Die Ausgleichspflicht unter Geschwistern verpflichtet Kinder, die zu Lebzeiten eine Ausstattung erhalten haben, sich deren Wert bei der Teilung des Nachlasses auf ihren Erbteil anrechnen zu lassen (§ 2050 BGB). Sie gilt unter Abkömmlingen, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, und wird erst mit dem Erbfall bedeutsam. Gemeint sind dabei die Kinder des Erblassers, die untereinander Geschwister sind. Die Geschwister des Erblassers selbst haben weder einen Pflichtteil noch eine Ausgleichungspflicht (§ 2303 BGB).

Ohne Testament erben Kinder zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB). Hat ein Kind zu Lebzeiten mehr erhalten als seine Geschwister, korrigiert die Ausgleichung dieses Ungleichgewicht bei der Auseinandersetzung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ausgleichungspflichtig ist vor allem die Ausstattung, die ein Kind zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat (§ 2050 Abs. 1 BGB)
  • Andere Zuwendungen kommen nur zur Ausgleichung, wenn der Erblasser das bei der Zuwendung angeordnet hat (§ 2050 Abs. 3 BGB)
  • Pflege und Mitarbeit eines Kindes können einen eigenen Ausgleichungsanspruch begründen (§ 2057a BGB)
  • Die Ausgleichung ist ein Rechenschritt bei der Teilung des Nachlasses. Wer mehr erhalten hat, als ihm zusteht, muss nichts zurückzahlen (§ 2056 BGB)
  • Auf den Pflichtteil eines Abkömmlings wirkt sich die Ausgleichung aus (§ 2316 BGB). Schenkungen können daneben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen (§ 2325 BGB)

Ihre Handlungsoptionen im Überblick

Haben einzelne Kinder zu Lebzeiten größere Zuwendungen erhalten, entscheidet sich der Ausgleich erst bei der Teilung des Nachlasses. Welche Zuwendungen das Erbrecht überhaupt erfasst, ordnet der Beitrag Schenkungen im Erbrecht ein. Typische Handlungsoptionen sind:

  • Auskunft über Zuwendungen verlangen: Jeder Miterbe muss den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen erteilen, die er zur Ausgleichung zu bringen hat (§ 2057 BGB)
  • Ausstattung von der einfachen Schenkung abgrenzen: Nur die Ausstattung kommt ohne besondere Anordnung zur Ausgleichung. Bei jeder anderen Zuwendung kommt es darauf an, was der Erblasser bei der Zuwendung angeordnet hat
  • Eigene Pflege- oder Mitarbeitsleistungen anmelden: Wer den Erblasser längere Zeit gepflegt oder in dessen Haushalt, Beruf oder Geschäft mitgearbeitet hat, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung verlangen (§ 2057a BGB)
  • Ausgleichung in die Pflichtteilsberechnung einstellen, wenn Sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind: Der Pflichtteil eines Abkömmlings richtet sich nach dem Anteil, der unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten auf ihn entfiele (§ 2316 BGB)
  • Auseinandersetzung verlangen: Jeder Miterbe kann die Teilung des Nachlasses jederzeit verlangen (§ 2042 BGB). Bleibt die Ausgleichung streitig, wird sie in diesem Rahmen geklärt

Welche dieser Optionen in Betracht kommt, hängt von der Art der Zuwendung und von Ihrer Stellung im Erbfall ab.

Welche Zuwendungen sind ausgleichungspflichtig?

Ausgleichungspflichtig ist in erster Linie die Ausstattung. Darunter versteht das Gesetz, was ein Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung von Vater oder Mutter erhält (§ 1624 BGB). Eine Eheschließung ist dafür nicht erforderlich. Der früher übliche Begriff „Aussteuer“ beschreibt nur einen Ausschnitt davon.

Daneben nennt das Gesetz zwei weitere Gruppen:

  • Zuschüsse und Ausbildungskosten: Zuschüsse, die als Einkünfte verwendet werden sollen, und Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf werden nur zum Teil ausgeglichen. Sie zählen, soweit sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben (§ 2050 Abs. 2 BGB)
  • Andere Zuwendungen unter Lebenden: Sie kommen zur Ausgleichung, wenn der Erblasser die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hat (§ 2050 Abs. 3 BGB)

Die Ausgleichung setzt voraus, dass die Abkömmlinge als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen. Hat der Erblasser sie in einem Testament auf das eingesetzt, was ihnen als gesetzlichen Erben zustünde, ist die Ausgleichungspflicht im Zweifel ebenfalls gewollt (§ 2052 BGB).

Eine Schenkung unter Geschwistern löst dagegen keine Ausgleichung aus. Erfasst sind allein Zuwendungen des Erblassers an seine eigenen Abkömmlinge.

Wie Eltern eine Zuwendung an ihre Kinder gestalten, behandelt der Beitrag Schenkung an Kinder zu Lebzeiten. Ob sich eine Schenkung noch widerrufen oder anfechten lässt, erläutert der Beitrag Schenkungen widerrufen oder anfechten.

Berechnung Ausgleichszahlung unter Geschwistern

Wie hoch die Ausgleichszahlung im Erbe unter Geschwistern ausfällt, ergibt sich aus einem festen Rechenschema. Der Wert sämtlicher ausgleichungspflichtiger Zuwendungen wird dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet, und jeder Miterbe muss sich den Wert seiner eigenen Zuwendung auf seinen Erbteil anrechnen lassen (§ 2055 BGB). Maßgeblich ist der Wert zur Zeit der Zuwendung und nicht der Wert beim Erbfall (§ 2055 Abs. 2 BGB).

Die einzelnen Schritte:

  1. Den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls feststellen und die Nachlassverbindlichkeiten abziehen
  2. Den Erbteil eines überlebenden Ehegatten vorab ausscheiden, denn die Ausgleichung findet nur unter den Abkömmlingen statt
  3. Den Wert der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen hinzurechnen, bewertet nach der Zeit der Zuwendung
  4. Den so errechneten Nachlass nach den Erbquoten der Abkömmlinge teilen
  5. Von jedem Anteil die Zuwendung abziehen, die der betreffende Abkömmling zur Ausgleichung zu bringen hat
  6. Ausgleichungsbeträge für Pflege oder Mitarbeit nach § 2057a Abs. 4 BGB gesondert berücksichtigen

Ein Beispiel mit runden Zahlen: Der Nachlass beträgt nach Abzug der Verbindlichkeiten 300.000 Euro, und es erben drei Kinder zu gleichen Teilen.

RechenschrittBetrag
Nachlass beim Erbfall300.000 €
ausgleichungspflichtige Ausstattung an Kind A+ 60.000 €
rechnerischer Nachlass360.000 €
Anteil je Kind bei drei Kindern120.000 €
Kind A aus dem Nachlass, also 120.000 € abzüglich 60.000 €60.000 €
Kind B aus dem Nachlass120.000 €
Kind C aus dem Nachlass120.000 €

Erhält ein Kind zu Lebzeiten mehr, als ihm nach dieser Rechnung zustünde, muss es den Mehrbetrag nicht herauszahlen (§ 2056 BGB). Hätte Kind A statt 60.000 Euro eine Ausstattung von 200.000 Euro erhalten, blieben sein Erbteil und der Wert der Zuwendung bei der Teilung außer Ansatz. Die 300.000 Euro würden dann allein unter B und C verteilt, also je 150.000 Euro.

Wer im Streitfall beweisen muss, dass eine Zuwendung überhaupt geflossen ist, erläutert der Beitrag Schenkungsnachweis und Beweislast.

Geschwister auszahlen: Beispiel Haus und Immobilie

Soll ein Kind das geerbte Haus behalten, zahlt es seine Geschwister aus dem eigenen Vermögen aus. Diese Ausgleichszahlung für die Immobilie an die Geschwister beruht auf einer Einigung der Miterben und nicht auf § 2050 BGB. Wer die Geschwister auszahlen und das Erbe allein übernehmen will, braucht deren Zustimmung zur Übernahme.

Ein Beispiel: Zum Nachlass gehört ein lastenfreies Haus im Wert von 300.000 Euro, weitere Werte sind nicht vorhanden, und es erben drei Kinder zu gleichen Teilen. Übernimmt ein Kind das Haus, stehen den beiden anderen rechnerisch je 100.000 Euro zu. Maßstab ist der Verkehrswert, über den sich die Miterben einigen müssen. Bleibt der Wert streitig, kommt ein Sachverständigengutachten in Betracht.

Hat ein Kind die Immobilie dagegen schon zu Lebzeiten erhalten, richtet sich ihr Wert nach der Zeit der Zuwendung (§ 2055 Abs. 2 BGB). Spätere Wertsteigerungen bleiben bei der Ausgleichung außer Betracht. Ob und wie eine zwischenzeitliche Geldentwertung zu berücksichtigen ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Verweigert ein Miterbe die Zustimmung zur Teilung, behandelt der Beitrag Erbengemeinschaft – einer blockiert die weiteren Möglichkeiten.

§ 2057a BGB: Ausgleich für Pflege – Berechnung und Beispiel

Wer den Erblasser über längere Zeit gepflegt oder in dessen Haushalt, Beruf oder Geschäft mitgearbeitet hat, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung verlangen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Abkömmling in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde. Erhebliche Geldleistungen an den Erblasser nennt das Gesetz ausdrücklich. Der Ausgleich findet nur unter den Abkömmlingen statt, die mit dem Leistenden als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, und für Abkömmlinge nach § 2052 BGB gilt dasselbe.

Dieser Ausgleichsanspruch im Erbe richtet sich nicht gegen das Privatvermögen der Geschwister. Er wirkt sich bei der Teilung des Nachlasses aus und erhöht den Anteil des leistenden Kindes.

Ein Ausgleich scheidet aus, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart wurde. Dasselbe gilt, soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus einem anderen Rechtsgrund zusteht. Die Höhe bemisst sich nach der Billigkeit, also nach Dauer und Umfang der Leistungen und nach dem Wert des Nachlasses (§ 2057a Abs. 3 BGB). Einen festen Prozentsatz nennt das Gesetz nicht.

Ein Beispiel: Der Nachlass beträgt 300.000 Euro, es erben drei Kinder, und für die Pflege der Mutter wird ein Ausgleichungsbetrag von 30.000 Euro als billig angesehen. Dieser Betrag wird vom Nachlasswert abgezogen, die verbleibenden 270.000 Euro werden gedrittelt. Das pflegende Kind erhält seinen Anteil von 90.000 Euro zuzüglich der 30.000 Euro, seine Geschwister je 90.000 Euro (§ 2057a Abs. 4 BGB).

Wie sich eine übernommene Pflegeverpflichtung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch auswirkt, behandelt der Beitrag Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Pflegeverpflichtung.

Ausgleichung und Pflichtteil: Was § 2316 BGB regelt

Auf den Pflichtteil eines Abkömmlings wirkt sich die Ausgleichung aus. Das gilt, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen bei gesetzlicher Erbfolge eine Zuwendung oder eine Leistung nach § 2057a BGB auszugleichen wäre. Der Pflichtteil bestimmt sich dann nach dem Anteil, der bei einer Teilung unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten auf ihn entfiele (§ 2316 Abs. 1 BGB). Eine Ausstattung im Sinne des § 2050 Abs. 1 BGB kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen (§ 2316 Abs. 3 BGB).

Davon zu unterscheiden ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Eine Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang und in jedem weiteren Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt diese Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Ausgleichung und Pflichtteilsergänzung sind zwei getrennte Institute. Aus einer fehlenden Ausgleichungsanordnung folgt daher kein Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Wie er der Höhe nach zu ermitteln ist, zeigt der Beitrag Pflichtteil berechnen. Welche Auskunft ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben verlangen kann, behandelt der Beitrag Pflichtteil und Auskunftsanspruch.

Verjährung: Wie lange besteht die Ausgleichspflicht unter Geschwistern?

Eine eigene Verjährungsfrist für die Ausgleichung sieht das Gesetz nicht vor. Sie ist ein Rechenschritt innerhalb der Erbauseinandersetzung, und jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung jederzeit verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Über § 2042 Abs. 2 BGB gilt § 758 BGB, wonach der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht der Verjährung unterliegt. Solange die Erbengemeinschaft besteht, lässt sich die Ausgleichung daher noch in die Teilung einstellen.

Anders liegt es beim Pflichtteil. Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hinzukommen muss, dass der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Ob im Einzelfall eine abweichende Frist gilt oder der Einwand der Verwirkung greift, ist gesondert zu prüfen.

Hofübergabe: Geschwister auszahlen

Bei der Hofübergabe richtet sich die Auszahlung der weichenden Geschwister nach dem Weg, den die Familie gewählt hat. Wurde der Hof bereits zu Lebzeiten übertragen, gehört er nicht mehr zum Nachlass. Ob die Übertragung zur Ausgleichung zu bringen ist, richtet sich dann nach § 2050 BGB.

Hat der Erblasser angeordnet, dass ein Miterbe ein zum Nachlass gehörendes Landgut übernehmen darf, ist im Zweifel der Ertragswert anzusetzen (§ 2049 BGB). Der Ertragswert bemisst sich nach dem Reinertrag, den das Landgut bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann. Er ist deshalb nicht mit dem Verkehrswert gleichzusetzen.

In einigen Bundesländern gilt daneben die Höfeordnung mit eigenen Regeln für die Abfindung der weichenden Erben. Ob sie auf einen Betrieb anwendbar ist, hängt von dessen Lage und von der Hofeigenschaft ab. Eine feste Quote lässt sich daraus nicht ableiten, und die Höhe der Abfindung ist im Einzelfall zu prüfen.

Ausgleichung ausschließen: die Anordnung des Erblassers

Der Erblasser kann die Ausgleichung ausschließen. Nach dem Wortlaut des § 2050 Abs. 1 BGB entfällt sie, soweit er bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. Umgekehrt werden andere Zuwendungen erst dann ausgleichungspflichtig, wenn er die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hat.

Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt der Zuwendung. Eine erst später, etwa in einem Testament getroffene Bestimmung erfüllt diesen Wortlaut nicht. Ob sie als Teilungsanordnung oder in anderer Weise wirkt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Eine Form schreibt das Gesetz für die Anordnung nicht vor. Im Streit um den Nachlass muss sie aber bewiesen werden, weshalb es sich empfiehlt, sie schriftlich festzuhalten.

Hat ein Geschwisterteil zu Lebzeiten eine größere Zuwendung erhalten und soll dennoch den gleichen Anteil am Nachlass bekommen, kommt eine Ausgleichung in Betracht. Ob eine Zuwendung ausgleichungspflichtig ist und mit welchem Wert sie anzusetzen ist, lässt sich nur anhand der Umstände der Übertragung beurteilen.

Im kostenlosen Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Wir vertreten ebenso Miterben, die einem aus ihrer Sicht unbegründeten Ausgleichsverlangen ausgesetzt sind.

F.A.Q.

Was bedeutet Ausgleichsanspruch im Erbe?

Der Ausgleichsanspruch richtet sich nicht auf eine Zahlung aus dem Vermögen der Geschwister, sondern auf einen höheren Anteil bei der Teilung des Nachlasses. Ein Abkömmling, der den Erblasser längere Zeit gepflegt oder in dessen Haushalt, Beruf oder Geschäft mitgearbeitet hat, kann eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen (§ 2057a BGB). Umgekehrt muss sich anrechnen lassen, wer selbst eine ausgleichungspflichtige Zuwendung erhalten hat (§ 2050 BGB).

Ist eine Schenkung unter Geschwistern ausgleichungspflichtig?

Nein. Die Ausgleichung erfasst allein Zuwendungen des Erblassers an seine Abkömmlinge. Verschenkt ein Geschwisterteil etwas an ein anderes, bleibt das für die Teilung des Nachlasses ohne Bedeutung. Etwas anderes kann gelten, wenn die Zuwendung wirtschaftlich vom späteren Erblasser stammt, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Wie zahlt ein Kind die Geschwister beim geerbten Haus aus?

Übernimmt ein Kind die Nachlassimmobilie, zahlt es die Miterben aus seinem eigenen Vermögen aus. Maßstab ist der Verkehrswert des Hauses abzüglich der darauf lastenden Verbindlichkeiten, verteilt nach den Erbquoten. Bei einem lastenfreien Haus im Wert von 300.000 Euro und drei gleich beteiligten Kindern entfallen auf jedes Kind rechnerisch 100.000 Euro. Voraussetzung ist eine Einigung der Miterben über die Übernahme und über den Wert.

Muss ein Kind eine zu hohe Zuwendung an die Geschwister zurückzahlen?

Nein. Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet (§ 2056 BGB). Der Nachlass wird dann unter den übrigen Erben geteilt, wobei der Wert der Zuwendung und der Erbteil dieses Miterben außer Ansatz bleiben.

Wie lange können Geschwister die Ausgleichung noch verlangen?

Eine eigene Frist für die Ausgleichung sieht das Gesetz nicht vor. Sie wird im Rahmen der Erbauseinandersetzung geltend gemacht, und der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung (§ 758 BGB). Der Pflichtteilsanspruch verjährt dagegen in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Ob im Einzelfall Verwirkung in Betracht kommt, ist gesondert zu prüfen.