Vielleicht haben auch Sie jemanden Gelder geliehen oder von jemandem Gelder ausgeliehen? Nun haben Sie Kenntnis von einem Bescheid der BaFin, wonach die Gelder unverzüglich zurückzuzahlen sind. Welche Konsequenzen hat das für Sie?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) agiert als Finanzmarktaufsichtsbehörde und kontrolliert alle Bereiche des Finanzwesens in Deutschland. Somit stellt sie die Finanzstabilität sicher und beaufsichtigt den Banken-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. In regelmäßigen Abständen erlässt sie immer wieder Bescheide, in denen bestimmten Personen oder Unternehmen das Einlagengeschäft oder Kreditgeschäft untersagt wird.
Im Falle eines Einlagengengeschäfts nimmt eine Person Kredite auf und wird von der BaFin verpflichtet, diese sofort wieder zurückzuzahlen. Bei dem Kreditgeschäft gibt eine Person Kredite an Dritte, obwohl sie nicht über die dazu erforderliche Genehmigung verfügt.
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Wie bereits erwähnt ist ein Einlagengeschäft die Annahme fremder Gelder oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, entweder als verzinsliche oder als unverzinsliche Einlage. „Fremd“ bedeutet dabei, dass Gelder weiterhin der Privatperson gehören und nicht endgültig bei dem annehmenden Unternehmen / Person verbleiben sollen. „Unbedingt“ weist darauf hin, dass die annehmende Person das Geld in jedem Fall zurückzahlen muss. „Rückzahlbar“ repräsentiert den Anspruch auf die Rückzahlung. Einlagengeschäfte müssen ab einem gewissen Umfang (Darlehenssumme und Anzahl) schriftlich bei der BaFin beantragt werden.
In einem Fall in Rosenheim hat eine Person Gelder von weiteren Privatpersonen ohne die Erlaubnis der BaFin angenommen. Durch das Versprechen, dass die Summe nach einem vorab bestimmten Zeitraum wieder zurückgezahlt wird, war die Definition § 1 Abs. 1 KWG erfüllt. Die Erlaubnis dazu lag jedoch nicht vor.
Ein Fallbeispiel ist der Bescheid der BaFin an das Unternehmen Fair Pfand Deutschland GmbH. Das Unternehmen gewährte Darlehen und verlangte als Sicherheit die Verpfändung von Waren und Maschinen oder die Eintragung von Grundschulden. Damit war der Tatbestand eines Kreditgeschäfts erfüllt, eine Erlaubnis der BaFin lag jedoch nicht vor. Die BaFin forderte das Unternehmen mit Bescheid vom 05.09.2018 auf, das Kreditgeschäft einzustellen.
Auf Grundlage des § 49 KWG und des § 310 Abs. 2 VAG hatte das BaFin im ersten aufgeführten Fallbeispiel entschieden, dass die genannte Person sämtliche Gelder unverzüglich zurückzahlen musste. Dies noch bevor der Bescheid bestandskräftig wurde. Die Privatpersonen, die das Geld geliehen hatten, konnten somit auch vor der vereinbarten Fälligkeit die Rückzahlung verlangen. In den Fällen, in denen die genannte Person eine Rückzahlung verweigerte, musste der Anleger trotz der Anordnung der BaFin eine Klage erheben oder einen Mahnbescheid beantragen.
Falls Sie einer Person oder einem Unternehmen Geld für ein nicht genehmigtes Einlagengeschäft gegeben haben und die BaFin einen entsprechenden Bescheid erlassen hat, verlangen Sie die gesamte Summe unverzüglich zurück. Sollten Sie auf der anderen Seite von einem Unternehmen einen Kredit ohne die Zustimmung der BaFin erhalten haben, lassen Sie sich nicht verunsichern. Suchen Sie sich anwaltliche Unterstützung, um weitere Schritte zu besprechen. Lassen Sie prüfen, welche Wege es für Sie gibt, Ihre Interessen zu wahren.
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Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt Sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.
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