Ausgleich unter Geschwistern im Erbfall: Wie wird die Ausgleichszahlung berechnet? Wie wirken sich Schenkungen aus?

Bei Geschwistern ist es grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge vorgeschrieben, dass diese nach gleichen Teilen erben. In der Praxis kommt es allerdings vor, dass zumindest einige Geschwister vorher zu Lebzeiten von dem Erblasser eine Zuwendung erhalten. Dann stellt sich die Frage, ob dafür von den anderen Erben eine Art Ausgleich vorgenommen werden muss.

Wichtig zu wissen ist, dass eine eventuelle Ausgleichspflicht immer erst nach dem Eintritt des Erbfalls relevant wird. Als Geschwisterteil sollten Sie eventuelle Ansprüche auf einen Ausgleich prüfen, wenn Sie gesetzlicher Erbe sind oder auf Basis eines Testaments der Eltern alle Abkömmlinge (Geschwister) in gleichem Umfang bedacht werden.

Ohne Testament ist davon auszugehen, dass der Erblasser alle Abkömmlinge im gleichen Umfang bedenken möchte. Fanden jedoch zuvor Zuwendungen an einzelne Kinder, aber nicht alle Geschwister, statt, kann es zum Ausgleich kommen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Zuwendungen der Eltern an bestimmte Kinder zu Lebzeiten können dazu führen, dass Geschwister im Erbfall ein Recht aus Ausgleich haben
  • Die Ausgleichspflicht unter Geschwistern basiert hauptsächlich auf § 2050 BGB
  • Zu den Zuwendungen, die ausgleichspflichtig sind, zählen insbesondere Zuwendungen zu Lebzeiten sowie besondere Leistungen eines Abkömmlings
  • Eine Schenkung zu Lebzeiten wirkt sich nicht auf den Pflichtteil mit Anrechnung aus
  • Sollten Sie als Geschwisterteil ein nicht von den Erben akzeptiertes Ausgleichsrecht haben, kontaktieren Sie eine Anwaltskanzlei 

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Welche Zuwendungen und Leistungen gehören zum Ausgleich?

Nicht prinzipiell alle Zuwendungen, welche die Eltern an einen späteren Erben vollzogen haben, unterliegen der späteren Ausgleichspflicht. Alle relevanten Zuwendungen jedoch lassen sich einer der folgenden zwei Gruppen zuordnen:

  • Zuwendungen des Erblassers an Kind(er) zu dessen Lebzeiten
  • Besondere Leistungen eines Abkömmlings gegenüber dem Elternteil

Ein klassischer Fall von später ausgleichspflichtigen Zuwendungen sind zum Beispiel eine von den Eltern zur Hochzeit des Kindes gezahlte „Aussteuer“. Demnach geht es um ein größeres Geschenk zur Eheschließung. Darunter fallen ebenfalls bestimmte Zuschüsse, die das beschenkte Kind in Form eines Einkommens nutzen soll. 

Aber auch besondere Leistungen eines Abkömmlings können zu einer Ausgleichspflicht der Miterben führen. In dem Fall haben bestimmte Kinder der Eltern etwa länger für diese im Haushalt gearbeitet oder sind die Pflegeverpflichtung eingegangen, ohne dafür eine Gegenleistung monetärer Art bekommen zu haben. Auch eine Art freiwillige Unterhaltszahlung an die Eltern wäre ein Grund, dass später ein Anspruch auf Ausgleich existiert.

Berechnung der Ausgleichszahlung unter Geschwistern

Die Berechnung einer eventuellen Ausgleichszahlung unter Geschwistern ist nicht ganz einfach. Daher kann es an dieser Stelle bereits sinnvoll sein, einen Anwalt zu kontaktieren. Haben Sie Zweifel daran, dass Ihre Ausgleichszahlung korrekt berechnet wurde? In dem Fall ist der Rat eines Anwalts hilfreich. 

Die Berechnung erfolgt in Teilen und nach einem festgelegten Schema. Dabei müssen mehrere Komponenten teilweise optional (nur wenn relevant) und teilweise obligatorisch berücksichtigt werden. Die einzelnen Schritte zur Berechnung des Erbanteils der Geschwister und daraus resultierend der Ausgleichszahlung sehen wie folgt aus: 

  1. Abzug eventueller Verbindlichkeiten aus dem Nachlass (Schulden)
  2. Abzug des Erbteils eines überlebenden Ehegatten
  3. Schenkungen an ein Kind zu Lebzeiten zum Nachlass addieren
  4. Eventuelle ausgleichspflichtige Leistungen der Kinder an Verstorbene subtrahieren (deren Gegenwert)
  5. Berechnung der Erbteile der Geschwister 
  6. Abzug der Zuwendungen zu Lebzeiten
  7. Addieren eventueller Leistungen der Kinder zum Erbteil

Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil: Wie wirkt sich eine Schenkung auf den Ausgleich unter Geschwistern aus?

Selbstverständlich gibt es auch für Geschwister im Erbfall einen Pflichtteil, der sich aus der gesetzlichen Pflichtteilsregelung ergibt. Dieser beläuft sich bekanntlich auf 50 Prozent des gesetzlichen Erbanteils. Wichtig zu wissen ist, dass die Ausgleichspflicht in dem Zusammenhang nicht relevant ist. Das trifft zu, sollte der Pflichtteil aufgrund der Tatsache gelten, dass der Betroffene im Testament oder Erbvertrag nicht bedacht worden sein. 

Das bedeutet in der Praxis, dass Geschwister ihren Pflichtteil einfordern können, auch wenn sie zu Lebzeiten des Erblassers bereits Zuwendungen erhielten. Sonstige Zuwendungen, insbesondere Schenkungen, wirken sich nicht auf die Ausgleichspflicht auf

Allerdings gibt es seitens des Erblassers die Möglichkeit, eine sogenannte Ausgleichsanordnung zu erlassen. Existiert eine derartige Anordnung nicht, haben die nicht beschenkten Geschwister eventuell einen Ergänzungsanspruch zum Pflichtteil.

Möglichkeiten zur Streitvermeidung: Das Erbe laut Testament

Der spätere Erblasser kann bereits zu Lebzeiten verhindern, dass nach seinem Tod ein Ausgleich für vorherige Zuwendungen stattfindet. Das muss er im direkten Zusammenhang mit der vorgenommenen Zuwendung durch ausdrückliche Anordnung tun. In diesem Fall kann nicht mehr unterstellt werden, dass der Ausgleich ein mutmaßlicher Wille ist. 

Im Zusammenhang mit Formulierung hat der Erblasser bezüglich des Ausgleichs mehrere Möglichkeiten: 

  • Ausgleich vollständig ausschließen
  • Ausgleich teilweise ausschließen
  • Ausgleich an eine Bedingung knüpfen

Zwar ist eine derartige Anordnung auch mündlich gültig. Da diese jedoch schwer oder gar nicht nachweisbar ist, sollten Sie die Anordnung schriftlich fixieren.

Rechtliche Grundlagen der Ausgleichspflicht

Die wesentliche, rechtliche Grundlage der Ausgleichspflicht ist im § 2050 BGB zu finden. In erster Linie soll durch die entsprechenden Vorschriften verhindert werden, dass ein Kind zwar einerseits zu Lebzeiten vom späteren Erblasser eine größere Zuwendung erhält, andererseits aber dennoch den gleichen Erbanteil wie seine Geschwister bekommt. In dem Zusammenhang basiert § 2050 BGB vordergründig auf der Vermutung, dass Eltern ihre Kinder im Normalfall in gleichem Umfang an ihrem Erbe beteiligen möchten. 

So unterstützt Sie CDR-Legal

Hat eines Ihrer Geschwister zu Lebzeiten von Ihrer verstorbenen Mutter oder Ihrem Vater eine größere Zuwendung erhalten, soll jedoch dennoch den gleichen Teil wie Sie am Erbe bekommen? In dem Fall haben Sie eventuell Ausgleichsansprüche. Daher wenden Sie sich am besten zur Beratung an eine Anwaltskanzlei wie CDR-Legal. 

Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei ist ebenso im Erbrecht aktiv. CDR-Legal hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche auf einen Ausgleich durchzusetzen. Im ersten Schritt berät Sie die Kanzlei innerhalb eines kostenfreien, telefonischen Erstgesprächs. 

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Gemeinsam mit Ihnen erörtert CDR-Legal weitere Schritte, mit denen Sie Ihr Recht im besten Fall durchsetzen. Die Anwaltskanzlei unterstützt Sie natürlich ebenfalls in Fällen, in denen Ihre Geschwister einen angeblichen Ausgleichsanspruch anmelden, der jedoch aus Ihrer Sicht unbegründet ist.