In der Vergangenheit gab es bereits zahlreiche Fälle, in denen Anleger vom Insolvenzverwalter einer insolventen Gesellschaft zur Rückzahlung bereits vereinnahmter Ausschüttungen nach Paragraph 172 HGB aufgefordert wurden.

Nicht selten waren Anleger betroffen, die ihr Kapital in einen sogenannten Schiffsfonds investiert hatten. Mitunter besteht jedoch für die Anteilsinhaber die Möglichkeit, sich gegen die Rückzahlungsansprüche seitens des Insolvenzverwalters (erfolgreich) zur Wehr zu setzen.

Worum handelt es sich bei Schiffsfonds?

Schiffsfonds zählen zu den sogenannten geschlossenen Fonds. Es handelt sich dabei um unternehmerische Beteiligungen, mittels derer sich Investoren am Bau und / oder am Betrieb spezieller Schiffe beteiligen. Dabei handelt es sich häufig um Containerschiffe, die im Frachtverkehr eingesetzt werden.

Durch solche Schiffsfonds haben die entsprechenden Reedereien die Möglichkeit, ohne großen Eigenkapitalaufwand ihre Flotte zu erweitern und somit nicht nur den Umsatz, sondern im optimalen Fall auch die Gewinne zu steigern. In erster Linie sind es die folgenden Schiffsarten, die über solche unternehmerischen Beteiligungen finanziert werden:

  • Transportschiffe
  • Tanker
  • Kreuzfahrtschiffe (etwas seltener)

Kennzeichnend für Schiffsfonds ist aus Sicht der Anleger einerseits ein hohes Risiko, andererseits allerdings häufig eine überproportional hohe Rendite. Im schlimmsten Fall können Investoren ihr gesamtes Kapital verlieren, sollte der Schiffsfonds Insolvenz anmelden müssen.

Zudem ist es in der Regel nicht möglich, die erworbenen Anteile bereits nach wenigen Jahren zurückzugeben. Maximal der Zweitmarkt steht zur Verfügung, der jedoch nicht besonders liquide ist. Daher ist eine langfristige Kapitalbindung unbedingt zu beachten.

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Wie hoch ist das Risiko für Investoren?

Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie mit ihrem Investment in Schiffsfonds ein hohes Risiko eingehen. In dem Zusammenhang gibt es gleich drei Hauptrisiken, die zu beachten sind, nämlich:

  • Rendite-Prognosen können nicht eingehalten werden
  • Großer Kapitalverlust oder sogar Totalverlust bei Insolvenz des Schiffsfonds
  • Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter
  • Nachschusspflicht bei Einlagen (heute eher seltener)

Während das Totalverlust- und Ertragsrisiko den meisten Anlegern bekannt ist, wird oftmals nicht daran gedacht, dass bei einer Insolvenz des Schiffsfonds nicht nur das investierte Kapital gefährdet ist, sondern darüber hinaus bereits vereinnahmte Erträge seitens des Insolvenzverwalters zurückgefordert werden können.

Diese Risiken sind bei Schiffsfonds nicht unerheblich, denn in der Vergangenheit kam es teilweise zu einer regelrechten Pleitewelle, insbesondere im Zuge der globalen Finanzkrise 2008 / 2009. Manchmal kann es Anlegern sogar passieren, dass die sogenannte Nachschusspflicht greift. Dann müssten weitere Einlagen getätigt werden, was ein weiteres finanzielles Risiko darstellt.

Liste insolventer Schiffsfonds

  • ADRIA Schiffahrts GmbH & Co. KG – Werse Gruppe
  • Atlantic Flottenfonds Chemtrans- Alster/Oste/Weser/Ems – Atlantic
  • Bulker I, II, III, IV, Nordertor – GHF Schiffsfonds
  • Castor Kapital GmbH & Co. KG – MS List – Castor Kapital
  • Clup Alanzo VIP GmbH & Co. „Alanzo I“ KG – Clup Alanzo VIP Cruises GmbH
  • Cramer Schifffahrts GmbH & Co. KG „Carl C“ – Embdena Partnership GmbH
  • Cramer Schifffahrts GmbH & Co. KG „Hannes C“ – Embdena Partnership GmbH
  • DS PERFORMER UND DS POWER GmbH & Co. Aframaxtanker KG – Dr. Peters GmbH
  • EMS Reederei GmbH & Co. KG – Werse Gruppe
  • Erste K & K Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG – Ownership Emissionshaus GmbH
  • HC Klara, HC Laura, HC Maria und HC Julia ( HC Container Flottenfonds) – Hanse Capital
  • HCI Shipping Select 25 – HCI
  • HLL Noroc – Hanseatic Lloyd Schiffsfonds
  • KG MS „BETSY“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. – Krögerwerft Rendsburg
  • KG MS „HEIKE“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. – Krögerwerft Rendsburg
  • KG MS „HENNY“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. – Krögerwerft Rendsburg
  • KG MS „UTE“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. – Krögerwerft Rendsburg
  • König & Cie. Renditefonds 38 – MS Stadt LübeckKönig & Cie
  • Levoli (Marnavi) Splendor – KGAL Schiffsfonds
  • MarCampania Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG – Ownership Emissionshaus GmbH
  • MarCatania Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG – HCI
  • MS „Charline“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG – FaFa Capital GmbH & Co. KGMS „Corinne“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG – FaFa Capital GmbH & Co. KG Schiffsfonds
  • MS „OS Istanbul“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. – KG Ownership
  • König & Cie. Renditefonds 38 – MS Stadt LübeckKönig & Cie
  • Levoli (Marnavi) Splendor – KGAL
  • MarCampania Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG – Ownership Emissionshaus GmbH
  • MarCatania Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG – HCI
  • MS „Charline“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG – FaFa Capital GmbH & Co. KG
  • MS „Corinne“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG – FaFa Capital GmbH & Co. KG
  • MS „OS Istanbul“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. – KG Ownership
  • MS „Pride of Paris“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG – Ownership
  • MS „Wehr Nienstedten“ (MS Rosenheim) – Lloyd Fonds
  • MS Anabelle Schullte – Lloyd Fonds Schiffsfonds
  • MS Beluga Facility“ (Bestandteil des HCI Shipping Select 28 ) – HCI
  • MS Beluga Frequency (Bestandteil des HCI Shipping Select 28 ) – HCI
  • MS Carlotte Rickmers Schifffahrts GmbH & Cie. KG – Atlantic
  • MS Emilia Schulte – Lloyd Fonds
  • MS Emstor – GHF Schiffsfonds
  • MS EURO SOLID – GHF
  • MS EURO SQUALL – GHF
  • MS EURO STORM – GHF
  • MS Fockeburg – GHF
  • MS Haneburg – GHF
  • MS Hilde K – GHF Schiffsfonds
  • MS Hohesand Ownership IV GmbH & Co. KG. – Ownership
  • MS HR Hammonia Magician – HCI
  • MS Jennifer Rickmers Schifffahrts GmbH & Cie. KG – Atlantic
  • MS Jümmetor- GHF
  • MS Laura Schulte – Lloyd Fonds
  • MS Lehman Forester- Elbe Emissionshaus
  • MS Magellan Meteor (MS „PIONEER BUZZARD“) – HCI
  • MS Magellan Star – HCI
  • MS Mare (ehem. Lehman Trader) – Elbe Emissionshaus
  • MS Pacific Sun – Elbe Emissionshaus
  • MS Wesertor – GHFSchiffsfonds
  • MS „Pride of Madrid“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG – Ownership
  • MT „Hellespont Centurion“ – HCI
  • MT „Hellespont Challenger“ – HCI
  • MT „Hellespont Charger“ – HCI
  • MT „Hellespont Chieftain“ – HCI
  • MT „Hellespont Trust“ – HCI
  • MT King Edwin – König & Cie Schiffsfonds
  • MT „Hellespont Commander“ GmbH & Co. KG – HCI
  • MT „Hellespont Crusader“ GmbH & Co. KG – HCI
  • Werse Schiffahrts GmbH & Co. KG MS „WB Caribe“ – Werse Gruppe
  • Werse Schiffahrts GmbH & Co. KG MS „WB Indic“ – Werse Gruppe
  • Zweite K & K Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG – Ownership Emissionshaus GmbH

Hintergrund zur Rückforderung seitens des Insolvenzverwalters

Sollte ein Schiffsfonds insolvent werden, gehört es zu den Aufgaben und Pflichten des zuständigen Insolvenzverwalters, dafür zu sorgen, dass die Insolvenzmasse im optimalen Fall ausreicht, um sämtliche Gläubigerforderungen zu befriedigen. Da dies allerdings selten nur auf Grundlage des vorhandenen Gesellschaftsvermögens funktioniert, muss er zusätzlich zu anderen Mitteln greifen.

Dazu zählt unter anderem, dass der Insolvenzverwalter sogenannte gewinnunabhängige Ausschüttungen nach Paragraph 172 Abs. IV HGB zurückgefordert und damit gleichermaßen nach Paragraphen 129 bis 143 Insolvenzverordnung Zahlungen an die Anleger anfechtet. Selbstverständlich dürfen Insolvenzverwalter allerdings die bereits an die Anleger vorgenommenen Ausschüttungen nicht ohne Weiteres zurückfordern, sondern diese Aktion muss gut begründet werden.

Zu den typischen Gründen, die Insolvenzverwalter in ihrem Schreiben an die Anleger angeben, in dem sie die Anteilsinhaber dazu auffordern, - meistens einen Großteil - der erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, lauten vor allem:

  • Ausschüttungen waren gewinnunabhängig, sodass das Unternehmen im entsprechenden Jahr in der Regel einen Verlust erlitt
  • Anleger hatten zum Zeitpunkt der Ausschüttung keinen Anspruch auf die Zahlung
  • Insolvenzverwalter fordert einen Innenausgleich, da der Investor seine volle Einlage noch nicht erbracht hat

Mit Abstand am häufigsten begründen Insolvenzverwalter die Rückforderung von Ertragsausschüttungen auch bei Schiffsfonds damit, dass es sich um sogenannte gewinnunabhängige Ausschüttungen gehandelt habe. Kennzeichnend dafür ist, dass die dem Anleger zugeflossenen Erträge nicht durch Gewinne des Schiffsfonds gedeckt gewesen sind. In der Regel hat die Gesellschaft im entsprechenden Jahr sogar ein negatives Betriebsergebnis verbucht.

Rückforderung wegen gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Schiffsfonds

Bei Schiffsfonds kommt es in der Praxis durchaus häufig vor, dass die an den Anleger vorgenommenen Ausschüttungen (noch) nicht durch Gewinne des Fonds abgedeckt sind. Insbesondere in den ersten Jahren schreiben Schiffsfonds häufig Verluste, weil zum Beispiel das Containerschiff noch keine ausreichenden Einnahmen generieren konnte.

Daher führen auch zahlreiche Insolvenzverwalter meistens solche gewinnunabhängigen Ausschüttungen als Grund für die Rückforderung von Ertragsausschüttungen an. Grundsätzlich gibt es eine Reihe von Voraussetzungen, die in der Praxis erfüllt sein müssen, damit der Insolvenzverwalter bei einem insolventen Schiffsfonds von den Anteilsinhabern überhaupt Ausschüttungen zurückfordern darf. Zu den zwingenden Voraussetzungen zählen in erster Linie die folgenden:

  1. Ausschüttungen waren gewinnunabhängig
  2. Gesellschaftsvermögen (Insolvenzmasse) nicht ausreichend, um alle Forderungen zu begleichen
  3. Kapitalguthaben des Investors ist aufgrund der gewinnunabhängigen Ausschüttungen niedriger als seine ursprüngliche Einlage
  4. Ansprüche unterliegen noch nicht der Verjährung

Auf welcher rechtlichen Grundlage nehmen Insolvenzverwalter die Anfechtung vor?

Falls es bei einem Schiffsfonds zur Insolvenz gekommen ist und der Insolvenzverwalter deshalb eine Anfechtung bereits erfolgter Ertragsausschüttungen gegenüber den Anlegern vornimmt, dann geschieht dies nicht aus Willkür, sondern auf einer gesetzlichen Grundlage. Wichtig zu wissen ist, dass die Insolvenzordnung vorsieht, dass sämtliche Gläubiger des Schiffsfonds oder einer anderen insolventen Gesellschaft nach dem Gleichheitsprinzip zu behandeln sind.

Anders ausgedrückt: Kein Gläubiger darf sich auf Kosten anderer Gläubiger eine vorteilhafte Leistung verschaffen. Die rechtliche Grundlage für die Anfechtung der Ertragsausschüttungen ist vor allem Paragraph 134 Insolvenzordnung. Dieser sagt unter anderem aus, dass sämtliche vom Schuldner erbrachte Leistungen anfechtbar sind, die zum einen unentgeltlich sind und zum anderen bis zu vier Jahre vor der Insolvenzeröffnung stattgefunden haben.

Daher wird eine Leistung unter der Voraussetzung als unentgeltlich betrachtet, wenn der Empfänger - im Fall der Schiffsfonds also der Anteilsinhaber bzw. Anleger - darauf keinen Anspruch hatte und vor allem keine Gegenleistung erbracht hat.

In der Praxis gibt es auch bei Schiffsfonds häufig vor allem zwei Varianten solcher entgeltlichen Leistungen, auf deren Grundlage die Insolvenzverwalter vornehmlich die Anfechtung der Ausschüttungen vornehmen. Dabei handelt es sich zum einen um qualifizierte Nachrangdarlehen und zum anderen um die sogenannten Schneeballsysteme.

Qualifizierte Nachrangdarlehen und Schneeballsysteme

Ein qualifiziertes Nachrangdarlehen ist eine Investitionsform für Anleger, die mit einem sehr hohen Risiko verbunden ist. Dieses besteht darin, dass die Ansprüche der Gläubiger nachrangig sind und damit hinter denen aller anderen Gläubiger stehen. Hinzu kommt bei qualifizierte Nachrangdarlehen, dass die Gläubiger bereits dann keinen Anspruch mehr auf die Rückzahlung des Kapitals haben, wenn eine Insolvenz bzw. Überschuldung lediglich droht.

Die zweite häufig auftretende und vom Insolvenzverwalter angefochtene Variante sind sogenannte Schneeballsysteme. Diese können in der Praxis nur unter der Voraussetzung Gewinne erwirtschaften, dass immer neues Geld zufließt und neue Anleger in das System investieren.

Irgendwann funktionieren solche Schneeballsysteme allerdings nicht mehr und enden meistens damit, dass die Einlagen der Anleger und erst recht die versprochen Renditen nicht mehr (zurück-)gezahlt werden können. Sowohl der Nachweis eines Schneeballsystems als auch beim qualifizierten Nachrangdarlehen, dass der Schiffsfonds zum Zahlungszeitpunkt der Ausschüttungen bereits zahlungsunfähig bzw. überschuldet war, ist in der Praxis nicht unbedingt einfach.

Hürden sind insbesondere die nicht wirksam vereinbarte Nachrangklausel und der Beweis, dass es sich tatsächlich um ein Schneeballsystem und damit um eine unentgeltliche Leistung gehandelt hat. Insbesondere aus diesem Grund haben Anleger oft keine schlechten Chancen, sich gegen die Rückforderung der Erträge seitens des Insolvenzverwalters bei Schiffsfonds zur Wehr zu setzen.

Schiffsfonds Rückforderung durch den Insolvenzverwalter - wann tritt die Verjährung ein?

Auch die Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen seitens des Insolvenzverwalters ist der Verjährung unterlegen. Es gibt allerdings keine einheitliche und stets gültige Verjährungsfrist, sondern über welchen Zeitraum hinweg der Insolvenzverwalter die Rückforderung durchführen darf, ist von mehreren Faktoren abhängig.

Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, ob der Investor über einen Treuhänder oder alternativ in direkter Art und Weise an dem entsprechenden Fonds beteiligt ist. Meistens ist Letzteres der Fall, denn normalerweise kaufen Anleger direkt vom Schiffsfonds die jeweiligen Anteile.

Zunächst einmal gilt auch für die Ansprüche des Insolvenzverwalters in Form der Rückforderung der gewinnunabhängigen Ertragsausschüttungen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Wurde ein Insolvenzverfahrens also beispielsweise 2018 eröffnet, würden die Ansprüche frühestens zum 31.12.2021 verjähren.

Allerdings gibt es mittlerweile mehrere Urteile, unter anderem des BGH, indem eine deutlich früher endende Verjährungsfrist angesetzt wird. Ein Beispiel ist das BGH-Urteil vom 7.12.2017, Az. III ZR 206/17. In seinem Urteil erläutert der Bundesgerichtshof, dass die Verjährungsfrist unter Umständen nicht erst mit der Insolvenzeröffnung beginnt, sondern teilweise bereits Jahre vorher.

Maßgeblich sei, dass es häufig schon vor dem Insolvenzverfahren einen Zeitpunkt gibt, an dem klar ist, dass zukünftig eine Rückforderung der gewinnsunabhängigen Ausschüttungen notwendig sein wird. In diesem Fall würde die Verjährungsfrist demnach bereits zu diesem Zeitpunkt beginnen, auch wenn die Insolvenzeröffnung vielleicht noch Monate oder sogar Jahre später erfolgt. Daher ist es wichtig, dass ein erfahrener Rechtsanwalt stets prüft, ob die an Sie gerichteten Ansprüche nicht bereits verjährt sind.

Was können Anleger gegen Rückforderungen seitens des Insolvenzverwalters tun?

Zahlreiche Anleger waren in der Vergangenheit bereits von der Insolvenz eines Schiffsfonds betroffen, insbesondere in den Jahren 2008 bis 2010. Zwar ist der Markt des Schiffs- und Frachtverkehrs - bis auf die Sondersituation Corona-Krise - wieder deutlich stabiler geworden. Dennoch gibt es auch heute immer wieder geschlossene Fonds in Form der Schiffsfonds, die Insolvenz anmelden müssen.

Sollten Sie also als Anteilsinhabers eines Schiffsfonds von einer Insolvenz betroffen sein und der Insolvenzverwalter Ihnen im Schreiben bereits mitgeteilt haben, dass er zugeflossene Ertragsausschüttungen zurückgefordert, sollten Sie dies nicht hinnehmen bzw. zumindest auf die Rechtmäßigkeit überprüfen lassen.

Dabei hilft Ihnen ein Rechtsanwalt. Zu bevorzugen sind vor allem Kanzleien, die sich auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert haben. Im ersten Schritt wird die Kanzlei überprüfen, ob überhaupt ausreichende Gründe dafür vorliegen, dass der Insolvenzverwalter die aus dem Schiffsfonds resultierenden und an Sie geflossenen Ausschüttungen zurückfordern darf.

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In dem Zusammenhang kommen in erster Linie die in unserem Beitrag bereits aufgeführten Gründe und Voraussetzungen zum Tragen. Sollte dies der Fall sein, erörtert die Anwaltskanzlei CDR-Legal gemeinsam mit ihren Mandanten, ob ein Widerspruch gegen die Rückforderung der Ausschüttungen sinnvoll ist und wie das weitere Vorgehen aussehen kann.