Bei Bankkrediten ist es übliche, dass der Kreditgeber vom Darlehensnehmer eine Sicherheit verlangt. Dies gilt vorrangig für Kredite mit einem höheren Volumen, beispielsweise im Rahmen einer Auto- oder Immobilienfinanzierung.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Kreditnehmer das Recht, von der Bank die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen. Manchmal kann auch ein Sicherheitenaustausch als Alternative infrage kommen. Die Grundlage für die Freigabe von Sicherheiten durch die Bank ist fast immer eine bestehende Übersicherung.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Von einer Übersicherung wird gesprochen, wenn der Wert einer Sicherheit die aktuellen Forderungen der Bank um mehr als 110 bzw. 150 Prozent übersteigt.
  2. Besteht eine Übersicherung, hat der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, eine Freigabe von Sicherheiten zu verlangen
  3. Bei der Bewertung, ob eine Übersicherung vorliegt, sind unter anderem die Beleihungsgrenzen der Banken zu beachten
  4. Beim Freigabeanspruch von Sicherheiten muss zwischen den akzessorischen und nicht akzessorischen Sicherheiten differenziert werden
  5. Beim Sicherheitenaustausch erfolgt der Ersatz einer vorhandenen durch eine neue, gleichwertiges Sicherheit

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Anspruch auf Freigabe von Sicherheiten bei Übersicherung

Als Übersicherung wird ein Tatbestand bezeichnet, bei dem der Wert einer Sicherheit die aktuellen Forderungen einer Bank oder eines anderen Sicherungsnehmers übersteigt. Zuvor müssen allerdings noch ein Verwertungsrisiko und eventuelle Verwaltungskosten angesetzt werden, bevor eine tatsächliche Übersicherung ermittelt wird.

Ein klassisches Beispiel für eine Übersicherung wäre, wenn Sie von der Bank ein Immobiliendarlehen über 300.000 Euro erhalten hätten. Würde dann eine Grundschuld von zum Beispiel 500.000 Euro entgegengenommen, ist – trotz Berücksichtigung der Beleihungswerte – von einer Übersicherung auszugehen.

Zu unterscheiden ist, ob es sich um eine anfängliche oder um eine nachträgliche Übersicherung handelt. Relevant ist diese Differenzierung vor allem deshalb, weil die rechtliche Handhabe auch an die Höhe der Übersicherung gebunden ist. Diese darf nämlich bei der nachträglichen Übersicherung höher als bei der anfänglichen sein.

Von einer anfänglichen Übersicherung wird gesprochen, wenn der Sicherheitswert zum Beispiel bei Abschluss des Immobilienkredites höher als der Darlehensbetrag war. Nach einem Urteil des BGH (V ZR 52/09 aus März 2010), darf der Sicherungswert allerdings anfänglich 110 Prozent der Forderung betragen, ohne dass es sich im rechtlichen Sinne um eine Übersicherung handeln würde.

Bei einer nachträglichen Übersicherung darf Sicherungswert sogar bis zu 150 Prozent der Forderungen betragen. Grund ist, dass die (nicht relevante) Übersicherung dann vor allem durch eine bereits erfolgte Teiltilgung des Immobilienkredites entstanden ist.

Anspruch auf Freigabe von Sicherheiten durch die Bank

Ein Anspruch auf die Freigabe von Sicherheiten durch die Bank haben Kreditnehmer demnach, wenn – unter Berücksichtigung der zugelassenen Übersicherung – trotzdem eine Übersicherung vorliegt. In dem Fall wird juristisch davon gesprochen, dass der Sicherungswert in einem deutlichen bzw. krassen Missverhältnis zur aktuellen Forderung seitens des Kreditgebers steht.

Zu unterscheiden ist ferner zwischen sicheren und fraglichen Bewertungen. Bei einer sicheren Bewertung greift die bereits erwähnte Toleranzgrenze von 110 Prozent. Bei einer fraglichen Bewertung der Sicherheit darf die „Übersicherung“ bis zu 150 Prozent der Forderung betragen. Es kommt im Hinblick auf das Recht auf die Freigabe von Sicherheiten gegenüber der Bank also auch darauf an, wie Kreditgeber ihre verschiedene Sicherheiten bewerten.

Welche Beleihungswerte und Beleihungsgrenzen setzen Kreditinstitute an?

Es gibt in der Praxis eine Reihe von Sicherheiten, die Kreditnehmer gegenüber der Bank stellen können. Dazu zählen insbesondere:

  • Immobilien
  • Wertpapiere
  • Bank- und Sparguthaben
  • Lebensversicherungen
  • Sicherungsübereignung von Fahrzeugen oder Maschinen
  • Bürgschaften

All diese Sicherheiten werden von den Kreditinstituten normalerweise unterschiedlich bewertet. So wird zum Beispiel die Abtretung einer Lebensversicherung als deutlich risikoloser angesehen, als wenn Wertpapiere verpfändet werden.

Um also ermitteln zu können, ob auch nach Bewertung der Sicherheiten noch eine Übersicherung vorliegt oder nicht, sollten die durchschnittlichen Beleihungswerte und Beleihungsgrenzen der Banken bekannt sein. Diese stellen sich oft wie folgt dar:

  • Wertpapiere: Je nach Art des Wertpapiers zwischen 50 bis 90 % des Kurswertes
  • Lebensversicherung: 90 % des Rückkaufswertes
  • Bürgschaften: zwischen 80 bis 100 %
  • Spar- und Bankguthaben: 100 % des Nominalwertes
  • Sicherungsübereignung: 50 bis 60 % des voraussichtlichen Verkaufserlöses
  • Immobilien: ca. 80 % des Verkehrswertes

Nehmen wir zur Erläuterung an, dass Sie für einen Kredit in Höhe von 200.000 Euro gegenüber der Bank eine Sicherheit in Form verpfändeter Wertpapiere gestellt haben. Die Aktien und Anleihen haben zusammen einen derzeitigen Kurswert in Höhe von 250.000 Euro.

Somit übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung um 50.000 Euro. Trotzdem ist nicht von einer Übersicherung auszugehen, weil die Bank Aktien aufgrund des Kursrisikos nur mit 60 Prozent des derzeitigen Kurswertes bewertet. In diesem Fall würden Sie vermutlich keinen Anspruch auf die Freigabe von Sicherheiten durch die Bank haben.

Unterschied zwischen akzessorischen und nicht akzessorischen Sicherheiten

Ob Sie einen Anspruch auf die Freigabe von Sicherheiten seitens der Bank haben oder nicht, hängt noch von einem weiteren Merkmal ab. Generell wird bei Kreditsicherheiten nämlich zwischen den akzessorischen und in nicht akzessorischen Sicherheiten differenziert.

Das wesentliche Merkmal nicht akzessorischer Sicherheiten besteht darin, dass die Sicherheit auch dann Bestand haben kann, wenn keine Bindung an eine bestimmte Forderung existiert. Zu den typischen nicht akzessorischen Sicherheiten zählen in erster Linie die Grundschuld und die Sicherungsübereignung.

Bei akzessorischen Sicherheiten handelt es sich hingegen um Kreditsicherheiten, die strikt an das Bestehen einer Forderung gekoppelt sind. Daher zählen insbesondere Hypotheken, Pfandrechte und Bürgschaften zu diesen akzessorischen Sicherheiten.

Wichtig ist die Unterscheidung deshalb, weil ein Freigabeanspruch gegenüber der Bank ausschließlich bei nicht akzessorischen Sicherheiten besteht. Nur dann kann es nämlich passieren, dass eine Übersicherung stattfindet.

Bei akzessorischen Sicherheiten kann es deshalb nicht zur Übersicherung kommen, weil der Sicherheitswert automatisch reduziert wird, wenn die Höhe der Forderung seitens des Kreditgebers absinkt. Klassisches Beispiel ist die Hypothek bei Immobiliendarlehen, die mit fortschreitender Rückzahlung des Kredites mit ihrem Wert abnimmt.

Wann haben Betroffene nun einen Anspruch auf die Freigabe der Sicherheiten?

Zusammenfassend können wir festhalten, dass Sicherungsgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch haben, dass die Bank ihre Sicherheit komplett oder teilweise freigibt. Dieser Anspruch besteht für gewöhnlich unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Anfängliche Übersicherung beläuft sich auf mehr als 110 Prozent
  • Nachträgliche Übersicherung beträgt mehr als 150 Prozent (bei fraglicher Bewertung)
  • Es handelt sich um eine nicht akzessorische Sicherheit
  • Es wird kein Sicherheitenaustausch vereinbart

Alternativ zur Freigabe von Sicherheiten kommt manchmal ein sogenannter Sicherheitenaustausch infrage.

Worum handelt es sich beim Sicherheitenaustausch?

Eine Freigabe bestehender Sicherheiten muss nicht zwangsläufig damit begründet sein, dass eine Übersicherung existiert. Darüber hinaus kann es unter Umständen sinnvoll sein, die existierende Sicherheit freizugeben und dafür eine andere Sicherheit zu stellen. Man bezeichnet dies auch als Sicherheitenaustausch.

Sinnvoll ist ein solcher Austausch zum Beispiel, wenn Sie gegenüber der Bank bisher Wertpapiere als Sicherheit verpfändet haben, diese jedoch nun mit Gewinn verkaufen möchten. In diesem Fall wäre es ein probates Mittel, die Wertpapiere als Sicherheit zum Beispiel durch die Abtretung einer Lebensversicherung auszutauschen.

Wichtig zu wissen ist, dass die Bank als Gläubigerin einem solchen Sicherheitenaustausch zustimmen muss. In dem Zusammenhang haben die Kreditinstitute in ihren AGBs in der Regel festgehalten, unter welchen Bedingungen ein Sicherheitenaustausch akzeptiert wird:

  • Es handelt sich um einen gleichwertigen Beleihungswert (Immobilien als Sicherheit)
  • Die Sicherheit ist mindestens gleichrangig und gleichwertig
  • Darlehensnehmer ist bereit, die Kosten für den Sicherheitsaustausch zu übernehmen

Die Bank möchte vor allem durch diese Vorgaben ausschließen, dass sie nach dem Austausch eine geringere Sicherheit als zuvor hat.

So kann CDR Legal Ihnen helfen

Als Gesamtfazit können wir festhalten, dass Sie als Kreditnehmer unter Umständen einen Anspruch haben, dass die Bank von Ihnen gestellte Sicherheiten teilweise oder komplett freigibt. Dies ist in der Regel bei einer Übersicherung der Fall. Allerdings besteht ein Anspruch nur bei nicht akzessorischen Sicherheiten wie der Grundschuld oder einer Sicherungsübereignung.

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Im Zweifelsfall sollten Sie von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Sicherheitenfreigabe existiert. Zu empfehlen ist eine Bankrecht Anwaltskanzlei wie CDR-Legal.