Bei hohen Kreditsummen verlangen Kreditgeber oft Sicherheiten, um das finanzielle Eigenrisiko zu senken. Neben Varianten wie Bürgschaften und Grundpfandrechten gehört auch die sogenannte Sicherungsübereignung dazu.
Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Sicherungsgeber z.B. ein Fahrzeug oder eine Maschine an den Gläubiger. Die übertragene Sache wird in der Regel erst wieder Eigentum des Sicherungsgebers, sobald die Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditgeber beglichen sind.
Inhalte des Artikels
Bei der Sicherungsübereignung handelt es sich um einen Sachvertrag, der sich auf eine gesicherte Forderung bezieht. Innerhalb dieses Vertrages überträgt der Schuldner sein Eigentum an einer beweglichen Sache an den Inhaber der Forderung, also an den Gläubiger.
Der Zweck der Eigentumsübertragung ist stets die Sicherung einer Schuld, die sich wiederum aus einem anderen Vertrag ergibt. Oftmals handelt es sich dabei um einen Darlehensvertrag, den zum Beispiel Privatpersonen oder auch Unternehmen mit der Bank abschließen.
Gegenstand der Sicherungsübereignung sind nahezu ausschließlich bewegliche Sachen, also bestimmte Gegenstände und Güter, die einen bestimmten Gegenwert besitzen. Rechtliche Grundlage für die Sicherungsübereignung ist vor allem der Paragraph 930 BGB. Dieser beinhaltet das sogenannte Besitzkonstitut, im Zuge dessen die bewegliche Sache übereignet wird.
In der Praxis erhält der Gläubiger im Zuge der Sicherungsübereignung das rechtliche Eigentum an einem Gegenstand, insbesondere an:
Im Privatbereich kommt die Sicherungsübereignung nahezu ausschließlich bei einer Autofinanzierung zum Tragen. Hier wird also meist ein Fahrzeug sicherungsübereignet. Im Gewerbe handelt es sich oftmals um Maschinen oder sonstiges Inventar, welches übereignet wird.
Typisch für die Sicherungsübereignung ist ebenfalls, dass die übereignete Sache weiterhin vom Schuldner genutzt werden darf und in dessen Besitz verbleibt. In dem Fall wird zwischen dem mittelbaren und unmittelbaren Besitz unterschieden.
Unmittelbarer Besitz bedeutet, dass der Schuldner sein sicherungsübereignetes Gut weiterhin nutzen darf und es quasi in Händen hält. Mittelbarer Besitzer und Eigentümer des Sicherungsgutes ist allerdings der Gläubiger, der nun gegenüber dem Schuldner eine gesicherte Forderung hat.
Die rechtliche Grundlage für die Sicherungsübereignung findet sich insbesondere in den Paragraphen 929 sowie 930 des BGB. Darin ist z.B. geregelt, dass der neue Eigentümer des Wirtschaftsgutes (die Bank) mit dem Nutzer des Gutes (Kreditnehmer) vereinbaren kann, dass dieser die Sache weiter nutzen darf.
Dabei wird eine rechtlich verbindliche Vereinbarung getroffen, dass unmittelbarer Besitz und Eigentum an dem Sachwert zukünftig differieren werden. Aufgrund dieses Auseinanderfallens zwischen Besitz und Eigentum gibt es mit der Sicherungsübereignung, kurz SÜ, einen deutlichen Unterschied zum Pfandrecht.
Dieses wird ebenfalls häufig als Kreditsicherheit genutzt, beispielsweise in Form der Verpfändung von Wertpapieren, Bankguthaben oder einer Immobilie. Beim Pfandrecht ist ein Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum nicht möglich. In dem Fall wird das entsprechende Gut bzw. der Sachwert verpfändet und darf – ohne Zustimmung des Gläubigers – seitens des Schuldners nicht mehr benutzt werden. Für Wertpapiere bedeutet das zum Beispiel, dass der Depotinhaber diese nicht ohne Zustimmung der Bank veräußern darf.
CDR Legal Rechtstipp
Anwältin im Bereich Bankenrecht / Bankrecht
Sie haben ein Problem im Bankrecht? Ihnen droht ein erheblicher Schaden? Egal ob Darlehen, Kredit, Bürgschaft oder Online Banking: Die Rechtsanwälte der Kanzl[…] Weiterlesen
Die Sicherungsübereignung folgt – ebenfalls auf Grundlage der Paragraphen 929 und 930 BGB – einem bestimmten Ablauf. Zunächst ist der Sicherungsgeber (Kreditnehmer) dazu verpflichtet, dem Sicherungsnehmer (Bank) das Eigentum an einer beweglichen Sache zu übertragen. Dies passiert auf Grundlage von Einigung (Paragraph 929 Satz 1) sowie Übergang des Eigentums nebst Vereinbarung eines sogenannten Besitzkonstitutes, auf das im Paragraph 930 BGB eingegangen wird.
An dieser Stelle kommt auch das sogenannte treuhänderische Eigentum zum Tragen. Im Innenverhältnis ist die Bank als Sicherungsnehmerin lediglich treuhänderischere Eigentümerin, bei der auf Grundlage des vereinbarten Besicherungsvertrages eine schuldrechtliche Bindung besteht.
Anders ausgedrückt: Die Bank darf als Sicherungsnehmerin das ihr übertragene Eigentum nur dann verwerten, falls der Sicherungsgeber gegen seine Verpflichtungen verstößt, also beispielsweise die Darlehensraten nicht zahlt. Ist die Schuld später getätigt, muss eine Rückübertragung des Eigentums erfolgen.
Der Ablauf einer Sicherungsübereignung lässt sich in die folgenden Schritte gliedern:
Im Rahmen der Sicherungsübereignung lassen sich mehrere Varianten voneinander unterscheiden. Es kann nicht nur eine einzelne Sache, wie zum Beispiel eine Maschine, übereignet werden. Darüber hinaus gibt es in der Praxis ebenfalls die Übereignung von Sachgesamtheiten in Form einer sogenannten Raum- oder Markierungs-Sicherungsübereignung. In dem Zusammenhang werden die folgenden Arten unterschieden:
Die Markierungs-Sicherungsübereignung beinhaltet, dass das entsprechende Gut nicht gesondert in einem definierten Raum vorgehalten wird, sondern zusammen mit anderen Sachwerten, die allerdings nicht unter die Sicherungsübereignung fallen.
Um den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz zu erfüllen, der bei allen Arten der Sicherungsübereignung eingehalten werden muss, wird die entsprechende Sache gekennzeichnet. Dies kann zum Beispiel durch Aufkleber oder Schilder geschehen. Typisches Beispiel für eine derartige Form der Sicherungsübereignung ist ein Warenlager, dessen Bestand wechselt und in dem nur bestimmte Sachen sicherungsübereignet sind.
Bei der Raumsicherungsübereignung bezieht sich die Sicherungsübereignung auf bestimmte Güter, die sich innerhalb eines Raumes befinden, der im Vertrag genau definiert wird. Dabei handelt es sich meist um eine Halle oder um ein Lager. Werden die Güter allerdings aus diesem Raum entfernt, findet ein Löschen der Haftung statt. Dafür geht die Sicherungsübereignung jedoch automatisch auf alle Güter über, die neu in das Lager oder in die Halle gelangen. Dazu bedarf es keiner speziellen, weiteren Vereinbarung.
Damit zwei zuvor genannten Arten der Sicherungsübereignung stattfinden dürfen, muss ein sogenanntes antizipiertes Besitzkonstitut vorhanden sein. Dies ist notwendig, weil beim gewöhnlichen Besitzkonstitut mindestens der unmittelbaren Besitz seitens des Sicherungsgebers vorausgesetzt wird, was bei den zuvor genannten Arten der Sicherungsübereignung nicht der Fall ist bzw. sein muss.
Im Unterschied dazu ist es beim antizipierten Besitzkonstitut zulässig, dass zum Zeitpunkt des Besitzkonstitutes gar kein Besitz seitens des Sicherungsgebers vorhanden ist, sondern dieser erst später erfolgt. Dies wiederum führt dazu, dass durch das antizipiertes Besitzkonstitut auch solche Sachwerte übereignet werden können, die zum Beispiel unter Eigentumsvorbehalt stehen.
Der Vertrag zur Sicherungsübereignung sollte stets schriftlich geschlossen werden. Die Sicherungsabrede ist somit ein separates Dokument, welches von beiden Parteien zu unterschreiben ist. Der Vertrag zur Sicherungsübereignung sollte insbesondere die folgenden Daten und Angaben enthalten:
Nicht allen Privatpersonen und Unternehmen ist klar, in welchen Fällen eine Sicherungsübereignung in der Praxis eigentlich zur Anwendung gelangt. Dabei gibt es eine Reihe von Beispielen, wann diese Kreditsicherheit genutzt werden kann, nämlich:
Im Wesentlichen steht in Verbindung mit der Sicherungsübereignung also stets eine Finanzierung. Besonders für Unternehmen ist diese Form der Kreditsicherheit praktikabel, da anzuschaffenden Fahrzeuge oder Maschinen häufig einen hohen Gegenwert im fünf- bis siebenstelligen Bereich haben. Ohne eine derartige Kreditsicherheit sind die Banken normalerweise nicht dazu bereit, einen Kredit zu vergeben.
Eine direkte Folge der Sicherungsübereignung besteht darin, dass der Kreditnehmer und eigentliche Eigentümer der Waren und Sachwerte die beweglichen Güter nicht ohne Einverständnis des Sicherungsnehmers veräußern darf. Langfristig bleibt die Sicherungsübereignung allerdings ohne Folgen, falls der Schuldner das Darlehen ordnungsgemäß zurückzahlt. Im Anschluss an die vollständige Tilgung geht das Eigentum zurück an den Sicherungsgeber.
Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Kreditnehmer und Sicherungsgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall hat der Gläubiger das Recht, sich an den sicherungsübereigneten Gegenstände zu bedienen, diese zu veräußern und seine offenen Forderungen aus dem Verkaufserlös auszugleichen. Voraussetzung ist allerdings, dass die im Rahmen der Sicherungsübereignung besicherte Forderung fällig ist.
Im Kreditbereich tritt dies regelmäßig dann ein, wenn der Kreditgeber das Darlehen fristlos gekündigt hat. Ein Grund kann zum Beispiel eine deutliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse seitens Kreditnehmers sein, sodass ebenfalls eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit befürchtet werden muss. Ebenfalls gilt dies unter der Voraussetzung, dass der Darlehensnehmer seine Raten in der Vergangenheit nicht mehr zahlen konnte.
In der Praxis tritt es häufiger auf, dass die Rechte aus der Sicherungsübereignung mit anderen Sicherungsrechten kollidieren, die anderen Gläubigern auf gesetzlicher Basis zustehen. Davon betroffen sind in erster Linie die folgenden gesetzlich definierten Sicherungsrechte:
Ein häufiges „Kollisionsrecht“ ist das Vermieterpfandrecht. Dieses existiert auf Grundlage des Paragraphen 562 Satz 1 BGB automatisch auf Sachwerte, die sich auf einem gemieteten Grundstück befinden. Die entsprechenden Sachwerte können demnach nicht sicherungsübereignet werden, da in dem Fall das Vermieterpfandrecht im Schadensfall greifen würde. Damit eine wirksame Sicherungsübereignung vorgenommen werden kann, müsste diese bereits stattgefunden haben, bevor die Güter auf das Grundstück gelangt sind.
Ein weiteres kollidierendes Recht können Pfändungen sein. Soll also ein Sachgut sicherungsübereignet werden, welches jedoch gegenüber einem anderen Gläubiger bereits verpfändet wurde, würden die zwei Rechte miteinander kollidieren. Zunächst würde die Bank als Gläubigerin der Sicherungsübereignung das Eigentum an der Sache verlieren. Sie hat in dem Fall lediglich die Möglichkeit, eine sogenannte Drittwiderspruchsklage nach Paragraph 771 Zivilprozessordnung durchzuführen.
Zwei Sicherungsrechte können ebenfalls aufeinandertreffen, falls der Kreditnehmer und Sicherungsgeber einen Sachwert erwirbt, der noch unter verlängertem Eigentumsvorbehalt steht und der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt wurde. Wird dieses Gut dann sicherungsübereignet, kollidieren die zwei Rechte. In dem Fall greift Paragraph 933 BGB, nach dem aufgrund des gutgläubigen Erwerbs die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache im Eigentum des Verkäufers verbleibt.
Bei einer Sicherungsübereignung gibt es sowohl für den Sicherungsgeber als auch für den Sicherungsnehmer Vor- und Nachteile. Der größte Vorteil für den Sicherungsgeber besteht darin, dass er das sicherungsübereignete Gut weiterhin nutzen darf, dies aber dennoch als Sicherheit fungiert und somit die Finanzierung möglich ist.
Der größte Nachteil für den Sicherungsgeber besteht darin, dass es sich bei der Sicherungsübereignung um eine nicht akzessorische Sicherheit handelt. Das bedeutet, dass das Sicherungseigentum nicht an das Bestehen der sich aus dem Kredit ergebenden Forderung gebunden ist.
Für den Sicherungsnehmer, also in der Regel für die Bank, hat die Sicherungsübereignung vor allem den Vorteil, dass eine Sicherheit für den Kredit existiert, ohne dass sich der Sicherungsnehmer um die Lagerung bzw. Einlagerung des Sicherungsgutes kümmern muss.
Größter Nachteil ist für den Sicherungsnehmer der mögliche Wertverlust des sicherungsübereigneten Gutes. Dies wird zum Beispiel bei einem Auto deutlich: Hatte dies beim Abschluss der Sicherungsübereignung vielleicht noch einen Wert von 25.000 Euro, ist es zwei Jahre später vermutlich nur noch maximal 18.000 Euro wert. Die Sicherheit verliert also an Wert, was für viele Güter vollkommen typisch ist.
Neben den Vor- und Nachteilen bestehen insbesondere für den Sicherungsnehmer einige Risiken im Zusammenhang mit dem sicherungsübereigneten Gut, wie zum Beispiel:
Bei den genannten Punkten handelt es sich zwar nicht um Nachteile der Sicherungsübereignung, aber dennoch um Risiken. Gegen diese kann sich der Sicherungsnehmer allerdings durch verschiedene Maßnahmen schützen. Dazu gehört zum Beispiel eine Art Vollkaskoversicherung für das Sicherungsgut, die bei Beschädigung oder Zerstörung aufkommt. Lassen Sie sich hierzu von der Bankrecht Anwaltskanzlei CDR Legal helfen.
Wie hilfreich fanden Sie den Artikel?
Klicken Sie auf die Sterne, um den Artikel zu bewerten
Durchschnittliche Bewertung: 4.6 / 5. Anzahl der Bewertungen: 93
Bisher gibt es keine Bewertungen des Artikel
We are sorry that this post was not useful for you!
Let us improve this post!
Tell us how we can improve this post?
Ihr kostenloses Erstgespräch:
08031 7968029
Melden Sie sich gerne zum monatlichen Rundmail mit über 5.000 Abonnenten an und erhalten Sie alle wichtigen Neuigkeiten zu der Entwicklung des Sachverhalts.
Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.
Ihr kostenloses Erstgespräch:
↳ 08031 / 7968029
Persönliche Betreuung
Über 20 Jahre Erfahrung
Ex-Bankmitarbeiterin
Deutschlandweite Vertretung
Kostenloses Erstgespräch