Sind Sie zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen nach § 172 Abs. IV HGB aufgefordert worden? Hat der Insolvenzverwalter Zahlungen angefochten (§§ 129 – 143 InsO)? Werden Sie im Rahmen der Liquidation des Fonds zum Innenausgleich aufgefordert?
Inhalte des Artikels
Es kommt leider allzu oft vor, dass Anleger eines Fonds oder einer anderen Kapitalanlage die bereits erhaltenen Ausschüttungen an die Gesellschaft bzw. den Insolvenzverwalter zurückzahlen sollen. Auslöser hierfür ist entweder die Liquidation oder Insolvenz des Fonds. Die herangezogenen Begründungen sind vielfältig:
Egal wie die Rückforderung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter begründet wird, unter Umständen droht der Verlust des gesamten Investments. Hier gilt es genau zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter Zahlungen rückfordern kann. Es gibt durchaus erfolgversprechende Argumente gegen eine Inanspruchnahme.
Hinweis: Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen und Insolvenzanfechtung. Mehr zum Thema Innenausgleich erfahren Sie in dem Beitrag Liquidation und Innenausgleich.
Der Grundgedanke hierbei ist, dass ein Gesellschafter verpflichtet ist, seine Einlage zu leisten und diese in der Gesellschaft zu belassen. Ansprüche auf Ausschüttungen hat er nur, wenn die Gesellschaft auch Gewinne erzielt.
Bis zur Eröffnung der Insolvenz ist eine Rückforderung nur möglich, wenn dies in dem Gesellschaftervertrag vereinbart ist. Mit Eröffnung fällt diese „Sperre“ weg. Der Insolvenzverwalter kann unabhängig von irgendwelchen Vereinbarungen die Rückforderung verlangen, wenn
Die gesetzgeberische Intention der Insolvenzordnung ist es, alle Gläubiger der Gesellschaft gleich zu behandeln. Es gilt zu verhindern, dass ein Gläubiger sich Vorteile zu Lasten eines anderen Gläubigers verschafft.
Die Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung sind vielfältig. Schwerpunktmäßig sehen sich Anleger aber der Anfechtung nach § 134 InsO ausgesetzt. Nach § 134 InsO sind alle unentgeltlichen Leistungen des Schuldners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf das Geleistete hat und dem Leistenden im Gegenzug kein entsprechender Vermögenswert zufließt.
Von den Insolvenzverwaltern werden dabei immer wieder zwei Varianten einer unentgeltlichen Leistung geltend gemacht:
Anleger qualifizierter Nachrangdarlehen haben bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung keinen Anspruch mehr auf Rückzahlung. Dies ist besonders misslich, da die meisten Anleger nicht von den Schwierigkeiten der Kapitalanlage wissen. Trotzdem, so der BGH, müssen sie noch Jahre später die erhaltenen Zahlungen zurückerstatten.
Jedoch, und das ist gar nicht so einfach, muss der Insolvenzverwalter in einem ersten Schritt nachweisen, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlung bereits zahlungsunfähig bzw. überschuldet war. Und: Die qualifizierte Nachrangklausel muss wirksam vereinbart worden sein. Die Hürden, die die Rechtsprechung hier gesetzt hat, sind hoch.
Die Voraussetzungen, wann ein Anleger im Falle der Insolvenz des Fonds Zahlungen leisten muss, haben sich über die Jahre aus einer Reihe von Urteilen entwickelt. Nur unter folgenden Voraussetzungen ist danach ein Rückgriff auf den Anleger möglich:
Der Insolvenzverwalter eines Fonds verlangte von dem Anleger gewinnunabhängige Ausschüttungen zurück. Der Anleger hatte sich über einen Treuhandkommanditisten an dem Fonds beteiligt. Das Besondere daran ist: Bereits viele Jahre vor Eröffnung der Insolvenz stand fest, dass der Fonds seine Schulden nicht wird bedienen können.
Der BGH hat zunächst darauf hingewiesen, dass der Anleger gemäß § 257 Satz 1 BGB tatsächlich verpflichtet ist, den Treuhandkommanditisten von Forderungen Dritter freizustellen, soweit er gewinnunabhängige Ausschüttungen erhalten hat. Wie alle Ansprüche kann aber auch dieser Anspruch verjähren.
Üblicherweise beginnt die Verjährung mit Schluss desjenigen Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, spätestens jedoch mit Insolvenzeröffnung. Der BGH hat in seinem Urteil die für die Verjährung maßgebliche Fälligkeit jedoch deutlich früher angesetzt. Er stellt klar, dass die Verjährung bereits dann beginnt, wenn feststeht, dass eine Rückforderung unumgänglich ist, und nicht erst bei Fälligkeit der Forderung bzw. Insolvenzeröffnung. Bereits zu diesem Zeitpunkt könne der Treuhandkommanditist auf den Anleger zugehen und gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückfordern. Daher beginnt bereits in diesem Moment die Verjährung und nicht erst mit Insolvenzeröffnung.
Offen ist die Frage, ob das Urteil auch auf Fälle anwendbar ist, in denen sich der Anleger direkt an dem Fonds beteiligt hat – und nicht über einen Treuhandkommanditisten.
Der BGH sieht qualifizierte Nachrangklauseln von Anlegern als Allgemeine Geschäftsbedingungen an. Die Klausel kann daher von den Gerichten überprüft werden.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen. Der Verwender muss folglich die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können. Erfüllt die Klausel diese Anforderungen nicht, ist sie unwirksam. Es handelt sich dann um ein Darlehen ohne Nachrangklausel. Eine Anfechtung scheidet aus.
Der Insolvenzverwalter könne die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Der Anleger kann sich nicht auf Nichtwissen berufen. Sein Vertrauen ist in dem Fall nicht schutzwürdig. Ihm steht einzig der Einwand nach § 143 Abs. 2 InsO (Wegfall der Bereicherung) oder – in seltenen Ausnahmefällen! – § 242 BGB (Treu und Glauben) zu. Der Schutz des Anlegers – auch wenn er im Rahmen eines Schneeballsystems getäuscht wurde – rechtfertigt es nicht, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger außer Acht zu lassen.
Befindet sich Ihr Fonds in Insolvenz? Verlangt der Insolvenzverwalter Zahlungen zurück? Beruft er sich darauf, dass es sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt oder macht er eine Anfechtung nach der Insolvenzordnung geltend? Dann lassen Sie den Anspruch prüfen. Eine Reihe von Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor Sie zahlen müssen. Diese muss der Insolvenzverwalter nachweisen, bevor er Zahlungen zurückverlangen kann. Es gilt, die wirtschaftlichen Unterlagen des Fonds und die Forderungen möglicher Gläubiger genau zu prüfen. Keinesfalls sollten Sie ungeprüft zahlen. Holen Sie sich fachliche Unterstützung.
Als Kapitalmarktrecht Anwaltskanzlei hat CDR-Legal regelmäßig mit Rückforderungen gewinnunabhängiger Ausschüttungen und Anfechtungen zu tun. Aus Erfahrung sind die verschiedenen Ansatzpunkte, eine Rückzahlung zu vermeiden oder zumindest Ihren Schaden zu begrenzen, wohlbekannt. Nutzen Sie gerne die
Möglichkeit zu einem kostenlosen Erstgespräch, damit wir gemeinsam Ihre Chancen bewerten und die weitere Vorgehensweise besprechen können. CDR-Legal unterstützt Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!
Wie hilfreich fanden Sie den Artikel?
Klicken Sie auf die Sterne, um den Artikel zu bewerten
Durchschnittliche Bewertung: 4.8 / 5. Anzahl der Bewertungen: 74
Bisher gibt es keine Bewertungen des Artikel
We are sorry that this post was not useful for you!
Let us improve this post!
Tell us how we can improve this post?
Ihr kostenloses Erstgespräch:
08031 7968029
Melden Sie sich gerne zum monatlichen Rundmail mit über 2.000 Abonnenten an und erhalten Sie alle wichtigen Neuigkeiten zu der Entwicklung des Sachverhalts.
Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.
Ihr kostenloses Erstgespräch:
↳ 08031 / 7968029
Persönliche Betreuung
Über 20 Jahre Erfahrung
Ex-Bankmitarbeiterin
Deutschlandweite Vertretung
Kostenloses Erstgespräch