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Raumsicherungsübereignung
Insbesondere zur Besicherung von Krediten vereinbaren die beteiligten Parteien in der Praxis häufiger eine Sicherungsübereignung. Es existieren mehrere Arten dieser Sicherungsvariante. Dazu gehört unter anderem die Raumsicherungsübereignung, bei der ein Sicherungsgut innerhalb eines definierten Raumes übereignet wird.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste zur Raumsicherungsübereignung im Überblick
- Die Raumsicherungsübereignung ist eine spezielle Form der Sicherungsübereignung, bei der Sachen innerhalb eines definierten Raumes übereignet werden.
- Bei der Raumsicherungsübereignung gibt es bezüglich der Waren eine Unterscheidung zwischen einem festen und einem variablen Bestand.
- Damit eine Raumsicherungsübereignung gültig ist, schließen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer einen Sicherungsvertrag ab. Nicht selten findet eine Kollision mit dem Vermieterpfandrecht statt.
Worum handelt es sich bei der Raumsicherungsübereignung?
Die Raumsicherungsübereignung kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn Unternehmen einen Kredit aufnehmen möchten und die Bank dafür Sicherheiten fordert. Hat der Kreditnehmer eine Reihe von Gütern und Waren als Sicherheit anzubieten, kommt häufig eine Raumsicherungsübereignung zum Tragen.
Bei der Raumsicherungsübereignung handelt es sich nicht um ein einzelnes Gut, sondern fast immer um eine Reihe von Gütern und Waren sowie anderen Sachwerten. Diese befinden sich zum Beispiel in einer Halle oder in einem Warenlager.
Kennzeichnend für die Raumsicherungsübereignung ist demnach, dass sämtliche Güter übereignet sind, die sich in einem fest definierten Raum befinden. Die Haftung erlischt allerdings, sobald die Waren diesen Raum verlassen. Andersherum sind automatisch sämtliche Waren und Güter mit übereignet, die neu in den Raum eintreten. Dazu ist keine gesonderte Vereinbarung mehr notwendig.
Ein wichtiger Teil des Raumsicherungsübereignungsvertrags ist eine Skizze, die sich auf den entsprechenden Raum bezieht, dessen Inhalt übereignet werden soll. Die Raumsicherungsübereignung findet insbesondere unter der Voraussetzung statt, dass die zu übereignenden Güter und Waren einem stetigen Wechsel unterliegen. Dann lässt sich die umfangreiche Arbeit sparen, stetig jedes einzelne Sicherungsgut einzeln erfassen zu müssen.
Fester Bestand, variabler Bestand und Weiterverarbeitung
Bei der Raumsicherungsübereignung ist eine relevante Unterscheidung, ob es sich um einen festen oder variablen Bestand handelt, der sich innerhalb der Lagerhalle befindet. Dem ersten Anschein nach wäre die Sicherungsübereignung von Materialien, Rohstoffen und Arbeitsmitteln ungeeignet, weil diese im Rahmen der Produktion Anwendung finden und somit anschließend nicht mehr als Sicherungsgut zur Verfügung stehen würden.
Tatsächlich ist das allerdings nur auf den ersten Blick so. Zahlreiche Unternehmen haben einen durchweg hohen Bestand an diesen Arbeitsmitteln, Materialien und Rohstoffen. In dem Fall wird zwar nicht das einzelne Gut sicherungsübereignet, aber eben der gesamte Inhalt eines Lagers. Neue Materialien und sonstige Güter ersetzen somit abfließende und verbrauchte Materialien sowie Rohstoffe.
Ein bestimmter Mindestbestand bleibt demnach erhalten, sodass er Gegenstand der Raumsicherungsübereignung sein kann. Noch einfacher ist es bei einem festen Bestand, der sich nicht verändert. Dabei handelt es sich weniger um Arbeitsmittel, Rohstoffe und Materialien, sondern häufig um bereits produzierte Güter.
In der Regel handelt es sich dabei um sogenannte Anlagegüter, die die Unternehmen für einen gewissen Zeitraum nicht benötigen und dementsprechend im Rahmen der Raumsicherungsübereignung als Sicherheit anbieten können.
Vereinbarung der Nachschubklausel
Im Kontext einer Raumsicherungsübereignung tritt oft die Vereinbarung einer Nachschubklausel auf. Damit ist insbesondere die Absicherung eines wechselnden Bestandes gemeint. In dem Fall definieren die Parteien in dem Raumsicherungsvertrag nahezu immer einen Mindestdeckungsbestand.
Dabei muss der Sicherungsgeber und Schuldner diesen exakt einhalten. Unterschreitet er den vereinbarten Mindestdeckungsbestand, ist der Kreditnehmer dazu verpflichtet, für Nachschub sorgen.
Darüber hinaus ist die sogenannte Verarbeitungs- bzw. Herstellerklausel von Bedeutung. Diese Klausel stellt sicher, dass sich das Eigentumsrecht nicht nur auf vorhandene Sachen, sondern automatisch ebenso auf neue Materialien, Rohstoffe oder Güter bezieht, die in den definierten Raum kommen. Dies wird im Allgemeinen auch als verlängerte Sicherungsübereignung bezeichnet.
Soll eine Weiterveräußerung von Waren und Gütern möglich sein, die im Rahmen des Sicherungsvertrages sicherungsübereignet wurden, findet in der Regel die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes statt. Der Sicherungsnehmer hat dann das Recht, eine Abtretung der Kaufpreisforderungen vom Abnehmer zu verlangen.
Raumsicherungsvertrag als Grundlage der Raumsicherungsübereignung
Der Raumsicherungsvertrag ist die rechtliche Grundlage für die Raumsicherungsübereignung. Ein wesentlicher Bestandteil des Raumsicherungsvertrags ist daher die exakte Bezeichnung für entsprechende Sicherungsräume, zum Beispiel „Lager XY“ inklusive einer Skizze.
Es darf auf keinen Fall einen Zweifel daran geben, welcher Raum die Grundlage für die Raumsicherungsübereignung ist. Zu einem Problem innerhalb eines Raumversicherungsvertrags kann es unter der Voraussetzung kommen, dass eben nicht alle in der Zukunft in den Raum eingebrachten Güter und Waren automatisch mit übereignet werden sollen.
In diesem Fall müssen die Parteien innerhalb der Raumsicherungsübereignung tatsächlich sämtliche Waren, Güter und sonstigen Gegenstände exakt erfassen, die unter die Sicherungsübereignung fallen sollen. Dazu gibt es sogar mehrere Urteile des Bundesgerichtshofes, beispielsweise vom 20.3.1986 (Az. IX ZR 88/85).
Raumsicherungsübereignung und Kollision mit anderen Rechten
Bei der Sicherungsübereignung besteht grundsätzlich das Problem, dass eine Kollision mit anderen Rechten passieren kann. Dies gilt ebenfalls für die Raumsicherungsübereignung, die insbesondere mit den folgenden Rechten kollidieren kann:
- Zubehörhaftung
- Eigentumsvorbehalte
- Vermieterpfandrecht
Bei der Kollision mit einer Zubehörhaftung ist insbesondere ein Grundpfandrecht gemeint. Wird also beispielsweise im Rahmen eines Raumsicherungsübereignungsvertrags bestimmt, dass Güter in einer Halle sicherungsübereignet werden sollen, die sich jedoch auf einem grundpfandrechtlich gesicherten Grundstück befindet, gibt es eine derartige Kollision von zwei Rechten.
Noch häufiger kommt es in der Praxis dazu, dass die Raumsicherungsübereignung mit dem sogenannten Vermieterpfandrecht kollidiert. Was das im Detail bedeutet, möchten wir anhand eines Beispiels verdeutlichen.
Angenommen, ein Unternehmen möchte einen Kredit aufnehmen und bietet der Bank zur Absicherung ihrer Forderung einer Raumsicherungsübereignung an. Dabei übereignet das Unternehmen verschiedene Güter, die sich allerdings in einer vom Unternehmen gemieteten Lagerhalle befinden. In diesem Fall könnte es zu einer Kollision mit dem Vermieterpfandrecht kommen.
Dieses Pfandrecht setzt nämlich auf der Grundlage des § 559 Abs. 1 BGB (Vermieterpfandrecht) voraus, dass sämtliche in gemieteten Räumen befindlichen Sachen Eigentum des Mieters sind. Zahlt der Mieter nun die vereinbarte Miete nicht fristgerecht, hätte der Vermieter ein Pfandrecht an diesen Sachen. Somit gibt es zwei gegenläufige Rechte, nämlich einerseits das Vermieterpfandrecht und zum anderen das Recht aus der Raumsicherungsübereignung.
Die Frage ist also, welches Recht in diesem Vorgang hat. Üblicherweise tritt das sogenannte Prioritätsprinzip in Kraft. Das bedeutet, es hat jenes Recht den Vorrang, das zuerst eingeräumt wurde. Wurden die Räume zunächst angemietet und befanden sich die Güter bereits darin, greift das Vermieterpfandrecht. Wurden die sicherungsübereigneten Güter und Waren allerdings erst nach Abschluss des Raumsicherungsübereignungsvertrags eingebracht, ist dieses Recht zu bevorzugen.
Risiken für den Kreditgeber bei der Raumsicherungsübereignung
Die Raumsicherungsübereignung hat für den Kreditgeber und gleichzeitigen Sicherungsnehmer den wesentlichen Vorteil, dass der vergebene Kredit durch die Sicherungsübereignung mit Waren, Gütern und Sachwerten abgesichert ist. Andererseits existieren allerdings auch Risiken für den Kreditgeber.
Ein Risiko ist zum Beispiel, dass bereits ältere Rechte an den sicherungsübereigneten Sachen bestehen, von denen der Kreditgeber nichts weiß. Ein typisches Beispiel sind Grundpfandrechte, die sich auf den Raum des Sicherungsgebers beziehen. Sollten Güter und Waren in den Raum eingebracht werden, die sicherungsübereignet werden, könnten diese in das Zubehör am Grundstück übergehen und somit in den Bereich des Grundpfandrechtes fallen.
Ein weiteres Risiko ist das bereits angesprochene Vermieterpfandrecht. Sind die entsprechenden Räume, in denen sich die sicherungsübereigneten Waren und Güter befinden, lediglich angemietet, könnte unter Umständen das Vermieterpfandrecht greifen. Ein mögliches Risiko für den Kreditgeber sind Eigentumsvorbehalte, die noch auf Waren lasten, die sicherungsübereignet werden.
Zusammengefasst sind es insbesondere die folgenden Gefahren, denen sich ein Kreditgeber bei der Raumsicherungsübereignung bewusst sein sollte:
- Eigentumsvorbehalt der Güter und Waren
- Grundpfandrecht erstreckt sich auf Güter als Zubehör
- Vermieterpfandrecht
Sollten derartige Rechte oder Eigentumsvorbehalte im Schadensfall kollidieren, müssen die entsprechenden Gerichte entscheiden, welches der Rechte Vorrang hat. Daher kann es unter Umständen notwendig sein, sich als Sicherungsnehmer an einen Bankrecht Anwalt zu wenden.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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