Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft können Sie als Bürge direkt vom Gläubiger in Anspruch genommen werden. Wenn die Forderung fällig ist, dürfen Sie den Gläubiger dann z.B. nicht wie üblich an den Schuldner zurückverweisen, um bei diesem eine Zwangsvollstreckung zu versuchen.

Als selbstschuldnerischer Bürge tragen Sie damit ein außergewöhnlich hohes persönliches Risiko. Möchten Sie dieses Risiko nicht länger tragen und Ihre Bürgschaft beenden? Nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer Kanzlei CDR Legal auf. In einem kostenlosen Erstgespräch erfahren Sie, ob in Ihrem Fall Möglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung der selbstschuldnerischen Bürgschaft bestehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft darf sich der Gläubiger sofort an den Bürgen wenden.
  • Der Bürge verzichtet bei dieser Bürgschaftsart auf die Einrede der Vorausklage.
  • Selbstschuldnerische Bürgschaften sind bei Mietverträgen und Kautionen besonders verbreitet.

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Selbstschuldnerische Bürgschaft: Einfach erklärt

Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist seit langem keine Seltenheit mehr. Die spezielle Bürgschaftsart bringt vorwiegend dem Gläubiger Vorteile, während sie das Risiko für Sie als Bürge erhöht. Kennzeichnend ist, dass Sie als Bürge auf Ihr Recht auf die Einrede der Vorausklage verzichten. 

Aus diesem Verzicht resultiert, dass der Gläubiger Sie als Bürge umgehend in Anspruch nehmen und das geschuldete Geld einfordern kann. Folglich muss der Gläubiger die Forderungen nicht wie bei der gewöhnlichen Bürgschaft direkt beim Schuldner geltend machen. Die Konsequenz einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist also, dass Sie als Bürge faktisch gleichsam wie der Hauptschuldner und vor allem bedingungslos haften.

In der Praxis gibt es inzwischen eine Vielzahl an selbstschuldnerischen Bürgschaften. Banken verwenden sie gerne zur Absicherung eines Darlehens. Im Fall einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bürgen Sie für die Kreditverbindlichkeiten des Bankkunden. 

Auch im Mietvertrag kommt die Sonderform häufig vor. Durch die Mietkautionsbürgschaft in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft sichern Vermieter sich gegen Schäden ab, die der Mieter in der Wohnung verursacht. In der Regel beschränkt sich eine derartige Bürgschaftserklärung jedoch nur auf maximal drei Monatskaltmieten.

Pflichtangaben bei selbstschuldnerischen Bürgschaften

Unabhängig davon, ob es sich um eine Bankbürgschaft, eine Mietbürgschaft, eine Ausfallbürgschaft oder um eine andere selbstschuldnerische Bürgschaft handelt, gibt es bestimmte zwingende Angaben im Bürgschaftsvertrag. Dazu gehören insbesondere:

  • Name und Anschrift des Schuldners sowie des Bürgen
  • Abzusichernde Forderung (Bürgschaftsgegenstand)
  • Bedingungen zur Kündigung
  • Verzicht auf Einrede der Vorausklage nach BGB (selbstschuldnerisch)
  • Unterschrift der Beteiligten

Optional können weitere Angaben erfolgen, wie zum Beispiel ein festgelegter Höchstbetrag oder die Laufzeit der Bürgschaft.

Nachteile von Bürgschaften ohne Einrede der Vorausklage

Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage ist ein wesentlicher Bestandteil der selbstschuldnerischen Bürgschaft.

Die Einrede der Vorausklage bedeutet, dass Sie als Bürge die Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger zunächst ablehnen können. Als Bürge haben Sie dieses Recht, solange der Gläubiger noch keine Zwangsvollstreckung beim Schuldner versucht hat und damit erfolglos blieb.

Die Folge ist, dass der Gläubiger bei einer gewöhnlichen Bürgschaft zunächst alle Rechtsmittel gegenüber dem Schuldner ausschöpfen muss (§ 771 BGB).

Das sind u.a.:

  • Beantragung gerichtlicher Mahnbescheid
  • Erwirkung vollstreckbarer Titel
  • Zwangsvollstreckung anberaumen

Erst nachdem der Gläubiger erfolglos versucht hat, seine Forderung beim Schuldner durchzusetzen, sind Sie als Bürge zur Zahlung verpflichtet.

Auf diese Einrede der Vorausklage haben Sie als Bürge bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet. Daher ist die Einrede der Vorausklage auf Grundlage des Paragraphen 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist nur eine andere Bezeichnung für eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Im Wesentlichen verzichtet Sie hierbei auf folgende Rechte:

  • Einrede der Vorausklage nach Paragraph 771 BGB
  • Einrede der Anfechtbarkeit nach Paragraph 770 Abs. 1 BGB

So beenden Sie mit CDR Legal Ihre selbstschuldnerische Bürgschaft

War Ihnen nicht bewusst, dass Sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft unterschrieben haben? Ist der Gläubiger unmittelbar auf Sie als Bürge zugegangen, um seine Forderung durchzusetzen?

In solchen Fällen können Sie als Bürgen versuchen, sich dagegen zu wehren. Der Erfolg hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. Daher ist es sinnvoll, eine auf Bürgschaften spezialisierte Kanzlei zu Rate zu ziehen.

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Die Anwaltskanzlei CDR Legal ist auf die Beendigung von Bürgschaften aller Art spezialisiert. Im ersten Schritt können Sie ein kostenfreies Erstgespräch in Anspruch nehmen. Innerhalb des Gesprächs gibt CDR-Legal Ihnen eine erste Einschätzung, wie Sie sich gegen die Inanspruchnahme wehren können.

F.A.Q.

Was ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft?

Eine selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine besondere Form der Bürgschaft, bei der die Person, die für die Schuld eines Dritten einsteht, unmittelbar und ohne Vorbedingungen haftet. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass sie im Falle eines Zahlungsausfalls des Hauptschuldners sofort und ohne Verzögerung zur Zahlung verpflichtet ist. Der Gläubiger kann somit direkt auf den Bürgen zugehen, ohne zuerst den Hauptschuldner in Verzug setzen oder rechtliche Schritte gegen ihn einleiten zu müssen.

Welche Bürgschaften sind selbstschuldnerisch?

Welche Bürgschaften sind selbstschuldnerisch?

Was heißt Bürgschaft auf erstes Anfordern?

Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ist eine besondere Form der Bürgschaft. Der Bürge verpflichtet sich hier, auf die erste Aufforderung des Gläubigers hin die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Überprüfung der Berechtigung der Forderung oder der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners bleibt dabei unbeachtet. Im Gegensatz zur klassischen Bürgschaft, bei der der Bürge erst nach Verzug des Hauptschuldners haftet, entfaltet die Bürgschaft auf erstes Anfordern ihre Wirkung unmittelbar nach der Inanspruchnahme durch den Gläubiger.

Was bedeutet: "Ich verzichte auf die Einrede der Vorausklage"?

"Ich verzichte auf die Einrede der Vorausklage" ist eine rechtliche Formulierung, die häufig in Verträgen oder Vereinbarungen verwendet wird. Sie bedeutet, dass die bürgende Person auf Ihr Recht verzichtet, dass der Gläubiger sich zunächst an den Hauptschuldner wenden muss. In der Praxis bedeutet dies, dass die Partei, die auf die Einrede der Vorausklage verzichtet, direkt haftbar gemacht werden kann.

Warum verlangt die Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft?

Die Bank verlangt eine selbstschuldnerische Bürgschaft, um eine zusätzliche Sicherheit bei der Kreditvergabe zu gewährleisten. In Fällen, in denen der Kreditnehmer möglicherweise nicht über ausreichende Bonität oder Sicherheiten verfügt, bietet die selbstschuldnerische Bürgschaft der Bank einen zusätzlichen Schutz vor Kreditausfällen. Die bürgende Person, die hierbei in die Pflicht genommen wird, haftet unmittelbar und ohne Einreden für die Schulden des Kreditnehmers. Dies bedeutet, dass die Bank direkt auf den Bürgen zugehen kann, ohne vorher alle rechtlichen Schritte gegen den Kreditnehmer ausgeschöpft zu haben. Dies minimiert das finanzielle Risiko für die Bank und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Kredit bewilligt wird.

Welche Nachteile hat die selbstschuldnerische Bürgschaft?

Vor allem für die bürgende Person bietet diese Sonderform einige Nachteile. Zu den wichtigsten gehören: Haftung ohne Einreden: Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die sogenannte Einrede der Vorausklage. Das bedeutet, dass der Gläubiger direkt auf den Bürgen zugehen kann, ohne vorher den Hauptschuldner in Anspruch nehmen zu müssen. Vollständige Haftung: Der Bürge haftet in der Regel für die gesamte Schuld des Hauptschuldners, einschließlich Zinsen und möglicher Verzugskosten. Dies kann zu einer erheblichen finanziellen Belastung für den Bürgen führen, insbesondere wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist oder die Schuld nicht begleichen kann. Langfristige Verpflichtung: Eine selbstschuldnerische Bürgschaft kann eine langfristige Verpflichtung darstellen, da sie in der Regel für die gesamte Laufzeit des zugrunde liegenden Bürgschaftsvertrags gilt. Dies bedeutet, dass der Bürge möglicherweise nicht in der Lage ist, sich aus dieser Bürgschaft zu lösen. Schlechte Bonität: Die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann sich negativ auf die eigene Bonität auswirken, da sie als zusätzliche Verbindlichkeit gewertet wird. Dies kann zu Schwierigkeiten bei zukünftigen Krediten oder Finanzierungen führen. Beeinträchtigung persönlicher Beziehungen: Da die selbstschuldnerische Bürgschaft oft zwischen Familienmitgliedern oder Freunden abgeschlossen wird, kann es zu Spannungen und Konflikten in den persönlichen Beziehungen kommen. Insbesondere dann, wenn der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und der Bürge zur Zahlung herangezogen wird.

Wer haftet bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft?

Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft haftet der Bürge unmittelbar und uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners. Das bedeutet, dass der Gläubiger bei Zahlungsausfall des Hauptschuldners direkt auf den Bürgen zurückgreifen kann, ohne vorherige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner durchführen zu müssen. Der Bürge verzichtet bei dieser Art der Bürgschaft auf die sogenannte Einrede der Vorausklage und übernimmt somit eine umfassende Haftung für die Schuld.

Was bedeutet Aufrechenbarkeit bei selbstschuldnerischen Bürgschaften?

Die Aufrechenbarkeit bei selbstschuldnerischen Bürgschaften ist ein Weg, die Höhe der Forderung zu verringern. Der Bürge verrechnet die Schulden des Hauptschuldners mit den Schulden, die er selbst beim Bürgschaftsgläubiger hat. Hier ein Beispiel, um dies zu erklären: Durch den Bürgschaftsvertrag hat der Bürge Schulden in Höhe von 1.000 Euro bei dem Bürgschaftsgläubiger. Dieser wiederum schuldet dem Bürgen bereits 500 Euro. Nun kommt die Aufrechenbarkeit zustande: Die Schulden gleichen sich so aus, dass der Bürge nur noch 500 Euro an den Gläubiger zahlen muss.

Wann endet eine selbstschuldnerische Bürgschaft?

In der Regel endet sie für die Parteien unter folgenden Umständen: Erfüllung der Hauptschuld: Wenn der Hauptschuldner seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, erlischt der Bürgschaftsvertrag automatisch, da der Grund für die Bürgschaft entfällt. Vertragsende: Die selbstschuldnerische Bürgschaft endet, wenn die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Bürgschaft ohne Verlängerung abgelaufen ist. Kündigung: Sowohl der Bürge als auch der Gläubiger können die Bürgschaft unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen kündigen. Eintritt einer auflösenden Bedingung: Wenn im Bürgschaftsvertrag eine auflösende Bedingung vereinbart wurde, endet die Bürgschaft, sobald diese Bedingung eintritt. Änderung der Hauptschuld: Eine wesentliche Änderung der Hauptschuld, etwa durch eine Erhöhung des geschuldeten Betrags, kann dazu führen, dass die Bürgschaft erlischt, sofern der Bürge der Änderung nicht zugestimmt hat.