Das Unternehmen Ihres Kunden ist insolvent und Sie warten noch auf die Begleichung offener Zahlungen? Sie haben Anzahlungen geleistet und warten auf Lieferung oder Leistung? Dieser Artikel verschafft Ihnen einen Überblick darüber, wie das Insolvenzverfahren von Firmen abläuft und welche Rechte Sie als Gläubiger geltend machen können und sollten.
Inhalte des Artikels
Im Insolvenzverfahren für Firmen/Unternehmen (auch Regelinsolvenz genannt) geht es hauptsächlich darum, die Forderungen der Gläubiger gegenüber dem insolventen Unternehmen auf gerechte Art zu vertreten. Vereinfacht ausgedrückt: was noch übrig ist, soll anteilig an die Gläubiger verteilt werden. Dieser Ablauf der Unternehmensinsolvenz erstreckt sich je nach Komplexität des Sachverhalts in der Regel über mehrere Jahre.
Dieser Artikel behandelt NICHT die Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz.
Der Ablauf des Insolvenzverfahrens gliedert sich in die folgenden 3 Abschnitte:
Den Antrag auf Insolvenzeröffnung stellt meist der Schuldner selbst (Eigenantrag) oder ein Gläubiger (Fremdantrag). Der Schuldner – meist vertreten durch Geschäftsführer oder Vorstände – hat die Pflicht zur Antragstellung, wenn 3 Gründe vorliegen: Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit.
Ist der Antrag gestellt, prüft das Gericht zunächst ob die Insolvenzgründe glaubhaft sind und leitet erste Sicherheitsmaßnahmen ein. Dabei geht es darum, dass kein Gläubiger benachteiligt werden soll und gleichzeitig das Unternehmen fortgeführt werden soll, wenn es sinnvoll ist. Mehr zur Antragsprüfung finden Sie hier.
Hat das Gericht dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestimmt, bestimmte es einen Insolvenzverwalter. Genauer, den vorläufigen Insolvenzverwalter. Denn erst wenn das Verfahren auch eröffnet wird, entfällt das „vorläufig“. Es gibt drei Arten von vorläufigen Insolvenzverwaltern: Der schwache, der halbstarke und der starke Insolvenzverwalter. Im Wesentlichen geht es dabei darum, wieviel der Schuldner selbst noch bei der Fortführung der Geschäfte mitsprechen kann. Hier gelangen Sie zu einem weiterführendem Artikel zu den Aufgaben & Kompetenzen des Insolvenzverwalters.
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Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger. Eine der Voraussetzungen dafür ist, dass das Vermögen des Schuldners wahrscheinlich ausreichen wird, die Kosten des Verfahrens zu decken. Sonst wird das Verfahren „mangels Masse“ abgelehnt – 2019 waren dies etwa 30% aller beantragten Verfahren (Destatis). Außerdem veröffentlicht es den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens und stellt ihn den bis dato bekannten Gläubigern und dem Schuldner gesondert zu. Damit verbunden sind eine Reihe von rechtlichen Konsequenzen für die Gläubiger.
Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verändern sich die Machtverhältnisse im Unternehmen: Die Geschäftsführung ist entmachtet, selbst dann wenn sie Eigentümer des Unternehmens ist. Stattdessen erhält der Insolvenzverwalter alle rechtlichen Befugnisse, verwaltet das Vermögen und leitet die Geschäfte (§ 80 InsO). Sein oberstes Ziel ist es, durch Mehrung des Vermögens der Gesellschaft, die Forderungen der Gläubiger bestmöglich zu bedienen. Lesen Sie hier mehr zu den Auswirkungen der Insolvenzverfahrenseröffnung.
Das Insolvenzverfahren hat zum Ziel, die Insolvenzmasse gerecht und gleichmäßig unter allen Gläubigern aufzuteilen. Um eine Beeinträchtigung dieses Ziels zu verhindern, erteilt das Insolvenzgericht deswegen Vollstreckungsverbote. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger sich bevorzugt aus der Masse bedienen, bevor die Gesamtvollstreckung stattfinden kann. Das Insolvenzrecht lässt dennoch Einzelvollstreckungen in engen Grenzen zu: Erfahren Sie hier mehr über die Einzelvollstreckung seitens der Gläubiger.
Durch das Absonderungsrecht erschafft das Insolvenzrecht eine Ausnahme der Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren. Besitzt zum Beispiel ein Gläubiger ein Pfandrecht auf einen Gegenstand des Unternehmens, wird dieser bevorzugt behandelt. Ein Beispiel ist eine Maschine, die ein Lieferant dem Unternehmen geliehen hat oder unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat. Hier muss man als Gläubiger rechtzeitig tätig werden und das Absonderungsrecht geltend machen.
Die Aussonderung im Insolvenzverfahren bezeichnet die Ausgliederung von Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. So kann der Insolvenzverwalter also keine Objekte dem Unternehmensvermögen hinzufügen, die nicht dem Schuldner gehören. Das ist gerade bei kleineren, eigentümergeführten Unternehmen gar nicht so leicht. Was gehört zum Privatvermögen des Unternehmers, was zum Unternehmen? Im Zweifel wird ein Insolvenzverwalter oft davon ausgehen, dass Vermögensgegenstände dem Unternehmen zuzurechnen sind.
Aufrechnung bedeutet gegenseitige Forderungen zweier Parteien zu verrechnen. Einfach gesagt: A schuldet B 100 und B schuldet A 50. Durch Aufrechnung schuldet dann A dem B noch 50. Das Insolvenzverfahren beeinflusst das Recht zur Aufrechnung grundsätzlich nicht. Der Gläubiger kann dem Insolvenzverwalter gegenüber eine Aufrechnung erklären und muss seine Forderung daher nicht im Insolvenzverfahren anmelden. Erfahren Sie hier mehr zu den Besonderheiten der Aufrechnung im Insolvenzverfahren.
Es kann vorkommen, dass zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags gerichtliche Prozesse für bzw. gegen das insolvente Unternehmen laufen. Laut § 80 Abs. 1 InsO endet jedoch das Prozessführungsbefugnis des Schuldners mit der Eröffnung des Verfahrens. Das heißt auch hier darf der Geschäftsführer nichts mehr tun und der Insolvenzverwalter entscheidet über das weitere Vorgehen in dem Prozess. Lesen Sie hier mehr über den Einfluss des Insolvenzverfahrens auf schwebende (anhängige) Prozesse.
Ein schwebender Vertrag ist ein Vertrag, der nur zum Teil erfüllt ist. Ein einfaches Beispiel: Lieferant A liefert Käufer B Ware und B hat den vereinbarten Preis noch nicht bezahlt. Ist ein gegenseitiger Vertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nur von einer Seite erfüllt, gelten die folgenden Vorschriften: Hat der Vertragspartner des Schuldners seinen Teil bereits ganz erfüllt, muss er seinen Gegenanspruch als Insolvenzforderung geltend machen.
Mehr zu der Erfüllung schwebender Verträge finden Sie hier.
Grundsätzlich gliedert sich das Insolvenzverfahren in eine Vorprüfung (Eröffnungsverfahren) und dem Hauptverfahren (Insolvenzverfahren), in dem es darum geht, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen.
Sind Sie ein Gläubiger eines insolventen Unternehmens und möchten Ihre Ansprüche geltend machen?Melden Sie sich gerne. Als Anwalt für die Gläubigervertretung bewerten wir Ihre Chancen in einem unverbindlichen Erstgespräch, beraten Sie im weiteren Vorgehen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
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Das Insolvenzrecht regelt die Zwangsvollstreckung über das Vermögen eines insolventen Schuldners.
Das Insolvenzrecht dient der gerechten Verteilung des noch vorhandenen Vermögens eines insolventen Schuldners an seine Gläubiger.
Das Insolvenzrecht ist In der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.
Seit dem 10.02.1877: Damals hieß es Konkursordnung. Also zu Beginn der starken ökonomischen Entwicklung nach der Reichsgründung in Deutschland.
Das Regelinsolvenzverfahren und das Verfahren in Eigenverwaltung. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch das vorläufige Insolvenzverfahren.
Das insolvente Unternehmen oder die insolvente Privatperson.
Jeder der noch Ansprüche gegen den Schuldner hat. Z.B: Lieferanten, Mitarbeiter, Vermieter, Kunden etc.
In der Regel der Schuldner, bei Kapitalgesellschaften vertreten durch Geschäftsführer / Vorstand. Es können aber auch Gläubiger den Antrag stellen.
Wenn das Gericht feststellt, dass genügend Masse vorhanden ist. Das heißt also Geld, das für die Kosten des Verfahrens an sich ausreichend ist. Grundsätzlich müssen ebenfalls Gründe zur Insolvenz vorliegen.
Im günstigsten Fall ein paar Monate, meist wesentlich länger. In komplexen Fällen mehrere Jahre.
Das hängt ab von der Größe der Masse (der Unternehmenswerte) und der Höhe der Forderungen.
Der Schuldner also das insolvente Unternehmen, nur wenn die Masse größer als die erwarteten Kosten ist, wird das Verfahren eröffnet.
Antrag » Eröffnungsverfahren » Eröffnetes Insolvenzverfahren. Im eröffneten Insolvenzverfahren übernimmt der Insolvenzverwalter die Führung des Unternehmens. Er wird möglichst viel Vermögen in die Insolvenzmasse holen um es dann auf die Gläubiger zu verteilen.
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de
Meine Forderungen an den Insolvenzverwalter anmelden. Im Zweifel den Rat eines Anwaltes suchen. Er kann eine Reihe von Sondersachverhalten zu Gunsten einzelner Gläubiger prüfen und durchsetzen.
Nach Vollzug der Masseverteilung und der Schlussverteilung durch Beschluss des Gerichtes.
Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.
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