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Pflichtteil bei Geschwistern
Normalerweise werden bei der Erstellung eines Testaments vor allem Personen wie eigene Kinder oder Ehegatten bedacht. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erben Geschwister nur nachrangig. Die Geschwister eines Verstorbenen erben also häufig nichts.
Wenn Geschwister ausnahmsweise erben, kann es zu heftigen Auseinandersetzungen über das Erbe kommen. Zwar haben sie keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, die Teilung des Erbes kann jedoch trotzdem Konflikte produzieren.
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie Anspruch auf einen Teil des Erbes haben? Zur rechtlichen Einschätzung Ihres Falls bietet die Kanzlei CDR Legal Ihnen ein telefonisches Erstgespräch. Hier können Sie Ihre Situation schildern und Sie werden über weitere mögliche Schritte in Ihrem individuellen Fall informiert.
Kompetentes Erstgespräch
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Geschwister des Erblassers erben nach der gesetzlichen Erbfolge nur, wenn weder Kinder, Enkel und Ehegatten des Erblassers vorhanden sind und mindestens ein Elternteil des Erblassers bereits verstorben ist.
- Geschwister des Erblassers haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe.
- Halbgeschwister werden im Erbrecht grundsätzlich genau so behandelt wie Vollgeschwister.
- Geschwistern steht bei der Erbschaftssteuer ein Freibetrag von 20.000€ zu.
Seit Jahren berät und begleitet CDR Legal Mandanten im Bankrecht, Erbrecht, Kapitalmarktrecht und Insolvenzrecht. Die Kanzlei bietet, Erbrechtsfälle ausgenommen, eine kostenlose Ersteinschätzung und vertritt Sie gerne darüber hinaus, wenn in Ihrem Fall gute Erfolgschancen bestehen.
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CDR Legal in Presse & Medien:
Geschwister in der gesetzlichen Erbfolge
Ist kein Testament vorhanden, so richtet sich die Frage, wer Erbe wird, nach der gesetzlichen Erbfolge. Geschwister gehören in der gesetzlichen Erbfolge zur zweiten Ordnung (§ 1925 Abs. 1 BGB).
Das bedeutet, dass sie nach der gesetzlichen Erbfolge nur dann erben, wenn der Erblasser keine Kinder, Enkel oder Ehegatten hinterlässt (Erben der 1. Ordnung, § 1924 BGB) und zumindest ein Elternteil des Erblassers nicht mehr lebt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erben die Geschwister des Erblassers zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil des Erblassers noch, erbt dies die Hälfte und nur die andere Hälfte wird unter den Geschwistern des Erblassers aufgeteilt. Im Falle des Todes eines Geschwisterteils erben wiederum dessen eigene Kinder an dessen Stelle.
Grundlagen zum Pflichtteil
Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass nahe Angehörige, wie Ehepartner und Kinder, einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben, selbst wenn sie vom Erblasser per Testament enterbt wurden. Dieser Schutzmechanismus dient dazu, nahe Angehörige finanziell abzusichern und ihnen eine minimale Versorgung zu garantieren.
Die Höhe des Anspruchs auf den Pflichtteil richtet sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Erbfolge und den Verwandtschaftsverhältnissen zum Erblasser. In erster Linie sind Kinder und Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt.
Auch Enkel haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder ihren Pflichtteil ausgeschlagen haben.
(Halb-)Geschwister als Pflichtteilsberechtigte
Für Geschwister hingegen besteht kein Anspruch auf den Pflichtteil, da sie nicht direkt vom Erblasser abstammen oder mit ihm verheiratet sind/in eingetragener Lebenspartnerschaft leben.
Jedoch können Geschwister per gesetzlicher Erbfolge erben, wenn der Erblasser keine Verwandten erster Ordnung mehr hat. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Verstorbene keine eigenen Kinder oder Ehepartner hatte und seine Eltern bereits verstorben sind. In solchen Fällen würden die Geschwister gemäß der gesetzlichen Erbfolge untereinander erben und somit als gesetzliche Erben in Betracht kommen.
Wenn der Verstorbene jedoch durch sein Testament explizit eines seiner Geschwister enterbt, hat dieses Geschwister kaum noch eine Möglichkeit, am Erbe beteiligt zu werden.
Höhe des gesetzlichen Erbteils von Brüdern und Schwestern
Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben Geschwister des Erblassers grundsätzlich nicht. Es gibt allerdings Situationen, in denen Geschwister durch die gesetzliche Erbfolge erben.
Beispiel 1: Die Erblasserin ist verwitwet und hinterlässt keine Kinder. Ihre Eltern sind beide verstorben. Sie hat drei Brüder sowie eine verstorbene Schwester, die zwei noch lebende Kinder hat. In diesem Beispiel erben die drei Brüder jeweils 25 % und die Kinder der verstorbenen Schwester jeweils 12,5 %.
Beispiel 2: Der Erblasser hinterlässt weder Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner, noch Kinder. Die Mutter des Erblassers lebt noch, der Vater ist verstorben. Der Erblasser hat zwei Brüder. In diesem Fall erbt die noch lebende Mutter des Erblassers 50 %, die beiden Brüder erhalten jeweils 25 %.
Besonderheiten bei Halbgeschwistern
Halbgeschwister sind Personen, die nur über einen gemeinsamen Elternteil mit dem Erblasser verwandt sind. Sie haben damit eine geringere Blutsverwandtschaft als Vollgeschwister. Allerdings haben Halbgeschwister in der gesetzlichen Erbfolge dieselben Rechte wie Vollgeschwister. Auch sie haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Beispiel 1: Die Erblasserin hat keine Kinder oder Ehegatten/eingetragene Lebenspartner. Ihre Mutter lebt noch. Ebenso lebt ihre Halbschwester – die aus einer zweiten Ehe des Vaters hervorgegangen ist – noch. In diesem Fall erben die Mutter und die Halbschwester jeweils zu 50 %, da die Halbschwester den Anteil, den der Vater der Erblasserin bekommen hätte, übernimmt.
Beispiel 2: Der kinderlose und ledige Erblasser hat eine Mutter. Der Vater ist bereits verstorben. Neben der Mutter hat der Erblasser drei Halbschwestern, die die Mutter mit einem anderen Mann gezeugt hat. In diesem Fall erbt die Mutter 100 %. Die Halbschwestern des Erblassers würden nur dann erben, wenn sie den Anteil ihrer Mutter übernehmen könnten. Da diese noch lebt, gehen die Halbschwestern zunächst leer aus.
Enterbung von Geschwistern
Die Enterbung eines Geschwisterteils ist durchaus möglich und kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag wirksam werden. Wenn ein Geschwisterteil im Testament des Erblassers nicht bedacht wurde, kann es passieren, dass es leer ausgeht.
Beispiel 1: Die Erblasserin ist verwitwet und hinterlässt keine Kinder. Ihre Eltern sind beide verstorben. Sie hat drei Brüder sowie eine verstorbene Schwester, die zwei noch lebende Kinder hat. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die drei Brüder jeweils 25 % und die Kinder der verstorbenen Schwester jeweils 12,5 %. Enterbt die Erblasserin allerdings durch ihr Testament zwei ihrer Brüder, erhält der verbliebene Bruder 50 % und die Kinder der verstorbenen Schwester jeweils 25 %.
Beispiel 2: Der Erblasser hat keine Kinder oder Ehegattin/eingetragene Lebenspartner. Sein Vater lebt noch. Ebenso lebt seine Halbschwester – die aus einer zweiten Ehe der Mutter hervorgegangen ist – noch. Nach der gesetzlichen Erbfolge würden Vater und Halbschwester jeweils die Hälfte erben. Der Erblasser kann aber durch ein Testament seine Halbschwester problemlos enterben, ihr steht dann auch kein Pflichtteil zu.
Erbschaftssteuer bei Geschwistern
Wenn Geschwister einander beerben, kann die Erbschaftssteuer anfallen. Für die Berechnung der Erbschaftssteuer sind neben der Höhe des Nachlasses auch der Freibetrag sowie die Steuerklasse relevant.
Grundsätzlich gilt: Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto höher der Freibetrag. Geschwistern steht ein Freibetrag von 20.000 € zu. Auf diesen Betrag fallen keine Steuern an. Zum Vergleich: Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern steht ein Freibetrag von 500.000 € zu.
Geschwister fallen in die Erbschaftssteuerklasse II. Insgesamt liegt die Erbschaftssteuer für Geschwister zwischen 15 und 43 % des Gesamtwertes des Erbes.
So kann CDR Legal Ihnen helfen
Häufig werden Personen von ihren Kindern oder Ehegatten beerbt. Sind allerdings keine Kinder oder Partner vorhanden, können die Eltern, Geschwister, Cousins, Neffen und Nichten erben.
Eine erfahrene Kanzlei wie CDR Legal kann Sie in einem solchen Fall unterstützen. So unterstützt CDR Legal Sie etwa bei verweigerten Auskünften, Unklarheiten bezüglich des Nachlasses oder der Auszahlung Ihres Erbes.
Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.
Kompetentes Erstgespräch
Für das Erstgespräch im Erbrecht erheben wir eine Gebühr von 150 Euro (inkl. MwSt.) Diese Vergütung dient zur Qualitätssicherung in unserer Rechtsanwaltskanzlei und gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Anliegen mit einem im Spezialgebiet fachkundigen Anwalt zu erörtern.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M)