Wer eine Bürgschaft eingeht, sollte unbedingt auf die Formulierung achten. Im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Bürgschaft darf der Gläubiger bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft den Bürgen sofort in Anspruch nehmen, sollte der Schuldner nicht zahlen.
Manche Bürgen wissen gar nicht, dass sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgegeben haben. Das erkennen sie oft erst, wenn sie sich gegen die Inanspruchnahme wehren möchten.
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Mittlerweile ist die selbstschuldnerische Bürgschaft in der Praxis der Standard. Es handelt sich dabei um eine spezielle Bürgschaftsart, die dem Gläubiger Vorteile bringt und das Risiko für den Bürgen erhöht. Kennzeichnend für die selbstschuldnerische Bürgschaft ist vor allem, dass der Bürge auf sein Recht auf die Einrede der Vorausklage verzichtet.
Daraus resultiert, dass der Gläubiger den Bürgen umgehend in Anspruch nehmen kann. Er muss nicht – wie es die gewöhnliche Bürgschaft vorsieht – vorher versuchen, die Forderung beim Schuldner geltend zu machen. Die Konsequenz aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist für den Bürgen, dass dieser faktisch gleichsam wie der Hauptschuldner in vollem Umfang und vor allem bedingungslos haftet.
Unabhängig davon, ob es sich um eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder um eine andere selbstschuldnerische Bürgschaft handelt, gibt es bestimmte zwingende Angaben in der Bürgschaft. Dazu gehören insbesondere:
Optional können weitere Angaben erfolgen, wie zum Beispiel ein Bürgschafts-Höchstbetrag und die Laufzeit der Bürgschaft.
In der Praxis gibt es mittlerweile relativ viele, selbstschuldnerische Bürgschaften. Banken verwenden gerne selbstschuldnerische Bürgschaft zur Absicherung eines Darlehens. In dem Fall bürgt eine Person für Kreditverbindlichkeiten eines Bankkunden.
Ebenfalls häufig eingesetzt wird die selbstschuldnerische Bürgschaft im Rahmen eines Mietvertrages. Durch die Mietkautionsbürgschaft als selbstschuldnerische Bankbürgschaft sichern sich Vermieter zum Beispiel gegen Schäden ab, die der Mieter in der Wohnung verursacht. Eine solche selbstschuldnerische Bürgschaft ist allerdings in der Regel auf maximal drei monatliche Kaltmieten begrenzt.
Wesentlicher Bestandteil einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist der sogenannte Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Damit unterscheidet sich die selbstschuldnerische Bürgschaft wesentlich von der gewöhnlichen Bürgschaft.
Mit Einrede der Vorausklage ist gemeint, dass der Bürge das Recht besitzt, seine Inanspruchnahme durch den Gläubiger zunächst abzulehnen. Dieses Recht hat der Bürge, wenn der Gläubiger noch nicht erfolglos die Vollstreckung seiner Ansprüche gegenüber dem Schuldner versucht hat.
Die Folge ist, dass der Gläubiger bei einer gewöhnlichen Bürgschaft zunächst alle Rechtsmittel gegenüber dem Schuldner ausschöpfen muss (§ 771 BGB). Das sind u.a.:
Erst nachdem der Gläubiger erfolglos versucht hat seine Forderung beim Schuldner durchzusetzen, ist der Bürge zur Zahlung verpflichtet.
Auf diese Einrede der Vorausklage verzichtet der Bürge mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Daher ist die Einrede der Vorausklage auf Grundlage des Paragraphen 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Bürge eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingegangen ist.
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist faktisch nur eine andere Bezeichnung für eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Im Wesentlichen verzichtet der Bürge bei einer solchen Bürgschaft auf erstes Anfordern auf folgende Rechte:
In der Praxis ist den Bürgen oft nicht bewusst, dass sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft unterschrieben haben. Der Schock kommt dann erst bei Inanspruchnahme durch den Gläubiger, der unmittelbar auf den Bürgen zugeht.
In solchen Fällen können die Bürgen versuchen, sich gegen die Inanspruchnahme zu wehren. Ob das allerdings erfolgreich ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Daher ist es sinnvoll, sich rechtlichen Beistand bei einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei wie CDR-Legal einzuholen.
Die Anwaltskanzlei ist unter anderem auf das Gebiet Bürgschaften spezialisiert und Sie können im ersten Schritt ein kostenfreies Erstgespräch in Anspruch nehmen. Innerhalb des Gesprächs gibt CDR-Legal Ihnen eine erste Einschätzung, wie sie sich gegen die Inanspruchnahme wehren können.
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