Der Tod eines nahen Angehörigen ist nicht nur traurig, sondern bedeutet auch einiges an Arbeit für die Erben. Dazu gehören beispielsweise die Regelung der Bankgeschäfte und das Festlegen, wer ab jetzt vom Konto des Verstorbenen Verfügungen vornehmen darf.
Nicht selten passiert es, dass Personen mit Vollmacht größere Verfügungen vom Konto des Verstorbenen vor oder nach dessen Tod vorgenommen haben. Manchmal ist das Konto sogar komplett leergeräumt. Dann fragen sich die Erben, ob es eine Möglichkeit gibt, das Geld wieder zurückzuverlangen.
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Rechtlich ist es so, dass ein Bankkonto auch nach dem Tod des Kontoinhabers weiter existiert und ebenfalls weiter genutzt werden kann. Das bedeutet, dass zum Beispiel nach wie vor bestehende Daueraufträge ausgeführt werden. Fakt ist allerdings auch, dass Guthaben auf entsprechenden Bankkonten zum Nachlass zählen. Die Erben werden damit automatisch mit dem Tod des Erblassers Kontoinhaber.
In der Praxis möchten Banken zwar unberechtigte Verfügungen durch die Sperre des Kontos nach dem Tod des Kontoinhabers verhindern. Rechtlich vorgeschrieben ist die Kontosperre allerdings nicht. Daher können beispielsweise Bevollmächtigte, die über eine Vollmacht über den Tod hinaus verfügen, weiterhin Geld abheben.
Es gibt zwei Personengruppen, die berechtigt sind, nach dem Tod des Kontoinhabers weiterhin über das Konto zu verfügen. Dies sind:
Auf jeden Fall verfügungsberechtigt sind nach dem Tod die Erben, die lediglich gegenüber der Bank ihre Erbberechtigung nachweisen müssen. Dabei kann es sich sowohl um einen einzelnen Erben als auch eine Erbengemeinschaft handeln. In letzterem Fall können Verfügungen vom Konto allerdings ausschließlich gemeinschaftlich vorgenommen werden.
Sollte ein Bevollmächtigter, der nicht Erbe ist, das Konto leergeräumt haben, kann dies durchaus seitens des Bevollmächtigten zulässig sein. Das ist dann der Fall, wenn eine Vollmacht über den Tod hinaus existiert.
Solche Vollmachten beinhaltet allerdings normalerweise nicht, dass der Bevollmächtigte einfach vom Konto des Verstorbenen Geld abhebt und für seine eigenen Zwecke nutzt. Dies würde regelmäßig ein Überschreiten der durch die Vollmacht ausgestellten Kompetenz beinhalten.
Es kann daher sein, dass der Bevollmächtigte aufgrund der Verfügung nach dem Tod des Kontoinhabers gegenüber den Erben Schadenersatz leisten muss. Mitunter ist das Verhalten sogar strafrechtlich relevant, insbesondere aufgrund einer möglichen Untreue nach Paragraph 266 Strafgesetzbuch.
Zur unberechtigten Verfügungen vom Konto des Verstorbenen kann es aber nicht nur nach dessen Tod kommen. Manchmal heben Bevollmächtigte Geld bereits vor dem Tod ab. Nicht wenige Erben sprechen in dem Zusammenhang sogar von einer Kontoplünderung vor dem Tod, wenn besonders große Beträge abgehoben wurden.
Ob mit einer Generalvollmacht das Konto geplündert wurde oder es sich um eine einfache Bankvollmacht gehandelt hat, spielt zunächst einmal keine Rolle. Viel wichtiger ist, dass der Bevollmächtigte auch bei einer Kontoverfügung vor dem Tod nachweisen muss, dass er im Sinne des Kontoinhabers gehandelt hat. Erben können dies bestreiten und rechtliche Mittel ergreifen.
Mit dem Tod des bisherigen Kontoinhabers werden rechtliche die jeweiligen Erben neue Kontoinhaber bzw. Eigentümer des Kontoguthabens. Damit möglichst nach dem Tod keine Verfügungen von Bevollmächtigten mehr erfolgen, sollten die Erben im Hinblick auf die Bank folgende Maßnahmen ergreifen:
Da die Erben anstelle des verstorbenen Kontoinhabers treten, haben sie jederzeit das Recht, existierende Vollmachten für die Konten zu widerrufen. Das basiert auf Paragraph 168 Satz 2 BGB. Dabei genügt es, wenn ein Erbe die Vollmacht widerruft. Er benötigt dazu nicht die Zustimmen der Miterben.
Nach dem Widerruf der Vollmacht dürfen die ehemals Bevollmächtigten definitiv keine Gelder mehr vom Konto abheben.
Da viele Erben keinen Überblick über Kontobewegungen haben, sollten sie von der Bank die Umsätze erfragen. Stellen die Erben anhand der Kontobewegungen unberechtigte Verfügungen eines Bevollmächtigten fest, können sie diesen auf Schadenersatz verklagen.
Erben haben das Recht, unberechtigt abgehobenen Gelder von Bevollmächtigten zurückzufordern. Dies bezieht sich sowohl auf Verfügungen vor als auch nach dem Tod des Erblassers. Eine besondere Rolle spielt bei solchen Rechtsstreitigkeiten der Paragraph 667 BGB.
Dieser verpflichtet Bevollmächtigte nämlich, zum Beispiel abgehobenen Gelder entweder an den Kontoinhaber auszuhändigen oder in dessen Auftrag zu verwenden. Diesen sogenannten Herausgabeanspruch haben nach dem Tod des Kontoinhabers dementsprechend die Erben. Das wiederum basiert insbesondere auf Paragraph 1922 BGB.
In der Vergangenheit gab es eine Reihe von Gerichtsurteilen, in denen es darum ging, ob Bevollmächtigte – vor und nach dem Tod eines Kontoinhabers – die verfügten Gelder behalten dürfen bzw. korrekt verwendet haben. Ein solches Urteil erging unter anderem am 16. Mai 2017 vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 9 U 167/15).
Im dem Fall hatte ein Bevollmächtigter noch vor dem Tod des Kontoinhabers und Erblassers Bargeld von dessen Konto abgehobe. Nach dem Tod des Kontoinhabers forderte ein Erbe die entsprechenden Beträge von Bevollmächtigten zurück.
Das Gericht kam in diesem Fall zu der Erkenntnis, dass der Bevollmächtigte beweisen muss, dass er die Gelder im Sinne und nach Auftrag des Kontoinhabers verwendet habe. Dies konnte der Bevollmächtigte im Prozess glaubhaft darlegen, sodass das OLG Karlsruhe dem Erben den Herausgabeanspruch versagte.
Wie das Beispiel des Oberlandesgerichtes Karlsruhe zeigt, sind Fälle von Kontoverfügungen durch Bevollmächtigte rechtlich oft strittig. Wichtig ist hier eine genaue Sachverhaltsklärung. Daher lohnt es sich für Erben oft, rechtlichen Beistand zu suchen, sollten sie der Ansicht sein, dass der Bevollmächtigte nicht berechtigte Verfügungen vorgenommen hat.
In diesem Fall empfiehlt sich eine im Erbrecht erfahrene Kanzlei wie CDR-Legal, zu Rate zu ziehen. Mit einem kostenfreien, telefonischen Erstgespräch können Betroffene den Sachverhalt zunächst erläutern. Anschließend erhalten Sie in der Regel erste Ratschläge und Tipps seitens der Kanzlei.
Wurden Ihrer Auffassung nach also unberechtigt Gelder durch Bevollmächtigte vom Konto des Erblassers verfügt? Dann wenden Sie sich gerne an die Anwaltskanzlei CDR-Legal. Diese wird sie auf Wunsch beim Durchsetzen Ihrer (Schadenersatz-)Ansprüche vertreten.
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