Neben der eigenen Insolvenz ist es für Unternehmen ebenso ein Risiko und negatives Ereignis, wenn eine Kundeninsolvenz eingeleitet wird. Manchmal noch gravierender ist sogar die Lieferanteninsolvenz, denn diese kann Ihr Unternehmen in die eigene Insolvenz reißen.
Aus diesem Grund ist es sowohl bei einer Kunden- als auch einer Lieferanteninsolvenz wichtig, dass Sie schnell und richtig zu handeln. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann in diesem Bereich beraten, damit keine Fehler passieren und Sie möglichst nicht von der Insolvenz des Kunden oder Ihres Lieferanten allzu negativ betroffen sind.
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Kunde insolvent, was tun? Diese Frage haben vielleicht auch Sie sich als Geschäftsführer Ihres Unternehmens in der Vergangenheit schon einmal gestellt. Dass ein Kunde insolvent geht, geschieht in Deutschland jährlich mehrere Tausend Mal.
Negativ betroffen davon sind zum Beispiel Unternehmen, die noch offene Forderungen gegenüber dem entsprechenden Kunden haben. Diese zeigen sich in der Regel in noch offenen Rechnungen, die bei Eintritt der Insolvenz seitens des Kunden noch nicht bezahlt worden sind.
Sollte nun ein Kunde Ihres Unternehmens insolvent sein, werden Sie im ersten Schritt vom Insolvenzverwalter angeschrieben. Das geschieht unter der Voraussetzung, dass diesem die noch offenen Rechnungen oder bereits von Ihnen versendete Mahnungen vorliegen. Sollte der Verwalter von Ihren Forderungen keine Kenntnisse haben, müssen Sie selbst aktiv werden.
Dem Schreiben des Insolvenzverwalters liegt unter anderem ein Formblatt bei, auf dem Sie Ihre offenen Forderungen gegenüber Ihrem Kunden anmelden können. Der erste Schritt bei einer Insolvenz eines Ihrer Kunden besteht für Sie als Geschäftsführer demnach darin, eine Forderungsanmeldung vorzunehmen.
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Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
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Darüber hinaus sollten Sie mit dem Insolvenzverwalter Kontakt aufnehmen. Sie können auf diesem Weg zum Beispiel erfahren, ob eine Weiterführung der Geschäfte Ihres Kunden geplant und realistisch ist. Diese Information kann deshalb hilfreich sein, weil Sie daran Ihr weiteres Vorgehen ausrichten können.
Das bedeutet, dass Sie eventuell umgehend einen Rechtsanwalt zurate ziehen, sollte die Fortführung der Geschäfte eher unwahrscheinlich sein und dementsprechend Ihre Forderung voraussichtlich nicht beglichen werden. Zudem sollten Sie sich nach einem neuen Kunden umsehen, wenn der nun insolvente Kunde als Abnehmer Ihres Angebotes wegfällt.
Zusammengefasst sind es die folgenden Schritte, die Sie bei einer Insolvenz Ihres Kunden unternehmen sollten:
Wenn einer Ihrer Kunden insolvent ist, dann droht Ihnen ein finanzieller Verlust in Form des Forderungsausfalls. In der Praxis häufig noch gravierender ist allerdings die Tatsache, dass ein Lieferant insolvent geworden ist. Oft wird dieser Ihr Unternehmen beispielsweise mit notwendigen Teilen und Materialien versorgt haben.
Ist der Lieferant nun insolvent, kann der zukünftige Lieferausfall im schlimmsten Fall dazu führen, dass Ihre eigene Produktion pausieren muss. Das wiederum kann unter Umständen zur Folge haben, dass Sie selbst nicht mehr ausreichend Liquidität besitzen und im schlimmsten Fall ebenfalls Insolvenz anmelden müssen.
Damit das nicht geschieht, ist es auch bei einer Lieferanteninsolvenz wichtig, dass Sie als Geschäftsführer schnell handeln und die richtigen Maßnahmen ergreifen. Ein besonderes Risiko besteht bei der Insolvenz eines Lieferanten darin, dass der Insolvenzverwalter eventuell bereits an Sie geflossene Leistungen anfechtet. Dazu ist er teilweise per Gesetz verpflichtet, um auf diese Weise für eine höhere Insolvenzmasse zu sorgen.
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Deshalb sollten Sie als Geschäftsführer bei einer Insolvenz eines Lieferanten im ersten Schritt prüfen, ob dessen Geschäftsbetrieb voraussichtlich weitergeführt wird. Je nachdem, ob eine Eigenverwaltung oder eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wird, nehmen Sie dann am besten Kontakt mit der Geschäftsleitung oder dem vorläufigen Insolvenzverwalter auf.
Ebenfalls empfehlenswert ist es bei einer Lieferanteninsolvenz, dass Sie mit dem Lieferanten gemeinsam die Lage besprechen und die neue Situation analysieren. Das kann dazu führen, dass Sie entweder die bestehenden Verträge so wie bisher beibehalten oder unter Umständen neue Verträge aushandeln. Ebenfalls ratsam kann auch hier die Beratung durch einen kompetenten Rechtsanwalt sein.
Sie sollten bei einer Insolvenz eines Ihrer Lieferanten folgenden Schritte unternehmen:
Ebenfalls wichtig ist es, dass Sie bei einer Lieferanteninsolvenz eventuell bestehende, offene Forderungen anmelden. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Anzahlungen oder Vorauszahlungen, die Sie gegenüber Ihrem Lieferanten geleistet haben. Wenn dann keine entsprechende Lieferung aufgrund der Insolvenz erfolgt ist, haben Sie naturgemäß eine Forderung gegenüber Ihrem Lieferanten.
Diese Forderung kann darin bestehen, dass der Lieferant noch Material hat, welches Ihr Eigentum ist. Auch dann sollten Sie dies unbedingt gegenüber dem Sachwalter oder dem Insolvenzverwalter anzeigen. Dieser weiß sonst nicht, dass das im Besitz des insolventen Lieferanten befindliche Material Ihr Eigentum ist.
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Im Rahmen der Insolvenz Ihres Kunden oder Lieferanten kann es sich beim zuständigen Insolvenzverwalter einen sogenannten starken oder schwachen Verwalter handeln. Die Unterscheidung bezieht sich in erster Linie auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird als „starker“ Verwalter bezeichnet, falls ihm seitens des Gerichts zum Beispiel die Verfügungsgewalt über das Eigentum Ihres Lieferanten übertragen werden. Demgegenüber zeichnet sich ein schwacher Insolvenzverwalter im negativen Sinne dadurch aus, dass er lediglich ein Zustimmungsvorbehalt besitzt.
In der Praxis wirkt sich der Unterschied zwischen einem starken und schwachen Insolvenzverwalter so aus, dass der „starke“ vorläufige Insolvenzverwalter selbst Zahlungen aus der Masse vornehmen kann. Er ist also zum Beispiel dazu berichtigt, aufgrund der Insolvenz Ihre offenen Forderungen zu begleichen.
Handelt es sich hingegen um einen schwachen, vorläufigen Insolvenzverwalter, findet die Leistung oder Zahlung (wenn) seitens des Lieferanten statt. Dieser benötigt allerdings trotzdem die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Der starke Insolvenzverwalter besitzt demnach deutlich stärkere Verfügungsrechte, was die Insolvenzmasse angeht. Im Unterschied dazu erhält der schwache Insolvenzverwalter nur einige, speziell vom Insolvenzgericht definierte Rechte.
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Existieren zum Zeitpunkt der Insolvenz eines Ihrer Kunden oder Lieferanten noch Verträge, die nicht erfüllt sind? Dann gibt es diesbezüglich ein Wahlrecht seitens des Insolvenzverwalters. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter hat einerseits die Option, die Erfüllung der Verträge abzulehnen. Für Sie als Geschäftsführer bedeutet das, dass Sie für Ihr Unternehmen einen daraus resultierenden Schadensersatzanspruch haben. Dieser wird in der Praxis so wie eine Insolvenzforderung behandelt.
Die zweite Option besteht beim Wahlrecht des Insolvenzverwalters darin, dass er die Erfüllung der Verträge vornehmen wird. Für diese Alternative entscheiden sich die Insolvenzverwalter meistens, wenn sich daraus ein (finanzieller) Vorteil ergibt. Lehnt der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung allerdings ab? Dann sind Sie dazu berechtigt, beim zuständigen Insolvenzverwalter die Aussonderung der entsprechenden Sachwerte geltend zu machen.
Zusammengefasst sollten Sie im Zusammenhang mit dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters im Hinblick auf laufende Verträge folgende Punkte beachten:
Im Zuge einer Lieferanteninsolvenz hat der Insolvenzverwalter ebenfalls ein Wahlrecht, falls die Verträge von beiden Parteien nicht vollständig erfüllt sein sollten. Es handelt sich in dem Fall um einen sogenannten Schwebezustand, bei der Insolvenzverwalter in der Regel eine Gestaltungsfreiheit haben. Auf diese Weise können die Lieferantenverträge seitens des Insolvenzverwalters entweder fortgeführt werden oder „ungünstige“ Verträge werden nicht weitergeführt.
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Wenn Sie als Geschäftsführer feststellen, dass Sie gegenüber Ihrem insolventen Kunden noch offene Forderungen haben, sollten Sie diese unbedingt beim Insolvenzverwalter anmelden. Es ist Ihrerseits Eigeninitiative gefordert, falls der (vorläufiger) Insolvenzverwalter noch nicht über die offene Forderung informiert ist. Alternativ erhalten Sie vom Insolvenzverwalter ein Anschreiben mit einem Formblatt, auf dem Sie Ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden können.
Die Forderungsanmeldung betrifft nicht nur insolvente Kunden. Darüber hinaus kann sie ebenfalls notwendig werden, falls einer Ihrer Lieferanten insolvent ist. Sie haben dann eine Forderung, wenn Sie zum Beispiel eine Zahlung geleistet, jedoch keine Ware erhalten haben. Unter dieser Voraussetzung sollten Sie eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren durchführen.
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Sollte Ihr Unternehmen zum Beispiel bei einer Kundeninsolvenz eine Forderung haben, ist Ihr Unternehmen automatisch Insolvenzgläubiger. Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter Sie als Vertreter Ihrer Gesellschaft zu einem Berichtstermin einladen wird. Auf diesem Termin erklärt der Insolvenzverwalter den Gläubigern vor allem, wie es um die Wirtschaftslage des insolventen Kunden bestellt ist und ob eine Sanierung möglich bzw. wahrscheinlich ist.
In dem Fall sind Sie Teil der Gläubigerversammlung und können mit entscheiden, ob eine Sanierung Ihres Kunden versucht oder die Fortführung des Unternehmens abgelehnt wird. Darüber hinaus ist die Teilnahme am Berichtstermin ebenfalls interessant, weil dort über die Forderungstabelle gesprochen wird.
Zusammengefasst erfahren Sie auf der Gläubigerversammlung die folgenden, interessanten Informationen:
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Im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Ihrer Kunden oder Lieferanten kann es Vorgänge und Fakten geben, die Sie besonders beachten sollten. Dazu zählen in erster Linie:
Das Risiko der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter haben wir bereits kurz erwähnt. Sollte einer Ihrer Lieferanten insolvent sein, kann der Insolvenzverwalter von seinem Recht zur Insolvenzanfechtung Gebrauch machen. Diese Anfechtung kann die Konsequenz haben, dass Sie bereits erhaltene Waren wieder an den Lieferanten zurücksenden müssen.
Auf Grundlage der Paragraphen 129 ff Insolvenzordnung hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, zum Beispiel an Sie bereits gelieferte Waren für die Insolvenzmasse zurückzuholen. Eine zwingende Voraussetzung für eine solche Insolvenzanfechtung ist allerdings, dass es sogenannte Beweisanzeichen im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit gibt. Solche Beweisanzeichen sind in erster Linie:
Eine weitere Besonderheit im Rahmen einer Insolvenz Ihres Lieferanten oder Kunden können sogenannte Absonderungsrechte darstellen. Diese kommen in erster Linie zum Tragen, wenn es zuvor eine Abtretung oder alternativ eine Sicherungsübereignung gab. Durch das Absonderungsrecht können zum Beispiel Sachwerte an Sie zurückfließen, bevor diese in die zu verteilende Insolvenzmasse aufgenommen werden.
Ebenfalls eine Rolle innerhalb der Insolvenz von Kunden oder Lieferanten spielen mitunter Sicherungsrechte. Hintergrund ist, dass Ihr insolventer Kunde an Sie offene Forderungen nicht mehr zahlt, die bereits vor dem Stellen des Insolvenzantrages existierten.
Wenn Sie als Gläubiger allerdings bestimmte Sicherungsrechte besitzen, können Sie auf diese Weise unter Umständen den Ausfall Ihrer Forderungen verhindern. Solche Sicherungsrechte beziehen sich für gewöhnlich auf Rechte oder Vermögensgegenstände Ihres Kunden, wie zum Beispiel:
Durch derartige Sicherungsrechte haben Sie als Geschäftsführer und damit Vertreter Ihres Unternehmens als Gläubiger ein schon beschriebenes Absonderungsrecht. Dies greift unter der Voraussetzung, dass Sie die Sicherungsrechte zuvor nicht schon verwertet haben. Dieses Absonderungsrecht führt dazu, dass Sie als Gläubiger das Sicherungsrecht verwerten dürfen. Sie erhalten dann den entsprechenden Erlös – abzüglich der Kosten.
Sollte das Unternehmen Ihres insolventen Lieferanten oder Kunden nicht weitergeführt werden, dann erfolgt die Verteilung des vorhandenen Vermögens – die Insolvenzmasse. Das geschieht, nachdem der Insolvenzverwalter unter anderem ausstehende Forderungen seitens des insolventen Unternehmens eingetrieben hat. Im nächsten Schritt müssen dann Masseverbindlichkeiten sowie Massekosten beglichen werden. Im Anschluss daran nimmt der Insolvenzverwalter die Verteilung des restlichen Vermögens (Insolvenzmasse) per Quote an die Gläubiger vor.
Die Verteilung des Vermögens läuft also nach folgendem Schema ab:
Es kann unter Umständen manchmal mehrere Jahre in Anspruch nehmen, bis Sie auf diese Weise Ihre offene Forderungen oder zumindest einen Teil davon erhalten, sollte einer Ihrer Kunden oder Lieferanten insolvent werden.
Häufiger passiert es, dass vor der Insolvenz eines Lieferanten bereits Waren oder eine Dienstleistung bezahlt wurden, diese jedoch nicht geliefert worden sind. Für Ihr Unternehmen kann das doppelt ärgerlich sein. Häufig findet nämlich im Rahmen der Insolvenz weder die Lieferung der ausstehenden Waren statt noch wird das per Vorkasse gezahlte Geld zurück überwiesen. Als betroffenes Unternehmen sollten Sie daher unbedingt Ihre Forderungen im Rahmen der Insolvenz anmelden.
Im Hinblick auf Verträge und dementsprechend ebenso langfristige Lieferantenverträge hat der Insolvenzverwalter ein sogenanntes Wahlrecht. Das bedeutet, dass er entscheiden kann, ob er die offenen Verträge erfüllen möchte oder nicht.
Haben Sie dem insolventen Lieferanten zum Beispiel eine Maschine zur Verfügung gestellt, sollten Sie das dem Insolvenzverwalter dringend mitteilen. Dazu gehört auch, dass Sie ihr Eigentumsrecht an der Maschine nachweisen. Die Mitteilung an den Insolvenzverwalter ist deshalb von großer Bedeutung, weil er im ersten Schritt davon ausgehen wird, dass die in den Räumen des insolventen Lieferanten befindliche Maschine diesem gehört.
Daher sollten Sie als betroffener Gläubiger die Maschine unbedingt als Forderung im Rahmen der Insolvenz anmelden. Normalerweise greift dann das Aussonderungsrecht. Sie erhalten dann meistens Ihre Maschine zurück und diese fließt dementsprechend nicht in die Insolvenzmasse.
Falls Sie noch offene Forderungen gegenüber Ihrem insolventen Kunden haben, schreibt Sie der Insolvenzverwalter häufig automatisch an. Das geschieht, wenn er von diesen Forderungen – insbesondere Rechnungen – Kenntnis hat. Sollte das nicht so sein, sollten Sie sich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen.
Sie nehmen dann eine Forderungsanmeldung vor, sodass Ihre nicht bezahlten Forderungen in die Insolvenztabelle aufgenommen werden.
Im Hinblick auf laufende Verträge hat der Insolvenzverwalter ein sogenanntes Erfüllungswahlrecht. Der Gedanke dieses Wahlrechts ist, dass der Insolvenzverwalter entscheiden kann, ob die Erfüllung oder Nichterfüllung eines Vertrages vorteilhafter für den Schuldner ist.
Sollte sich der Insolvenzverwalter für die Erfüllung des Vertrages entscheiden, kann dies auch von Ihnen als Vertragspartner verlangen, sollten noch Zahlungen oder Leistungen aufstehen. Sollte der Insolvenzverwalter sich hingegen gegen die Erfüllung des Vertrages entscheiden, bestehen auch Ihre Ansprüche weiter und der Vertrag bleibt existent.
Nicht selten wird Ware mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt an den anschließend insolventen Kunden geliefert. Zunächst einmal besagt dieser verlängerter Eigentumsvorbehalt, dass der Käufer die entsprechenden Waren weiter veräußern sein darf. Dann müssen allerdings im Voraus die so entstehenden Erlöse an den Verkäufer abgetreten werden.
In der Insolvenz bedeutet das, dass die Ware mit verlängertem Eigentumsvorbehalt im Normalfall ausgesondert wird und an den Gläubiger des insolventen Kunden zurückgeht. Alternativ kann sich der Insolvenzverwalter natürlich entscheiden, die gelieferten Waren zu bezahlen.
Falls Sie gegenüber Ihrem insolventen Kunden eine Sicherheit haben, können Sie diese selbstverständlich auch bei einer Insolvenz verwerten. Das trifft insbesondere auf die Abtretung, Sicherungsübereignungen und Verpfändungen zu. Es handelt sich bei diesen Sicherheiten dann um sogenannte Absonderungsrechte. Diese wiederum führen zu einer bevorzugten Befriedigung Ihrer Ansprüche gegenüber denen der Gläubiger, die keine gesicherten Forderungen haben.
Sollte es sich zum Beispiel um eine sicherungsübereignete Maschine handeln, darf der Insolvenzverwalter zwar deren weitere Nutzung veranlassen. Ihnen als Eigentümer der Maschine stehen dann jedoch bestimmte Auskunftsrechte sowie ein Anspruch auf Verzinsung zu. Findet dann eine Verwertung der Maschine statt, müssen Sie den Gegenwert – nach Abzug der Kosten – aufgrund des Absonderungsrechtes erhalten.
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