Einige Schuldner missbrauchen das Vertrauen nahestehender Personen, um für einen Kredit eine Bürgschaft zu bekommen. Hat der Bürge den Bürgschaftsvertrag erst einmal unterschrieben, meinen die Schuldner natürlich im Recht zu sein. Doch solch eine Bürgschaft ist meist sittenwidrig und kann vom Bürgen vorzeitig beendet werden.
Im Bundesgesetzbuch ist die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft sehr genau geregelt. Gemäß der gängigen Rechtsprechung sind vor allem drei Punkte relevant: Ist der Bürge finanziell erheblich überfordert durch seine Verpflichtung? Wurde die Bürgschaft gegenüber dem Bürgen verharmlost oder gar verwerflich auf seine Entscheidungsfreiheit eingewirkt? Gab es unzulässigen Druck auf den Bürgen oder wurde dieser in einer seelischen Zwangslage ausgenutzt?
Falls Sie Bürge sind und bei mindestens einem dieser Punkte zu einem „Ja“ tendieren, ist Ihre Bürgschaft ggf. sittenwidrig und vorzeitig beendbar. Dazu ist in der Praxis eine kompetente und engagierte Vertretung anzuraten. Denn gewöhnlich besteht an der Gültigkeit Ihrer Bürgschaft ein großes Interesse, welches Schuldner und Gläubiger zu verteidigen suchen.
Ihnen als Bürge bietet die Kanzlei CDR Legal eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung zur Sittenwidrigkeit Ihrer Bürgschaft. Sie können uns Ihre Situation direkt am Telefon oder per Kontaktformular vertrauensvoll schildern. Ohne Umschweife erhalten Sie eine kompetente Einschätzung von uns sowie zielführende Ratschläge zum weiteren Vorgehen.
Inhalte des Artikels
Bevor nachfolgend auf die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft eingegangen wird, ist es sinnvoll sich die Möglichkeiten einer (vorzeitigen) Beendigung der Bürgschaft im Allgemeinen anzuschauen.
Im Wesentlichen stehen dem Bürgen – natürlich stets unter bestimmten Voraussetzungen – die folgenden Optionen zur Verfügung:
Am häufigsten kommt es in der Praxis zur Verjährung der Bürgschaftsforderung oder der Hauptforderung der Person, für die gebürgt wird, was zum Erlöschen der Bürgschaftserklärung führt. Bis die Verjährung eintritt, vergehen allerdings einige Jahre.
Die Feststellung einer Sittenwidrigkeit der Bürgschaft bietet im Gegensatz dazu eine Möglichkeit früher aus dem Bürgschaftsvertrag herauszukommen. Daher lohnt es sich insbesondere für Bürgen, die sich mit drohenden wirtschaftlichen Belastungen konfrontiert sehen, eine Prüfung der Sittenwidrigkeit vornehmen zu lassen.
Eine seitens des Bürgen abgegebene Bürgschaftserklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen sittenwidrig und somit nichtig sein. Die Sittenwidrigkeit eines Vertrages, so auch eines Bürgschaftsvertrages, ist im Paragraf 138 BGB festgeschrieben („Sittenwidriges Rechtsgeschäft“).
Es haben sich im Laufe der Zeit verschiedene Fallgruppen in der Rechtsprechung herausgebildet, nach denen eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft anzunehmen ist:
Ein mögliches Szenario, das zur Annahme der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft führt, ist die erhebliche finanzielle Überforderung des Bürgen. Dies ist der in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Fall.
Wann eine solche extreme Überforderung vorliegt, ist nicht einheitlich definiert. Allerdings gibt es eine Reihe von Gerichtsurteilen, in denen sich die Faustregel herauskristallisiert hat, dass eine krasse Überforderung immer dann vorliegt, wenn der Bürge bei Vertragsschluss der Bürgschaft nicht einmal in der Lage ist die möglicherweise später anfallenden Zinsen mit seinen vorhandenen Vermögen oder pfändbaren Einkommen zu bezahlen.
Dabei wird insbesondere innerhalb dieser Fallgruppe von der Eingehung der Verpflichtung auf Grundlage einer emotionalen Bindung ausgegangen.
Von einer Beeinflussung durch eine bestehende emotionale Bindung ist insbesondere bei nachfolgenden Personen auszugehen:
Der Grund für die emotionale Bindung dieser Menschen ist, dass ihnen das Schicksal des Schuldners sehr nahe geht. Daher können sie dessen Wunsch nicht abschlagen, für ihn zu bürgen, obwohl sie damit selbst einen finanziellen Schaden erleiden könnten. Die Auflistung ist jedoch nicht abschließend. Auch zu weiteren Verwandten oder Bekannten, wie zum Beispiel Geschwistern oder guten Freunde, kann eine enge emotionale Bindung bestehen. Der Unterschied zu den zuvor aufgelisteten sehr engen Familienmitgliedern besteht allerdings darin, dass dieser Personenkreis dazu verpflichtet ist, die starke emotionale Verbundenheit nachzuweisen.
Übersteigt die Höhe der Verpflichtung des Bürgen seine eigene Leistungsfähigkeit deutlich, wird mithin angenommen, dass dieser grundsätzlich keinerlei Anreiz auf Eingehung der Bürgschaft haben sollte. Es wird deshalb widerleglich vermutet, dass der Bürge bei Eingang der Bürgschaftsverpflichtung nicht auf seine eigenen Interessen und die realistische Einschätzung seines finanziellen Risikos sowie seiner finanziellen Situation geachtet hat. Stattdessen hat er sich von emotionalen Faktoren leiten lassen, welche die beteiligte Bank ausgenutzt hat um eine Bürgschaft zu erlangen, was wiederum als sittenwidrig angesehen wird. Da es sich jedoch nur um eine widerlegbare Vermutung handelt, kann die Bank die These widerlegen.
So stellt die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch die Bürgschaft eine anerkannte Ausnahme dar. Hier kann man davon ausgehen, dass die Bürgschaft nicht nur aus emotionalen Gründen abgegeben wurde.
Auch das Verlangen einer Bürgschaftserklärung von einer weniger vermögenden Person durch die Bank mit dem Ziel Vermögens-verschiebungen zwischen dieser und einer ihr angehörigen vermögenden Person vorzubeugen, muss nicht gleich sittenwidrig.
Ist bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages jedoch abzusehen, dass der Bürge bei einer späteren Inanspruchnahme nicht dazu in der Lage sein wird, die seitens des Schuldners gegenüber dem Gläubiger eingegangene Forderung zu begleichen, so ist dies in der Regel jedoch ein starkes Indiz für die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft.
Ein anderer Grund, warum eine Bürgschaft sittenwidrig sein könnte, bezieht sich auf die Entscheidungsfreiheit des Bürgen. Wird diese in erheblichen Maße durch Einwirkung der Bank beeinflusst, führt dies häufig dazu, dass die Bürgschaft als sittenwidrig betrachtet wird. Es muss jedoch regelmäßig ein besonders hoher Grad an Einwirkung durch die Bank vorliegen. Es wird dann oft von „besonders verwerflichen Einwirkungen des Kreditgebers auf die Entscheidung des Bürgen“ gesprochen. Was bedeutet das im Detail?
Ein typisches Beispiel der Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit, stellt das Ausnutzen der Unerfahrenheit dar. Bei der Person des Bürgen handelt es sich dabei regelmäßig um einen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen, der sich noch in der Ausbildung befindet, studiert oder gerade in den Beruf gestartet ist. Die Gerichte sehen die Gefahr, dass dieser Personenkreis die finanzielle Tragweite seiner Entscheidung nicht ausreichend beurteilen kann. Eine objektive Entscheidung für oder gegen die Bürgschaft ist somit deutlich erschwert.
Wenn also beispielsweise der Vater seinen 20-jährigen Sohn um eine Bürgschaft bittet, ist davon auszugehen, dass der Bürge in gewisser Weise „verwerflich“ in seiner Entscheidungsfreiheit beeinflusst wird.
Rechtlich betrachtet ist nicht das Verhalten des Vaters verwerflich. Sondern vielmehr hat die Bank – vorausgesetzt sie hat von der Konstellation Kenntnis – die entsprechende Bürgschaft nicht entgegennehmen. Alles andere ist als verwerflich zu bewerten.
In der Praxis kennt die Bank das Alter des Bürgen, weshalb bei einschlägigen Konstellationen oft von der Ausnutzung der Unerfahrenheit ausgegangen werden kann.
Ein weiterer Fall aus der Praxis, der eine verwerfliche Einwirkung der Bank auf die Entscheidung des Bürgen darstellt, ist die Verharmlosung der Risiken einer Bürgschaft. Nur damit der Bürge den Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, darf das Kreditinstitut gegenüber dem Bürgen nicht die finanziellen Risiken oder die Tragweite der Bürgschaft verharmlosen oder gar verschleiern.
Dem Bürgen darf insbesondere nicht vermittelt werden, er würde mit der Bürgschaft keine große Verpflichtung eingehen, die Abgabe seiner Bürgschaftserklärung sei „eine reine Formsache“ oder es sei sehr unwahrscheinlich, dass er in Anspruch genommen wird.
Die dritte Fallgruppe, aufgrund derer eine Bürgschaft sittenwidrig sein kann, ist die der unzulässigen Druckausübung auf den Bürgen durch die Bank oder das Ausnutzen einer seelischen Zwangslage, in der sich dieser befindet.
Es darf kurz gesagt nicht zu einer Überrumpelung des Bürgen kommen.
Ein klassisches Beispiel dafür ist, dass der Kunde aus einem anderen Grund die Geschäftsstelle der Bank aufsucht. Dort wird er dann allerdings aufgefordert, eine Bürgschaftserklärung zu unterzeichnen. Ihm wird sozusagen „die Pistole vor die Brust gesetzt“.
Dies erfolgt häufig mit der Begründung, dass der Kredit des Schuldners sonst sofort gekündigt wird.
Dieses Vorgehen wird als sittenwidrig betrachtet, weil der Bürge zum einen zeitlich unter Druck gesetzt und zum anderen in eine Zwangslage gebracht wird, was ihm dann zur Unterschrift bewegt. Diese muss jedoch stets aus freien Stücken heraus unterschrieben werden.
Wenn der Bürge die Einrede der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft geltend macht, stellt sich die Frage, wer den entsprechenden Beweis führen muss.
Die Konstellation, in dem der Bürge eine krasse finanzielle Überlastung erleiden würde, ist relativ einfach zu beweisen und stellt vermutlich daher die am häufigsten auftretende Konstellation dar. Er muss dazu lediglich seine Einnahmen und Ausgaben offenlegen und nachweisen können, dass er seit Abschluss des Bürgschaftsvertrags über kein Vermögen verfügt.
Auch die emotionale Bindung, kann insbesondere bei dem zuvor bereits erwähnten Personenkreis (Eltern, Ehepartner etc.) relativ schnell angenommen werden, beziehungsweise wird es in solchen Konstellationen gar widerleglich vermutet. Demnach tritt die sogenannte Beweislastumkehr ein. Die Bank muss somit den Beweis führen, dass der Bürge nicht aufgrund einer emotionalen Verbindung gehandelt hat, sondern es sich um eine rationale wirtschaftliche Überlegung handelte. In der Praxis ist dieser Beweis allerdings nur schwer zu führen. Ebenso ist letzte Fallgruppe des Ausnutzens einer seelischen Zwangslage oder der unzulässigen Druckausübung sehr schwer nachzuweisen, da nicht selten Aussage gegen Aussagen stehen.
Im bisherigen Beitrag haben Sie die verschiedenen Fallgruppen kennengelernt, nach denen eine Bürgschaft sittenwidrig sein kann.
Nehmen wir an, dass die Bedingungen für die Sittenwidrigkeit vorliegen. Dann stellt sich die Frage, welche Folgen dies eigentlich für den Bürgen hat?
Grundsätzlich handelt es sich bei einer Bürgschaft um einen Vertrag, der zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger, meist einem Kreditinstitut, abgeschlossen wird. Wird die Bürgschaft nun als sittenwidrig betrachtet, wäre die entsprechende Bürgschaftserklärung des Bürgen unwirksam und somit der komplette Bürgschaftsvertrag nichtig.
Während der Wegfall der Bürgschaft für den Hauptschuldner – also die Person, für die gebürgt wird – zunächst keine direkten Folgen hat, ist der Bürger hingegen von seiner Verpflichtung mit sofortiger Wirkung befreit.
Der Bürge kann also zukünftig von der Bank nicht mehr in Anspruch genommen werden, sollte der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen.
Für den Hauptschuldner hat der Wegfall der Bürgschaft oft die Konsequenz, dass dieser gegenüber der Bank eine andere Sicherheit stellen muss. Kann er das nicht, führt dies mitunter dazu, dass der Kreditgeber den bereits ausgezahlten Kredit kündigt.
Sie haben zuvor die verschiedenen Fallgruppen kennengelernt, nach denen regelmäßig eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft angenommen wird. Dazu gehörte die krasse finanzielle Überlastung bei emotionaler Verbundenheit, die erhebliche Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit des Bürgen oder Verharmlosung der Risiken sowie das Ausnutzen einer seelischen Zwangslage oder unzulässige Druckausübung.
Ob Ihr konkreter Einzelfall auch tatsächlich unter die jeweilige Fallgruppe fällt, muss steht gesondert geprüft werden.
Sollten Sie Bürge sein und der Auffassung sein, dass die von Ihnen eingegangene Bürgschaft sittenwidrig ist, so ist Ihnen geraten Ihren konkreten Fall von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen. Die Kanzlei CDR-Legal steht Ihnen dabei gerne zur Seite. Die Kanzlei hat schon eine Reihe von Bürgen bei der erfolgreichen Abwehr begleitet.
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