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Pflichtteil Auszahlung
Stirbt ein naher Angehöriger, ist dies oft ein einschneidendes Ereignis. Wurde man zuvor durch den Verstorbenen enterbt, kann dies noch weiteren Stress bedeuten und zu familiären Auseinandersetzungen führen.
Zwar steht vielen Personen trotz Enterbung noch ein Pflichtteil zu, allerdings können bei der Auszahlung dieses Pflichtteils einige Hindernisse bestehen, z.B. wenn die Erben keine Auskunft über den Wert des Erbes geben oder schlicht die Auszahlung verweigern.
Sie erwägen, Ihren Pflichtteilsanspruch einzuklagen? Zur rechtlichen Einschätzung Ihres Falls bietet die Kanzlei CDR Legal Ihnen ein telefonisches Erstgespräch. Hier können Sie Ihre Situation schildern und Sie werden über potenzielle Hürden und wichtige Schritte beim Einfordern der Auszahlung des Pflichtteils in Ihrem individuellen Fall informiert.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Der Pflichtteil steht u.a. Kindern, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu, wenn sie enterbt wurden.
- Die Pflichtteilsquote beträgt 50% des gesetzlichen Erbteils, welches dem Berechtigten zustehen würde, wenn es keine Verfügung von Todes wegen gäbe.
- Die rechtmäßigen Erben sind verpflichtet, den Pflichtteil an den Berechtigten auszuzahlen.
- Derjenige, der den Pflichtteil auszahlen muss, ist auch dazu verpflichtet, Auskunft über den Nachlass zu erteilen
- Die Auszahlung des Pflichtteils muss vom Berechtigten schriftlich und inklusive konkreter Anspruchsberechnung eingefordert werden.
Ihr wirtschaftliches Interesse besitzt Priorität
CDR Legal ist Ihre Kanzlei im Bank-, Erb-, Kapitalmarkt- und Insolvenzrecht. Sie erhalten bei uns eine Kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem individuellen Fall. Als "Ihre Anwälte für Ihre Finanzen" steht für uns Ihr wirtschaftliches Interesse an erster Stelle.Weiterlesen
Pflichtteilsberechtigung
Der Begriff "Pflichtteilsberechtigung" bezieht sich auf das gesetzlich verankerte Recht bestimmter Angehöriger, wie etwa Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder direkten Nachkommen (also Kinder, Enkel etc.), einen finanziellen Mindestanteil am Erbe zu erhalten.
Dieses Recht gilt selbst dann, wenn der Erblasser die genannten Personen in seinem Testament ausdrücklich enterbt hat. Die Pflichtteilsberechtigung stellt somit eine wichtige Schutzfunktion für nahe Angehörige des Verstorbenen dar, da sie dafür sorgt, dass diese zumindest einen Teil des Vermögens erhalten.
Allerdings gibt es auch Situationen, in denen der Pflichtteil reduziert oder ausgeschlossen werden kann, etwa durch einen Pflichtteilsverzicht im Rahmen eines Erbvertrags oder bei Vorliegen bestimmter Verfehlungen des Berechtigten.
Berechnung des Pflichtteils
Die Höhe des Pflichtteils hängt maßgeblich von der sogenannten Pflichtteilsquote und dem gesamten Wert des Nachlasses ab. Grundsätzlich beträgt die Pflichtteilsquote die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, welches Ihnen zustehen würde, wenn es keine Verfügung von Todes wegen gäbe.
Um ein konkretes Beispiel zu nennen: Angenommen, der Nachlass hat einen Gesamtwert von 100.000 Euro und es gibt zwei gesetzliche Erben (z.B. Geschwister). Ohne Testament würden diese jeweils 50.000 Euro erben.
Wird jedoch eines dieser Geschwister per Testament enterbt, beträgt dessen Pflichtteil 25.000 Euro (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Hier zeigt sich, dass die Höhe des Pflichtteils individuell und abhängig von der jeweiligen Familiensituation berechnet wird.
Anspruchsgegner beim Pflichtteilsanspruch
Die rechtmäßigen Erben sind verpflichtet, den Pflichtteil an den Berechtigten auszuzahlen. Zu diesen Erben zählen entweder die Personen, die aufgrund eines Testaments erben oder die gesetzlichen Erben.
Wenn beispielsweise ein verheirateter Erblasser mit zwei Kindern das eine Kind enterbt hat, wird das Erbe gemäß dem Testament zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem nicht enterbten Kind aufgeteilt. In diesem Fall wären beide Personen, also der Ehegatte und das erbende Kind, verantwortlich für die Auszahlung des Pflichtteils an das enterbte Kind.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Pflicht zur Auszahlung des Pflichtteils nur dann entfällt, wenn ein gesetzlicher Grund dafür vorliegt – etwa eine schwere Verfehlung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser.
Informationen und Auskunft über den Pflichtteil
Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, was sich im Nachlass befindet. Dazu gehört eine detaillierte Auflistung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Schulden des Erblassers. Diese Informationen sind notwendig für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.
Derjenige, der den Pflichtteil auszahlen muss, ist auch dazu verpflichtet, genaue Auskunft über den Nachlass bzw. dessen Höhe zu erteilen. Diesen Anspruch auf Auskunft können Sie auch gerichtlich durchsetzen.
Zudem haben Sie als Pflichtteilsberechtigter einen Wertermittlungsanspruch. Das bedeutet, dass Sie das Recht haben, den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände prüfen zu lassen. So können Sie sicherstellen, dass der Ihnen zustehende Pflichtteil tatsächlich korrekt berechnet wird. Sollten Unstimmigkeiten auftreten, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.
Voraussetzungen für die Auszahlung des Pflichtteils
Für einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss ein Erbfall eingetreten sein
- Die geltendmachende Person muss enterbt worden sein, z.B. durch ein Testament des Erblassers.
- Die Person muss pflichtteilsberechtigt sein, also z.B. ein direkter Abkömmling oder Ehegatte des Verstorbenen sein.
- Der Pflichtteil darf noch nicht ausgezahlt worden sein.
- Es muss ein Antrag auf Auszahlung gestellt werden.
- Der Wert des Nachlasses muss bekannt sein oder bestimmt werden können.
- Es dürfen keine Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils vorliegen.
Mögliche Verzögerungen bei der Auszahlung des Pflichtteils
Wie lange es dauert, bis der Pflichtteilsanspruch von den Erben ausgezahlt wird, kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Folgende Faktoren können das Verfahren verlängern:
- Uneinigkeit bezüglich des Pflichtteilsanspruchs: In diesem Fall kann ein Anwalt eingeschaltet werden, um den Sachverhalt zu klären.
- Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft: Eine Mediation oder Schlichtung kann helfen, eine Einigung zu erzielen.
- Unstimmigkeiten bezüglich des Nachlasswertes: Eine Bewertung durch einen unabhängigen Experten kann helfen, den Wert des Nachlasses festzulegen.
- Mangelnde Liquidität des Erben: In diesem Fall kann der Pflichtteil gestundet werden oder es können andere Formen der Auszahlungsvereinbarung getroffen werden.
- Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens: Wenn alle sonstigen Mittel ausgeschöpft sind, kann eine Klage auf Auszahlung des Pflichtteils eingereicht werden.
In einigen Fällen kann es Monate bis Jahre dauern, bis ein Pflichtteilsanspruch ausgezahlt wird. Es ist wichtig zu beachten, dass die Prüfung des Anspruchs, die Berechnung des Pflichtteils und die Auszahlung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen können.
Stundung des Anspruchs auf den Pflichtteil
Es kann vorkommen, dass der Erbe oder die Erben den Pflichtteil nicht sofort auszahlen können. Das kann z.B. der Fall sein, wenn das Erbe zum Großteil aus einer Immobilie besteht, also kaum oder keine liquiden Mittel vorhanden sind.
In diesem Fall besteht für den oder die Erben die Möglichkeit, eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs zu beantragen, wenn die sofortige Auszahlung des Anspruchs für den Erben unzumutbar ist.
Die Stundung des Pflichtteils ist kein automatischer Prozess und wird nur unter bestimmten Umständen gewährt. Die Stundung des Pflichtteils muss von dem oder den Erben beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Der Nachlassgericht prüft den Antrag sorgfältig und entscheidet dann über die gewünschte Möglichkeit der Stundung.
Erfolgreiche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
Um den Pflichtteil auszahlen zu lassen, muss dieser aktiv vom Pflichtteilsberechtigten eingefordert werden. Man fordert den Pflichtteil ein, indem man Auskunft über den Nachlasswert bei den Erben einfordert, den Nachlasswert prüft und schließlich seinen Pflichtteil einfordert.
Die Aufforderung zur Auszahlung des Pflichtteils muss schriftlich beim Erben erfolgen. In der Aufforderung müssen der Anspruch auf den Pflichtteil sowie der genaue Betrag des Anspruchs benannt werden. In der Aufforderung kann auch eine Frist zur Auszahlung des Pflichtteils gesetzt werden.
Der Erbe ist dazu verpflichtet, den Pflichtteil sofort auszuzahlen, wenn dieser von einem berechtigten Familienmitglied eingefordert wird. Wenn der Erbe die Auszahlung verweigert, kann man beim zuständigen Nachlassgericht eine Pflichtteilsklage erheben.
Kosten für die Geltendmachung des Pflichtteils
Für die außergerichtliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs fallen in der Regel nur geringe Kosten an, wie zum Beispiel Porto- und Kopierkosten für das Schreiben zur Aufforderung zur Auskunftserteilung und zur Auszahlung des Pflichtteils. Beauftragen Sie einen Anwalt, fallen Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung an.
Darüber hinaus können Gutachterkosten entstehen, wenn die Bestellung eines Gutachters für die Ermittlung des Wertes des Nachlasses notwendig ist.
Für den Fall, dass der Anspruch auf den Pflichtteil gerichtlich durchgesetzt werden muss, können zusätzliche Kosten entstehen. Dazu gehören die Kosten eines Anwalts sowie Gerichtskosten. Je nachdem, ob Ihre Klage erfolgreich ist, muss diese Kosten jedoch am Ende die Gegenseite – also die Erben – übernehmen.
So kann CDR Legal Ihnen helfen
Erfährt man vom Tod eines nahen Angehörigen, ist dies oft ein Schock. Eine zusätzliche Belastung entsteht dann, wenn man durch den Verstorbenen testamentarisch enterbt wurde und die Erben sich weigern, den Pflichtteil auszuzahlen.
Eine erfahrene Kanzlei wie CDR Legal kann Sie in einem solchen Fall unterstützen. So unterstützt CDR Legal Sie etwa bei verweigerten Auskünften, Unklarheiten bezüglich des Nachlasses oder der Auszahlung Ihres Pflichtteils.
Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.
Für das Erstgespräch im Erbrecht erheben wir eine Gebühr von 150 Euro (inkl. MwSt.) Diese Vergütung dient zur Qualitätssicherung in unserer Rechtsanwaltskanzlei und gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Anliegen mit einem im Spezialgebiet fachkundigen Anwalt zu erörtern.
Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.