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Verjährung von Darlehensforderungen & Rückzahlungsansprüchen
Nimmt man einen Kredit oder ein Darlehen auf, wird eines Tages die Rückzahlung fällig. Dazu kommen Zinsforderungen. Wenn der Darlehensgläubiger die Rückzahlung allerdings für eine lange Zeit nicht einfordert, kann es sein, dass der Rückzahlungsanspruch verjährt.
Ist eine Forderung verjährt, so sind Sie als Schuldner berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Allerdings sind die Regelungen zum Verjährungseintritt bei Rückzahlungs- und Zinsansprüchen bei Darlehen komplex. In diesem Artikel erfahren Sie mehr darüber, unter welchen Bedingungen Darlehensforderungen verjähren.
Sie sind sich unsicher, ob Forderungen der Bank gegen Sie schon verjährt sind? Zur rechtlichen Einschätzung Ihres Falls bietet die Kanzlei CDR Legal Ihnen ein kostenloses telefonisches Erstgespräch. Hier können Sie Ihre Situation schildern und Sie werden über potenzielle Hürden und wichtige Schritte in Ihrem individuellen Fall informiert.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verjährung bewirkt, dass der Schuldner berechtigt ist, die Leistung (also Rückzahlung und Zahlung der Zinsen) zu verweigern.
- Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
- Zahlungsansprüche aus Darlehen beginnen allerdings nicht zu verjähren, solange der Darlehensvertrag noch läuft.
- Die Verjährungsregeln zu Verbraucherdarlehen sind komplex, hier kann die Verjährung zum Teil erst nach 14 Jahren eintreten.
- Die Verjährung kann gehemmt sein, etwa durch Verhandlungen zwischen den Parteien oder durch die regelmäßige Weiterzahlung der Raten.
Was bedeutet „Verjährung“?
Gemäß § 195 Abs. 1 BGB unterliegen Ansprüche der Verjährung. Doch was bedeutet das genau? Es bedeutet, dass der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (also bei Darlehen die Rückzahlung und die Befriedigung der Zinsansprüche, § 214 Abs. 1 BGB).
Man spricht bei der Verjährung von einer sogenannten „Einrede“, im Gegensatz zu sogenannten „Einwendungen“. Während Einwendungen einen Anspruch automatisch ausschließen, müssen Einreden von einer Partei aktiv geltend gemacht werden.
In Bezug auf die Verjährung bedeutet das, dass der Schuldner aktiv werden muss. Er muss die Leistung verweigern, indem er auf die Verjährung hinweist.
Berechnung der Verjährung
Die meisten Ansprüche unterliegen im deutschen Recht der Verjährung. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Grundsätzlich beginnt diese Frist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Beispiel: Am 01.03.2019 entstand ein Zahlungsanspruch in Höhe von 300 € aus einem Kaufvertrag. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist dann am Schluss des Jahres 2019, also am 31.12.2019.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Der Anspruch ist also am 31.12.2022 verjährt. Der Gläubiger kann die Zahlung zwar noch fordern, der Schuldner darf die Zahlung allerdings verweigern.
Beginn der Verjährung von Darlehensforderungen
Auch Darlehensforderungen (also die Rückzahlung und die Zinsforderungen) unterliegen nach deutschem Recht der Verjährung. Problematisch ist zum Teil allerdings die Bestimmung des Zeitpunkts, an dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Während der Laufzeit eines Darlehens ist eine Verjährung des Rückzahlungsanspruchs ausgeschlossen. Darüber hinaus beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist für Darlehensraten und Zinsen erst mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Darlehensvertrag beendet wird.
Im Fall einer Kündigung verjähren Rückforderungsansprüche normalerweise innerhalb von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Erfolgt nach der Kündigung keine Rückzahlung oder Anerkennung der Schuld durch den Darlehensnehmer, beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres der Kündigung zu laufen.
Verjährungsfrist bei Darlehen
Es hält sich der Irrglaube, dass für Ansprüche aus Darlehen grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt. Das stimmt so nicht (mehr). Für die meisten Darlehen gilt die gesetzliche Regelverjährungsfrist von drei Jahren aus § 195 BGB.
Es gibt allerdings bestimmte Fälle, in denen eine besondere Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt. Dies betrifft vor allem Rückzahlungsansprüche, die aufgrund von Eigentum und anderen dinglichen Rechten entstehen.
Wenn beispielsweise ein Kreditnehmer einen rechtlichen Anspruch auf die Rückzahlung eines Darlehens hat, das mit einer Immobilie oder anderen Vermögenswerten abgesichert ist, greift die längere Verjährungsdauer.
Verjährung von Verbraucherdarlehen
Bei einem Darlehen handelt es sich gemäß § 491 BGB um einen Verbraucherdarlehensvertrag, wenn ein Unternehmer (§ 14 BGB) einem Verbraucher (§ 13 BGB) entgeltlich Geld leiht.
Die Verjährungsregeln beim Verbraucherdarlehen sind besonders kompliziert: Bei Verbraucherdarlehen ist im Voraus genau festgelegt, wann die Rückzahlung und die einzelnen Raten zu zahlen sind. Wenn der Verbraucher zu diesem festgelegten Rückzahlungszeitpunkt nicht zahlt, gerät er in Zahlungsverzug.
Während dieses Zahlungsverzuges ist die Verjährung für 10 Jahre gehemmt (§ 497 Abs. 3 S. 3 BGB). Erst nach Ablauf dieser Hemmungsperiode von 10 Jahren beginnt die normale Verjährung von drei Jahren.
Beispiel für die Verjährung eines Verbraucherdarlehens
Die Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens war am 15.05.2009 fällig. Der Verbraucher zahlte nicht. Damit geriet der Verbraucher am 15.05.2009 in Verzug und schuldete gemäß § 497 Abs. 1 BGB auch Zinsen auf den geschuldeten Betrag.
Gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist die Verjährung vom Eintritt des Verzugs zehn Jahre gehemmt, also bis zum 15.05.2019. Die regelmäßige Verjährung beginnt dann am 31.12.2019, sodass die Verjährung zum 31.12.2022 eintritt.
Dies gilt nicht, wenn die Bank in der Zwischenzeit andere Maßnahmen getroffen hat, um die Schuld einzutreiben, beispielsweise ein Mahnverfahren angestrengt oder den Schuldner sogar auf Rückzahlung der Darlehensforderung und Zahlung der Zinsen verklagt hat.
Hemmung der Verjährung
Der Eintritt der Verjährung kann gehemmt werden. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, in der die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Gründe dafür, dass die Verjährung gehemmt ist, sind beispielsweise:
- Verhandlungen der Parteien über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände (§ 203 BGB)
- Regelmäßige Zahlung der Raten
- Rechtsverfolgung, wie Erhebung von Klage oder Zustellung eines Mahnbescheides (§ 204 Abs. 1 BGB)
Zahlung trotz Verjährung: Rückforderungsmöglichkeit?
Gemäß § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Wie oben dargestellt, handelt es sich dabei um eine Einrede, die der Schuldner dem Gläubiger aktiv entgegenhalten muss.
Was gilt also, wenn der Schuldner die Forderung bezahlt, obwohl diese eigentlich schon verjährt ist? Dies regelt § 214 Abs. 2 BGB. Wird etwas geleistet, um einen verjährten Anspruch zu befriedigen, kann der Schuldner dies nicht zurückfordern.
Das gilt auch, wenn der Schuldner von der Verjährung nichts gewusst hat. Wird also einmal gezahlt, ist das Geld verloren, auch wenn der Schuldner eigentlich im Recht gewesen wäre. Deshalb lohnt es sich, von einem Experten prüfen zu lassen, ob eine Verjährung eingetreten ist.
So kann CDR Legal Ihnen helfen
Bei der Rückzahlung von Darlehen kann einiges schieflaufen. So können Forderungen erst Jahre später geltend gemacht werden, wenn sie eigentlich schon längst verjährt sind. Allerdings muss der Schuldner die Einrede der Verjährung aktiv geltend machen, um nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein.
Eine erfahrene Kanzlei wie CDR Legal kann Sie in einem solchen Fall unterstützen. So unterstützt CDR Legal Sie etwa bei der Auslegung Ihres Kreditvertrags, Unklarheiten bezüglich Verjährungsklauseln oder bei der Geltendmachung der Einrede der Verjährung.
Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs klären wir, ob die Forderungen Ihres Gläubigers gegen Sie verjährt sein könnten. Sollte dies der Fall sein, vertreten wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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