Bürgen und Gläubiger regeln ihr Verhältnis im Bürgschaftsvertrag. Bei Mietbürgschaften kann sich der Bürge unter Einhaltung der im Mietvertrag geregelten Kündigungsfrist zurückziehen. Bei Kreditbürgschaften müssen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zweifelhafte Bedingungen vorgelegen haben. Dann ist die Bürgschaft kündbar.
Bei den zweifelhaften Bedingungen kann es sich etwa um emotionale Bindungen handeln, die Sie als Bürge zum Abschluss der Bürgschaft bewegt haben. Des weiteren können auch Täuschungen seitens des Schuldners vorgelegen haben oder formelle Mängel den Widerruf des Bürgschaftsvertrags ermöglichen.
Sie möchten Ihre Bürgschaft kündigen? Zur Klärung Ihres Einzelfalls können Sie gerne die kostenlose Ersteinschätzung der Anwälte von CDR Legal in Anspruch nehmen. Hier können Sie uns Ihren Fall vertrauensvoll schildern und Ratschläge für das weitere Vorgehen zur Kündigung Ihrer Bürgschaft erhalten.
Inhalte des Artikels
Die Grundlage einer Bürgschaft bilden Verpflichtungen, die ein Schuldner gegenüber einem Gläubiger eingegangen ist. Der Bürge ist in dem Fall die dritte Partei. Er besitzt eine Rechtsbeziehung sowohl zum Schuldner als auch zum Gläubiger.
Einfach gesagt übernimmt der Bürge mit der Bürgschaft die Verpflichtung, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, falls der Schuldner – aus welchen Gründen auch immer – seine Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllt.
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Gemäß der gängigen Rechtsprechung kann eine Bürgschaft nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vorzeitig gekündigt werden. Dabei kommt es wohlgemerkt auf die Art der Bürgschaft an. Auf diese Bürgschaftsarten gehen wir in unserem Beitrag noch näher ein.
Dass Bürgschaften nur unter strengen Voraussetzungen vorzeitig beendet werden können, liegt rechtlich betrachtet vor allem daran, dass im jeweiligen Bürgschaftsvertrag äußerst selten ein generelles Kündigungsrecht eingeräumt wird. Immerhin dient der Bürge als wichtige Sicherheit, auf die der Gläubiger nicht verzichten möchte.
Wie zuvor erwähnt, gibt es in den meisten Bürgschaftsverträgen kein prinzipielles Kündigungsrecht. Daher ist die Kündigung der Bürgschaft vor Ablauf einer eventuellen festgelegten Frist nicht ohne Weiteres möglich.
Zwei Ausnahmen existieren allerdings im Hinblick darauf, dass eine Vereinbarung bezüglich einer späteren Kündigung des Bürgschaftsvertrages existiert, nämlich:
Diese zwei Vereinbarungen sind in der Praxis nicht besonders häufig zu finden. Bei zeitlich unbefristeten Verträgen ist öfter eine Klausel zum Kündigungsrecht enthalten, weil die Dauer der Bürgschaftsverpflichtung ansonsten unangemessen lange wäre.
Noch seltener ist das Vereinbaren eines Kündigungsrechtes in zeitlich befristeten Bürgschaftsverträgen. Wäre dies der Fall, hätte der Bürger nämlich die Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu beenden, wenn sich eine Verschlechterung der finanziellen Situation beim Schuldner zeigt.
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Wenn von einer Beendigung einer Bürgschaft gesprochen wird, dann bedeutet dies nicht zwangsläufig immer, dass der Bürge seine Verpflichtungen vorzeitig kündigt.
Grundsätzlich gibt es nämlich mehrere Gründe, die dazu führen, dass eine Bürgschaft generell beendet wird. Dabei handelt es sich insbesondere um die folgenden Situationen:
Es gibt also einige Situationen, in denen eine Bürgschaft beendet werden kann. Wie zuvor bereits erwähnt, muss hinsichtlich der Praxis allerdings zwischen der Bürgschaftsarten unterschieden werden.
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Eine häufige Bürgschaftsart im privaten Bereich ist die Kreditbürgschaft. Damit ist gemeint, dass ein Kreditnehmer gegenüber der Bank einen Bürgen stellt. In der Regel sind es die folgenden Personengruppen, die in solchen Fällen eine Bürgschaftsverpflichtung eingehen:
Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Kreditbürgschaft und der Mietbürgschaft ist, dass das Kündigen einer Kreditbürgschaft wesentlich schwerer als das einer Mietbürgschaft ist. Die Kreditbürgschaft ist in der Regel fast immer zeitlich befristet, nämlich bis zum vorgesehenen Fälligkeitsdatum des Kredites.
Bei befristeten Verträgen ist es eher unüblich, dass die Bürgschaft ordentlich gekündigt werden kann. Aus dem Grund gibt es bei einer Kreditbürgschaft nur wenige Situationen und Gründe, die eine vorzeitige Beendigung seitens des Bürgen rechtfertigen.
Insbesondere handelt es sich dabei um den Grund, dass der Bürgschaftsvertrag unter „zweifelhaften Bedingungen“ geschlossen wurde. Was dies im Detail bedeutet, darauf gehen wir in einem der nächsten Abschnitte noch näher ein.
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An dieser Stelle möchten wir noch einmal die im vorletzten Abschnitt aufgelisteten Gründe für die Beendigung einer Bürgschaft näher erläutern.
Ein gesetzlich festgelegter Anspruch auf die Beendigung einer Bürgschaft besteht dann, wenn die Hauptforderung erloschen ist. Dies ist vor allem auf die strenge Akzessorietät einer Bürgschaft zurückzuführen, was schlichtweg bedeutet, dass die Existenz der Bürgschaft an die Existenz der Forderung geknüpft ist. Die Hauptforderung kann entweder erfüllt sein (Paragraph 362 Abs. 1 BGB) oder es wurde eine Aufrechnung vorgenommen (Paragraph 389 BGB). In beiden Fällen würde die Bürgschaft anschließend beendet werden.
Die ordentliche Kündigung einer Bürgschaft kommt in der Regel nur dann infrage, wenn die Bürgschaftsverpflichtung auf unbestimmte Zeit besteht. Hier greift insbesondere Paragraph 242 BGB, denn nach diesem hat der Bürge auf Grundlage von Treu und Glauben das Recht einer Kündigung.
Allerdings muss ein sogenannter angemessener Zeitraum vergangen sein. Das bedeutet, dass die Bürgschaft bereits mindestens seit 36 Monaten bestanden hat. Ferner kann die ordentliche Kündigung natürlich auch dann vorgenommen werden, falls sie vertraglich als Option vereinbart wurde.
Ein weiterer Grund für die Beendigung einer Bürgschaft ist relativ einleuchtend, nämlich dass der Bürge oder auch der Schuldner sterben. Da in diesem Fall entweder kein Bürge mehr existiert und die Hauptforderung nicht erloschen ist oder der Hauptschuldner nicht mehr lebt, der Bürge jedoch ausschließlich für diesen die Bürgschaft eingegangen ist, würden beide Situationen zur Beendigung der Bürgschaft führen.
Dies gilt ebenfalls unter der Voraussetzung, dass es einen Wechsel des Gläubigers oder des Schuldners gibt. In diesem Fall müsste ein neuer Bürgschaftsvertrag abgeschlossen werden, dem der Bürge selbstverständlich seine Zustimmung geben muss.
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Eine Bürgschaft lässt sich nur unter bestimmten Bedingungen vorzeitig beenden. In vielen Fällen sind es Ehepartner, die für den Ehegatten bürgen und dement[…] Weiterlesen
Am schwierigsten ist es, eine Bürgschaft durch eine außerordentliche Kündigung zu beenden. Das BGB sieht diese Option insbesondere auf Grundlage von Paragraph 314 I vor, falls die Fortsetzung der Bürgschaft für den Bürgen als nicht zumutbar zu betrachten ist.
Hier greift wiederum die Begründung, dass ein Dauerschuldverhältnis für den Bürgen mit zahlreichen Verbindlichkeiten verbunden ist und so eine Benachteiligung entstehen könnte. Wann eine außerordentliche Kündigung bzw. Beendigung der Bürgschaft gegen den Willen des Gläubigers bzw. Schuldners möglich ist, darauf gehen wir in den nächsten Abschnitten ein.
Ein möglicher Grund, aus dem der Bürge vorzeitig aus seinen Verpflichtungen loskommen kann, ist die Sittenwidrigkeit. Dazu gibt es unter anderem einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes, welcher bereits aus dem Jahr 1993 stammt.
Auf dieser Grundlage ist die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft unter anderem dann gegeben, falls die emotionale Bindung zwischen Schuldner und Bürge seitens des Kreditnehmers nur aus dem Grund ausgenutzt worden ist, damit eine Bürgschaftsverpflichtung eingegangen wird. Eine solche emotionale Bindung existiert insbesondere zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und Kindern.
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Ein weiterer Grund für die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft besteht darin, dass der Bürge nicht mehr zumutbare Nachteile durch die Bürgschaft hat. Man spricht in dem Zusammenhang auch davon, dass der Bürge über die Gebühr hinaus belastet wurde. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass die Bürgschaft die Leistungsfähigkeit des Bürgen in hohem Maße übersteigen würde. In dem Zusammenhang wird auch von einer wesentlichen Überforderung des Bürgen gesprochen.
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Zusammengefasst sind es vor allem die folgenden Gründe, warum eine Bürgschaft als sittenwidrig gelten kann und somit für den Bürgen die Möglichkeit beinhaltet, die Bürgschaftsverpflichtung vorzeitig zu beenden:
Wichtig zu beachten ist, dass das Vorliegen der Sittenwidrigkeit seitens des Bürgen zu beweisen ist.
Neben der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft besteht eine weitere mögliche Option für die vorzeitige Kündigung darin, die Bürgschaftserklärung als solche anzufechten. Selbstverständlich ist eine derartige Anfechtung zwar immer möglich, jedoch oftmals nicht von guten Erfolgschancen gekrönt. Ob sich die Anfechtung durchsetzen lässt oder nicht, ist vor allem Paragraph 119 ff BGB zu entnehmen.
Ein theoretischer Anfechtungsgrund ist, dass sich der Bürgschaftsnehmer im Hinblick auf die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers geirrt hat. In der Praxis ist es nach der Rechtsprechung jedoch meistens so, dass ein solcher Irrtum seitens des Bürgen noch nicht die Berechtigung gibt, eine Anfechtung durchzuführen. Dies wird vor allem damit begründet, dass bei einer Bürgschaft davon auszugehen ist, dass die Bonität des Kreditnehmers nicht besonders gut. Sonst würde der Schuldner nämlich oft überhaupt keine Bürgschaft benötigen.
Deutlich bessere Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung des Bürgschaftsvertrages gibt es, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Dies wäre insbesondere der Fall, falls der Kreditgeber gegenüber dem Bürgen eine Täuschung in der Hinsicht durchführt, dass dessen Risiko geringer als tatsächlich vorhanden ist.
Zu beachten allerdings ist, dass eine anfechtbare Täuschung nur dann anzunehmen ist, falls die entsprechende Vertragspartei eine Aufklärungspflicht hat. Zu dieser Erkenntnis kommt auch der BGH in einem Urteil vom 22. Februar 2005 (Az. X ZR 123/03).
Neben der Sittenwidrigkeit und der Anfechtung der Bürgschaftserklärung, insbesondere aufgrund einer Täuschung, sollte noch eine dritte Option erwähnt werden. Es handelt sich dabei um den möglichen Widerruf der Bürgschaft. Speziell unter der Voraussetzung, dass der Vertrag außerhalb offizieller Geschäftsräume geschlossen wurde, gibt es nämlich ein Widerrufsrecht auf Grundlage von § 255 BGB.
Dieser mögliche Widerruf trifft allerdings nur dann zu, wenn diese weiteren Voraussetzungen gegeben sind:
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Im Folgenden möchten wir Ihnen einige Empfehlungen geben, was Sie tun können, um eine Bürgschaft zu kündigen. Darüber hinaus geben wir Ihnen Tipps, worauf Sie bereits vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrages achten sollten.
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Haben Sie als Bürge eine Erklärung abgegeben und möchten Sie Ihre Bürgschaft nun vorzeitig kündigen? Zunächst ist es wichtig, Ihr Bürgschaftsverhältnis zu prüfen.
Für wen haben Sie gebürgt? In welcher Beziehung standen Sie zum Schuldner? Wie genau verlief der Vertragsabschluss? Beinhaltet der Bürgschaftsvertrag etwaige Formfehler?
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