Video: Einleitung zum Thema "Ablauf des Insolvenzverfahrens" von Rechtsanwältin Corinna Ruppel

Das Unternehmen Ihres Kunden ist insolvent und Sie warten noch auf die Begleichung offener Zahlungen? Sie haben Anzahlungen geleistet und warten auf Lieferung oder Leistung? Dieser Artikel verschafft Ihnen einen Überblick darüber, wie das Insolvenzverfahren von Firmen abläuft und welche Rechte Sie als Gläubiger geltend machen können und sollten.

Worum geht es im Insolvenzverfahren?

Im Insolvenzverfahren für Firmen/Unternehmen (auch Regelinsolvenz genannt) geht es hauptsächlich darum, die Forderungen der Gläubiger gegenüber dem insolventen Unternehmen auf gerechte Art zu vertreten. Vereinfacht ausgedrückt: was noch übrig ist, soll anteilig an die Gläubiger verteilt werden. Dieser Ablauf der Unternehmensinsolvenz erstreckt sich je nach Komplexität des Sachverhalts in der Regel über mehrere Jahre.

Dieser Artikel behandelt NICHT die Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz.

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Ablauf des Insolvenzverfahrens

Der Ablauf des Insolvenzverfahrens gliedert sich in die folgenden 3 Abschnitte:

  1. Insolvenzantrag
  2. Im Eröffnungsverfahren stehen die Antragsprüfung und Sicherheitsmaßnahmen im Vordergrund. Mit den Sicherheitsmaßnahmen will der Staat  sicherstellen, dass kein Vermögen ungeregelt an dritte Parteien abfließt und möglichst viel für die Gläubiger übrig bleibt.
  3. Das (eröffnete) Insolvenzverfahren unterteilt sich dann in verschiedene Phasen der Abwicklung (und manchmal der Fortführung) des Unternehmens.

Insolvenzantrag und Antragsprüfung

Der Antrag auf Insolvenzeröffnung

Den Antrag auf Insolvenzeröffnung stellt meist der Schuldner selbst (Eigenantrag) oder ein Gläubiger (Fremdantrag). Der Schuldner - meist vertreten durch Geschäftsführer oder Vorstände - hat die Pflicht zur Antragstellung, wenn 3 Gründe vorliegen: Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit.

Die Antragsprüfung

Ist der Antrag gestellt, prüft das Gericht zunächst ob die Insolvenzgründe glaubhaft sind und leitet erste Sicherheitsmaßnahmen ein. Dabei geht es darum, dass kein Gläubiger benachteiligt werden soll und gleichzeitig das Unternehmen fortgeführt werden soll, wenn es sinnvoll ist. Mehr zur Antragsprüfung finden Sie hier.

Der Insolvenzverwalter

Hat das Gericht dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestimmt, bestimmte es einen Insolvenzverwalter. Genauer, den vorläufigen Insolvenzverwalter. Denn erst wenn das Verfahren auch eröffnet wird, entfällt das "vorläufig". Es gibt drei Arten von vorläufigen Insolvenzverwaltern: Der schwache, der halbstarke und der starke Insolvenzverwalter. Im Wesentlichen geht es dabei darum, wieviel der Schuldner selbst noch bei der Fortführung der Geschäfte mitsprechen kann. Hier gelangen Sie zu einem weiterführendem Artikel zu den Aufgaben & Kompetenzen des Insolvenzverwalters.

Regeln im Eröffnungsverfahren

Der Eröffnungsbeschluss

Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger. Eine der Voraussetzungen dafür ist, dass das Vermögen des Schuldners wahrscheinlich ausreichen wird, die Kosten des Verfahrens zu decken. Sonst wird das Verfahren "mangels Masse" abgelehnt – 2019 waren dies etwa 30% aller beantragten Verfahren (Destatis). Außerdem veröffentlicht es den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens und stellt ihn den bis dato bekannten Gläubigern und dem Schuldner gesondert zu. Damit verbunden sind eine Reihe von rechtlichen Konsequenzen für die Gläubiger.

Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verändern sich die Machtverhältnisse im Unternehmen: Die Geschäftsführung ist entmachtet, selbst dann wenn sie Eigentümer des Unternehmens ist. Stattdessen erhält der Insolvenzverwalter alle rechtlichen Befugnisse, verwaltet das Vermögen und leitet die Geschäfte (§ 80 InsO). Sein oberstes Ziel ist es, durch Mehrung des Vermögens der Gesellschaft, die Forderungen der Gläubiger bestmöglich zu bedienen. Lesen Sie hier mehr zu den Auswirkungen der Insolvenzverfahrenseröffnung.

Regeln im (eröffneten) Insolvenzverfahren

Gesamtvollstreckung statt Einzelvollstreckung

Das Insolvenzverfahren hat zum Ziel, die Insolvenzmasse gerecht und gleichmäßig unter allen Gläubigern aufzuteilen. Um eine Beeinträchtigung dieses Ziels zu verhindern, erteilt das Insolvenzgericht deswegen Vollstreckungsverbote. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger sich bevorzugt aus der Masse bedienen, bevor die Gesamtvollstreckung stattfinden kann. Das Insolvenzrecht lässt dennoch Einzelvollstreckungen in engen Grenzen zu: Erfahren Sie hier mehr über die Einzelvollstreckung seitens der Gläubiger.

Absonderungsrecht

Durch das Absonderungsrecht erschafft das Insolvenzrecht eine Ausnahme der Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren. Besitzt zum Beispiel ein Gläubiger ein Pfandrecht auf einen Gegenstand des Unternehmens, wird dieser bevorzugt behandelt. Ein Beispiel ist eine Maschine, die ein Lieferant dem Unternehmen geliehen hat oder unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat. Hier muss man als Gläubiger rechtzeitig tätig werden und das Absonderungsrecht geltend machen.

Aussonderungsrecht

Die Aussonderung im Insolvenzverfahren bezeichnet die Ausgliederung von Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. So kann der Insolvenzverwalter also keine Objekte dem Unternehmensvermögen hinzufügen, die nicht dem Schuldner gehören. Das ist gerade bei kleineren, eigentümergeführten Unternehmen gar nicht so leicht. Was gehört zum Privatvermögen des Unternehmers, was zum Unternehmen? Im Zweifel wird ein Insolvenzverwalter oft davon ausgehen, dass Vermögensgegenstände dem Unternehmen zuzurechnen sind.

Aufrechnung

Aufrechnung bedeutet gegenseitige Forderungen zweier Parteien zu verrechnen. Einfach gesagt: A schuldet B 100 und B schuldet A 50. Durch Aufrechnung schuldet dann A dem B noch 50. Das Insolvenzverfahren beeinflusst das Recht zur Aufrechnung grundsätzlich nicht. Der Gläubiger kann dem Insolvenzverwalter gegenüber eine Aufrechnung erklären und muss seine Forderung daher nicht im Insolvenzverfahren anmelden. Erfahren Sie hier mehr zu den Besonderheiten der Aufrechnung im Insolvenzverfahren.

Einfluss auf schwebende Prozesse

Es kann vorkommen, dass zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags gerichtliche Prozesse für bzw. gegen das insolvente Unternehmen laufen. Laut § 80 Abs. 1 InsO endet jedoch das Prozessführungsbefugnis des Schuldners mit der Eröffnung des Verfahrens. Das heißt auch hier darf der Geschäftsführer nichts mehr tun und der Insolvenzverwalter entscheidet über das weitere Vorgehen in dem Prozess. Lesen Sie hier mehr über den Einfluss des Insolvenzverfahrens auf schwebende (anhängige) Prozesse.

Erfüllung schwebender Verträge

Ein schwebender Vertrag ist ein Vertrag, der nur zum Teil erfüllt ist. Ein einfaches Beispiel: Lieferant A liefert Käufer B Ware und B hat den vereinbarten Preis noch nicht bezahlt. Ist ein gegenseitiger Vertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nur von einer Seite erfüllt, gelten die folgenden Vorschriften: Hat der Vertragspartner des Schuldners seinen Teil bereits ganz erfüllt, muss er seinen Gegenanspruch als Insolvenzforderung geltend machen.

  • Wenn Käufer B insolvent ist und noch nicht bezahlt hat, muss Lieferant A nun seine Forderung als Insolvenzforderung geltend machen. In der Praxis bedeutet das für Lieferanten oft einen erheblichen Verlust.
  • Wenn Lieferant A insolvent ist, seine Leistung jedoch erfüllt hat, muss Käufer B den vollen Kaufpreis bezahlen.

Mehr zu der Erfüllung schwebender Verträge finden Sie hier.

Zusammenfassung des Ablaufs

Grundsätzlich gliedert sich das Insolvenzverfahren in eine Vorprüfung (Eröffnungsverfahren) und dem Hauptverfahren (Insolvenzverfahren), in dem es darum geht, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen.

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