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Wer in einem Testament seitens des Erblassers nicht bedacht wird, hat unter Umständen die Möglichkeit, einen Pflichtteil zu verlangen. Anlass dafür besteht in der Regel jedoch nur dann, wenn der Erblasser die gesetzliche Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag verändert.
Der Pflichtteilsanspruch besteht unter bestimmten Voraussetzungen und gilt nur für einige Angehörige. Es handelt sich dabei um einen reinen Geldanspruch. Wird Ihnen ein Pflichtteil verwehrt, kann ein erfahrener Rechtsanwalt eventuell Ihre Ansprüche durchsetzen.
Einen Pflichtteilsanspruch müssen Sie als Erbe nicht geltend machen, wenn Sie per Testament oder Erbvertrag ohnehin bedacht wurden. Liegt kein Testament vor und greift demzufolge die gesetzliche Erbfolge, besteht in der Regel ebenfalls keine Notwendigkeit, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.
Stattdessen sind es insbesondere die folgenden Situationen, unter denen der Pflichtteilsanspruch greift:
Die sogenannte Enterbung ist der häufigster Grund dafür, dass bestimmte Angehörige ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Mit Enterbung ist normalerweise gemeint, dass der Angehörige im Testament oder Erbvertrag nicht bedacht wird. Damit ist der Angehörige von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Ein weiterer Anlass für das Geltendmachen des Pflichtteilsanspruch ist, wenn Sie das Erbe ausschlagen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Erbschaft überschuldet ist oder ein belastetes Vermächtnis existiert. Trotz des Ausschlagens hat der Erbe weiterhin das Recht, seinen – nicht belasteten – Pflichtteil einzufordern.
Häufig machen sich Ehepartner gegenseitig per Testament zu Alleinerben. Sollte der Erblasser in seinem Testament zum Beispiel ausschließlich seine Kinder bedacht haben, steht dennoch dem überlebenden Ehepartner ein Pflichtteilsanspruch zu.
Mit der Aufstockung ist gemeint, dass der Pflichtteil auf der Grundlage des Paragraphen 2305 BGB aufgestockt werden darf, sollte Ihr Erbe unterhalb der Pflichtteilsquote liegen. In dem Fall hat der betroffene Erbe ein Anrecht auf einen sogenannten Zusatzpflichtteil.
Einen Pflichtanteil trotz Testament können nur wenige Angehörige geltend machen, da es einen engen Kreis pflichtteilsberechtigter Personen gibt. In Paragraph 2303 BGBB ist definiert, dass dazu ausschließlich nahe Angehörige zählen, nämlich:
Unter Abkömmlingen werden in erster Linie Kinder, Enkel und Urenkel verstanden. Dort spielt es keine Rolle, ob diese ehelich, außerehelich oder adoptiert sind. Als Partner gelten sowohl Ehegatten als auch eingetragene Lebenspartner. Die Eltern des Erblassers haben ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch, den Sie unter Umständen geltend machen können.
Zu beachten ist, dass es unter den pflichtteilsberechtigten Angehörigen eine Reihenfolge gibt. Je näher der Verwandtschaftsgrad ist, desto eher können Pflichtteilsansprüche in der Praxis durchgesetzt werden. Eltern des Erblassers können zum Beispiel nur dann einen Pflichtteil einfordern, falls keine Kinder mehr vorhanden sind.
Der Pflichtteilsanspruch im Hinblick auf ein Erbe ist ein reiner Geldanspruch. Sie können als pflichtteilsberechtigter Erbe also nicht einem bestimmten Anteil am Nachlass verlangen und schon gar nicht über einzelne Gegenstände verfügen. Stattdessen steht Ihnen ausschließlich das Recht zu, von den anderen Erben einen festgelegten Geldbetrag zu verlangen.
Beim Pflichtanteil trotz Testament gibt es eine Verjährungsfrist. Die Frist beläuft sich auf drei Jahre. Sie startet mit Ende desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Erbfall eintrat. Zudem muss der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall erfahren haben und dass er aufgrund eines Testaments keinen gesetzlichen Anspruch durch die Erfolge mehr hat.
Die Grundlage für die Berechnung der Pflichtteilsquote ist die Erbquote. Diese wiederum ergibt sich auf Basis der gesetzlichen Erbfolge der Paragraphen 1924ff BGB. Der Letzte Wille spielt bei der Berechnung des Pflichtteils dementsprechend keine Rolle.
Die Höhe des Pflichtteils ermitteln Sie, indem Sie 50 Prozent der fiktiven Erbquote als Grundlage nehmen. Anschließend müssen Sie den genauen Wert des Nachlasses feststellen. In dem Zusammenhang haben die Erben eine Auskunftspflicht.
Es geht einige Faktoren, welche die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beeinflussen können, insbesondere:
Ein Beispiel aus der Praxis ist, wenn aufgrund von Schenkungen zu Lebzeiten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Angehörigen entstanden ist. In dem Fall verringert sich normalerweise automatisch der Pflichtteilsanspruch des betroffenen Angehörigen. Das gilt ebenso für den Fall, dass sich die Schenkung an einen anderen Miterben richtete.
Wenn ein Angehöriger im Testament des Erblassers nicht bedacht wird, dann wird das häufig als Enterbung bezeichnet. Rechtlich betrachtet handelt es sich dabei allerdings nicht um eine vollständige Enterbung, da manche Angehörige einen Pflichtteilsanspruch haben. Um eine Person tatsächlich in vollem Umfang zu enterben, müssen auf Grundlage des Paragraphen 2333 BGB strenge Voraussetzungen erfüllt sein.
Darunter fällt insbesondere ein schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser, beispielsweise ein Mordversuch oder schwerer Betrug. In solchen Fällen verwirkt der betroffene Angehörige tatsächlich seinen Pflichtteilsanspruch und erhält aus dem Erbe keinen Euro.
Falls Sie trotz Testament einen Pflichtteilsanspruch besitzen, müssen Sie diesen einfordern. Der entsprechende Pflichtteil wird nämlich keineswegs automatisch berechnet und gutgeschrieben. Der Ablauf ist dabei immer derselbe:
Der erste Schritt besteht darin, dass Sie sich Informationen zum Nachlass einholen. Insbesondere die Höhe des Nachlasses ist relevant. Zu diesem Zweck senden Sie am besten eine Auskunftsanfrage an die Erben. Wird Ihnen die Auskunft verweigert, müssen Sie eine Auskunftsklage erheben.
Im zweiten Schritt sollten Sie den Wert des Nachlasses prüfen. Das gilt selbst für den Fall, dass Sie zuvor von den Erben Auskunft über den Nachlass erhalten haben. Immerhin könnten die Erben in der Auflistung wissentlich oder aus Versehen bestimmte Vermögenswerte nicht aufgeführt haben. Ist der Nachlasswert geringer als tatsächlich vorhanden, würde sich das negativ auf Ihren Pflichtteil auswirken.
Im dritten Schritt fordern Sie nun Ihren Pflichtteil ein. Dies sollten Sie gegenüber den Erben schriftlich tun, um einen Beweis in Händen zu halten. Sind der oder die Erben mit Ihren Ansprüchen einverstanden, wird Ihnen anschließend der Pflichtteil ausgezahlt.
Sollten die Erben sich weigern, müssen Sie zum vierten Schritt übergehen. Der vierte Schritt besteht darin, dass Sie Ihren Pflichtteil einklagen. In dem Fall wird ein Gericht prüfen, ob der Pflichtteilsanspruch besteht und durchgesetzt werden kann.
Rund um den Pflichtteil gibt es im Rahmen von Erbschaften häufige Auseinandersetzungen. Oft sind zum Beispiel Erben der Auffassung, dass bestimmte Angehörige keinen Pflichtteilsanspruch haben. In diesen Fällen kann eine erfahrene Kanzlei wie CDR-Legal unterstützen.
Die Anwaltskanzlei CDR-Legal vertritt Sie auch im Bereich Erbrecht, wenn es zum Beispiel um Auseinandersetzungen im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche geht. So unterstützt Sie die Kanzlei, falls Erben Ihnen Auskünfte verweigern, Unklarheiten über die Nachlasshöhe bestehen oder die Erben sich weigern, Ihnen den Pflichtteil auszuzahlen.
Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs klären wir, ob Ihre Pflichtteilsansprüche berechtigt und durchsetzbar sind. Sollte das der Fall sein, vertritt Sie die Kanzlei gerne bei der Durchsetzung ihrer Interessen.
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