Als Bürge ist Ihr Verhältnis zum Gläubiger im Bürgschaftsvertrag geregelt. Dieser enthält nur selten ein generelles Kündigungsrecht. Unter gewissen Umständen können Sie als Bürge trotzdem aus der Bürgschaft herauskommen, durch eine außerordentliche Kündigung oder vorzeitige Beendigung.

Der häufigste Grund für eine vorzeitige „Kündigung“ ist die sogenannte Sittenwidrigkeit, bei welcher der Gläubiger die bestehende emotionale Bindung zu Ihnen ausgenutzt hat, um Sie als Bürge zu gewinnen.

Ebenso kann eine Bürgschaft gekündigt werden, wenn der Gläubiger Sie als Bürge getäuscht hat oder Vertragsfehler die Bürgschaft nichtig machen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nur unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich eine Bürgschaft kündigen.
  • Häufig werden außerordentliche Kündigungen von Bürgschaften wegen Sittenwidrigkeit ausgesprochen.
  • Ein Bürgschaftsvertrag kann auch wegen Täuschung oder Formmängeln widerrufen werden.

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Was ist eine Bürgschaft?

Die Grundlage einer Bürgschaft ist die Verpflichtung eines Schuldners gegenüber einem Gläubiger. In dieses Verhältnis treten Sie als Bürge ein. Ihr Rechtsverhältnis ist beidseitig sowohl auf den Schuldner als auch auf den Gläubiger gerichtet.

Als Bürge übernehmen Sie mit der Bürgschaft die Pflicht, die Forderung des Gläubigers zu befriedigen, falls der Schuldner seine Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllt.

In der Praxis sind vorwiegend die Kredit- und Mietbürgschaft gängig. Im Mietverhältnis wird der Vermieter zum Gläubiger, sofern der Mieter als Hauptschuldner seine monatliche Zahlung nicht erfüllt. 

Kündigungsrechte im Bürgschaftsvertrag

Nach gängiger Rechtsprechung ist eine Bürgschaft nur unter strengen Voraussetzungen vorzeitig kündbar. Diese Möglichkeit hängt von der Art der Bürgschaft ab. Gewöhnlich räumt der Bürgschaftsvertrag Ihnen als Bürge jedoch kein generelles Kündigungsrecht ein. Dies gilt insbesondere für befristete Bürgschaftsverträge, wie zum Beispiel bei einem befristeten Mietvertrag.

Unbefristete Bürgschaftsverträge sind eine Ausnahme, wenngleich solche in der Praxis kaum vereinbart werden. Eine vorzeitige Kündigung ist hier häufig möglich, da die Dauer der Bürgschaftsverpflichtung sonst unangemessen lang wäre.

Wie beendet man eine Bürgschaft?

Wenn von der Beendigung einer Bürgschaft die Rede ist, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass Sie als Bürge Ihre Verpflichtungen vorzeitig kündigen.

Grundsätzlich gibt es viele Gründe für eine Beendigung. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Situationen:

  • Die Hauptforderung ist erloschen
  • Bürge oder Hauptschuldner stirbt
  • Bürgschaft wird widerrufen
  • Wechsel bei einer der Vertragsparteien
  • Beendigung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen
  • Ordentliche oder außerordentliche Kündigung

Kreditbürgschaft: Sicherheit für ein Darlehen der Bank

Im privaten Bereich ist die Bürgschaft für einen Kredit besonders weit verbreitet. Darunter ist die Übernahme einer Bürgschaft für die Schuld eines Kreditnehmers gegenüber dessen Bank zu verstehen. Gewöhnlich übernehmen folgende Personengruppen eine solche Kreditbürgschaft:

  • Ehepartner
  • Eltern
  • Großeltern
  • Sonstige nahe Verwandte
  • Sehr enge Freunde, Bekannte
  • Geschäftspartner

Da eine Kreditbürgschaft meist an einen zeitlich befristeten Kreditvertrag geknüpft ist, haben Sie als Bürge gewöhnlich keine Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung. Zur vorzeitigen Beendigung der Bürgschaft muss der Bürgschaftsvertrag widerrufen oder angefochten werden.

Voraussetzungen für die Beendigung einer Bürgschaft

An dieser Stelle möchten wir Ihnen die bereits aufgeführten Gründe für die Beendigung einer Bürgschaft näher erläutern.

1. Hauptforderung ist erloschen

Ein gesetzlicher Anspruch auf Beendigung einer Bürgschaft besteht, wenn die Hauptforderung erloschen ist. Dies beruht auf der strengen Akzessorietät, die den Bestand der Bürgschaft an den Bestand der Forderung knüpft. Die Hauptforderung kann entweder erfüllt sein (§ 362 Abs. 1 BGB) oder es kann eine Aufrechnung erfolgt sein (§ 389 BGB). In beiden Fällen erlischt die Bürgschaft.

2. Ordentliche Kündigung unbefristeter Bürgschaftsverträge

Eine ordentliche Kündigung einer Bürgschaft ist in der Regel nur dann möglich, wenn die Bürgschaftsverpflichtung auf unbestimmte Zeit besteht. Paragraph 242 BGB regelt, dass Sie als Bürge auf Treu und Glauben das Recht haben, eine Kündigung zu verlangen.

Dies könnte zum Beispiel bei einem unbefristeten Vertrag zwischen Mieter und Vermieter der Fall sein. Gemäß § 242 BGB sind die Parteien eines Vertrags verpflichtet, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag in gutem Glauben auszuüben.

Wenn Sie als Bürge gute Gründe haben, die Mietbürgschaft zu kündigen, können Sie dies unter Berufung auf Treu und Glauben tun. Dazu gehören unter anderem eine Änderung der finanziellen Situation des Hauptmieters oder der Ausfall der ursprünglichen Umstände, die zur Bürgschaft geführt haben.

Allerdings muss ein sogenannter angemessener Zeitraum vergangen sein. Das bedeutet, dass die Bürgschaft bereits mindestens seit 36 Monaten bestanden hat. Selbstverständlich ist es möglich, die ordentliche Kündigung auch dann zu vollziehen, wenn diese in der schriftlichen Vereinbarung als Option vorgesehen ist.

3. Tod eines Beteiligten oder Wechsel von Gläubiger bzw. Schuldner

Ein weiterer Grund für die Beendigung einer Bürgschaft ist der Tod des Bürgen oder der Tod des Schuldners. In beiden Fällen würde die Bürgschaft erlöschen, da entweder der Bürge oder der Hauptschuldner nicht mehr lebt.

Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass ein Gläubiger- oder Schuldnerwechsel vorliegt. In diesem Fall wäre der Abschluss eines neuen Bürgschaftsvertrages erforderlich, zu dem selbstverständlich die Zustimmung des Bürgen erforderlich ist.

4. Außerordentliche Kündigung: Bürgschaftsverhältnis unzumutbar

Die Beendigung einer Bürgschaft durch eine außerordentliche Kündigung ist am schwierigsten. Das BGB sieht diese Möglichkeit insbesondere auf der Grundlage des § 314 I vor, wenn die Fortsetzung der Bürgschaft für den Bürgen unzumutbar ist.

Auch hier wird als Begründung angeführt, dass ein Dauerschuldverhältnis für den Bürgen mit zahlreichen Verpflichtungen verbunden ist, die zu einer Benachteiligung führen können. Wann eine außerordentliche Kündigung bzw. Beendigung der Bürgschaft gegen den Willen des Gläubigers oder des Schuldners möglich ist, wird in den folgenden Abschnitten erörtert.

5. Bürgschaft beenden aufgrund von Sittenwidrigkeit

Ein möglicher Grund für die vorzeitige Befreiung des Bürgen von seinen Verpflichtungen ist die Sittenwidrigkeit. Hierzu gibt es unter anderem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993.

Danach ist die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft dann gegeben, wenn der Kreditnehmer die emotionale Bindung zwischen Schuldner und Bürgen nur ausnutzt, um die Verpflichtung des Bürgen zu erreichen. Eine solche emotionale Bindung besteht insbesondere zwischen Partnern, Ehegatten sowie zwischen Eltern und Kindern.

Ein weiterer Grund für die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft ist, dass der Bürge durch die Bürgschaft unangemessen benachteiligt wird. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Überforderung des Bürgen. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass die Bürgschaft die Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteigen würde.

Zusammenfassend sind es im Wesentlichen die folgenden Gründe, die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft führen:

  • Ausnutzung der emotionalen Bindung durch den Kreditnehmer
  • Übermäßige Inanspruchnahme des Bürgen
  • Bürge war weder persönlich noch wirtschaftlich beteiligt

Wichtig zu beachten ist, dass das Vorliegen der Sittenwidrigkeit seitens des Bürgen zu beweisen ist.

6. Anfechtung der Bürgschaft

Neben der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft besteht eine weitere mögliche Option für die vorzeitige Kündigung darin, die Bürgschaftserklärung als solche anzufechten. Selbstverständlich ist eine derartige Anfechtung zwar immer möglich, jedoch oftmals nicht von guten Erfolgschancen gekrönt. Ob sich die Anfechtung durchsetzen lässt oder nicht, ist vorwiegend § 119 ff. BGB zu entnehmen.

Bei arglistiger Täuschung bestehen gute Aussichten auf eine erfolgreiche Anfechtung des Bürgschaftsvertrages. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kreditgeber den Bürgen darüber täuscht, dass sein Risiko geringer ist, als es tatsächlich ist.
Bürgschaftsvertrag auflösen:

7. Widerruf der Bürgschaft

Neben der Sittenwidrigkeit und der Anfechtung der Bürgschaftserklärung, insbesondere wegen arglistiger Täuschung, ist noch eine dritte Möglichkeit zu erwähnen. Es handelt sich um die Möglichkeit des Widerrufs der Bürgschaft.

Wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, besteht ein Widerrufsrecht nach § 255 BGB.

Diese Widerrufsmöglichkeit greift jedoch nur, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Bürgschaftsvertrag ist ein Verbrauchervertrag nach BGB
  • Verbrauchervertrag muss entgeltliche Leistung beinhalten

Worauf achten vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrags?

Im Folgenden möchten wir Ihnen einige Empfehlungen für die Kündigung einer Bürgschaft geben. Darüber hinaus geben wir Ihnen Ratschläge, die Sie schon vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrags beachten sollten.

  1. Gehen Sie eine Bürgschaftsverpflichtung nur dann ein, wenn Sie dem Schuldner größeres Vertrauen entgegenbringen. Schließlich sind Sie im Falle eines Rechtsstreits verpflichtet, die Verbindlichkeiten, die Sie durch die Bürgschaftsverpflichtung eingehen, zu tragen.
  2. Im optimalen Fall lassen Sie in die Bürgschaftserklärung aufnehmen, dass Sie zumindest nach einer gewissen Zeit ein ordentliches Kündigungsrecht besitzen. Besonders aussichtsreich ist eine solche Klausel bei unbefristeten Schuldverhältnissen, wie bei einem Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter.
  3. Falls Sie im Nachhinein feststellen, dass Sie im Hinblick auf die Bonität des Schuldners vorsätzlich getäuscht wurden, können Sie die Bürgschaft anfechten.
  4. Haben Sie im Kontext der Bürgschaftserklärung keine Widerrufserklärung erhalten, war diese fehlerhaft oder gibt es weitere Umstände, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben? Dann haben Sie die Möglichkeit, die Bürgschaft zu widerrufen.
  5. Falls Sie eine Bürgschaft kündigen möchten, prüfen Sie neben einer möglichen Anfechtung und dem Widerruf auch die Tatsache, ob die Bürgschaftsverpflichtung eventuell sittenwidrig gewesen ist.

Zu überprüfen ist außerdem, ob Sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingehen. Denn dabei verzichten Sie auf Ihr Recht auf die Einrede der Vorausklage. Diese ermöglicht Ihnen gewöhnlich, die Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger zunächst abzulehnen, wenn der Gläubiger bislang nicht versucht hat, die Zahlung bei dem Schuldner einzufordern. Durch den Verzicht erlauben Sie dem Gläubiger, stattdessen direkt auf Sie zuzugreifen. 

Kostenlose Ersteinschätzung zur Bürgschaftskündigung

Ein Bürgschaftsvertrag basiert meist auf persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen. Wenn diese Verhältnisse sich ändern oder Risiken verringert werden sollen, ist eine rechtliche Überprüfung der Bürgschaft empfehlenswert.

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Ist meine Bürgschaft noch verbindlich? Wichtig ist hier zunächst eine Überprüfung. Es kann maßgeblich sein, welche Gründe Sie zur Abgabe der Bürgschaftserklärung bewegt haben. Oder ob Sie getäuscht wurden oder unangemessen benachteiligt sind. Auch Formfehler können die vorzeitige Beendigung ermöglichen. Die Kanzlei CDR Legal bietet Ihnen als Bürge eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung zu den Kündigungsmöglichkeiten in Ihrem speziellen Einzelfall. Per Telefon oder Kontaktformular können Sie uns Ihre Situation vertrauensvoll schildern. Ohne Umschweife erhalten Sie von uns eine kompetente Rückmeldung sowie zielführende Ratschläge zur möglichen Beendigung Ihrer Bürgschaft.
CDR Legal prüft Ihre Bürgschaft:

F.A.Q.

Kann ein Bürge die Bürgschaft kündigen?

Ja, ein Bürge kann unter bestimmten Umständen die Bürgschaft kündigen. Die Kündigung einer Bürgschaft ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und kann nicht einfach ohne Weiteres erfolgen. Eine Möglichkeit zur Kündigung besteht, wenn die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Eine weitere Möglichkeit, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben oder wenn der Gläubiger seine Forderung gegen den Hauptschuldner nicht rechtzeitig geltend macht.

Kann eine Bürgschaft widerrufen werden?

Ja, eine Bürgschaft kann unter bestimmten Umständen widerrufen werden. Der Widerruf ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So kann es möglich sein, wenn sich unter anderem die finanzielle Situation des Hauptschuldners erheblich verbessert. Um die individuellen Möglichkeiten eines Widerrufs zu prüfen, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der auf das Bürgschaftsrecht spezialisiert ist.

Wie lange haftet ein Bürge?

Die Haftungsdauer eines Bürgen hängt von der Art der Bürgschaft und den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bürgen, dem Gläubiger und dem Hauptschuldner ab. Im Allgemeinen haftet ein Bürge so lange, bis die Hauptschuld vollständig beglichen ist. Es ist wichtig, dass Sie sich vor dem Abschluss einer Bürgschaft über die genauen Bedingungen und die Dauer der Haftung im Klaren sind. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Wie bekomme ich als Bürge mein Geld zurück?

Als Bürge haben Sie sich verpflichtet, für die Schulden einer anderen Person einzustehen, falls diese ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Um Ihr Geld zurück zu bekommen, sollten Sie die folgenden Schritte unternehmen: Offene Kommunikation: Sprechen Sie zunächst mit dem Schuldner und klären Sie die Situation. Fordern Sie die Person auf, die ausstehenden Beträge zu begleichen, um Ihre finanzielle Belastung zu reduzieren. Schriftliche Vereinbarung: Erstellen Sie eine schriftliche Vereinbarung mit dem Schuldner, in der die Rückzahlungsmodalitäten festgelegt sind. Dies kann helfen, zukünftige Missverständnisse zu vermeiden und Ihnen im Falle eines Rechtsstreits eine solide Grundlage bieten. Fristen setzen: Vereinbaren Sie klare Fristen für die Rückzahlung des Geldes und halten Sie diese schriftlich fest. Wenn der Schuldner die Fristen nicht einhält, haben Sie eine Grundlage für weitere rechtliche Schritte. Rechtliche Schritte: Wenn der Schuldner trotz Ihrer Bemühungen nicht bereit oder in der Lage ist, die Schulden zurückzuzahlen, sollten Sie erwägen, rechtliche Schritte einzuleiten. Konsultieren Sie einen Anwalt, um Ihre Optionen zu prüfen und gegebenenfalls einen gerichtlichen Mahnbescheid zu erwirken. Schuldenregulierung: In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, eine außergerichtliche Einigung mit dem Schuldner zu erzielen, bei der ein Teil der Schulden erlassen wird. Dies kann eine kostengünstigere Lösung sein, als einen langwierigen Rechtsstreit zu führen.

Unter welchen Bedingungen endet eine Bürgschaft?

Eine Bürgschaft endet unter verschiedenen Bedingungen, die im Folgenden aufgeführt sind: Erfüllung der Hauptverbindlichkeit: Wenn der Hauptschuldner seine Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger vollständig erfüllt, erlischt die Bürgschaft automatisch, da der Hauptzweck der Bürgschaft erreicht ist. Zeitliche Begrenzung: Eine Bürgschaft kann durch eine im Bürgschaftsvertrag festgelegte Laufzeit begrenzt sein. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Bürgschaft automatisch. Kündigung: Wenn die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann der Bürge sie jederzeit kündigen, sofern dies vertraglich vereinbart ist. Nach der Kündigung haftet der Bürge jedoch weiterhin für Verbindlichkeiten, die vor der Kündigung entstanden sind. Aufhebungsvereinbarung: Die Bürgschaft kann durch eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Gläubiger, dem Hauptschuldner und dem Bürgen beendet werden. Veränderung der Hauptverbindlichkeit: Wenn die Hauptverbindlichkeit ohne Zustimmung des Bürgen wesentlich verändert wird, kann die Bürgschaft erlöschen. Tod des Bürgen: Im Falle des Todes des Bürgen kann die Bürgschaft erlöschen; es sei denn, der Bürgschaftsvertrag sieht etwas anderes vor. Insolvenz des Hauptschuldners: Unter bestimmten Umständen erlischt die Bürgschaft bei einer Insolvenz des Hauptschuldners oder wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Unwirksamkeit der Hauptverbindlichkeit: Wenn die Hauptverbindlichkeit unwirksam ist oder wird, erlischt die Bürgschaft ebenfalls. Es ist wichtig zu beachten, dass die Beendigung der Bürgschaft von den jeweiligen nationalen Gesetzen und den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien abhängt. Daher sollte in jedem Einzelfall eine individuelle rechtliche Prüfung erfolgen.

Wann ist eine Bürgschaft beendet?

Eine Bürgschaft endet in der Regel, wenn die Hauptverbindlichkeit, für die der Bürge haftet, erfüllt ist. Das ist der Fall, wenn der Hauptschuldner seine Schulden vollständig beglichen hat oder der Gläubiger auf seine Forderungen verzichtet. Des Weiteren kann eine Bürgschaft auch durch Vereinbarungen zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen, durch Verjährung oder durch Kündigung des Bürgen in bestimmten Fällen beendet werden. Es ist wichtig, die genauen Bedingungen und Umstände einer Bürgschaft im Einzelfall zu prüfen, um festzustellen, wann sie tatsächlich als beendet gilt.

Wann kann eine Bürgschaft ungültig sein?

Eine Bürgschaft kann unter bestimmten Umständen ungültig sein. Dazu gehören: Formmangel: Eine Bürgschaft muss schriftlich vereinbart werden. Fehlt die Schriftform, kann die Bürgschaft ungültig sein. Sittenwidrigkeit: Wenn die Bürgschaft gegen die guten Sitten verstößt oder gegen geltendes Recht, kann sie ungültig sein. Übervorteilung: Eine Bürgschaft kann ungültig sein, wenn der Bürge erkennbar übervorteilt oder ausgenutzt wurde, beispielsweise aufgrund von Unerfahrenheit oder einer Zwangslage. Unbestimmtheit: Die Bürgschaft muss klare Angaben zu den Verpflichtungen des Bürgen enthalten. Fehlen solche Angaben, kann die Bürgschaft ungültig sein. Widerruf: Unter bestimmten Umständen kann der Bürge seine Bürgschaft widerrufen, etwa wenn sich die finanzielle Situation des Hauptschuldners verschlechtert hat. Verjährung: Die Bürgschaft kann ungültig werden, wenn der Gläubiger seine Forderung gegenüber dem Bürgen nicht innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend macht. Kündigung: In einigen Fällen kann der Bürge die Bürgschaft kündigen, beispielsweise bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern oder wenn die Bürgschaft eine zeitlich unbefristete Verpflichtung darstellt. Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und im Einzelfall immer eine individuelle Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.

In welchen Fällen erlischt die Bürgschaft?

Die Bürgschaft erlischt in folgenden Fällen: Erfüllung der Hauptverbindlichkeit: Wenn der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger vollständig begleicht, erlischt die Bürgschaft automatisch. Befristete Bürgschaft: Wenn die Bürgschaft für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wurde und dieser Zeitraum abgelaufen ist, erlischt die Bürgschaft. Aufhebung der Bürgschaft: Wenn der Bürge und der Gläubiger gemeinsam beschließen, die Bürgschaft aufzuheben, erlischt sie. Unwirksamkeit der Hauptverbindlichkeit: Wenn die Hauptverbindlichkeit aus rechtlichen Gründen unwirksam ist (z.B. aufgrund von Sittenwidrigkeit oder Verjährung), erlischt auch die Bürgschaft. Insolvenz des Gläubigers: Im Falle der Insolvenz des Gläubigers kann die Bürgschaft erlöschen, wenn der Bürge seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Insolvenzverwalter erfüllt. Änderung der Hauptverbindlichkeit: Wenn der Gläubiger und der Hauptschuldner die Hauptverbindlichkeit ohne Zustimmung des Bürgen ändern und dies zu einer Verschlechterung der Position des Bürgen führt, kann die Bürgschaft erlöschen. Tod des Bürgen: In manchen Fällen kann die Bürgschaft mit dem Tod des Bürgen erlöschen, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass sie auf die Erben übergeht. Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Umstände, unter denen eine Bürgschaft erlischt, von der jeweiligen Rechtsordnung und den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien abhängen. Daher sollten Sie im Einzelfall stets fachkundiger Rechtsrat einholen.

Was passiert, wenn der Bürge zahlt?

Wenn der Bürge zahlt, bedeutet dies, dass der Hauptschuldner seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Der Bürge muss daher gemäß der Bürgschaftsvereinbarung einspringen, um die ausstehenden Schulden zu begleichen. In diesem Fall übernimmt der Bürge die Haftung für die finanziellen Verpflichtungen des Hauptschuldners und trägt die finanziellen Folgen. Nachdem er die Schulden beglichen hat, kann er möglicherweise Regressansprüche gegen den Hauptschuldner geltend machen. Es ist wichtig zu beachten, dass eine Bürgschaft erhebliche finanzielle Risiken für den Bürgen mit sich bringt und daher sorgfältig abgewogen werden sollte.

Wann erlischt eine unbefristete Bürgschaft?

Eine unbefristete Bürgschaft erlischt in der Regel unter folgenden Umständen: Erfüllung der Hauptverbindlichkeit: Wenn der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger vollständig beglichen hat, erlischt die Bürgschaft automatisch, da der Zweck der Bürgschaft erfüllt ist. Kündigung durch den Bürgen: Der Bürge kann die Bürgschaft jederzeit kündigen, sofern keine vertraglichen Regelungen dagegen sprechen. Nach der Kündigung haftet der Bürge jedoch weiterhin für Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstanden sind. Änderung der Hauptverbindlichkeit: Wenn die Hauptverbindlichkeit ohne Zustimmung des Bürgen in wesentlichen Punkten geändert wird, kann die Bürgschaft erlöschen, da der Bürge nur für die ursprüngliche Verbindlichkeit eingestanden ist. Tod des Bürgen: Im Todesfall des Bürgen erlischt die Bürgschaft grundsätzlich; es sei denn, es wurde vertraglich anders vereinbart. Insolvenz des Hauptschuldners: Wird über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, kann die Bürgschaft erlöschen, wenn der Bürge seine Forderung zur Insolvenztabelle anmeldet und diese anerkannt wird. Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bedingungen, unter denen eine unbefristete Bürgschaft erlischt, von der individuellen Gestaltung des Bürgschaftsvertrags und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen abhängen. Im Zweifelsfall sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden, um eine genaue Einschätzung der jeweiligen Situation zu erhalten.

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