Es existiert nicht nur die eine Bürgschaft, sondern Bürgschaften unterscheiden sich insbesondere nach Sinn, Zweck und Nutzung. Daher gibt es am Markt diverse Bürgschaftsarten. Sie sollten die Unterschiede kennen, damit Sie wissen, welche Variante ideal an die entsprechenden Anforderungen angepasst ist und welche Verpflichtungen Sie als Bürge eingehen.
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Zunächst möchten wir auf die gesetzlich geregelten Bürgschaftsarten eingehen, zu denen in erster Linie auch die gewöhnliche Bürgschaft zählt. Diese wird ebenfalls oft als Ausfallbürgschaft bezeichnet. Die Bürgschaftsvariante beinhaltet, dass im ersten Schritt stets die sogenannte Einrede der Vorausklage vom Bürgen genutzt werden kann.
Diese Einrede beinhaltet, dass der Bürge vom Gläubiger verlangt, dass dieser sich mit seinen Ansprüchen zunächst an den Schuldner wendet. Nur unter der Voraussetzung, dass die anberaumte Zwangsvollstreckung ins Vermögen des Schuldners nicht fruchtet, muss der Bürge seinen Verpflichtungen nachkommen.
Insbesondere bei Banken findet sich fast ausschließlich eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft. Kennzeichnend ist, dass es bei dieser Bürgschaft keine zuvor erwähnte Einrede der Vorausklage gibt. Die Folge ist, dass der Gläubiger den Bürgen bereits dann in Anspruch nehmen kann, bevor eine erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahme versucht worden ist. Mittels selbstschuldnerischer Bürgschaften gehen Sie als Bürge also ein Risiko ein, welches deutlich höher als bei der gewöhnlichen Bürgschaft (Ausfallbürgschaft) ist.
Bei den meisten Arten von Bürgschaften gibt es einen Bürgen, der für die gesamte Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner geradesteht. Eine andere Variante ist die sogenannte Mitbürgschaft. Kennzeichnend ist, dass dort mehrere Personen als Bürgen auftreten und gegenüber dem Gläubiger für dieselbe Verbindlichkeit einstehen.
Bei einer Mitbürgschaft gibt es zwei Varianten. Zum einen haben die einzelnen Personen als Mitbürgen die Möglichkeit, die entsprechende Bürgschaftsgemeinschaft innerhalb eines Vertrags zu begründen. Die zweite Variante besteht darin, dass der Schuldner dem Gläubiger mehrere Mitbürgen nennt, die voneinander jedoch keine Kenntnis haben. Unabhängig von der gewählten Variante haften die Mitbürgen gegenüber dem Gläubiger stets gesamtschuldnerisch.
Bei den meisten Bürgschaften ist vereinbart, dass diese so lange gelten, bis die Hauptforderung des Gläubigers erloschen ist. Abweichend davon existiert unter anderem eine sogenannte Zeitbürgschaft. Dort verpflichtet sich der Bürge, für die Verbindlichkeiten des Schuldners lediglich innerhalb eines fest definierten Zeitraumes einzustehen.
Ist dieser Zeitraum vorbei, erlischt automatisch die Verpflichtung für den Bürgen gegenüber dem Gläubiger. Eine Ausnahme gibt es lediglich unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger unverzüglich eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme betreibt und den Bürgen bei Nichterfolg darüber informiert, dass er ihn beanspruchen wird.
Neben den gesetzlich geregelten Bürgschaftsarten gibt es noch eine Reihe weiterer Bürgschaften, die sich in der Praxis im wahrsten Sinne des Wortes eingebürgert haben. Dazu zählt unter anderem die Bietungsbürgschaft, die sich vor allem an Unternehmen richtet.
Eine Bietungsbürgschaft wird von solchen Firmen in Anspruch genommen, die sich auf einen Auftrag beworben haben und sich im Bietungsverfahren befinden. Die Bietungsbürgschaft hat somit die Aufgabe, zu gewährleisten, dass die Angebotskonditionen gegenüber dem Auftraggeber eingehalten werden. Relevanz hat die Bietungsbürgschaft nicht nur für öffentliche, sondern ebenfalls für private Ausschreibungen.
Mit der Bürgschaft auf erstes Anfordern geht der Bürge ein nicht unerhebliches Risiko ein. Hat nämlich der Gläubiger formale Voraussetzungen erfüllt, hat dieser das Recht, den Bürgen sofort zu beanspruchen. Ferner muss der Gläubiger nicht einmal Rücksicht darauf nehmen, ob er im Detail berechtigt ist, den Bürgen zu beanspruchen. Stattdessen steht es dem Bürgen erst nach geleisteter Zahlung zu, Einwände zu erheben. In dem Fall besitzt er nur einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Gläubiger.
Zu den bekanntesten Bürgschaftsarten zählt – insbesondere für Unternehmen – die sogenannte Gewährleistungsbürgschaft. Die Gewährleistungsbürgschaft sorgt dafür, dass die Gewährleistungsansprüche eines Auftragnehmers mittels eines Bürgen abgesichert werden. Daher kann sofort Geld fließen, falls die Gewährleistung in Anspruch genommen wird. Häufig wird die Gewährleistungsbürgschaft auch unter der Bezeichnung Mängelansprüchebürgschaft angeboten. Sie kommt nahezu ausschließlich bei Unternehmen und nicht bei Privatpersonen zum Einsatz.
In der Regel beinhaltet eine Bürgschaft, dass der entsprechende Bürge lediglich für bereits existierende Verbindlichkeiten haftet. Anders ist das bei der Globalbürgschaft, denn dort haftet der Bürge auch für zukünftig entstehende Schulden seitens des Schuldners. Wichtig für die Rechtswirksamkeit ist allerdings, dass stets eine individuelle Aushandlung der Globalbürgschaft stattfindet.
Wer zwar für eine Verbindlichkeit des Schuldners bürgen möchte, sich aber zumindest im Hinblick auf einen maximalen Betrag absichern möchte, der entscheidet sich für eine Höchstbetragsbürgschaft. Diese bezieht sich zwar auf die gesamte Forderung, enthält jedoch eine Betragshöchstgrenze. Nur bis zu dieser Grenze ist der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, im Fall des Falles seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Kreditbürgschaft ist eine der häufigsten Bürgschaften in der Praxis. In dem Fall hat der Schuldner bei seiner Bank einen Kredit aufgenommen und nennt einen Bürgen, der gegenüber dem Gläubiger für die Verbindlichkeiten einsteht. Meistens handelt es sich bei der Kreditbürgschaft automatisch um eine selbstschuldnerische Bürgschaft.
Die meisten Bürgschaftsarten werden tatsächlich nicht von Privatpersonen, sondern von Unternehmen bzw. Selbstständigen in Anspruch genommen. Dazu gehört unter anderem auch die Lieferantenbürgschaft, die im Zusammenhang mit Warenlieferungen steht. Häufig ist es bei derartigen Warengeschäften so, dass der Kunde den Preis erst zahlt, nachdem die Waren ausgeliefert wurden. Innerhalb dieses Zeitraums gibt es jedoch ein Insolvenzrisiko des Kunden, sodass der Lieferant nicht selten eine Lieferantenbürgschaft verlangt.
Eine von nicht besonders vielen Bürgschaften, die Privatpersonen nutzen, ist die Mietkautionsbürgschaft. Sie ersetzt immer öfter ein Mietkautionskonto, welches der Vermieter bei einem neuen Mieter eingerichtet. Die typische Konstruktion bei der Mietkautionsbürgschaft ist, dass Bank gegenüber einem Vermieter für den Mieter als ihren Kunden eine Bürgschaft übernimmt.
Diese bezieht sich in der Regel darauf, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schäden hinterlässt, die durch die Mietkaution sonst abgedeckt wären. Allerdings gibt es solche Mietkautionsbürgschaften auch im gewerblichen Bereich, wenn zum Beispiel Unternehmen einen Gewerberaum oder eine Gewerbeimmobilie anmelden.
Bei einer Nachtbürgschaft gibt es im Prinzip gleich vier beteiligte Parteien, nämlich den Schuldner, den Gläubiger, einen Vorbürgen und den Nachbürgen. Deshalb wird der Nachbürge oftmals auch als „Bürge des Bürgen“ bezeichnet. Die Nachbürgschaft sorgt dafür, dass ein anderer Bürge für die Verpflichtungen des Vorbürgen einsteht.
Eine Bürgschaft, die speziell in einem Zivilprozess zum Tragen kommt, ist die Prozessbürgschaft. Sie beinhaltet, dass der gegnerischen Partei eine Sicherheitsleistung erbracht wird. Grundlage der Prozessbürgschaft ist, dass eine Partei innerhalb des Zivilprozesses eine Sicherheit leistet, da sie von einer speziellen Befugnis im Prozess Gebrauch machen möchte.
Grundsätzlich hat ein sogenannter Erstbürge stets einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Hauptschuldner. Dieser Anspruch wird durch die sogenannte Rückbürgschaft abgesichert. Daraus resultiert, dass der sogenannte Rückbürge gegenüber dem eigentlichen Bürgen dafür einsteht, dass die Leistung des Hauptschuldners erbracht wird. Die Rückbürgschaft beinhaltet demzufolge den folgenden Ablauf:
Zunächst muss der Bürge gegenüber dem Gläubiger für die Forderung des Schuldners eintreten. Damit geht die ursprüngliche Forderung seitens des Gläubigers gegenüber dem Schuldner auf den Bürgen über. Der Bürge kann also nun diese Forderung beim Schuldner eintreiben. Kann oder will der Schuldner die Forderung gegenüber dem Bürgen jedoch nicht begleichen, steht dafür ein weiterer Bürge ein, der sogenannte Rückbürge.
Die Teilbürgschaft ist sehr einfach verständlich. Sie bezieht sich nicht auf die gesamte Forderung eines Gläubigers gegenüber dem Schuldner, sondern lediglich auf einen fest definierten Teilbetrag. Nur für diesen Teil muss der Bürge gegenüber dem Gläubiger einstellen.
Bei der Vertragserfüllungsbürgschaft handelt es sich um eine Mischung aus einer Ausführungs- und einer Gewährleistungsbürgschaft. Somit hat die Vertragserfüllungsbürgschaft die Aufgabe, den gesamten Auftrag mit dem entsprechenden Zeitraum beginnend ab Vertragsschluss bis hin zum Ablauf des Gewährleistungszeitraumes abzusichern.
Zum Einsatz kommt der Vertragserfüllungsbürgschaft unter der Voraussetzung, dass der Auftragnehmer seinen entsprechend Verpflichtungen nicht nachkommen kann. In dem Fall springt der Bürge im Rahmen der Vertragserfüllungsbürgschaft gegenüber dem Auftraggeber ein, sodass der Vertrag – zumindest in finanzieller Hinsicht – aus Sicht des Auftraggebers erfüllt wurde.
Die Vorauszahlungsbürgschaft kommt vor allem bei Unternehmen aus dem Handelsbereich zum Einsatz, nämlich wenn innerhalb eines Geschäftes überproportional hohe Materialkosten anfallen. In dem Fall ist der Auftraggeber nämlich dazu verpflichtet, die Rechnung im voraus zu zahlen, ohne jedoch ein bereits fertig erstelltes Gut als Gegenwert zu erhalten.
Damit diese Rechnungssummen abgesichert werden können, verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Vorauszahlungsbürgschaft. Wird beispielsweise der Auftragnehmer insolvent, bevor die vom Auftraggeber gekauften und bereits bezahlten Produkte geliefert werden können, greift die Vorauszahlungsbürgschaft und der Bürge wird zahlungspflichtig.
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