Das Insolvenzverfahren soll dazu dienen, die Forderungen der Gläubiger gleichmäßig und gerecht zu bedienen. Dafür steht dem Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse des gesamten Unternehmens zur Verfügung. Einige Gläubiger versuchen jedoch immer wieder im Wege der Einzelvollstreckung ihre Forderungen durchzusetzen. Um eine Verringerung der Insolvenzmasse zu verhindern, ist dies aber nicht zulässig (§ 89 InsO) und das Insolvenzgericht leitet bereits während des Eröffnungsverfahrens einige Sicherheitsmaßnahmen ein.
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Eine Zwangsvollstreckung als Einzelvollstreckung ist zum Beispiel ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner. Auch alle Maßnahmen nach §§ 803 ff. ZPO gehören zur Einzelvollstreckung. Sogenannte Altgläubiger, die schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftige Vollstreckungstitel erlangt haben, müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden. Oft wird der Versuch unternommen in Eile diese Titel zu vollstrecken. Die Durchsetzung ihres Titels ist ihnen aber untersagt.
Das Insolvenzrecht lässt dennoch Vollstreckungen in engen Grenzen zu.
Absonderungsberechtigten sind Vollstreckungsmaßnahmen des beweglichen Vermögens unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Demnach muss der Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Einzelvollstreckung begonnen und bereits ein Pfändungspfandrecht erlangt haben (§804 ZPO). All dies sollte allerdings vor dem letzten Monat vor dem Eingang des Eröffnungsantrags bei Gericht (Rückschlagsperre § 88 InsO) geschehen sein. Erfüllt der Gläubiger diese Voraussetzungen, besitzt er ein Absonderungsrecht.
Zu unterscheiden ist besonders das Recht der Absonderung und der Aussonderung. Bei einer Absonderung fordert der Gläubiger einen Gegenstand ein, dessen Eigentümer der Schuldner ist. Eine Aussonderung jedoch ist der Zugriff des Gläubigers auf einen Gegenstand, der dem Gläubiger selbst gehört. Eine Aussonderung ist leichter zu vollziehen als eine Absonderung und ist streng genommen auch keine Einzelvollstreckung. Die beiden Begriffe werden in jeweils eigenen Beiträgen hier noch näher erläutert.
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Massegläubiger, besitzen einen Anspruch auf die volle Befriedigung ihrer Forderungen aus der Insolvenzmasse und können sofort vollstrecken. Dies allerdings nur, wenn die Forderung durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist. Dazu gehören zum Beispiel Handlungen, die die Fortführung des Unternehmens in der Insolvenz sicherstellen sollen. Ein Lieferant wird sicher nur an ein bereits insolventes Unternehmen liefern, wenn er auch mit der vollständigen Bezahlung rechnen kann. Masseansprüche, die ohne Zutun des Insolvenzverwalter entstanden sind dürfen erst nach einem halben Jahr durchgesetzt werden. Somit erhält der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Insolvenzmasse durch seine wirtschaftlichen Entscheidungen anzureichern.
Sogenannte Nachinsolvenz- oder Neuschulden des Schuldners, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, haben während des laufenden Verfahrens keine Möglichkeit Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Sind Sie Gläubiger eines insolventen Unternehmens und möchten sich nicht auf die Anmeldung Ihrer Forderung zur Tabelle verweisen lassen, lassen Sie sich fachlich beraten. Es gibt Möglichkeiten, Ihre Forderungen zu befriedigen. Sprechen Sie uns gerne an! Je nach Ausgangslage finden wir für Sie als Rechtsanwälte für die Gläubigervertretung die passende Alternative.
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