
Schenkungen im Erbrecht
Was eine Schenkung zu Lebzeiten für Erbe und Pflichtteil bedeutet
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- Von: Rechtsanwältin Corinna Ruppel
Corinna D. Ruppel (LL.M.)
Ihre Rechtsanwältin im Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Erbrecht
Eine vollzogene Schenkung gehört nicht mehr zum Nachlass und wird deshalb nicht unter den Erben verteilt. Für das Erbe bleibt sie trotzdem auf drei Wegen bedeutsam, nämlich bei der Ausgleichung unter Abkömmlingen, beim Pflichtteil und bei der Frage, ob sie zurückgefordert werden kann.
Eltern übertragen häufig das Elternhaus auf ein Kind, unterstützen einzelne Familienmitglieder finanziell oder geben Vermögen bereits vor dem Erbfall weiter. Nach dem Tod des Schenkers stellt sich dann die Frage, ob diese Zuwendungen bei der Verteilung noch berücksichtigt werden müssen.
Inhalte des Artikels
Das sollten Sie als Erbe prüfen
Hat der Erblasser zu Lebzeiten größere Werte verschenkt, sind vor allem diese drei Punkte maßgeblich:
- Unter Abkömmlingen kann eine Ausgleichung in Betracht kommen (§ 2050 BGB). Auf den Pflichtteil wird eine Zuwendung nur angerechnet, wenn der Erblasser das bei der Zuwendung bestimmt hat (§ 2315 BGB)
- Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen (§ 2325 BGB)
- Ein Widerruf oder eine Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn das Gesetz oder der Schenkungsvertrag einen Grund dafür vorsieht
Ihre Handlungsoptionen im Überblick
Ob eine Schenkung im Erbrecht Ihren Anteil mindert, hängt davon ab, wer beschenkt wurde, wann die Zuwendung erfolgte und was der Erblasser dabei bestimmt hat. Typische Handlungsoptionen sind:
- Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall verschenkt hat (§ 2325 BGB). Wie sich der Betrag ermitteln lässt, zeigt der Beitrag Pflichtteil berechnen.
- Widerruf wegen groben Undanks erklären, wenn sich der Beschenkte einer schweren Verfehlung gegen den Schenker schuldig gemacht hat (§ 530 BGB). Nach Kenntnis von der Verfehlung bleibt dafür ein Jahr. Die Voraussetzungen erläutert der Beitrag Schenkungswiderruf wegen groben Undanks.
- Ausgleichung unter Geschwistern verlangen, wenn ein Abkömmling eine Ausstattung oder einen ausgleichungspflichtigen Zuschuss erhalten hat (§ 2050 BGB). Dazu der Beitrag Ausgleichspflicht unter Geschwistern.
- Anrechnung einer Zuwendung prüfen, wenn ein Kind bereits zu Lebzeiten bedacht wurde und der Erblasser die Anrechnung angeordnet hat (§ 2315 BGB). Welche Gestaltungen dabei üblich sind, behandelt der Beitrag Schenkung an Kinder zu Lebzeiten.
- Rückforderung oder Anfechtung prüfen, wenn der Schenker nach der Schenkung seinen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann (§ 528 BGB) oder die Zuwendung auf Täuschung oder Drohung beruht. Die Wege im Einzelnen zeigt der Beitrag Schenkung widerrufen oder anfechten.
- Nachweis der Schenkung sichern, wenn streitig ist, ob überhaupt unentgeltlich zugewendet wurde. Dazu der Beitrag Schenkungsnachweis und Beweislast.
Welche dieser Optionen in Betracht kommt, hängt vom Zeitpunkt der Zuwendung und von der Stellung des Anspruchstellers ab.
Was ist eine Schenkung?
Eine Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile sich über die Unentgeltlichkeit einig sind (§ 516 Abs. 1 BGB). Erforderlich sind eine objektive Bereicherung des Empfängers und die Einigung über die Unentgeltlichkeit.
Zu unterscheiden sind zwei Formen der Schenkung. Bei der Handschenkung wird der Gegenstand sofort übergeben, womit die Schenkung wirksam ist. Ein Schenkungsversprechen bedarf dagegen der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB). Der Formmangel wird geheilt, sobald die versprochene Leistung bewirkt ist (§ 518 Abs. 2 BGB).
Wird ein Grundstück verschenkt, bedarf bereits die Verpflichtung zur Übertragung der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Vollzogen ist die Schenkung erst mit der Auflassung und der Eintragung im Grundbuch. Unabhängig vom Erbrecht ist die Anzeige einer Schenkung beim Finanzamt grundsätzlich vorgeschrieben (§ 30 ErbStG). Steuerliche Einzelfragen klärt ein Steuerberater.
Schenkung zu Lebzeiten als vorweggenommenes Erbe
Viele Erblasser übertragen Vermögen bereits zu Lebzeiten, um die Nachfolge zu ordnen. Übernimmt ein Kind das Elternhaus, den Betrieb oder größere Geldbeträge, wird von vorweggenommener Erbfolge gesprochen. Wirtschaftlich ersetzt die Schenkung zu Lebzeiten einen Teil des späteren Erbteils, rechtlich bleibt sie eine Schenkung.
Eine Schenkung vor dem Tod des Erblassers mindert das spätere Erbe. Wer daran nach dem Erbfall Ansprüche knüpfen will, braucht dafür eine erbrechtliche Grundlage, also die Ausgleichung, die Anrechnung oder die Pflichtteilsergänzung. Ohne eine solche Grundlage bleibt die Zuwendung endgültig beim Beschenkten.
Übertragen werden vor allem Immobilien, Grundstücke, Geldbeträge und Unternehmensanteile. Häufig behält sich der Schenker dabei ein Nießbrauch- oder Wohnungsrecht vor.
Schenkung und Erbteil: Ausgleichung unter Abkömmlingen
Gelangen mehrere Abkömmlinge als gesetzliche Erben zur Erbfolge, müssen sie bestimmte lebzeitige Zuwendungen bei der Auseinandersetzung untereinander ausgleichen (§ 2050 BGB). Eine Ausstattung ist ohne Weiteres auszugleichen, sofern der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Zuschüsse zum Einkommen und Aufwendungen für die Berufsausbildung sind auszugleichen, soweit sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. Andere Zuwendungen sind nur dann ausgleichungspflichtig, wenn der Erblasser die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hat.
Die Ausgleichung mindert nicht den Nachlass, sondern verschiebt die Erbteile untereinander. Sie rechnet dem Empfänger die Zuwendung auf seinen Erbteil an. Davon zu unterscheiden ist die Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB. Beide Vorschriften greifen ineinander. Ist eine Zuwendung zugleich auszugleichen und auf den Pflichtteil anzurechnen, kommt sie auf den Pflichtteil nur mit der Hälfte ihres Wertes zur Anrechnung (§ 2316 Abs. 4 BGB).
Anrechnung auf den Pflichtteil und die 10-Jahresfrist
Zwei Ansprüche werden hier regelmäßig verwechselt. Die Anrechnung nach § 2315 BGB setzt voraus, dass der Erblasser die Zuwendung mit der Bestimmung gemacht hat, sie solle auf den Pflichtteil angerechnet werden. Fehlt diese Bestimmung, findet eine Anrechnung nicht statt.
Die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB wirkt dagegen unabhängig vom Willen des Erblassers. Hat er einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Für die Höhe ist der Zeitpunkt maßgeblich. Die Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Erbfall in vollem Umfang und in jedem weiteren Jahr um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Sind seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen, bleibt sie unberücksichtigt.
Diese 10-Jahresfrist gilt allerdings nicht ausnahmslos. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt sie nicht vor der Auflösung der Ehe. Hat sich der Schenker ein umfassendes Nutzungsrecht vorbehalten, kann der Fristbeginn nach der Rechtsprechung im Einzelfall hinausgeschoben sein, weil der Gegenstand wirtschaftlich noch nicht aus seinem Vermögen ausgeschieden ist.
Der Ergänzungsanspruch richtet sich zunächst gegen den Erben. Ist dieser zur Ergänzung nicht verpflichtet, kann der Pflichtteilsberechtigte unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB den Beschenkten in Anspruch nehmen. Hat er selbst ein Geschenk erhalten, wird ihm dieses auf die Ergänzung angerechnet (§ 2327 BGB).
Schenkung zurückfordern: Welche Fristen gelten?
Eine allgemeine Frist von zehn Jahren für jeden Fall gibt es nicht. Wer eine Schenkung zurückfordern will, muss deshalb zuerst klären, auf welchen Grund er sich stützt. Maßgeblich sind vor allem diese Regelungen:
| Grund | Frist | Vorschrift |
|---|---|---|
| Widerruf wegen groben Undanks | ein Jahr ab Kenntnis von der Verfehlung | § 532 BGB |
| Rückforderung wegen Verarmung | ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Leistung des Geschenks vergangen sind | § 529 BGB |
| Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung | ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung oder Ende der Zwangslage, höchstens zehn Jahre | § 124 BGB |
| Anspruch des Vertragserben | Verjährung beginnt mit dem Erbfall | § 2287 Abs. 2 BGB |
| Pflichtteilsergänzung | Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, jedes Jahr ein Zehntel weniger | § 2325 Abs. 3 BGB |
Die bekannte Rückforderung nach der 10-Jahresfrist betrifft damit vor allem zwei Fälle, nämlich die Rückforderung wegen Verarmung und die Pflichtteilsergänzung. Bei der Anfechtung bilden zehn Jahre nur die Höchstgrenze. Die Verarmung des Schenkers begründet dabei keinen Widerruf, sondern einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 528 BGB).
Der Widerruf wegen groben Undanks folgt einer eigenen Frist und ist bereits ein Jahr nach Kenntnis von der Verfehlung ausgeschlossen, ebenso nach dem Tod des Beschenkten (§ 532 BGB). Gründe, die das Gesetz nicht nennt, etwa eine zerrüttete Beziehung oder ein veränderter Wille des Schenkers, berechtigen nur dann zur Rückforderung, wenn der Schenkungsvertrag eine entsprechende Klausel enthält.
Nießbrauch und Wohnrecht bei Immobilienschenkungen
Bei einer Immobilienschenkung behält sich der Schenker häufig ein Nutzungsrecht vor. Der Nießbrauch berechtigt dazu, sämtliche Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1030 BGB), also auch die Mieten. Das Wohnungsrecht erlaubt dagegen nur, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers selbst als Wohnung zu nutzen (§ 1093 BGB).
Darin liegt der wesentliche Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht. Der Nießbraucher darf vermieten. Der Wohnungsberechtigte darf die Räume selbst bewohnen, ein Recht zur Vermietung gibt ihm das Wohnungsrecht allein nicht. Für die Pflichtteilsergänzung kann ein solcher Vorbehalt Bedeutung haben, weil die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB an die Leistung des Gegenstandes anknüpft. Wie sich ein Nießbrauch bei Immobilien auf die Höhe des Pflichtteils auswirkt, behandelt der Beitrag Pflichtteil und Nießbrauch.
Zuwendungen unter Ehegatten
Schenken sich Ehepartner während der Ehe etwas, sind diese Zuwendungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs häufig keine Schenkungen im Sinne des § 516 BGB.
Erfolgt die Zuwendung um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft, kann eine sogenannte ehebedingte Zuwendung vorliegen. Maßgeblich ist, ob die Übertragung objektiv unentgeltlich erfolgt. Fehlt es daran, ist die Zuwendung bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen anders zu bewerten als eine Schenkung. Welcher Fall vorliegt, lässt sich nur anhand der Umstände der Übertragung beurteilen.
Beweisfragen bei Schenkungen
In erbrechtlichen Streitigkeiten ist oft schon streitig, ob eine Vermögensübertragung überhaupt unentgeltlich erfolgte. Wer aus einer Schenkung Rechte herleitet, muss deren Voraussetzungen darlegen und beweisen. Das betrifft vor allem größere Geldbeträge unter Angehörigen, bei denen ebenso ein Darlehen oder eine Gegenleistung in Betracht kommt.
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F.A.Q.
Was ist eine Schenkung?
Eine Schenkung liegt vor, wenn jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Gegenstand können Geld, Wertpapiere, Immobilien oder Unternehmensanteile sein. Wird eine Leistung erst versprochen, ist dafür eine notarielle Beurkundung erforderlich. Bei Grundstücken bedarf bereits die Verpflichtung zur Übertragung der notariellen Form.
Wird eine Schenkung auf das Erbe angerechnet?
Zu unterscheiden sind zwei Fälle. Unter Abkömmlingen, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind eine Ausstattung und bestimmte Zuschüsse bei der Auseinandersetzung auszugleichen (§ 2050 BGB). Auf den Pflichtteil wird eine Zuwendung dagegen nur angerechnet, wenn der Erblasser das bei der Zuwendung bestimmt hat (§ 2315 BGB). Ohne eine solche Anordnung bleibt es bei der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB.
Werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod Vermögen verschenkt, kann ein selbstständiger Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen (§ 2325 BGB). Die Schenkung wird dann bei der Pflichtteilsberechnung anteilig wieder einbezogen. Der Anspruch richtet sich zunächst gegen den Erben und unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB gegen den Beschenkten.
Wie funktioniert die 10-Jahresfrist bei Schenkungen?
Für die Pflichtteilsergänzung wird eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall in vollem Umfang und in jedem weiteren Jahr um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Sind seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen, bleibt sie außer Betracht. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. Hat sich der Schenker ein umfassendes Nutzungsrecht vorbehalten, kann der Fristbeginn nach der Rechtsprechung im Einzelfall hinausgeschoben sein.
Kann man eine Schenkung zurückfordern?
Eine vollzogene Schenkung bleibt grundsätzlich bestehen. Das Schenkungsrecht kennt dafür zwei Fälle, nämlich den Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) und die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB). Daneben kommen eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung und ein im Schenkungsvertrag vereinbartes Rückforderungsrecht in Betracht. Ein veränderter Wille des Schenkers oder eine zerrüttete Beziehung genügen dafür nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?
Der Nießbrauch berechtigt dazu, sämtliche Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1030 BGB). Der Nießbraucher darf eine Immobilie deshalb auch vermieten und die Mieten behalten. Das Wohnungsrecht erlaubt nur, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers selbst als Wohnung zu nutzen (§ 1093 BGB). Beide Rechte mindern den Wert der verschenkten Immobilie und können deshalb für die Berechnung des Pflichtteils erheblich sein.
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RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
