Mit dem Tod eines Angehörigen kommen auf Erben einige rechtliche Herausforderungen zu. Dazu gehört die Regelungen der Bankgeschäfte. Wer darf ab sofort Verfügungen vom Konto des Verstorbenen vornehmen? Wer ist wem in diesen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet? Wer besitzt welche Erlaubnisse für Transaktionen?
Nicht selten nehmen Bevollmächtigte vor oder nach dem Tod des Erblassers größere Abhebungen oder Überweisungen vom Konto vor. In einigen Fällen wird das Konto des Verstorbenen sogar komplett leergeräumt. Wurde das Konto geplündert? Welche Rechte haben Erben gegenüber Miterben und Kontobevollmächtigten?
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Rechtlich ist es so, dass ein Bankkonto auch nach dem Tod des Kontoinhabers weiter existiert und genutzt werden kann. Zum Beispiel werden nach wie vor bestehende Daueraufträge ausgeführt. Allerdings zählt das Guthaben auf den Bankkonten des Verstorbenen zum Nachlass. Als Erbe werden Sie damit nach dem Tod des Angehörigen automatisch zum Kontoinhaber.
In der Praxis verhindern einige Banken unberechtigte Verfügungen durch die Sperre des Kontos nach dem Tod des Kontoinhabers. Rechtlich ist die Kontosperre allerdings nicht vorgeschrieben. Daher können Bevollmächtigte, die über eine Vollmacht über den Tod hinaus verfügen, auch weiterhin Geld vom Konto abheben oder Überweisungen veranlassen.
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Zwei Personengruppen sind nach dem Tod des Kontoinhabers weiterhin berechtigt, über das Konto zu verfügen:
Auf jeden Fall verfügungsberechtigt sind nach dem Tod die Erben. Gegenüber der Bank müssen diese lediglich ihre Erbberechtigung nachweisen. Falls es mehrere Erben gibt, dürfen Verfügungen vom Konto ausschließlich gemeinsam von der Erbengemeinschaft veranlasst werden.
Sollte ein Bevollmächtigter, der selbst nicht erbberechtigt ist, das Konto leergeräumt haben, ist dies nur zulässig, wenn seine Vollmacht über den Tod hinaus existiert. Allerdings beinhaltet eine solche Vollmacht gewöhnlich nicht das Recht, das Geld für eigene Zwecke einzusetzen. Solche Verfügungen sind gewöhnlich kein Teil der Kompetenz des Bevollmächtigten. Denn in der Vollmacht wird meist geregelt, dass Verfügungen für den Kontoinhaber einzusetzen sind.
Bevollmächtigte, die Verfügungen vom Konto des Verstorbenen vornehmen oder vorgenommen haben sind daher oft zum Schadenersatz gegenüber den Erben verpflichtet. Mitunter ist das Verhalten des Bevollmächtigten sogar strafrechtlich zu verfolgen. Insbesondere bei Untreue nach Paragraph 266 StGB.
Unberechtigte Verfügungen vom Konto des Verstorbenen können bereits vor dessen Tod stattgefunden haben. Nicht wenige Erben müssen sogar mit einer Kontoplünderung umgehen. Das heißt es wurden besonders große Beträge widerrechtlich abgehoben oder sogar das komplette Konto leergeräumt.
In solchen Fällen spielt zunächst keine Rolle, ob das Konto mit einer Generalvollmacht oder mit einfacher Bankvollmacht geplündert wurde. Viel wichtiger ist: Der Bevollmächtigte muss auch bei Kontoverfügungen vor dem Tod nachweisen, dass er das Geld im Sinne des Kontoinhabers eingesetzt hat. Im Zweifelsfall sollten Erben dies bestreiten und rechtliche Mittel ergreifen.
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Rechtlich betrachtet werden die Erben des bisherigen Kontoinhabers mit seinem Tod neue Eigentümer des Kontoguthabens. Damit unberechtigte Verfügungen vermieden werden, sollten die Erben gegenüber der Bank folgende Maßnahmen durchführen:
Die Erben haben jederzeit das Recht, existierende Vollmachten für die Konten zu widerrufen, da sie rechtlich an die Stelle des verstorbenen Kontoinhabers treten. Basierend auf Paragraph 168 Satz 2 BGB genügt bereits, wenn ein Erbe dies tut. Dies ist auch ohne Zustimmung der Miterben möglich. Nach dem Widerruf dürfen ehemals Bevollmächtigte definitiv keine Gelder mehr vom Konto abheben.
Da viele Erben zu Anfang nur spärlich Einblick in die Kontobewegungen haben, sollten diese umgehend bei der Bank angefragt werden. Stellen die Erben unberechtigte Verfügungen eines Bevollmächtigten fest, ist gegebenenfalls ein Schadenersatz vom Bevollmächtigten zu verlangen.
Erben haben das Recht, unberechtigt abgehobenen Gelder von Bevollmächtigten zurückzufordern. Dies bezieht sich sowohl auf Verfügungen vor als auch nach dem Tod des Erblassers. Zentrale Rolle spielt bei solchen Rechtsstreitigkeiten der Paragraph 667 BGB.
Dieser verpflichtet Bevollmächtigte dazu, abgehobene Gelder entweder an den Kontoinhaber auszuhändigen oder in dessen Auftrag zu verwenden. Der sogenannte Herausgabeanspruch geht nach dem Tod des Kontoinhabers auf die Erben über.
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Kontoverfügungen durch Bevollmächtigte werden in der Praxis sehr häufig zu einem Problem für Erben. Der Bevollmächtigte hat den Erben Auskunft zu geben und ihnen den Nachweis zu erbringen, das Geld für den Verstorbenen eingesetzt zu haben.
Nicht selten verweigern Bevollmächtigte die Auskunft gegenüber den rechtmäßigen Erben oder sind nicht gewillt, Nachweise zu erbringen bzw. die zweckmäßige Verwendung des Geldes gegenüber den Erben glaubhaft zu machen. Für Bevollmächtigte kann dies schwere Konsequenzen nach sich ziehen. Oft sind diese zum Schadenersatz gegenüber den Erben verpflichtet.
Beim Vorgehen gegen Bevollmächtigte, die unberechtigte Verfügungen veranlasst haben, ist die Sachverhaltsklärung als Grundlage für alle weiteren Schritte von außerordentlicher Bedeutung. Vor allem sind Auskünfte vom Bevollmächtigten einzuholen. Werden diese verweigert, ist es ratsam einen Anwalt einzuschalten und im Notfall Auskunftsklage zu erheben.
Für betroffene Erben, die unberechtigte Verfügungen vom Konto ihres Angehörigen vermuten, bietet die Kanzlei CDR Legal eine kostenfreie Ersteinschätzung per Telefon an. Sie können uns Ihren Einzelfall schildern und einen anwaltlichen Rat zum weiteren Vorgehen in Ihrer Angelegenheit erhalten. Falls Sie uns die Klärung Ihres Einzelfalls anvertrauen möchten, setzen wir Ihre Ansprüche als Erbe gerne kompetent und zuverlässig für Sie durch.
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