Corinna Ruppel Rechtsanwältin
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bc connect GmbH Insolvenz

Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Rechtsanwalt Scheffler als Insolvenzverwalter

++ Update 20.03.2022 – Eröffnung des Insolvenzverfahrens ++

Am 15.03.2022 hat das Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren über die bc Connect GmbH eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der bereits vorläufig tätige Insolvenzverwalter Rüdiger Scheffler bestellt. Anleger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 18.05.2022 zur Insolvenztabelle anzumelden. 

Das Amtsgericht Chemnitz hatte unter dem Aktenzeichen 314 IN 1922/21 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der bc connect GmbH eröffnet hat. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde mit Beschluss vom 20. Oktober 2021, Rechtsanwalt Frank Rüdiger Scheffler bestellt. Darüber hinaus teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit, dass sie gegen die bc connect GmbH wegen des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte ermitteln würde.

Am 22.10.2021 informierte die BaFin nun gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG), dass die bc connect GmbH keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.

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Hintergrund der bc connect GmbH

Die bc connect GmbH hat Telekommunikationsdienstleistungen, Produkte aus der Telekommunikationsbranche sowie Computer-Software  und Hardware verkauft als auch vermittelt. Im Rahmen dessen hat sie insbesondere Mobilfunkprodukte abgewickelt und betreut, welche sie durch Beteiligung von Anlegern an Nachrangdarlehen vorfinanziert hat. Es kann von 10.000 Beteiligten ausgegangen werden.

Die Anleger erhofften sich dabei hohe Zinsen, die sich der Annahme nach auf bis zu 65 % Zinsen binnen 90 Tagen oder 300 % binnen 365 Tagen beliefen.

Nun aber wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet. Anleger befürchten Verluste. In den Verträgen zwischen Anleger und bc connect wurden Nachrangklauseln vereinbart. Diese Klausel geben dem Darlehensnehmer das Recht, die Rückzahlung der Darlehen zu verweigern, sollte es dadurch zu einer Insolvenz des Unternehmens kommen. In der Insolvenz hat dies für die Darlehensgeber (Anleger) zur Folge, dass sie mit Ihren Forderungen hinter denen der übrigen Gläubiger treten. In letzter Konsequenz gehen Sie damit meistens leer aus.

Klarstellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und Folgen für das vorläufige Insolvenzverfahren

Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Frank Rüdiger Scheffler wird dem Insolvenzgericht ein Gutachten über das Unternehmen vorlegen. Anhand der konkret vorhandenen Vermögensmasse wird entscheiden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt wird. Es spricht im vorliegenden Fall vieles für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Sodann werden die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden können. Die Forderungen der Anleger die Nachränge vereinbart haben, könnten unter Umständen unbefriedigt bleiben.

Anderes, wenn die Nachrangvereinbarung unwirksam ist. Dann würden die Forderungen der Anleger wiederum gleichrangig mit denen der anderen Gläubiger sein.

Für eine Unwirksamkeit spricht die unklare und unverständliche Formulierung von Nachrangklauseln, woraus sich die konkrete Rangtiefe im Insolvenzfall nicht eindeutig ergibt. Gemäß dem Bundesgerichtshof muss direkt aus der Klausel die Übernahme der unternehmerischen Verantwortung  sowie der dauerhafte Ausfall deutlich werden (BGH VI ZR 156/18, U.v.1. Oktober 2019). Nachrangklauseln gegenüber Verbrauchern sind infolgedessen nur noch in Ausnahmefällen zulässig.

Für die Unwirksamkeit der Nachrangklausel spricht in vorliegenden Fall weiterhin die kürzliche Klarstellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Ohne ihre erforderliche Erlaubnis ist ein Geschäft verboten.

Fraglich war zunächst, ob das Unternehmen überhaupt Bankgeschäfte betreibt bzw. Finanzdienstleistungen erbringt. Anhand der Auslegung der Verträge kam die BaFin jedoch zu berechtigten Annahme, dass dies zu bejahen sei. Folglich stellte die BaFin gem. § 37 Absatz 4 Kreditwesensgesetz fest, dass die bc connect GmbH keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt (siehe www.bafin.de – 22.10.2021).

Forderungen des Insolvenzverwalters Scheffler gegenüber Anlegern der bc connect GmbH?

Immer wieder sind Anleger Forderungen des Insolvenzverwalters ausgesetzt. Anspruchsgrundlage sind hier Regelungen in der Insolvenzordnung. So wären Zahlungen der bc connect anfechtbar, die innerhalb von drei Monaten vor Insolvenzeröffnung erfolgten (§ 132 InsO). Oder sogenannte unentgeltliche Zahlungen (§ 134 InsO). Hierbei handelt es sich um Zahlungen, die ohne Rechtsgrund erfolgt sind. Hierunter rechnet die Rechtsprechung insbesondere Zahlungen im Schneeballsystem.

Ob dies auch auf die bc connect zutrifft, wird sich zeigen.

Weiteres Vorgehen der Anleger

Denkbar sind folgende Ansprüche:

Ansprüche gegen die bc connect GmbH

Sollte die Nachrangklausel in der Tat unwirksam sein, so könnten bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderungen zur Eintragung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Weiterhin könnte der Verstoß des § 32 Kreditwesengesetz einen Schadenersatzanspruch gegen die Unternehmensverantwortlichen begründen. Der Geschäftsführer der GmbH würde in diesem Fall persönlich für den Schaden haften.

Ansprüche gegen die Vermittler der Nachrangdarlehen

Letztlich könnten Schadensersatzansprüche weiterhin gegen die Vermittler der Nachrangdarlehen wegen Verletzung ihrer Auskunftspflicht und falscher Beratung bestehen. Hier handelt es sich immer um Einzelfälle, die eine genaue Analyse des Sachverhalts erfordern.

Anleger sollten ihre Forderung pünktlich anmelden. Eine Anmeldung nach dem 18.05.2022 ist auch möglich. Allerdings wird dann eine Nachprüfungsgebühr von rd. 20 EUR fällig.

In jedem Fall sollten Anleger zügig handeln und sich hinsichtlich der verschiedenen Handlungsoptionen von einem kompetenten Anwalt beraten lassen. Die Kanzlei CDR-Legal, die sich auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat, unterstützt Sie hier gerne. Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs können wir gerne Ihre Möglichkeiten erörtern.

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Corinna Ruppel – Rechtsanwältin für Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Rosenheim (Oberbayern)

Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.

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