Sind Sie zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen nach § 172 Abs. IV HGB aufgefordert worden? Hat der Insolvenzverwalter Zahlungen angefochten (§§ 129 – 143 InsO)? Werden Sie im Rahmen der Liquidation des Fonds zum Innenausgleich aufgefordert?

Hintergrund

Es kommt leider allzu oft vor, dass Anleger eines Fonds oder einer anderen Kapitalanlage die bereits erhaltenen Ausschüttungen an die Gesellschaft bzw. den Insolvenzverwalter zurückzahlen sollen. Auslöser hierfür ist entweder die Liquidation oder Insolvenz des Fonds. Die herangezogenen Begründungen sind vielfältig:

  • Der Insolvenzverwalter verweist darauf, dass es sich um sogenannte gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt. Gewinnunabhängig sind Ausschüttungen dann, wenn sie nicht durch Gewinne des Fonds gedeckt sind.
  • Oder der Insolvenzverwalter erklärt die Anfechtung und verlangt die Rückzahlung. Als Begründung nennt er meistens, dass der Anleger zum Zeitpunkt der Zahlung keinen vertraglichen Anspruch auf die Zahlung hatte.
  • Oder der Liquidator fordert zum Innenausgleich auf, mit der Begründung, dass einige Anleger noch nicht ihre volle Einlage erbracht haben.

Egal wie die Rückforderung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter begründet wird, unter Umständen droht der Verlust des gesamten Investments. Hier gilt es genau zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter Zahlungen rückfordern kann. Es gibt durchaus erfolgversprechende Argumente gegen eine Inanspruchnahme.

Hinweis: Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen und Insolvenzanfechtung. Mehr zum Thema Innenausgleich erfahren Sie in dem Beitrag Liquidation und Innenausgleich.

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Das Wichtigste in Kürze

  1. Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen: Damit der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen zurückverlangen kann, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. So darf es sich zum Beispiel nur um die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen handeln, die zur Befriedigung der Gläubiger des Fonds benötigt werden.
  2. Auch der Anspruch auf Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen unterliegt der Verjährung. Diese kann bereits zu laufen beginnen, wenn feststeht, dass eine Rückforderung unumgänglich ist. Dies kann lange vor der Insolvenzeröffnung sein.
  3. Rückforderung wegen Insolvenzanfechtung: Schwerpunktmäßig beruft sich der Insolvenzverwalter auf § 134 InsO. Er behauptet, der Anleger hätte keinen vertraglichen Anspruch auf die Zahlung gehabt - sei es, weil es sich um ein Schneeballsystem handelt, oder aber eine Rückzahlung z.B. wegen einer Nachrangklausel ausgeschlossen war. Hier muss der Insolvenzverwalter jedoch nachweisen, dass es sich um ein Schneeballsystem handelt. Die angeblichen Ausschlussklauseln sind oft nicht wirksam vereinbart.
  4. Anfechtbar sind sämtliche Zahlungen, die innerhalb von vier Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten.

Übersicht zur aktuellen Gesetzeslage

§ 169 Abs. I HGB – Anspruch auf gewinnbezogene Ausschüttungen

Als Kommanditisten haben die Anleger einen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns der Gesellschaft. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn durch vorangegangene Verluste das Kapitalkonto gemindert ist.

§ 171 Abs. I HGB – Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft

In Höhe seiner nicht eingezahlten oder durch Entnahmen geminderten Einlage haftet der Anleger unmittelbar den Gläubigern der Gesellschaft. Die Gläubiger dürfen die Anleger unmittelbar in Anspruch nehmen.

§ 171 Abs. II HGB – Vertretung der Gläubiger durch den Insolvenzverwalter

In der Insolvenz dürfen die Gläubiger ihren Anspruch nach § 171 Abs. I HGB nicht selbst durchsetzen. In dem Zeitraum des Insolvenzverfahrens vertritt sie der Insolvenzverwalter.

§ 172 Abs. IV HGB – Verpflichtung der Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen

Die Anleger sind verpflichtet, gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzuzahlen, soweit die Gläubiger des Fonds aus dem vorhandenen Gesellschaftsvermögen nicht befriedigt werden können. Denn in Höhe der gewinnunabhängigen Ausschüttungen gilt die Einlage des Anlegers in den Fonds als nicht geleistet.

§ 129 InsO – Benachteiligung anderer Gläubiger

Zahlungen, die der Fonds vor Insolvenz geleistet hat und die geeignet sind Insolvenzgläubiger zu benachteiligen, können zurückverlangt werden.

§ 134 InsO – Unentgeltliche Leistung

Zahlungen, auf die der Empfänger keinen vertraglichen Anspruch hatte (unentgeltlich), können angefochten werden.

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

Der Grundgedanke hierbei ist, dass ein Gesellschafter verpflichtet ist, seine Einlage zu leisten und diese in der Gesellschaft zu belassen. Ansprüche auf Ausschüttungen hat er nur, wenn die Gesellschaft auch Gewinne erzielt.

Bis zur Eröffnung der Insolvenz ist eine Rückforderung nur möglich, wenn dies in dem Gesellschaftervertrag vereinbart ist. Mit Eröffnung fällt diese „Sperre“ weg. Der Insolvenzverwalter kann unabhängig von irgendwelchen Vereinbarungen die Rückforderung verlangen, wenn

  1. es sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt. Gewinnunabhängig ist die Ausschüttung, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung in dem entsprechenden Jahr einen Minussaldo aufweist. D.h. selbst wenn das Unternehmen cash-positiv ist, kann ein Verlust in dem Jahr zu verbuchen sein.
  2. das Kapitalkonto des Anlegers ist durch die gewinnunabhängige Ausschüttung unter die ursprüngliche Einlage gefallen.
  3. das vorhandene Gesellschaftsvermögen reicht nicht aus, die bestehenden Schulden zu decken. Die Rückzahlung dient der Befriedigung von Gläubigern.
  4. der Anspruch ist noch nicht verjährt. Wann die Verjährung zu laufen beginnt, ist davon abhängig, ob der Anleger über den Treuhänder oder direkt an der Gesellschaft beteiligt ist. Günstiger ist die Beteiligung über den Treuhänder.

Anfechtung in der Vergangenheit erhaltener Ausschüttungen / Zahlungen

Die gesetzgeberische Intention der Insolvenzordnung ist es, alle Gläubiger der Gesellschaft gleich zu behandeln. Es gilt zu verhindern, dass ein Gläubiger sich Vorteile zu Lasten eines anderen Gläubigers verschafft.

Die Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung sind vielfältig. Schwerpunktmäßig sehen sich Anleger aber der Anfechtung nach § 134 InsO ausgesetzt. Nach § 134 InsO sind alle unentgeltlichen Leistungen des Schuldners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf das Geleistete hat und dem Leistenden im Gegenzug kein entsprechender Vermögenswert zufließt.

Von den Insolvenzverwaltern werden dabei immer wieder zwei Varianten einer unentgeltlichen Leistung geltend gemacht:

  1. Schneeballsystem
    Bei einem Schneeballsystem - tatsächlich handelt es sich um ein Ponzi-System - lockt der Investor Anleger mit hohen Renditen, die aber tatsächlich nicht erwirtschaftet werden. Altanleger können daher nur befriedigt werden, wenn immer wieder neue und mehr Anleger angeworben werden. Mit deren Einlage werden die Altanleger befriedigt. Ein tragfähiges Geschäftsmodell besteht nicht und die letzten Anleger erleiden massiven Schaden. Der BGH hat daher Schneeballsysteme als „unentgeltliche Leistung“ eingestuft. Gelingt dem Insolvenzverwalter daher der Nachweis, kann er die Zahlungen anfechten.
  2. Qualifizierte Nachrangdarlehen
    Beteiligungen in Form eines qualifizierten Nachrangdarlehens sind für Anleger besonders gefährlich. Näheres erfahren Sie dazu in dem gesonderten Beitrag qualifizierte Nachrangdarlehen.

Anleger qualifizierter Nachrangdarlehen haben bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung keinen Anspruch mehr auf Rückzahlung. Dies ist besonders misslich, da die meisten Anleger nicht von den Schwierigkeiten der Kapitalanlage wissen. Trotzdem, so der BGH, müssen sie noch Jahre später die erhaltenen Zahlungen zurückerstatten.

Jedoch, und das ist gar nicht so einfach, muss der Insolvenzverwalter in einem ersten Schritt nachweisen, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlung bereits zahlungsunfähig bzw. überschuldet war. Und: Die qualifizierte Nachrangklausel muss wirksam vereinbart worden sein. Die Hürden, die die Rechtsprechung hier gesetzt hat, sind hoch.

Wichtige Urteile

Rückforderung von Ausschüttungen in der Insolvenz

BGH 28.06.2016, II ZR 291/15; BGH 17.12.2015, IX ZR 143/13, BGH 11.12.1989, II ZR 78/89 sowie 22.03.2011, II ZR 271/08; OLG Nürnberg 03.03.2008, 8 U 1374/07

Die Voraussetzungen, wann ein Anleger im Falle der Insolvenz des Fonds Zahlungen leisten muss, haben sich über die Jahre aus einer Reihe von Urteilen entwickelt. Nur unter folgenden Voraussetzungen ist danach ein Rückgriff auf den Anleger möglich:

  1. Es handelt sich tatsächlich um gewinnunabhängige Ausschüttungen.
  2. Die Ausschüttung ist die Ursache dafür, dass das Kapitalkonto des Anlegers negativ ist.
  3. Die Befriedigung der Gläubiger des Fonds ist dem Insolvenzverwalter ohne die Rückforderung der Zahlung nicht möglich. Ein einfacher Verweis auf die zur Tabelle angemeldeten Forderungen reicht hier jedoch nicht aus. Der Insolvenzverwalter muss genau darlegen, welche Forderung befriedigt werden soll. Dabei darf es sich zum Beispiel nicht um eine bestrittene Forderung handeln. Auch ist den Forderungen der Gläubiger das noch vorhandene Vermögen der Gesellschaft gegenüberzustellen. Ist ausreichend Vermögen vorhanden, dann ist ein Rückgriff auf die Anleger nicht zulässig.

Verjährung des Rückforderungsanspruches

BGH 07.12.2017, III ZR 206/17

Der Insolvenzverwalter eines Fonds verlangte von dem Anleger gewinnunabhängige Ausschüttungen zurück. Der Anleger hatte sich über einen Treuhandkommanditisten an dem Fonds beteiligt. Das Besondere daran ist: Bereits viele Jahre vor Eröffnung der Insolvenz stand fest, dass der Fonds seine Schulden nicht wird bedienen können.

Der BGH hat zunächst darauf hingewiesen, dass der Anleger gemäß § 257 Satz 1 BGB tatsächlich verpflichtet ist, den Treuhandkommanditisten von Forderungen Dritter freizustellen, soweit er gewinnunabhängige Ausschüttungen erhalten hat. Wie alle Ansprüche kann aber auch dieser Anspruch verjähren.

Üblicherweise beginnt die Verjährung mit Schluss desjenigen Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, spätestens jedoch mit Insolvenzeröffnung. Der BGH hat in seinem Urteil die für die Verjährung maßgebliche Fälligkeit jedoch deutlich früher angesetzt. Er stellt klar, dass die Verjährung bereits dann beginnt, wenn feststeht, dass eine Rückforderung unumgänglich ist, und nicht erst bei Fälligkeit der Forderung bzw. Insolvenzeröffnung. Bereits zu diesem Zeitpunkt könne der Treuhandkommanditist auf den Anleger zugehen und gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückfordern. Daher beginnt bereits in diesem Moment die Verjährung und nicht erst mit Insolvenzeröffnung.

Offen ist die Frage, ob das Urteil auch auf Fälle anwendbar ist, in denen sich der Anleger direkt an dem Fonds beteiligt hat - und nicht über einen Treuhandkommanditisten.

Qualifizierte Nachrangdarlehen

BGH 06.12.2018, IX ZR 143/17

Der BGH sieht qualifizierte Nachrangklauseln von Anlegern als Allgemeine Geschäftsbedingungen an. Die Klausel kann daher von den Gerichten überprüft werden.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen. Der Verwender muss folglich die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können. Erfüllt die Klausel diese Anforderungen nicht, ist sie unwirksam. Es handelt sich dann um ein Darlehen ohne Nachrangklausel. Eine Anfechtung scheidet aus.

Schneeballsystem

BGH 11.12.2008, IX ZR 195/07

Der Insolvenzverwalter könne die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Der Anleger kann sich nicht auf Nichtwissen berufen. Sein Vertrauen ist in dem Fall nicht schutzwürdig. Ihm steht einzig der Einwand nach § 143 Abs. 2 InsO (Wegfall der Bereicherung) oder - in seltenen Ausnahmefällen! - § 242 BGB (Treu und Glauben) zu. Der Schutz des Anlegers - auch wenn er im Rahmen eines Schneeballsystems getäuscht wurde - rechtfertigt es nicht, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger außer Acht zu lassen.

Handlungsempfehlungen für Sie als Anleger

Befindet sich Ihr Fonds in Insolvenz? Verlangt der Insolvenzverwalter Zahlungen zurück? Beruft er sich darauf, dass es sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt oder macht er eine Anfechtung nach der Insolvenzordnung geltend? Dann lassen Sie den Anspruch prüfen. Eine Reihe von Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor Sie zahlen müssen. Diese muss der Insolvenzverwalter nachweisen, bevor er Zahlungen zurückverlangen kann. Es gilt, die wirtschaftlichen Unterlagen des Fonds und die Forderungen möglicher Gläubiger genau zu prüfen. Keinesfalls sollten Sie ungeprüft zahlen. Holen Sie sich fachliche Unterstützung.

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Als Kapitalmarktrecht Anwaltskanzlei hat CDR-Legal regelmäßig mit Rückforderungen gewinnunabhängiger Ausschüttungen und Anfechtungen zu tun. Aus Erfahrung sind die verschiedenen Ansatzpunkte, eine Rückzahlung zu vermeiden oder zumindest Ihren Schaden zu begrenzen, wohlbekannt. Nutzen Sie gerne die
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