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Pflichtteil Auszahlung
Stirbt ein naher Angehöriger, ist dies oft ein einschneidendes Ereignis. Wird eine Person von der Erbschaft ausgeschlossen, kann dies noch weiteren Stress bedeuten und zu familiären Auseinandersetzungen führen.
Auch wenn einige Personen trotz Enterbung ein Recht auf einen Pflichtteil haben, kann sich die Auszahlung dieses Betrags als kompliziert erweisen. Dies hauptsächlich dann, wenn die Erben keine Auskunft über den Wert des Erbes geben oder die Auszahlung verweigern. Der Alleinerbe muss den Pflichtteil auszahlen, das ist gesetzlich geregelt (§ 2303 BGB). Stoßen Sie bei der Erbengemeinschaft auf Widerstand, können Sie Ihr Pflichtteilsrecht einklagen.
Sie erwägen, Ihren Pflichtteilsanspruch einzuklagen? Zur rechtlichen Einschätzung Ihres Falls bietet die Kanzlei CDR Legal Ihnen ein telefonisches Erstgespräch. Hier können Sie Ihre Situation schildern und Sie werden über potenzielle Hürden und wichtige Schritte beim Einfordern der Auszahlung des Pflichtteils in Ihrem individuellen Fall informiert.
Kompetentes Erstgespräch
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Der Pflichtteil steht primär enterbten Kindern, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern des Erblassers zu. Enterbte Eltern haben nur ein Pflichtteilsrecht, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlässt.
- Die Pflichtteilsquote beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils.
- Die rechtmäßigen Erben und Alleinerben müssen den Pflichtteil an die berechtigte Person auszuzahlen.
- Gleichzeitig ist eine Auskunft über den Nachlass zu erteilen.
- Eine pflichtteilsberechtigte Person muss die Auszahlung des Pflichtteils schriftlich und mit konkreter Anspruchsberechnung einfordern.
Seit Jahren berät und begleitet CDR Legal Mandanten im Bankrecht, Erbrecht, Kapitalmarktrecht und Insolvenzrecht. Die Kanzlei bietet, Erbrechtsfälle ausgenommen, eine kostenlose Ersteinschätzung und vertritt Sie gerne darüber hinaus, wenn in Ihrem Fall gute Erfolgschancen bestehen.
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Pflichtteilberechtigung
Die Pflichtteilberechtigung bezieht sich auf das gesetzlich verankerte Recht bestimmter Angehöriger, im Erbfall einen finanziellen Mindestanteil zu erhalten. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören Abkömmlinge (eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder), Eltern und Ehepartner des Erblassers. Trotz Enterbung durch ein Testament oder einen Erbvertrag haben diese Personen einen Anspruch auf ihren Pflichtteil.
Somit ist die Pflichtteilberechtigung eine wichtige Schutzfunktion für die gesetzliche Erbfolge. Einige Situationen ermöglichen es, den Pflichtteil zu reduzieren. Ein Pflichtteilsverzicht im Rahmen eines Erbvertrags sorgt beispielsweise dafür, dass die enterbte Person keinen Pflichtteil erhält. Im Gegenzug erhält die Person dafür oft eine Entschädigung zu Lebzeiten des Erblassers.
Berechnung des Pflichtteils
Die Höhe des Pflichtteils hängt maßgeblich von der Pflichtteilsquote und dem gesamten Wert des Nachlasses ab. Grundsätzlich beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Informationen über das Vermögen der verstorbenen Person finden Sie im Nachlassverzeichnis. Um die Pflichtteilsquote zu berechnen, ist auch die Familiensituation wichtig. Auf wie viele Kinder teilt sich das Erbe auf? Gibt es einen überlebenden Elternteil? In welchem Güterstand lebten die Ehegatten?
Wichtig sind auch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers. Denn diese erwirken nach § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dafür sind hauptsächlich die Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers von Relevanz.
Um ein konkretes Beispiel zu nennen: Angenommen, der Erblasser hinterlässt ein Vermögen von 100.000 € und es gibt zwei gesetzliche Erben, die Kinder des Erblassers. Ohne Testament würden diese jeweils 50.000 € erben. Wird jedoch eines der Geschwister per Testament enterbt, beträgt dessen Pflichtteil im Erbfall 25.000 €, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Anspruchsgegner beim Pflichtteilsanspruch
Der Anspruchsgegner beim Pflichtteilsanspruch ist in der Regel der Alleinerbe oder die Erbengemeinschaft. Gemäß § 2316 BGB kann der Pflichtteilsanspruch jedoch auch gegen Dritte geltend gemacht werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Erblasser durch Schenkungen vor seinem Tod bestimmte Personen begünstigt hat, um den Pflichtteil zu verringern.
Die rechtmäßigen Erben und der Alleinerbe sind verpflichtet, den Pflichtteil an die berechtigte Person auszuzahlen. Erbe ist die Person, die im Erbschein eingetragen ist und somit alle Rechte und Pflichten der verstorbenen Person übernimmt.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Pflicht zur Auszahlung des Pflichtteils nur dann entfällt, wenn ein gesetzlicher Grund dafür vorliegt. Dies kann eine schwere Verfehlung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser sein.
Informationen und Auskunft über den Pflichtteil
Als pflichtteilsberechtigte Person haben Sie das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, was sich im Nachlass befindet. Dazu gehört eine detaillierte Auflistung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Schulden des Erblassers. Schließlich sind Informationen notwendig für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.
Diesen Anspruch auf Auskunft können Sie als pflichtteilsberechtigte Person gerichtlich durchsetzen. Zudem haben Sie einen Wertermittlungsanspruch. Das bedeutet, dass Sie das Recht haben, den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände prüfen zu lassen. So können Sie sicherstellen, dass der Ihnen zustehende Pflichtteil tatsächlich korrekt berechnet wird. Sollten Unstimmigkeiten auftreten, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.
Voraussetzungen für die Auszahlung des Pflichtteils
Damit der Alleinerbe Ihren Pflichtteil auszahlen muss, ist die Erfüllung der folgenden Voraussetzungen notwendig:
- Eintreten eines Erbfalls
- Enterbung einer pflichtteilsberechtigten Person (durch Testament oder Erbvertrag)
- Auszahlung des Pflichtteils ist bisher nicht erfolgt
- Antragsstellung auf Auszahlung
- Kenntnis über die Höhe des Nachlasswertes
- Kein Bestehen von Gründen für eine Entziehung des Pflichtteils
Mögliche Verzögerungen bei der Auszahlung des Pflichtteils
Die Dauer bis zur Auszahlung des Pflichtteils kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Folgende Umstände können das Verfahren verlängern:
- Uneinigkeit bezüglich des Pflichtteilsanspruchs: In diesem Fall können Sie als pflichtteilsberechtigte Person einen Anwalt einschalten, um den Sachverhalt zu klären.
- Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft: Eine Mediation oder Schlichtung kann helfen, eine Einigung zu erzielen.
- Unstimmigkeiten bezüglich des Nachlasswertes: Eine Bewertung durch einen unabhängigen Experten unterstützt die Feststellung des Nachlasswertes.
- Mangelnde Liquidität des Erben: In diesem Fall ist eine Stundung des Pflichtteils möglich. Alternativ gilt es, andere Formen der Auszahlungsvereinbarung zu treffen.
- Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens: Wenn alle Mittel ausgeschöpft sind, können Sie als pflichtteilsberechtigte Person eine Klage auf Auszahlung des Pflichtteils einreichen.
In einigen Fällen kann es Monate bis Jahre dauern, bis ein Pflichtteilsanspruch ausgezahlt wird. Es ist wichtig zu beachten, dass die Prüfung des Anspruchs, die Berechnung des Pflichtteils und die Auszahlung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen können.
Stundung des Anspruchs auf den Pflichtteil
Unter Umständen kann der Alleinerbe oder die Erbengemeinschaft den Pflichtteil nicht sofort auszahlen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Erbe zum Großteil aus einer Immobilie besteht, also kaum oder keine liquiden Mittel vorhanden sind.
Hier besteht für den oder die Erben die Möglichkeit, eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs zu beantragen. Die Stundung des Pflichtteils ist kein automatischer Prozess und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Das Nachlassgericht prüft den Antrag sorgfältig und entscheidet im Anschluss über die gewünschte Möglichkeit der Stundung.
Erfolgreiche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
Damit Sie als pflichtteilsberechtigte Person Ihren Pflichtteil erhalten, müssen Sie diesen aktiv einfordern. Dafür müssen Sie als Erstes eine Auskunft über den Nachlasswert bei den Erben oder dem Alleinerben einfordern. Im Anschluss können Sie den Wert überprüfen lassen und eine schriftliche Forderung stellen.
Dabei ist es wichtig, dass Sie den genauen Betrag Ihres Anspruchs nennen können. Zudem sollten Sie in dem Schreiben eine Frist zur Auszahlung des Pflichtteils setzen.
Der Erbe ist dazu verpflichtet, den Pflichtteil sofort auszuzahlen, wenn dieser von einem berechtigten Familienmitglied eingefordert wird. Wenn der Erbe die Auszahlung verweigert, können Sie beim zuständigen Nachlassgericht eine Pflichtteilklage erheben.
Kosten für die Geltendmachung des Pflichtteils
Für die außergerichtliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs fallen in der Regel nur geringe Kosten an, wie Porto- und Kopierkosten. Beauftragen Sie einen Anwalt, fallen Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung an. Ansonsten können Gutachterkosten entstehen, wenn die Bestellung eines Gutachters für die Ermittlung des Wertes des Nachlasses notwendig ist.
Für den Fall, dass der Anspruch auf den Pflichtteil gerichtlich durchgesetzt werden muss, können zusätzliche Kosten entstehen. Dazu gehören die Kosten eines Anwalts sowie Gerichtskosten. Ist Ihre Klage jedoch erfolgreich, muss der Anspruchsgegner die entstandenen Prozesskosten übernehmen.
So kann CDR Legal Ihnen helfen
Weigert sich der Alleinerbe, den Pflichtteil auszuzahlen, ist die Suche nach juristischem Beistand sehr hilfreich. Eine erfahrene Kanzlei wie CDR Legal kann Sie in einem solchen Fall unterstützen. So unterstützt CDR Legal Sie etwa bei verweigerten Auskünften, Unklarheiten bezüglich des Nachlasses oder der Auszahlung Ihres Pflichtteils.
Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.
Kompetentes Erstgespräch
Für das Erstgespräch im Erbrecht erheben wir eine Gebühr von 150 € (inkl. MwSt.). Diese Vergütung dient zur Qualitätssicherung in unserer Rechtsanwaltskanzlei und ermöglicht Ihnen, Ihr Anliegen mit einem im Spezialgebiet fachkundigen Anwalt zu erörtern.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.