Wenn die Bank einen Kredit kündigt, ist das für Sie als betroffenen Kreditnehmer ein sehr unangenehmes Ereignis. Sie sehen sich plötzlich der Situation gegenüber, den Restschuldbetrag sofort zurückzahlen zu müssen.
Eine Kreditkündigung durch die Bank ist jedoch in manchen Fällen nicht wirksam oder es gibt zumindest Einigungsmöglichkeiten. Manchmal jedoch ist es sinnvoll, dass Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden und eine Beratung beanspruchen.
Inhalte des Artikels
Bei einem Kreditvertrag handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches grundsätzlich bindend ist. Daraus resultiert, dass Banken einen Kredit nur beim Vorliegen wichtiger Gründe einseitig kündigen dürfen. Ursache ist der Kredit als sogenanntes Dauerschuldverhältnis.
Deshalb darf der Kreditgeber nur in bestimmten Situationen von der vereinbarten Laufzeit abweichen. Diese Ausnahmefälle werden insbesondere in den Paragraphen 490 bis 498 BGB geregelt.
Im Rahmen der Kündigung des Kredites durch die Bank kann grundsätzlich zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung differenziert werden. Eine ordentliche Kündigung ist im Normalfall nicht möglich, weil die weitaus meisten Darlehensverträge mit einer festen Laufzeit abgeschlossen werden. In dem Fall ist der Kreditgeber nicht dazu berechtigt, die Kündigung zu einem bestimmten Termin vorzunehmen.
Anders stellt sich die Situation im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung dar. In dem Fall müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit der Kreditgeber die Kündigung wirksam aussprechen darf.
Manche Banken haben innerhalb ihrer AGBs ein vertragliches Kündigungsrecht bei Krediten verankert. Das gilt insbesondere für eine eventuell außerordentliche Kündigung, damit die Bank eine schnellere Handhabe hat. Grundsätzlich akzeptieren Sie zwar die AGBs mit Vertragsabschluss. Allerdings bedeutet das nicht, dass das in den AGBs verankerte, vertragliche Kündigungsrecht so auch rechtens sein muss.
Besonders stark sind die Kundenrechte im Hinblick auf eine mögliche Kündigung eines Kredites seitens der Bank bei sogenannten Verbraucherdarlehen. So werden im Allgemeinen Darlehen bezeichnet, die von Banken an Privatpersonen zu Konsumzwecken oder zur Finanzierung eines Immobilienkaufs vergeben werden.
Dort ist der Kündigungsschutz besonders hoch, sodass zum Beispiel eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Aber auch an eine außerordentliche Kündigung werden besondere Anforderungen gestellt, die sich in den bereits genannten Paragraphen des BGB finden.
Es gibt einige, gesetzliche Kündigungsgründe. Liegt einer dieser Gründe vor, ist die Bank eventuell dazu berechtigt, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Es handelt sich dabei insbesondere um die folgenden Gründe:
Bei den mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kreditraten, die der Kreditnehmer in Verzug sein muss, ist noch etwas zu ergänzen. Es muss sich dabei mindestens um zehn Prozent der Kreditsumme handeln. Hat der Kredit schon eine absolvierte Laufzeit von drei Jahren, sind fünf Prozent Verzug bereits ausreichend.
Bank kündigt Kredit wegen Arbeitslosigkeit: Hier stellt sich vor allem die Frage, ob dies gleichzusetzen mit einer drohenden, objektiven Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ist. Solche Fälle sind häufig strittig, sodass sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt lohnt.
Neben den gesetzlichen Kündigungsgründen ergeben sich manche Gründe auf Grundlage der AGBs der Banken. Trotzdem muss es sich auch in dem Fall um einen wichtigen Grund handeln, aus dem die Bank den Kreditvertrag kündigen darf. Das wären zum Beispiel:
Im Zusammenhang mit einer Kündigung haben die Kreditinstitute einige Pflichten. Dazu gehört zum Beispiel, dass bei ausstehenden Raten eine Frist von zwei Wochen eingeräumt werden muss. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Kreditnehmer die Möglichkeit, eine Nachzahlung vorzunehmen.
Darüber hinaus gehört es ebenfalls zu den Pflichten der Banken, dem säumigen Kreditnehmer eine schriftliche Mahnung zukommen zu lassen. Zudem muss die Bank dem Darlehensnehmer ein Gesprächsangebot machen, um eine gemeinsame Lösung zu finden.
Zusammenfassend gibt es demnach die folgenden Pflichten, welche die Bank im Rahmen einer Kündigung vornehmen erfüllen muss:
Wenn es irgendeine Möglichkeit gibt, sollten Sie eine bankseitige Kreditkündigung unbedingt vermeiden. Der Hauptgrund ist, dass infolge der Kündigung ein negativer Eintrag bei der Schufa vorgenommen wird. Das wiederum bedeutet, dass Sie bei zahlreichen weiteren, möglichen Vertragspartnern, nicht mehr als kreditwürdig gelten.
Im schlimmsten Fall kann das sogar dazu führen, dass Sie keine Wohnung mehr anmieten können. Zudem erhalten Sie in der Regel keine neuen Kredite und auch der Abschluss eines Mobilfunkvertrages wird einem negativen Schufa-Eintrag oft schwer.
Wenn Sie seitens der Bank eine Kreditkündigung erhalten, sollten Sie zunächst Kontakt mit dem Kreditinstitut aufnehmen. Nicht selten lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden, wie zum Beispiel die Reduzierung der Darlehensrate oder die Verlängerung der Laufzeit.
Sollte die Kündigung zum Beispiel aufgrund verschlechterter Sicherheiten ausgesprochen worden sein, können Sie eventuell zusätzliche Kreditsicherheiten stellen. Sollte es jedoch keine Möglichkeit geben, sich mit der Bank zu einigen, ist der Gang zum Rechtsanwalt sinnvoll. Die Kanzlei CDR-Legal hat sich auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert, sodass die Kündigung eines Kredites exakt in diesen Fachbereich fällt.
Als Erstes wird CDR-Legal prüfen, ob die von der Bank ausgesprochene Kündigung überhaupt rechtswirksam und damit gültig ist. Dazu müssen in der Regel die im Beitrag erwähnten Kündigungsgründe vorliegen. Eine ordentliche Kündigung zum Beispiel ist in den seltensten Fällen wirksam, lediglich bei Dispositionskrediten gibt eventuelle Ausnahmen.
Sollte die Kanzlei zu dem Ergebnis kommen, dass die Kreditkündigung nicht gültig ist, können weitere Schritte eingeleitet werden. Das Prüfen der Kündigung ist also sehr wichtig, damit das weitere Vorgehen festgelegt werden kann.
Sollte die Bank einen Kredit kündigen, darf sie keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Meistens ist es allerdings vorteilhafter, wenn Sie den Kredit Ihrerseits kündigen. Dann jedoch dürfen Kreditinstitute in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.
Durch ein Gespräch mit der Bank sollten Sie versuchen, diese Vorfälligkeitsentschädigung zu umgehen bzw. zu vermeiden. Manchmal ist eine Einigung diesbezüglich durchaus möglich. Ein anderer Weg kann darin bestehen, den bereits gekündigten Kredit zu widerrufen. Ist der Widerruf wirksam, müssen Sie ebenfalls keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.
Statt die Kündigung des Kredites durch die Bank hinzunehmen oder selbst eine Darlehenskündigung vorzunehmen, kann der Widerruf des Kredites eine gute Option sein. In der Praxis haben bereits mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte entschieden, dass ein bereits gekündigter Kredit noch widerrufen werden kann.
Das besagt zum Beispiel ein Hinweisbeschluss vom 06.05.2013, (Az.: 3 U 21/13) des OLG Celle. Der Widerruf des Kredites hat den Vorteil, dass die ausgesprochene Kündigung der Bank unwirksam wäre. Das wiederum bedeutet, dass Sie keinen negativen Schufa-Eintrag oder sonstige Nachteile einer Kündigung befürchten müssen.
Wie hilfreich fanden Sie den Artikel?
Klicken Sie auf die Sterne, um den Artikel zu bewerten
Durchschnittliche Bewertung: 4.8 / 5. Anzahl der Bewertungen: 256
Bisher gibt es keine Bewertungen des Artikel
We are sorry that this post was not useful for you!
Let us improve this post!
Tell us how we can improve this post?
Ihr kostenloses Erstgespräch:
08031 7968029
Melden Sie sich gerne zum monatlichen Rundmail mit über 2.000 Abonnenten an und erhalten Sie alle wichtigen Neuigkeiten zu der Entwicklung des Sachverhalts.
Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.
Ihr kostenloses Erstgespräch:
↳ 08031 / 7968029
Persönliche Betreuung
Über 20 Jahre Erfahrung
Ex-Bankmitarbeiterin
Deutschlandweite Vertretung
Kostenloses Erstgespräch