Hintergrund der bc connect

Das Amtsgericht Chemnitz hatte unter dem Aktenzeichen 314 IN 1922/21 das vorläufige, und später auch endgültige Insolvenzverfahren über das Vermögen der bc connect GmbH eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Frank Rüdiger Scheffler, von der Kanzlei Tiefenbacher, bestellt. 

Daneben teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit, dass die bc connect GmbH keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG).

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Das Schreiben des Insolvenzverwalters Scheffler

Lange hörte man nichts von dem Insolvenzverwalter Scheffler. Er scheint nun die Bücher und Zahlen der bc connect überprüft zu haben und dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass er einen Anspruch gegen die Anleger hat. 

In seinem Schreiben verweist er auf die §§ 129 Abs. 1, 134 InsO. Danach sind sogenannte unentgeltliche Zahlungen anfechtbar und rückzahlbar. Er führt aus, dass die Darlehensverträge ein grobes Missverhältnis zwischen Zinsen und Darlehensbetrag aufweisen. Weiter sei dem Unternehmen bei Rückzahlung der Darlehen bereits klar gewesen, dass es keine Gewinne erwirtschaftet. Nur durch die Einwerbung neuer Anleger konnten die alten Anleger befriedigt werden. Ein klassisches Schneeballsystem.

Abschließend werden die Anleger aufgefordert, nicht nur die Zinsen, sondern auch die Darlehenssumme zurückzuzahlen. 

Müssen Anleger der bc connect die Gelder zurückzahlen?

Das Schreiben dürfte die meisten Anleger verwirren. Haben sie doch mit der bc connect einen Darlehensvertrag geschlossen und damit aus ihrer Sicht Anspruch auf die Rückzahlung. „Unentgeltlichkeit“ können sie darin sicherlich nicht sehen.

Hier argumentiert der Insolvenzverwalter, dass die Verträge wegen des sittenwidrigen Zinssatzes nichtig seien. Damit gäbe es keine wirksame vertragliche Vereinbarung. Rückzahlungen ohne wirksame vertragliche Vereinbarungen seien „unentgeltlich“

Die Frage, ob diese Auffassung richtig ist, wird sicherlich gerichtlich geklärt werden. Dabei ist zu diskutieren, ob bei der rechtlichen Beurteilung nicht zwischen Darlehenssumme und Zinsen zu unterscheiden ist. 

So verfügte die bc connect GmbH nicht über die Erlaubnis, Darlehen einzuwerben. Damit bestand unter Umständen von Anfang an ein Anspruch der Anleger auf Rückzahlung der Darlehenssumme. Dies könnte ein Rechtsgrund sein.  

Weiter räumt der Insolvenzverwalter selbst ein, dass Herr Schindler von Anfang an wusste, dass die Zinsen nicht durch Gewinne gedeckt waren. Damit hatte er bei Zahlung bereits Kenntnis davon, dass keine Verpflichtung zur Zahlung bestand.

Entreicherung als weitere Verteidigungsmöglichkeiten?

Immer wieder wird darauf verwiesen, dass die Anleger sich auf Entreicherung berufen können. Entreicherung ist dann gegeben, wenn die Anleger mit dem zurückgezahlten Geld Ausgaben oder Investitionen getätigt haben, die sie andernfalls nicht getätigt hätten. Hier kommt es auf eine sehr genaue Beweisführung an.

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In jedem Fall sollten Anleger zügig handeln und sich hinsichtlich der verschiedenen Handlungsoptionen von einem kompetenten Anwalt beraten lassen. Die Kanzlei CDR-Legal, die sich auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat, unterstützt Sie hier gerne. Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs können wir Ihre Möglichkeiten erörtern.