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Lieferant oder Kunde insolvent
Bei dem Thema Insolvenz denken viele Unternehmen nur an die eigene Insolvenz. Dabei ist auch die Kunden- und Lieferanteninsolvenz nicht zu unterschätzen. Beides kann auf Ihr Unternehmen negative Auswirkungen haben. Bei dem ein oder anderen Unternehmen war die Kundeninsolvenz Auslöser der eigenen Insolvenz.
Aus diesem Grund ist es sowohl bei einer Kunden- als auch einer Lieferanteninsolvenz wichtig, dass Sie schnell und richtig handeln. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann in diesem Bereich beraten, damit keine Fehler passieren und Sie möglichst nicht von der Insolvenz des Kunden oder Ihres Lieferanten allzu negativ betroffen sind.
Inhalte des Artikels
Was tun bei der Insolvenz von Kunden oder Lieferanten?
Kunde insolvent, was tun? Diese Frage haben vielleicht auch Sie sich als Geschäftsführer Ihres Unternehmens in der Vergangenheit schon einmal gestellt. Dass ein Kunde insolvent geht, geschieht in Deutschland jährlich mehrere Tausend Mal.
Negativ betroffen davon sind zum Beispiel Unternehmen, die noch offene Forderungen gegenüber dem entsprechenden Kunden haben.
Sollte nun ein Kunde Ihres Unternehmens insolvent sein, werden Sie im ersten Schritt vom Insolvenzverwalter angeschrieben. Das geschieht unter der Voraussetzung, dass diesem die noch offenen Rechnungen oder bereits von Ihnen versendete Mahnungen vorliegen. Sollte der Verwalter von Ihren Forderungen keine Kenntnisse haben, müssen Sie selbst aktiv werden.
Dem Schreiben des Insolvenzverwalters liegt unter anderem ein Formblatt bei, auf dem Sie Ihre offenen Forderungen gegenüber Ihrem Kunden anmelden können. Der erste Schritt bei einer Insolvenz eines Ihrer Kunden besteht für Sie als Geschäftsführer demnach darin, eine Forderungsanmeldung vorzunehmen.Darüber hinaus sollten Sie mit dem Insolvenzverwalter Kontakt aufnehmen. Sie können auf diesem Weg zum Beispiel erfahren, ob eine Weiterführung der Geschäfte Ihres Kunden geplant und realistisch ist. Diese Information kann deshalb hilfreich sein, weil Sie daran Ihr weiteres Vorgehen ausrichten können.
Das bedeutet, dass Sie eventuell umgehend einen Rechtsanwalt zurate ziehen, sollte die Fortführung der Geschäfte eher unwahrscheinlich sein und dementsprechend Ihre Forderung voraussichtlich nicht beglichen werden. Zudem sollten Sie sich nach einem neuen Kunden umsehen, wenn der nun insolvente Kunde als Abnehmer Ihres Angebotes wegfällt.
Zusammengefasst sind es die folgenden Schritte, die Sie bei einer Insolvenz Ihres Kunden unternehmen sollten:
- Forderungen anmelden (Formblatt Schreiben Insolvenzverwalter)
- Kontakt mit Insolvenzverwalter aufnehmen
- Beratung eines Rechtsanwalts beanspruchen (optional)
- Ersatz für den Kunden suchen (wenn Fortführung des Unternehmens unwahrscheinlich)
Wenn einer Ihrer Kunden insolvent ist, dann droht Ihnen ein finanzieller Verlust in Form des Forderungsausfalls. Was aber bedeutet die Lieferanteninsolvenz. Oft wird dieser Ihr Unternehmen beispielsweise mit notwendigen Teilen und Materialien versorgt haben.
Ist der Lieferant nun insolvent, kann der zukünftige Lieferausfall im schlimmsten Fall dazu führen, dass Ihre eigene Produktion pausieren muss. Das wiederum kann unter Umständen zur Folge haben, dass Sie selbst nicht mehr ausreichend Liquidität besitzen und im schlimmsten Fall ebenfalls Insolvenz anmelden müssen.
Damit das nicht geschieht, ist es auch bei einer Lieferanteninsolvenz wichtig, dass Sie als Geschäftsführer schnell handeln und die richtigen Maßnahmen ergreifen. Ein besonderes Risiko besteht bei der Insolvenz eines Lieferanten darin, dass der Insolvenzverwalter eventuell bereits an Sie geflossene Leistungen anfechtet. Dazu ist er teilweise per Gesetz verpflichtet, um auf diese Weise für eine höhere Insolvenzmasse zu sorgen.Deshalb sollten Sie als Geschäftsführer bei einer Insolvenz eines Lieferanten im ersten Schritt prüfen, ob dessen Geschäftsbetrieb voraussichtlich weitergeführt wird. Je nachdem, ob eine Eigenverwaltung oder eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wird, nehmen Sie dann am besten Kontakt mit der Geschäftsleitung oder dem vorläufigen Insolvenzverwalter auf.
Ebenfalls empfehlenswert ist es bei einer Lieferanteninsolvenz, dass Sie mit dem Lieferanten gemeinsam die Lage besprechen und die neue Situation analysieren. Das kann dazu führen, dass Sie entweder die bestehenden Verträge so wie bisher beibehalten oder unter Umständen neue Verträge aushandeln. Ebenfalls ratsam kann auch hier die Beratung durch einen kompetenten Rechtsanwalt sein.
Sie sollten bei einer Insolvenz einer Ihrer Lieferanten folgenden Schritte unternehmen:
- Kontaktaufnahme mit Lieferanten (Geschäftsleitung)
- Kontaktaufnahme mit (vorläufigem) Insolvenzverwalter
- Situationsanalyse und eventuelle Neuverhandlung von Verträgen
Ebenfalls wichtig ist es, dass Sie bei einer Lieferanteninsolvenz eventuell bestehende, offene Forderungen anmelden. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Anzahlungen oder Vorauszahlungen, die Sie gegenüber Ihrem Lieferanten geleistet haben. Wenn dann keine entsprechende Lieferung aufgrund der Insolvenz erfolgt ist, haben Sie naturgemäß eine Forderung gegenüber Ihrem Lieferanten.
Forderungen können auch bestehen, wenn der Lieferant noch Material hat, welches in Ihrem Eigentum steht. Auch dann sollten Sie dies unbedingt gegenüber dem Sachwalter oder dem Insolvenzverwalter anzeigen. Dieser weiß sonst nicht, dass das im Besitz des insolventen Lieferanten befindliche Material Ihr Eigentum ist.
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CDR Legal in Presse & Medien:
Starke und schwache Insolvenzverwalter
Im Rahmen der Insolvenz Ihres Kunden oder Lieferanten kann es sich beim zuständigen Insolvenzverwalter um einen sogenannten starken oder schwachen Verwalter handeln. Die Unterscheidung bezieht sich in erster Linie auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird als „starker“ Verwalter bezeichnet, falls ihm seitens des Gerichts zum Beispiel die Verfügungsgewalt über das Eigentum des Schuldners übertragen wurde. Demgegenüber zeichnet sich ein schwacher Insolvenzverwalter im negativen Sinne dadurch aus, dass er lediglich ein Zustimmungsvorbehalt besitzt. D.h. die bisherige Geschäftsführung muss sich mit dem schwachen Insolvenzverwalter absprechen.
In der Praxis wirkt sich der Unterschied zwischen einem starken und schwachen Insolvenzverwalter so aus, dass der „starke“ vorläufige Insolvenzverwalter selbst Zahlungen aus der Masse vornehmen kann. Er ist also zum Beispiel dazu berichtigt, aufgrund der Insolvenz Ihre offenen Forderungen zu begleichen.
Handelt es sich hingegen um einen schwachen, vorläufigen Insolvenzverwalter, findet die Leistung oder Zahlung (wenn) seitens des Lieferanten statt. Dieser benötigt allerdings trotzdem die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Der starke Insolvenzverwalter besitzt demnach deutlich stärkere Verfügungsrechte, was die Insolvenzmasse angeht. Im Unterschied dazu erhält der schwache Insolvenzverwalter nur einige, speziell vom Insolvenzgericht definierte Rechte.
Laufende Verträge: Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Existieren zum Zeitpunkt der Insolvenz eines Ihrer Kunden oder Lieferanten noch Verträge, die nicht erfüllt sind? Dann gibt es diesbezüglich ein Wahlrecht seitens des Insolvenzverwalters. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter hat die Option, die Erfüllung der Verträge abzulehnen. Für Sie als Geschäftsführer bedeutet das, dass Sie für Ihr Unternehmen einen daraus resultierenden Schadensersatzanspruch haben. Dieser wird in der Praxis so wie eine Insolvenzforderung behandelt.
Die zweite Option besteht beim Wahlrecht des Insolvenzverwalters darin, dass er die Erfüllung der Verträge wählt. Für diese Alternative entscheiden sich die Insolvenzverwalter meistens, wenn sich daraus ein (finanzieller) Vorteil ergibt.
Zusammengefasst sollten Sie im Zusammenhang mit dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters im Hinblick auf laufende Verträge folgende Punkte beachten:
- Insolvenzverwalter besitzt ein Wahlrecht zwischen Erfüllung und Nichterfüllung der laufenden Verträge
- Lehnt der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung ab, ergibt sich für Sie daraus ein Schadensersatzanspruch
Im Zuge einer Lieferanteninsolvenz hat der Insolvenzverwalter ebenfalls ein Wahlrecht, falls die Verträge von beiden Parteien nicht vollständig erfüllt sein sollten. Es handelt sich in dem Fall um einen sogenannten Schwebezustand, bei der Insolvenzverwalter in der Regel eine Gestaltungsfreiheit haben. Auf diese Weise können die Lieferantenverträge seitens des Insolvenzverwalters entweder fortgeführt werden oder „ungünstige“ Verträge werden nicht weitergeführt.
Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
Wenn Sie als Geschäftsführer feststellen, dass Sie gegenüber Ihrem insolventen Kunden noch offene Forderungen haben, sollten Sie diese unbedingt beim Insolvenzverwalter anmelden. Es ist Ihrerseits Eigeninitiative gefordert, falls der (vorläufige) Insolvenzverwalter noch nicht über die offene Forderung informiert ist. Alternativ erhalten Sie vom Insolvenzverwalter ein Anschreiben mit einem Formblatt, auf dem Sie Ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden können.
Die Forderungsanmeldung betrifft nicht nur insolvente Kunden. Darüber hinaus kann sie ebenfalls notwendig werden, falls einer Ihrer Lieferanten insolvent ist. Sie haben dann eine Forderung, wenn Sie zum Beispiel eine Zahlung geleistet, jedoch keine Ware erhalten haben. Unter dieser Voraussetzung sollten Sie eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren durchführen.
Berichts- und Prüfungstermine
Sollte Ihr Unternehmen zum Beispiel bei einer Kundeninsolvenz eine Forderung haben, ist Ihr Unternehmen automatisch Insolvenzgläubiger. Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter Sie als Vertreter Ihrer Gesellschaft zu einem Berichtstermin einladen wird. Auf diesem Termin erklärt der Insolvenzverwalter den Gläubigern vor allem, wie es um die Wirtschaftslage des insolventen Kunden bestellt ist und ob eine Sanierung möglich bzw. wahrscheinlich ist.
In dem Fall sind Sie Teil der Gläubigerversammlung und können mitentscheiden, ob eine Sanierung Ihres Kunden versucht oder die Fortführung des Unternehmens abgelehnt wird. Darüber hinaus ist die Teilnahme am Berichtstermin ebenfalls interessant, weil dort über die Forderungstabelle gesprochen wird.
Zusammengefasst erfahren Sie auf der Gläubigerversammlung die folgenden, interessanten Informationen:
- Wirtschaftliche Lage des Kunden / Lieferanten
- Erläuterung der Sanierungsmöglichkeiten
- Beschluss über Fortführung oder Einstellung des Unternehmens
- Besprechung der Forderungstabelle
- Feststellung oder Ablehnung der Rechtmäßigkeit der Forderungen
Insolvenzanfechtung, Sicherungsrechte, Absonderungsrechte
Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, das Vermögen (Masse) des Schuldners möglichst zu mehren. Dazu stehen dem Insolvenzverwalter folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Insolvenzanfechtung
- Sicherungsrechte
- Absonderungsrechte
Das Risiko der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter haben wir bereits kurz erwähnt. Sollte Ihr Lieferant insolvent sein, kann der Insolvenzverwalter von seinem Recht zur Insolvenzanfechtung Gebrauch machen. Diese Anfechtung kann die Konsequenz haben, dass Sie bereits erhaltene Waren wieder an den Lieferanten zurücksenden müssen.
Auf Grundlage der §§ 129 ff Insolvenzordnung hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, zum Beispiel an Sie bereits gelieferte Waren für die Insolvenzmasse zurückzuholen. Eine zwingende Voraussetzung für eine solche Insolvenzanfechtung ist allerdings, dass Sie die drohende Insolvenz hätten erkennen können. Solche Beweisanzeichen sind in erster Linie:
- Längerfristige Rückstände
- Angedrohte Vollstreckungsmaßnahmen
- Eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen
- Schuldner gibt selbst an, zahlungsunfähig zu sein
Eine weitere Besonderheit im Rahmen einer Insolvenz Ihres Lieferanten oder Kunden können sogenannte Absonderungsrechte darstellen. Diese kommen in erster Linie zum Tragen, wenn es zuvor eine Abtretung oder alternativ eine Sicherungsübereignung gab. Durch das Absonderungsrecht können zum Beispiel Sachwerte an Sie zurückfließen, bevor diese in die zu verteilende Insolvenzmasse aufgenommen werden.
Ebenfalls eine Rolle innerhalb der Insolvenz von Kunden oder Lieferanten spielen mitunter Sicherungsrechte. Hintergrund ist, dass Ihr insolventer Kunde an Sie offene Forderungen nicht mehr zahlt, die bereits vor dem Stellen des Insolvenzantrages existierten.
Wenn Sie als Gläubiger allerdings bestimmte Sicherungsrechte besitzen, können Sie auf diese Weise unter Umständen den Ausfall Ihrer Forderungen verhindern. Solche Sicherungsrechte beziehen sich für gewöhnlich auf Rechte oder Vermögensgegenstände Ihres Kunden, wie zum Beispiel:
- Sicherungsabtretung von Forderungen
- Pfandrechte an Vermögensgegenständen
- Pfandrechte an Rechten
- Eigentumsvorbehalt an gelieferten Waren
Durch derartige Sicherungsrechte haben Sie als Geschäftsführer und damit Vertreter Ihres Unternehmens als Gläubiger ein schon beschriebenes Absonderungsrecht. Dies greift unter der Voraussetzung, dass Sie die Sicherungsrechte zuvor nicht schon verwertet haben. Dieses Absonderungsrecht führt dazu, dass Sie als Gläubiger das Sicherungsrecht verwerten dürfen. Sie erhalten dann den entsprechenden Erlös – abzüglich der Kosten.
Verteilung des Vermögens
Sollte das Unternehmen Ihres insolventen Lieferanten oder Kunden nicht weitergeführt werden, dann erfolgt die Verteilung des vorhandenen Vermögens – die Insolvenzmasse. Das geschieht, nachdem der Insolvenzverwalter unter anderem ausstehende Forderungen seitens des insolventen Unternehmens eingetrieben hat. Im nächsten Schritt müssen dann Masseverbindlichkeiten sowie Massekosten beglichen werden. Im Anschluss daran nimmt der Insolvenzverwalter die Verteilung des restlichen Vermögens (Insolvenzmasse) per Quote an die Gläubiger vor.
Die Verteilung des Vermögens läuft also nach folgendem Schema ab:
- Vollständige Verwertung des insolventen Unternehmens
- Eintreiben ausstehender Debitorenforderungen seitens des Insolvenzverwalters
- Begleichung von Masseverbindlichkeiten und Massekosten
- Verteilung des Vermögens per Quote an Gläubiger
Es kann unter Umständen manchmal mehrere Jahre in Anspruch nehmen, bis Sie auf diese Weise Ihre offene Forderungen oder zumindest einen Teil davon erhalten, sollte einer Ihrer Kunden oder Lieferanten insolvent werden.
FAQ zur Insolvenz von Kunden und Lieferanten
Was passiert, wenn man in Vorkasse gegangen ist und die Ware oder Dienstleistung des insolventen Lieferanten noch nicht erhalten hat?
Sie haben vor der Insolvenz eines Lieferanten bereits Waren oder eine Dienstleistung bezahlt, diese jedoch nicht geliefert bekommen. Für Ihr Unternehmen kann das doppelt ärgerlich sein. Häufig findet nämlich im Rahmen der Insolvenz weder die Lieferung der ausstehenden Waren statt noch wird das per Vorkasse gezahlte Geld zurück überwiesen. Als betroffenes Unternehmen bleibt Ihnen daher nur, Ihre Forderungen im Rahmen der Insolvenz anzumelden.
Was passiert mit langfristigen Lieferantenverträgen? Wie sieht es aus mit dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters?
Im Hinblick auf Verträge und dementsprechend ebenso langfristige Lieferantenverträge hat der Insolvenzverwalter ein sogenanntes Wahlrecht. Das bedeutet, dass er entscheiden kann, ob er die offenen Verträge erfüllen möchte oder nicht.
Was passiert mit Maschinen, die man dem insolventen Lieferanten zur Verfügung gestellt hat?
Haben Sie dem insolventen Lieferanten zum Beispiel eine Maschine zur Verfügung gestellt, sollten Sie das dem Insolvenzverwalter dringend mitteilen. Dazu gehört auch, dass Sie ihr Eigentumsrecht an der Maschine nachweisen. Die Mitteilung an den Insolvenzverwalter ist deshalb von großer Bedeutung, weil er im ersten Schritt davon ausgehen wird, dass die in den Räumen des insolventen Lieferanten befindliche Maschine diesem gehört.
Daher sollten Sie als betroffener Gläubiger die Maschine unbedingt als Forderung im Rahmen der Insolvenz anmelden. Normalerweise greift dann das Aussonderungsrecht. Sie erhalten dann meistens Ihre Maschine zurück und diese fließt dementsprechend nicht in die Insolvenzmasse.
Wie mache ich meine noch nicht bezahlten Forderungen gegenüber dem insolventen Kunden geltend?
Falls Sie noch offene Forderungen gegenüber Ihrem insolventen Kunden haben, schreibt Sie der Insolvenzverwalter häufig automatisch an. Das geschieht, wenn er von diesen Forderungen – insbesondere Rechnungen – Kenntnis hat. Sollte das nicht so sein, sollten Sie sich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen.
Sie nehmen dann eine Forderungsanmeldung vor, sodass Ihre nicht bezahlten Forderungen in die Insolvenztabelle aufgenommen werden.
Was bedeutet das Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters in Bezug auf laufende Verträge mit dem Kunden?
Im Hinblick auf laufende Verträge hat der Insolvenzverwalter ein sogenanntes Erfüllungswahlrecht. Der Gedanke dieses Wahlrechts ist, dass der Insolvenzverwalter entscheiden kann, ob die Erfüllung oder Nichterfüllung eines Vertrages vorteilhafter für den Schuldner ist.
Sollte sich der Insolvenzverwalter für die Erfüllung des Vertrages entscheiden, kann dies auch von Ihnen als Vertragspartner verlangen. Sie haben dann aber auch ein Recht auf vorrangige Bezahlung aus der Insolvenzmasse. Sollte der Insolvenzverwalter sich hingegen gegen die Erfüllung des Vertrages entscheiden, bleibt Ihnen nur ihre Forderung bzw. Schaden zur Tabelle anzumelden.
Was ist mit Ware, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an den insolventen Kunden geliefert wurde?
Nicht selten wird Ware mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt an den anschließend insolventen Kunden geliefert. Zunächst einmal besagt dieser verlängerter Eigentumsvorbehalt, dass der Käufer die entsprechenden Waren weiter veräußern darf. Dann müssen allerdings im Voraus die so entstehenden Erlöse an den Verkäufer (Sie) abgetreten werden.
In der Insolvenz bedeutet das, dass die Ware mit verlängertem Eigentumsvorbehalt im Normalfall ausgesondert wird und an den Gläubiger des insolventen Kunden zurückgeht. Alternativ kann sich der Insolvenzverwalter natürlich entscheiden, die gelieferten Waren zu bezahlen.
Wie kann ich Sicherheiten verwerten, die ich vom insolventen Kunden bekommen habe?
Falls Sie gegenüber Ihrem insolventen Kunden eine Sicherheit haben, können Sie diese selbstverständlich auch bei einer Insolvenz verwerten. Das trifft insbesondere auf die Abtretung, Sicherungsübereignungen und Verpfändungen zu. Es handelt sich bei diesen Sicherheiten dann um sogenannte Ab- oder auch Aussonderungsrechte. Diese wiederum führen zu einer bevorzugten Befriedigung Ihrer Ansprüche gegenüber denen der Gläubiger, die keine gesicherten Forderungen haben.
Sollte es sich zum Beispiel um eine sicherungsübereignete Maschine handeln, darf der Insolvenzverwalter zwar deren weitere Nutzung veranlassen. Ihnen als Eigentümer der Maschine stehen dann jedoch bestimmte Auskunftsrechte sowie ein Anspruch auf Verzinsung zu. Findet dann eine Verwertung der Maschine statt, müssen Sie den Gegenwert – nach Abzug der Kosten – aufgrund des Absonderungsrechtes erhalten.
Unterstützung bei Kunden- und Lieferanteninsolvenz
Die Insolvenz von Kunden und Lieferanten kann erhebliche Auswirkungen auf Ihr Unternehmen haben. Es ist daher umso wichtiger, schnell und richtig zu handeln, um negative Folgen so gut wie möglich abzuwenden. Hierbei kann die Unterstützung durch eine erfahrene Anwaltskanzlei von großem Vorteil sein.
Unsere Kanzlei CDR Legal verfügt über umfassende Expertise im Bereich Insolvenzrecht und kann erfolgreich dazu beitragen, Ihre Interessen im Rahmen einer Kunden- oder Lieferanteninsolvenz durchzusetzen. Wir können Sie dabei unterstützen, Ihre offenen Forderungen geltend zu machen, Ihre Sicherheiten zu verwerten und angemessene Maßnahmen im Rahmen von Lieferanten- und Kundenverträgen zu treffen.
Unsere langjährige Erfahrung und unser hohes Maß an Fachkompetenz zeichnen uns als vertrauenswürdige Partner aus. Wir verstehen, dass in einer solchen Situation schnelles und effektives Handeln entscheidend ist, und wir setzen uns engagiert für Ihre Ziele ein.
Kostenloses Erstgespräch
Um Ihre Situation besser einschätzen zu können, bieten wir Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung an. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich im Insolvenzrecht beraten. So können Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen bestmöglich auf die Herausforderungen im Falle einer Kunden- oder Lieferanteninsolvenz vorbereitet ist.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.