Viele rechtmäßige Gläubiger erhalten nach ihrer Forderungsanmeldung und dem Prüfungstermin des Insolvenzverwalters die folgenschwere Mitteilung, dass ihre Forderung im Insolvenzverfahren bestritten wurde. Die Betroffenen wissen oft nicht weiter. Kann die bestrittene Forderung trotzdem noch festgestellt werden? Wenn ja, was ist dafür zu tun?

Das Wichtigste in Kürze

  • Nachdem Sie als Gläubiger Ihre Forderungen im Zuge eines eröffneten Insolvenzverfahrens angemeldet haben, kann es passieren, dass der Insolvenzverwalter Ihre Forderung bestreitet.
  • In diesem Fall ist es sinnvoll, dass Sie sich zuerst mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen und eventuell zusätzliche Belege für Ihre Forderung einreichen.
  • Sollte keine Einigung mit dem Insolvenzverwalter erzielt werden, ist es möglich, eine Feststellungsklage zu erheben.
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Insolvenzverwalter prüft Forderungen

Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich die Verpflichtung, an ihn gerichtete Forderungen in Vertretung des Schuldners zu prüfen. Eine einmal in die Insolvenztabelle eingetragene Forderung ist faktisch gültig wie ein rechtskräftiges Urteil.

Daher muss der Insolvenzverwalter insbesondere anhand bestimmter Unterlagen und Nachweise genauestens prüfen, ob eine angemeldete Forderung berechtigt ist.

Eine häufig anzutreffende Schwierigkeit besteht darin, dass der Gläubiger zum Nachweis der Forderung lediglich Rechnungen einreicht. Solche Forderungen würde der Insolvenzverwalter – mit Recht – zumindest vorläufig bestreiten bzw. ablehnen.

Die bloße Vorlage einer Rechnung beweist natürlich noch nicht, dass die Forderung a) berechtigt und b) noch nicht beglichen ist.

Gültige Nachweise zur Forderungsanmeldung

Das Belegen der eigenen Forderungen ist eine wichtige Aufgabe der Gläubiger. Im besten Fall kommt es dann erst gar nicht dazu, dass der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet. Gläubiger können ihre Forderungen nachvollziehbar durch Belege und Beweise untermauern, wie z.B.:

  • Verträge
  • Leistungsnachweise
  • Rechnungen
  • Schriftverkehr mit dem Schuldner

Der Insolvenzverwalter hat dann die Aufgabe, die Berechtigung der Forderung zu prüfen diese in die Insolvenztabelle einzutragen, wenn keine Zweifel mehr an der Forderung bestehen.

Prüfungstermin entscheidet über Forderungen

Der Tag, an dem sich entscheidet, ob der Insolvenzverwalter Ihre eingereichte Forderung akzeptiert oder bestreitet, ist der Prüfungstermin. Sie haben als Gläubiger sogar das Recht, dort persönlich zu erscheinen, auch wenn dies nicht zwingend notwendig ist. Im Zuge des Prüfungstermins entscheidet der Insolvenzverwalter darüber, ob er die Forderung akzeptieren oder bestreitet.

Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie ein Schreiben. Diesem können Sie auch entnehmen, aus welchem Grund der Insolvenzverwalter Ihre Forderung entweder festgestellt hat, bestreitet oder zumindest vorläufig bestreitet. Sollte eine Feststellung erfolgen, müssen Sie zunächst keine weiteren Schritte gehen.

Prüfungsergebnisse im Insolvenzverfahren

Grundsätzlich gibt es drei mögliche Ergebnisse, die im Rahmen des Prüfungstermins denkbar sind, nämlich:

  • Festgestellt
  • Bestritten
  • Vorläufig bestritten

Forderung festgestellt: Ihre Forderungsanmeldung ist akzeptiert

Die häufigste und für den Gläubiger günstigste Entscheidung ist, dass der Insolvenzverwalter die Forderung feststellt. Das bedeutet, dass er sie anerkennt und die Forderung demzufolge in die Insolvenztabelle einträgt. Sollte eine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden sein, werden Sie anschließend gemäß der festgestellten Insolvenzquote bedient.

Forderung bestritten: Ihre Forderung ist abgelehnt

Ein zweites Ergebnis ist für den Gläubiger deutlich ungünstiger, nämlich dass der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet. Das Bestreiten von Forderungen kommt dann zum Tragen, wenn der Insolvenzverwalter die Berechtigung der Forderung nicht eindeutig nachvollziehen kann. Ein häufiger Grund ist, dass diese vom Gläubiger nicht ausreichend belegt werden konnten.

Aber auch Forderungen, die auf Basis des Paragraphen 38 Insolvenzordnung keine Insolvenzforderungen darstellen, muss der Insolvenzverwalter ablehnen bzw. bestreiten.

Forderung vorläufig bestritten: Ihre Forderung ist noch nicht vollständig geprüft

Eine Art Warteposition zwischen dem Feststellen und dem Bestreiten der Forderung ist das vorläufige Bestreiten. Dieses Ergebnis der Prüfung kommt meistens dann zustande, wenn die Prüfung der Forderung noch nicht abgeschlossen ist. Nachdem die Prüfung abgeschlossen wurde, erhält der Gläubiger das Ergebnis mitgeteilt, also ob die Forderung festgestellt oder bestritten wird.

Der häufigste Grund dafür, dass der Insolvenzverwalter einer vom Gläubiger angemeldeten Forderung widerspricht, also bestreitet, sind nicht ausreichende Nachweise über die vertragliche Basis der Forderung. In diesem Fall folgt eine sogenannte Einzelerörterung nach Paragraph 176 Satz 2 Insolvenzordnung. Das bedeutet, dass die Forderung im Detail geprüft wird.

Forderung bestritten? Was tun?

Zunächst einmal stellen sich zahlreiche Gläubiger die Frage, wie sie überhaupt erfahren, dass der Insolvenzverwalter die eingereichte Forderung bestreitet. In der Regel versendet das Insolvenzgericht nach dem Prüfungstermin einige Wochen später den Tabellenauszug. Dieser enthält im Fall einer abgelegenen Forderung den Vermerk „bestritten“. Darüber hinaus wird das Bestreiten der Forderung in der Regel begründet.

Sollte in der Begründung der Vermerk „weitere Prüfung erforderlich“ stehen, handelt es sich lediglich um eine vorläufig bestrittene Forderung. In dem Fall können Sie abwarten, wie die endgültige Entscheidung des Insolvenzverwalters nach der (weiteren) Prüfung lautet. Sollte der Verwalter zwecks der eingehenden Prüfung zusätzliche Unterlagen benötigen, wird er Ihnen dies mitteilen.

Neben dem Vermerk „bestritten“ und einer eventuellen Begründung der Bestreitung werden Sie auf dem Tabellenauszug als Gläubiger ebenfalls über die Maßnahmen informiert, die jetzt zu beachten sind.

Was ist also zu tun, wenn der Insolvenzverwalter Ihre Forderung bestreitet und Sie der Auffassung sind, dass die eingereichte Forderung definitiv berechtigt ist?

In diesem Fall lautet der nächste Schritt, gegen den Insolvenzverwalter zu klagen, und zwar auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Dies ist im Paragraphen 179 Abs. 1 Insolvenzordnung festgelegt. Je nachdem, um welche Art von Forderung es sich handelt, sind die entsprechenden Gerichte zuständig, nämlich:

  • Zivilgerichte (zivilrechtliche Streitigkeiten)
  • Arbeitsgerichte (arbeitsgerichtliche Streitigkeiten)
  • Finanzgerichte (Steuerforderung)
  • Sozialgerichte (Sozialversicherungsbeiträge)

Falls Sie zum Beispiel als Anleger Gläubiger des Unternehmens sind, welches Insolvenz angemeldet hat und Ihre Forderungen vom Insolvenzverwalter bestritten werden, ist im Normalfall ein Zivilgericht zuständig.

Feststellungsklage einreichen: Klagefrist einhalten

Sie sind natürlich nicht dazu verpflichtet, auf die Mitteilung über eine vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung zu reagieren. Manchmal lohnt sich der Aufwand tatsächlich nicht, weil die Forderung sich vielleicht nur im unteren oder mittleren dreistelligen Bereich bewegt. Dennoch ist es in den meisten Fällen zu empfehlen, die zuvor erwähnte Feststellungsklage einzureichen. Warum ist das so?

Im Grunde ist es ganz einfach: Würden Sie keinen Widerspruch gegen die Ablehnung durch den Insolvenzverwalter einlegen, nimmt Ihre Forderung nicht an der Schussverteilung teil. Anders ausgedrückt: Sie haben keine Chance mehr, Ihr Kapital zurückzuerhalten oder sonstige Ansprüche im Rahmen der Insolvenz geltend zu machen. Damit Ihre Forderung vielleicht doch noch an der Schussverteilung teilnehmen kann, müssen Sie deshalb eine Feststellungsklage einreichen.

In dem Zusammenhang gibt es eine Frist zu beachten: Wurde die vorgesehene Schlussverteilung öffentlich bekannt gegeben, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Insolvenzverwalter nachweisen, dass Sie zum einen eine Feststellungsklage erhoben haben und zum anderen, in welcher Höhe.

Ebenfalls ist zu beachten, dass es nicht ausreicht, dem Insolvenzverwalter lediglich eine Kopie der Feststellungsklage einzureichen. Stattdessen hat unter anderem der BGH in einem Urteil vom 13. September 2012 entschieden, wie ein ausreichender Nachweis zu führen ist, nämlich:

  • Klageschrift übersenden
  • Eingang bei Gericht nachweisen
  • Zahlung des Kostenvorschusses nachweisen

Mit Kompetenz zur festgestellten Forderung

Es geht bei Ihrer Forderung meist um eine nicht unerhebliche Summe. Hat der Insolvenzverwalter Ihre Forderung jedoch bestritten? Dann sollten Sie einen Rechtsanwalt mit Fachexpertise einschalten. Die Anwälte unserer Kanzlei CDR Legal sind auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und besitzen viel Erfahrung in der Vertretung von Gläubigern in Insolvenzverfahren.

Forderungen im Insolvenzverfahren gegen die Erstentscheidung des Insolvenzverwalters durchzusetzen, ist fachlich herausfordernd. Sie sollten daher eine versierte Rechtsanwaltskanzlei mit Ihrem Einzelfall betrauen. Gerne vertreten wir von CDR Legal Ihre Interessen gegenüber dem Insolvenzverwalter und – falls notwendig – auch vor Gericht durch eine Feststellungsklage zur Durchsetzung Ihrer Forderung.