Insbesondere zur Besicherung von Krediten wird in der Praxis häufiger eine Sicherungsübereignung vereinbart. Es existieren mehrere Arten dieser Sicherungsvariante. Dazu gehört unter anderem die Raumsicherungsübereignung, bei der ein Sicherungsgut innerhalb eines definierten Raumes übereignet wird.

Das Wichtigste zur Raumsicherungsübereignung im Überblick

  • Die Raum Sicherungsübereignung ist eine spezielle Form der Sicherungsübereignung, bei der Sachen innerhalb eines definierten Raums übereignet werden.
  • Bei der Raumsicherungsübereignung gibt es bezüglich der Waren eine Unterscheidung zwischen einem festen und einem variablen Bestand.
  • Damit eine Raumsicherungsübereignung gültig wird, muss ein Sicherungsvertrag zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer geschlossen werden. Nicht selten findet eine Kollision mit dem Vermieterpfandrecht statt.

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Worum handelt es sich bei der Raumsicherungsübereignung?

Die Raumsicherungsübereignung kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn Unternehmen einen Kredit haben möchten und dieser seitens der Bank durch Sicherheiten besichert werden soll. Hat der Kreditnehmer insbesondere eine Reihe von Gütern und Waren als Sicherheit anzubieten, wird häufig eine Raumsicherungsübereignung genutzt.

Bei der Raumsicherungsübereignung wird kein einzelnes Gut sicherungsübereignet, sondern stattdessen handelt es sich fast immer um eine Reihe von Gütern und Waren sowie anderen Sachwerten. Diese befinden sich zum Beispiel in einer Halle oder es handelt sich um ein komplettes Warenlager.

Kennzeichnend für die Raumsicherungsübereignung ist demnach, dass sämtliche Güter übereignet sind, die sich in einem fest definierten Raum befinden. Die Haftung erlischt allerdings, sobald die Waren diesen Raum verlassen. Andersherum sind allerdings automatisch sämtliche Waren und Güter mit übereignet, die neu in den Raum verbracht werden. Dazu ist keine gesonderte Vereinbarung mehr notwendig.

Ein wichtiger Teil des Raumsicherungsübereignungsvertrages ist eine Skizze, die sich auf den entsprechenden Raum bezieht, dessen Inhalt übereignet werden soll. Die Raumsicherungsübereignung wird insbesondere unter der Voraussetzung genutzt, dass die zu übereignenden Güter und Waren einem stetigen Wechsel unterliegen. Dann lässt sich die umfangreiche Arbeit sparen, stetig jedes einzelne Sicherungsgut einzeln erfassen zu müssen.

Fester Bestand, variabler Bestand und Weiterverarbeitung

Bei der Raumsicherungsübereignung wird in der Regel unterschieden, ob es sich um einen festen oder variablen Bestand handelt, der sich zum Beispiel innerhalb einer Lagerhalle befindet. Dem ersten Anschein nach wäre die Sicherungsübereignung von Materialien, Rohstoffen und Arbeitsmittel ungeeignet, weil diese im Rahmen der Produktion verbraucht werden und somit anschließend nicht mehr als Sicherungsgut zur Verfügung stehen würden.

Tatsächlich ist das allerdings nur auf den ersten Blick so. Zahlreiche Unternehmen haben nämlich einen durchweg höheren Bestand an diesen Arbeitsmitteln, Materialien und Rohstoffen. In dem Fall wird zwar nicht das einzelne Gut sicherungsübereignet, aber eben zum Beispiel der gesamte Inhalt eines Lagers. Abfließende und verbrauchte Materialien sowie Rohstoffe werden demzufolge durch neue Materialien und sonstigen Güter ersetzt.

Ein bestimmter Mindestbestand wird also normalerweise nicht unterschritten, sodass dieser Gegenstand der Raumsicherungsübereignung sein kann. Noch einfacher ist es bei einem festen Bestand, der sich nicht verändert. Dabei handelt es sich weniger um Arbeitsmittel, Rohstoffe und Materialien, sondern häufig um bereits produzierte Güter.

In der Regel sind das sogenannte Anlagegüter, die zum Beispiel für einen gewissen Zeitraum nicht benötigt werden und dementsprechend im Rahmen der Raumsicherungsübereignung als Sicherheit fungieren können. Sicherungsgeber sind ebenfalls meistens Unternehmen, während ein Kreditinstitut als Sicherungsnehmer auftritt.

Vereinbarung der Nachschubklausel

Im Zusammenhang mit einer Raumsicherungsübereignung wird oft von der Vereinbarung einer Nachschubklausel gesprochen. Damit ist insbesondere die Absicherung eines wechselnden Bestandes gemeint. In dem Fall wird in den Raumsicherungsvertrag nahezu immer ein Mindestdeckungsbestand definiert.

Dieser muss vom entsprechenden Sicherungsgeber und Schuldner eingehalten werden. Exakt dies beinhaltet die Vereinbarung einer Nachschubklausel. Sollte der vereinbarten Mindestdeckungsbestand also voraussichtlich unterschritten werden, ist der Kreditnehmer dazu verpflichtet, für Nachschub sorgen. Darüber hinaus ist die sogenannte Verarbeitungs- bzw. Herstellerklausel von Bedeutung.

Diese Klausel stellt sicher, dass sich das Eigentumsrecht nicht nur auf vorhandene Sachen, sondern automatisch ebenso auf neue Materialien, Rohstoffe oder Güter bezieht, die in das Lager bzw. den definierten Raum eingebracht werden. Dies wird im Allgemeinen auch als verlängerte Sicherungsübereignung bezeichnet.

Soll eine Weiterveräußerung von Waren und Gütern möglich sein, die im Rahmen des Sicherungsvertrages sicherungsübereignet wurden, findet in der Regel die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes statt. Der Sicherungsnehmer hat dann das Recht, eine Abtretung der Kaufpreisforderungen seitens des Abnehmern zu verlangen. 

Raumsicherungsvertrag als Grundlage der Raumsicherungsübereignung

Der Raumsicherungsvertrag ist die rechtliche Grundlage für die Raumsicherungsübereignung von Sachen, die sich innerhalb eines besicherten Raumes finden. Ein wesentlicher Bestandteil des Raumsicherungsvertrages ist daher die exakte Bezeichnung für entsprechende Sicherungsräume, zum Beispiel „Lager XY“ inklusive einer Skizze.

Es darf auf keinen Fall einen Zweifel daran geben, welcher Raum die Grundlage für die Raumsicherungsübereignung ist. Zu einem Problem innerhalb eines Raumversicherungsvertrages kann es unter der Voraussetzung kommen, dass eben nicht alle in der Zukunft in den Raum eingebrachten Güter und Waren automatisch mit übereignet werden sollen.

In diesem Fall müssen innerhalb der Raumsicherungsübereignung tatsächlich sämtliche Waren, Güter und sonstigen Gegenstände exakt erfasst werden, die unter die Sicherungsübereignung fallen sollen. Dazu gibt es sogar mehrere Urteile des Bundesgerichtshofes, beispielsweise vom 20.3.1986 (Az IX ZR 88/85).

Raumsicherungsübereignung und Kollision mit anderen Rechten

Bei der Sicherungsübereignung besteht grundsätzlich das Problem, dass eine Kollision mit anderen Rechten passieren kann. Dies gilt ebenfalls für die Raumsicherungsübereignung, die insbesondere mit den folgenden Rechten kollidieren kann:

  • Zubehörhaftung
  • Eigentumsvorbehalte
  • Vermieterpfandrecht

Bei der Kollision mit einer Zubehörhaftung ist insbesondere ein Grundpfandrecht gemeint. Wird also beispielsweise im Rahmen eines Raumsicherungsübereignungsvertrages bestimmt, dass Güter in einer Halle sicherungsübereignet werden sollen, die sich jedoch auf einem grundpfandrechtlich gesicherten Grundstück befindet, gibt es eine derartige Kollision von zwei Rechten.

Noch häufiger kommt es in der Praxis dazu, dass die Raumsicherungsübereignung mit dem sogenannten Vermieterpfandrecht kollidiert. Was das im Detail bedeutet, möchten wir anhand eines Beispiels verdeutlichen.

Angenommen, ein Unternehmen möchte einen Kredit aufnehmen und bietet der Bank zur Absicherung ihrer Forderung einer Raumsicherungsübereignung an. Dabei werden verschiedene Güter übereignet, die sich allerdings in einer vom Unternehmen gemieteten Lagerhalle befinden. In diesem Fall könnte es zu einer Kollision mit dem Vermieterpfandrecht kommen.

Dieses Pfandrecht setzt nämlich auf der Grundlage des Paragraphen 559 Abs. 1 BGB (Vermieterpfandrecht) voraus, dass sämtliche in gemieteten Räumen befindlichen Sachen Eigentum des Mieters sind. Wird nun die vereinbarte Miete nicht fristgerecht bezahlt werden, hätte der Vermieter ein Pfandrecht an diesen Sachen. Somit gibt es zwei gegenläufige Rechte, nämlich einerseits das Vermieterpfandrecht und zum anderen das Recht aus der Raumsicherungsübereignung.

Die Frage ist also, welches Recht in diesem Vorgang hat? Üblicherweise tritt das sogenannte Prioritätsprinzip in Kraft. Das bedeutet, es hat das diejenige Recht den Vorrang, welches zuerst eingeräumt wurde. Wurden die Räume zunächst angemietet und befanden sich die Güter bereits darin, greift das Vermieterpfandrecht. Wurden die sicherungsübereigneten Güter und Waren allerdings erst nach Abschluss des Raumsicherungsübereignungsvertrages eingebracht, ist dieses Recht zu bevorzugen.

Risiken für den Kreditgeber bei der Raumsicherungsübereignung

Die Raumsicherungsübereignung hat für den Kreditgeber und gleichzeitigen Sicherungsnehmer den wesentlichen Vorteil, dass der vergebene Kredit durch die Sicherungsübereignung mit Waren, Gütern und Sachwerten abgesichert ist. Andererseits existieren allerdings auch Risiken für den Kreditgeber.

Ein Risiko ist zum Beispiel, dass bereits ältere Rechte an den sicherungsübereigneten Sachen bestehen, von denen der Kreditgeber nichts weiß und oft auch nicht der Kreditnehmer. Ein typisches Beispiel sind Grundpfandrechte, die sich auf den Raum des Sicherungsgebers beziehen. Sollten Güter und Waren in den Raum eingebracht werden, die sicherungsübereignet werden, könnten diese zum Zubehör am Grundstück werden und somit in den Bereich des Grundpfandrechtes fallen.

Ein weiteres Risiko ist das bereits angesprochene Vermieterpfandrecht. Sind die entsprechenden Räume, in denen sich die sicherungsübereigneten Waren und Güter befinden, lediglich angemietet, könnte unter Umständen das Vermieterpfandrecht greifen. Ein mögliches Risiko für den Kreditgeber sind Eigentumsvorbehalte, die noch auf Waren lasten, die sicherungsübereignet werden.

Zusammengefasst sind es insbesondere die folgenden Gefahren, denen sich ein Kreditgeber bei der Raumsicherungsübereignung bewusst sein sollte:

  • Eigentumsvorbehalt der Güter und Waren
  • Grundpfandrecht erstreckt sich auf Güter als Zubehör
  • Vermieterpfandrecht

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Sollten derartige Rechte oder Eigentumsvorbehalte im „Schadensfall“ kollidieren, müssen die entsprechenden Gerichte entscheiden, welches der Rechte Vorrang hat. Daher kann es unter Umständen notwendig werden, dass sich der Sicherungsnehmer an einen Bankrecht Anwalt wenden sollten.