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Die weitaus meisten Gläubiger gehen davon aus, dass eine an den Insolvenzverwalter gerichtete Forderung im Zuge des eröffneten Insolvenzverfahrens automatisch akzeptiert wird. In manchen Fällen bestreitet der Insolvenzverwalter die Forderung jedoch. Dann gilt es, auf Seiten des Gläubigers tätig zu werden, denn sonst verliert er den Anspruch auf Beteiligung und Befriedigung aus der Insolvenzmasse.
Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich die Verpflichtung, an ihn gerichtete Forderungen praktisch in Vertretung des Schuldners genau zu prüfen. Der Grund besteht darin, dass eine einmal in die Insolvenztabelle eingetragen Forderung faktisch wie ein rechtsgültiges Urteil ist. Daher muss der Insolvenzverwalter insbesondere anhand bestimmter Unterlagen und Nachweise prüfen, ob eine angemeldete Forderung berechtigt ist.
Ein häufiger Fall besteht darin, dass der Gläubiger zum Nachweis einer Forderung lediglich Rechnungen einreicht. Solche Forderungen würde der Insolvenzverwalter – mit Recht – zumindest vorläufig bestreiten bzw. ablehnen. Das bloße Existieren einer Rechnung beweist natürlich noch nicht, dass die Forderung a) berechtigt und b) noch nicht beglichen ist.
Das Belegen der eigenen Forderungen ist eine wichtige Aufgabe der Gläubiger. Im besten Fall kommt es dann erst gar nicht dazu, dass der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet. Ein Ratschlag besteht darin, die entsprechenden Forderungen mittels amtlicher Anmeldeformulare zu belegen. Der Hauptgrund ist, dass Sie die entsprechenden Forderungen nachvollziehbar durch Belege und Beweise darstellen können, insbesondere:
Der Insolvenzverwalter hat dann die Aufgabe, die Berechtigung der Forderung zu prüfen und in die Insolvenztabelle einzutragen, falls er der Auffassung ist, dass keine Zweifel an der Forderung bestehen.
Der Tag, an dem sich entscheidet, ob der Insolvenzverwalter Ihre eingereichte Forderung akzeptiert oder bestreitet, ist der Prüfungstermin. Sie haben als Gläubiger sogar das Recht, dort persönlich zu erscheinen, auch wenn dies nicht zwingend notwendig ist. Im Zuge des Prüfungstermins entscheidet der Insolvenzverwalter darüber, ob er die Forderung akzeptiert oder bestreiten möchte bzw. muss.
Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie ein Schreiben. Diesem können Sie auch entnehmen, aus welchem Grund der Insolvenzverwalter Ihre Forderung entweder festgestellt hat, bestreitet oder zumindest vorläufig bestreitet. Sollte eine Feststellung erfolgen, müssen Sie zunächst keine weiteren Handlungen vornehmen. Wird die Forderung hingegen bestritten, ist eine weitere Vorgehensweise seitens des Gläubigers notwendig bzw. dringend anzuraten.
Welche Ergebnisse kann es beim Prüfungstermin geben?
Grundsätzlich gibt es drei mögliche Ergebnisse, die im Rahmen des Prüfungstermins denkbar sind, nämlich:
Die häufigste und für den Gläubiger günstigste Entscheidung ist, dass der Insolvenzverwalter die Forderung feststellt. Das bedeutet, dass er sie anerkennt und die Forderung demzufolge in die Insolvenztabelle einträgt. Sollte eine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden sein, werden Sie anschließend gemäß der festgestellten Insolvenzquote bedient.
Ein zweites Ergebnis ist es für den Gläubiger deutlich ungünstiger, nämlich dass der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet. Das Bestreiten von Forderungen kommt dann zum Tragen, wenn der Insolvenzverwalter die Berechtigung der Forderung nicht eindeutig nachvollziehen kann. Ein häufiger Grund ist, dass diese vom Gläubiger nicht ausreichend belegt werden konnten.
Aber auch Forderungen, die auf Basis des Paragraphen 38 Insolvenzordnung keine Insolvenzforderungen darstellen, muss der Insolvenzverwalter ablehnen bzw. bestreiten. Eine Art Warteposition zwischen dem Feststellen und dem Bestreiten der Forderung ist das vorläufige Bestreiten.
Dieses Ergebnis der Prüfung kommt meistens dann zustande, wenn die Prüfung der Forderung noch nicht abgeschlossen ist. Nachdem die Prüfung dann abgeschlossen wurde, erhält der Gläubiger das Ergebnis mitgeteilt, also ob die Forderung festgestellt oder bestritten wird.
Der häufigste Grund dafür, dass der Insolvenzverwalter einer vom Gläubiger angemeldeten Forderung widerspricht, also bestreitet, sind nicht ausreichende Nachweise über die vertragliche Basis der Forderung. In diesem Fall folgt eine sogenannte Einzelerörterung nach Paragraph 176 Satz 2 Insolvenzordnung. Das bedeutet, dass die Forderung im Detail geprüft wird.
Zunächst einmal stellen sich zahlreiche Gläubiger die Frage, wie sie überhaupt erfahren, dass der Insolvenzverwalter die eingereichte Forderung bestreitet. In der Regel versendet das Insolvenzgericht nach dem Prüfungstermin einige Wochen später den Tabellenauszug. Dieser enthält im Fall einer abgelegenen Forderung den Vermerk „bestritten“. Darüber hinaus wird das Bestreiten der Forderung in der Regel begründet.
Sollte in der Begründung der Vermerk „weitere Prüfung erforderlich“ stehen, handelt es sich lediglich um eine vorläufig bestrittene Forderung. In dem Fall können Sie abwarten, wie die endgültige Entscheidung des Insolvenzverwalters nach der (weiteren) Prüfung lautet. Sollte der Verwalter zwecks der eingehenden Prüfung zusätzliche Unterlagen benötigen, wird er Ihnen dies mitteilen.
Neben dem Vermerk „bestritten“ und einer eventuellen Begründung der Bestreitung werden Sie auf dem Tabellenauszug als Gläubiger ebenfalls über die Maßnahmen informiert, die jetzt zu beachten sind. Was ist also jetzt zu tun, wenn der Insolvenzverwalter Ihre Forderung bestreitet und Sie der Auffassung sind, dass die eingereichte Forderung definitiv berechtigt ist?
In diesem Fall lautet der nächste Schritt, gegen den Insolvenzverwalter zu klagen, und zwar auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Dies ist im Paragraphen 179 Abs. 1 Insolvenzordnung festgelegt. Je nachdem, um welche Art von Forderung es sich handelt, sind die entsprechenden Gerichte zuständig, nämlich:
Falls Sie zum Beispiel als Anleger Gläubiger des Unternehmens sind, welches Insolvenz angemeldet hat und Ihre Forderungen vom Insolvenzverwalter bestritten werden, ist im Normalfall ein Zivilgericht zuständig.
Sie sind natürlich nicht dazu verpflichtet, auf die Mitteilung über eine vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung zu reagieren. Manchmal lohnt sich der Aufwand tatsächlich nicht, weil die Forderung sich vielleicht nur im unteren oder mittleren dreistelligen Bereich bewegt. Dennoch ist es in den meisten Fällen zu empfehlen, die zuvor erwähnte Feststellungsklage einzureichen. Warum ist das so?
Im Grunde ist es ganz einfach: Würden Sie keinen Widerspruch gegen die Ablehnung durch den Insolvenzverwalter einlegen, nimmt Ihre Forderung nicht an der Schussverteilung teil. Anders ausgedrückt: Sie haben keine Chance mehr, Ihr Kapital zurückzuerhalten oder sonstige Ansprüche im Rahmen der Insolvenz geltend zu machen. Damit Ihre Forderung vielleicht doch noch an der Schussverteilung teilnehmen kann, müssen Sie deshalb eine Feststellungsklage einreichen.
In dem Zusammenhang gibt es eine Frist zu beachten: Wurde die vorgesehene Schlussverteilung öffentlich bekannt gegeben, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Insolvenzverwalter nachweisen, dass Sie zum einen eine Feststellungsklage erhoben haben und zum anderen, in welcher Höhe.
Ebenfalls ist zu beachten, dass es nicht ausreicht, dem Insolvenzverwalter lediglich eine Kopie der Feststellungsklage einzureichen. Stattdessen hat unter anderem der BGH in einem Urteil vom 13. September 2012 entschieden, wie ein ausreichender Nachweis zu führen ist, nämlich:
Es geht bei Ihrer Forderung um nicht unerhebliche Summen oder Sie möchten die Forderung aus Prinzip durchsetzen? Hat der Insolvenzverwalter Ihre Forderung jedoch bestritten? Dann ist der Gang zum Rechtsanwalt empfehlenswert. Sie sollten in dem Zusammenhang eine Kanzlei bevorzugen, die sich auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat.
Meistens ist das Durchsetzen von Forderungen im Rahmen einer Insolvenz nicht unkompliziert, sodass es von Vorteil ist, die Fachexpertise einer spezialisierten Anwaltskanzlei zu nutzen. Die Rechtsanwaltskanzlei CDR-Legal übernimmt für Sie das Geltendmachen Ihrer Forderungen sowie – falls notwendig – auch das Einreichen der Feststellungsklage für die entsprechende Forderung.
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Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Insolvenzrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.
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