolvenzeröffnung endet.
Die vorläufige Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren werden innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt. Die zweite Phase ist dann die Insolvenzeröffnung, mit der die zwei Varianten der vorläufigen Eigenverwaltung oder des Schutzschirmes enden.
Beide Varianten haben gemeinsam, dass lediglich ein sogenannter vorläufiger Sachverwalter bestellt wird. Dieser besitzt zwar Kontrollrechte, hat allerdings deutlich weniger Rechte als ein gewöhnlicher Insolvenzverwalter. Stattdessen haben Sie als Geschäftsführer die Möglichkeit, die Rechte eines Insolvenzverwalters wahrzunehmen.
Ein großer Unterschied zwischen der vorläufigen Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren ist, dass es beim Schutzschirm keine Zahlungsunfähigkeit geben darf. Bei der vorläufigen Eigenverwaltung ist eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit hingegen kein Hindernis.
Auf der anderen Seite haben Sie innerhalb des Schutzschirmverfahren einige weitere Rechte, die Ihnen im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung nicht zustehen. Zu diesen „Sonderrechten“ gehört, dass Sie sich einen Sachverwalter aussuchen können. Zudem existiert das Recht, dass das Insolvenzgericht Masseverbindlichkeiten zwingend zulassen muss.
Das Schutzschirmverfahren hat gegenüber der vorläufigen Eigenverwaltung jedoch keineswegs nur Vorteile, sondern ebenfalls mitunter bedeutende Nachteile. Dazu gehören unter anderem:
Wie Sie an den Vor- und Nachteile erkennen, ist die Entscheidung zwischen dem Schutzschirmverfahren und der vorläufigen Eigenverwaltung nicht einfach. Deshalb sollten Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren, der Ihnen diesbezüglich eine Entscheidungshilfe geben kann.
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Schutzschirmverfahren Insolvenz
Nach dem Stellen eines Insolvenzantrages beginnt die erste Phase, nämlich das vorläufige Insolvenzverfahren. Innerhalb dieses Zeitraums haben Sie als Geschäf[…] Weiterlesen
Der Insolvenz in Eigenverwaltung Ablauf ist nach einem bestimmten Schema gegliedert. Es handelt sich um die folgende, zeitliche Abfolge:
Nach dem Beantragen der Insolvenz in Eigenverwaltung ist es Ihre wichtigste Aufgabe, einen Sanierungsplan zu erstellen. In dem Zusammenhang sollten Sie unbedingt möglichst einvernehmlich mit den Gläubigern zusammenarbeiten. Der Grund ist, dass diese auf der Gläubigerversammlung darüber entscheiden, ob zum Beispiel ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt werden kann. Zudem wirkt sich die Zusammenarbeit mit den Gläubigern später positiv auf das Thema Eigenverwaltung und Restschuldbefreiung aus.
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Das Thema Eigenverwaltung und Restschuldbefreiung ist für Sie eventuell von Bedeutung, denn die Zustimmung der Gläubiger wäre dann unter bestimmten Voraussetzungen nicht notwendig. Damit Ihre Firma als Schuldnerin eine Restschuldbefreiung erlangen kann, müssen zwingend die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Sollte Ihre Firma diese Voraussetzung erfüllen können, kann das Insolvenzgericht einer Restschuldbefreiung zustimmen.
Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist für Sie als Geschäftsführer mit einer hohen Eigenverantwortung verbunden. Das bietet einerseits Chancen, geht allerdings ebenfalls mit Risiken und Nachteilen einher. Die großen Chancen und Vorteile der Eigenverantwortung innerhalb der Insolvenz in Eigenverwaltung sind:
Der größte Vorteil und damit die große Chance der Eigenverantwortung dürfte auch für Sie darin bestehen, dass Sie im Amt bleiben und die Zügel weiterhin in der Hand halten. Das wiederum hat in der Regel eine positive Auswirkung, denn so ist das noch heute existierende sehr negative Zeichen einer Insolvenz kaum wahrzunehmen. Der Grund ist, dass kein (vorläufiger) Insolvenzverwalter eingesetzt wird, der Ihnen einen Großteil des Handlungsspielraums – auch nach Außen hin – nehmen würde.
Zwischen dem Stellen eines Antrags auf Insolvenz und der Eröffnung des Verfahrens vergeht oft ein Zeitraum zwischen drei bis vier Monaten. Innerhalb dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, sich um neue Liquidität für Ihre Firma zu kümmern. Das können Sie zum Beispiel durch die folgenden Maßnahmen und Vereinbarungen realisieren:
Sie haben also als Geschäftsführer die Möglichkeit, während des durchschnittlichen 3-4-Monats-Zeitraums die Kapitalsituation Ihrer Firma (deutlich) zu verbessern.
Neben den Chancen der Eigenverantwortung sollten Sie ebenso die möglichen Nachteile und Risiken nicht außer Acht lassen. Eine grundsätzliche Voraussetzung für die Zustimmung des Amtsgerichts ist beispielsweise, dass Sie oder eine andere Führungskraft im Unternehmen ausreichende Kenntnisse im Bereich Insolvenzgericht besitzen.
Falls das nicht der Fall sein sollte, können Sie dieses „Manko“ dadurch kompensieren, dass Sie sich von einem Rechtsanwalt in der Sparte Insolvenzrecht beraten lassen. Alternativ besteht ebenfalls Möglichkeit, dass Sie auf Eigeninitiative hin einen Insolvenzverwalter mit Verfahrensbetreuung beauftragen.
Neben diesen nicht leicht zu erfüllenden Bedingungen gibt es weitere Gründe, die aufgrund möglicher Risiken und Nachteile gegen eine Insolvenz in Eigenverwaltung sprechen können:
Fernab dieser Risiken kann das Gericht die Eigenverwaltung ebenfalls unter der Voraussetzung ablehnen, dass aller Voraussicht nach (deutliche) Nachteile für die Gläubiger entstehen. Das Insolvenzgericht muss Ihren Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung dann sogar ablehnen, nämlich auf Grundlage des Paragraphen 270 der Insolvenzordnung.
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