Das Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger wird im Bürgschaftsvertrag geregelt. Ein generelles Kündigungsrecht beinhaltet die Bürgschaft nur selten. Unter gewissen Umständen ist eine außerordentliche Kündigung bzw. vorzeitige Beendigung der Bürgschaft trotzdem möglich.
Die Bürgschaft ist unter anderem vorzeitig kündbar, wenn eine bestehende emotionale Bindung vom Gläubiger ausgenutzt wurde. Dies tritt sehr häufig auf und wird als Sittenwidrigkeit bezeichnet. Ebenso kann eine Bürgschaft gekündigt werden, wenn der Gläubiger den Bürge getäuscht hat oder Vertragsfehler die Bürgschaft nichtig machen.
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Grundlage einer Bürgschaft ist die Verpflichtung eines Schuldners gegenüber einem Gläubiger. In dieses Verhältnis tritt der Bürge als Dritter ein. Sein Rechtsverhältnis ist beidseitig sowohl auf den Schuldner als auch auf den Gläubiger gerichtet.
Der Bürge übernimmt mit der Bürgschaft die Verpflichtung, die Forderung des Gläubigers zu befriedigen, falls der Schuldner – aus welchen Gründen auch immer – seine Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllt.
Nach gängiger Rechtsprechung kann eine Bürgschaft nur unter strengen Voraussetzungen vorzeitig gekündigt werden. Diese Möglichkeit hängt von der Art der Bürgschaft ab. Gewöhnlich jedoch räumt der Bürgschaftsvertrag dem Bürge kein generelles Kündigungsrecht ein. Dies gilt insbesondere für befristete Bürgschaftsverträge.
Unbefristete Bürgschaftsverträge bilden eine Ausnahme, wenngleich diese Bürgschaften in der Praxis eher selten vereinbart werden. Die vorzeitige Kündigung ist hier oft möglich, da die Dauer der Bürgschaftsverpflichtung sonst unangemessen lang wäre.
Wenn von der Beendigung einer Bürgschaft die Rede ist, bedeutet dies nicht zwangsläufig immer, dass der Bürge seine Verpflichtungen vorzeitig kündigt.
Grundsätzlich gibt es nämlich mehrere Gründe für eine Beendigung. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Situationen:
Im privaten Bereich ist die Bürgschaft für einen Kredit besonders weit verbreitet. Darunter ist die Übernahme einer Bürgschaft für die Schuld eines Kreditnehmers gegenüber seiner Bank zu verstehen. Gewöhnlich übernehmen folgende Personengruppen eine solche Kreditbürgschaft:
Da eine Kreditbürgschaft meist an einen zeitlich befristeten Kreditvertrag geknüpft ist, hat der Bürge gewöhnlich keine Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung. Um die Bürgschaft trotzdem vorzeitig zu beenden, muss der Bürgschaftsvertrag vielmehr widerrufen bzw. angefochten werden.
An dieser Stelle möchten wir Ihnen die bereits aufgeführten Gründe für die Beendigung einer Bürgschaft näher erläutern.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Beendigung einer Bürgschaft besteht, wenn die Hauptforderung erloschen ist. Dies ist vor allem auf die strenge Akzessorietät der Bürgschaft zurückzuführen, was nichts anderes bedeutet, als dass der Bestand der Bürgschaft an den Bestand der Forderung geknüpft ist. Die Hauptforderung kann entweder erfüllt sein (§ 362 Abs. 1 BGB) oder es kann eine Aufrechnung erfolgt sein (§ 389 BGB). In beiden Fällen erlischt die Bürgschaft.
Die ordentliche Kündigung einer Bürgschaft kommt in der Regel nur dann infrage, wenn die Bürgschaftsverpflichtung auf unbestimmte Zeit besteht. Hier greift insbesondere Paragraph 242 BGB, denn nach diesem hat der Bürge auf Grundlage von Treu und Glauben das Recht einer Kündigung.
Allerdings muss ein sogenannter angemessener Zeitraum vergangen sein. Das bedeutet, dass die Bürgschaft bereits mindestens seit 36 Monaten bestanden hat. Ferner kann die ordentliche Kündigung natürlich auch dann vorgenommen werden, falls sie vertraglich als Option vereinbart wurde.
Ein weiterer Grund für die Beendigung einer Bürgschaft ist relativ offensichtlich, nämlich der Tod des Bürgen oder der Tod des Schuldners. In beiden Fällen würde die Bürgschaft erlöschen, da entweder der Bürge nicht mehr existiert oder der Hauptschuldner nicht mehr lebt, während der Bürge nur für ihn gebürgt hat.
Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass ein Gläubiger- oder Schuldnerwechsel vorliegt. In diesem Fall wäre der Abschluss eines neuen Bürgschaftsvertrages erforderlich, zu dem selbstverständlich die Zustimmung des Bürgen erforderlich ist.
Die Beendigung einer Bürgschaft durch eine außerordentliche Kündigung ist am schwierigsten. Das BGB sieht diese Möglichkeit insbesondere auf der Grundlage des § 314 I vor, wenn die Fortsetzung der Bürgschaft für den Bürgen unzumutbar ist.
Auch hier wird als Begründung angeführt, dass ein Dauerschuldverhältnis für den Bürgen mit zahlreichen Verpflichtungen verbunden ist, die zu einer Benachteiligung führen können. Wann eine außerordentliche Kündigung bzw. Beendigung der Bürgschaft gegen den Willen des Gläubigers oder des Schuldners möglich ist, wird in den folgenden Abschnitten erörtert.
Ein möglicher Grund für die vorzeitige Befreiung des Bürgen von seinen Verpflichtungen ist die Sittenwidrigkeit. Hierzu gibt es unter anderem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993.
Danach ist die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft u.a. dann gegeben, wenn die emotionale Bindung zwischen Schuldner und Bürgen vom Kreditnehmer nur ausgenutzt wurde, um die Verpflichtung des Bürgen zu erreichen. Eine solche emotionale Bindung besteht insbesondere zwischen Partnern, Ehegatten sowie zwischen Eltern und Kindern.
Ein weiterer Grund für die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft ist, dass der Bürge durch die Bürgschaft unangemessen benachteiligt wird. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Überforderung des Bürgen. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass die Bürgschaft die Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteigen würde.
Zusammenfassend sind es im Wesentlichen die folgenden Gründe, die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft führen:
Wichtig zu beachten ist, dass das Vorliegen der Sittenwidrigkeit seitens des Bürgen zu beweisen ist.
Neben der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft besteht eine weitere mögliche Option für die vorzeitige Kündigung darin, die Bürgschaftserklärung als solche anzufechten. Selbstverständlich ist eine derartige Anfechtung zwar immer möglich, jedoch oftmals nicht von guten Erfolgschancen gekrönt. Ob sich die Anfechtung durchsetzen lässt oder nicht, ist vor allem Paragraph 119 ff BGB zu entnehmen.
Bei arglistiger Täuschung bestehen beispielsweise gute Aussichten auf eine erfolgreiche Anfechtung des Bürgschaftsvertrages. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kreditgeber den Bürgen darüber täuscht, dass sein Risiko geringer ist, als es tatsächlich ist.
Neben der Sittenwidrigkeit und der Anfechtung der Bürgschaftserklärung, insbesondere wegen arglistiger Täuschung, ist noch eine dritte Möglichkeit zu erwähnen. Es handelt sich um die Möglichkeit des Widerrufs der Bürgschaft.
Insbesondere unter der Voraussetzung, dass der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, besteht ein Widerrufsrecht nach § 255 BGB.
Diese Widerrufsmöglichkeit greift jedoch nur, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind:
Im Folgenden möchten wir Ihnen einige Empfehlungen geben, was Sie tun können, um eine Bürgschaft zu kündigen. Darüber hinaus geben wir Ihnen Hinweise, worauf Sie bereits vor Abschluss eines Bürgschaftsvertrages achten sollten.
Eine Bürgschaft basiert meist auf persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen. Wenn diese Verhältnisse sich ändern oder Risiken verringert werden sollen, ist eine rechtliche Überprüfung der Bürgschaft empfehlenswert.
Ist meine Bürgschaft noch verbindlich? Zur Klärung ist die Auseinandersetzung mit Ihrer persönlichen Bürgschaft sehr wichtig. Zum Beispiel kann hier maßgeblich sein, welche Gründe Sie zur Abgabe der Bürgschaftserklärung bewegt haben. Oder, ob Sie getäuscht wurden bzw. unangemessen benachteiligt sind. Auch Formfehler können die vorzeitige Beendigung ermöglichen.
Die Kanzlei CDR Legal bietet Ihnen als Bürge eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung zu den Kündigungsmöglichkeiten in Ihrem speziellen Einzelfall. Per Telefon oder Kontaktformular können Sie uns Ihre Situation vertrauensvoll schildern. Ohne Umschweife erhalten Sie von uns eine kompetente Rückmeldung sowie zielführende Ratschläge zur möglichen Beendigung Ihrer Bürgschaft.
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