Nach einem Gesetzentwurf soll die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nach der Insolvenzordnung von bisher sechs auf drei Jahre erheblich verkürzt werden. Damit soll auch der Corona-Krise Rechnung getragen werden, in der viele Personen und auch Unternehmen wirtschaftlich besonders gefährdet sind.
Inhalte des Artikels
Corona-Krise als Grund der Verkürzung der Restschuldbefreiung?
Unter anderem Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte, dass die Corona-Krise aufgezeigt hat, wie schnell Menschen und Unternehmen in eine finanzielle Schieflage geraten können. Daher ist sicherlich auch die Corona-Pandemie eine Ursache dafür, dass die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nun von sechs auf drei Jahre verkürzt wird. Somit haben es Privatpersonen, aber auch Selbstständige und Unternehmen leichter, nach einem deutlich kürzeren Zeitraum schuldenfrei und damit wirtschaftlich wieder unbelastet zu sein.
Zeitraum der Verbraucherinsolvenz zukünftig nur noch drei Jahre
Durch die Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens reduziert sich der Zeitraum einer möglichen Verbraucherinsolvenz, die dann ebenfalls nur noch drei Jahre betragen würde. Grundlage ist eine relativ neue EU-Richtlinie, die den Mitgliedstaaten vorschreibt, dass insbesondere eine Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer für Unternehmen vorgeschrieben wird. Dem schließt sich die Bundesregierung an und erweitert diesen Gedanken auf Privatpersonen, für welche die neuen Regeln ebenfalls gelten sollen.
Verkürzung der Restschuldbefreiung wird schrittweise eingeführt
Die zukünftige Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens soll allerdings nicht „auf einen Schlag“ zu einem bestimmten Termin erfolgen, sondern schrittweise reduziert werden. Damit möchten die Zuständigen vor allem erreichen, dass Privatpersonen oder Unternehmen ihre eingetretene Insolvenz nicht zeitlich verschieben, nur damit ab einem bestimmten Zeitpunkt die verkürzte Dauer von drei Jahren in vollem Umfang greift. Dadurch könne es sogar zu einer strafrelevanten Insolvenzverschleppung kommen, insbesondere bei Unternehmen.
Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist bisher meistens unrealistisch
Mit der verkürzten Dauer der Restschuldbefreiung auf drei Jahren gibt es für die Betroffenen eine erhebliche Erleichterung. Zwar ist es auch jetzt bereits möglich, nach einem Zeitraum von drei Jahren die Restschuldbefreiung zu erreichen. Allerdings ist dies mit sehr hohen Hürden verbunden, die nur selten überwunden werden können. Gemeint ist vor allem, dass sämtliche Verfahrenskosten sowie 35 Prozent oder mehr der Forderungen bereits nach diesen drei Jahren erfüllt sein müssen.
Statistisch betrachtet schaffen es bisher jedoch nicht einmal zwei Prozent aller Schuldner, diese Anforderungen zu erfüllen. Mit der neuen Änderung ist diese Hürde nicht mehr vorhanden, denn – mit Ausnahme der gewöhnlichen Bedingungen – kann die Restschuldbefreiung nach drei Jahren zukünftig eintreten. Jedoch nur wenn noch nicht mindestens 35 Prozent der Forderungen beglichen sind.
Was bedeutet die verkürzte Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens für Gläubiger?
Für Schuldner ist die verkürzte Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens definitiv positiv. Wie aber sieht es mit den jeweiligen Gläubigern aus? Noch steht nicht fest, wann die tatsächliche Umsetzung der verkürzten Dauer beim Restschuldverfahren in der Praxis stattfinden wird.
Unabhängig davon ist es für Gläubiger ein Nachteil, dass die bisherige „35-Prozent-Hürde“, wenn die Befreiung von den Restschulden schon nach drei Jahren stattfinden soll, zukünftig wegfallen wird. Im Klartext heißt das: Gläubiger werden vermutlich auf einem größeren Teil ihrer Forderungen sitzen bleiben, als es bisher der Fall war.
Praxisbezogen betrachtet ist es allzu verständlich, dass Verbraucher oder auch Selbstständige bei der bisherigen Restschuldbefreiung nach für gewöhnlich frühestens sechs Jahren einen größeren Anteil der Forderungen beglichen haben, als es zukünftig innerhalb von drei Jahren der Fall sein wird. Aus dem Grund wird die Regelung von Personen und Unternehmen, die (häufiger) als Gläubiger auftreten, oft kritisch betrachtet.