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Großer und kleiner Pflichtteil bei Ehegatten
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Stirbt ein Ehepartner, stellt sich für den überlebenden Ehegatten oft die Frage: Soll ich meinen Pflichtteil geltend machen? Entscheidend ist dabei, ob der sogenannte große oder kleine Pflichtteil gilt. Der Unterschied kann sich erheblich auf die Höhe des Anspruchs auswirken.
In unserem kostenfreien Erstgespräch prüfen wir Ihre individuelle Situation und geben Ihnen eine Empfehlung für das weitere Vorgehen.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Ob Sie den großen oder kleinen Pflichtteil beanspruchen, hängt maßgeblich vom Güterstand der Ehe ab
- Je nachdem, ob eine Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung/Gütergemeinschaft vorliegt, spricht man vom großen oder kleinen Pflichtteil.
- Um Ihre individuelle Situation zu prüfen, sollten Sie sich anwaltliche Unterstützung suchen
- Wichtig: Pflichtteilsansprüche unterliegen einer Verjährung
Worum geht es beim Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch (§ 2303 Abs. 1 BGB). Er beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge (§ 1931 BGB) gehabt hätte.
Um den Pflichtteil zu berechnen, sollten Sie in zwei Schritten vorgehen:
- Gesetzlichen Erbteil ermitteln.
- Davon die Hälfte als Pflichtteil berechnen.
Und genau beim ersten Schritt – der Frage nach dem gesetzlichen Erbteil – spielt der Güterstand die entscheidende Rolle.
Zugewinngemeinschaft = großer Pflichtteil
Die meisten Ehepaare in Deutschland leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), weil kein Ehevertrag etwas anderes regelt.
Hier gilt ein besonderer Schutz für den überlebenden Ehegatten:
- Neben dem eigentlichen Erbteil nach § 1931 BGB wird der Anteil automatisch um ¼ des Nachlasses erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB).
- Dieser Bonus soll den während der Ehe erwirtschafteten Zugewinn pauschal ausgleichen, ohne dass komplizierte Berechnungen nötig sind.
Daraus ergibt sich ein höherer gesetzlicher Erbteil – und weil der Pflichtteil die Hälfte davon ist, spricht man vom großen Pflichtteil.
Berechnungsbeispiel: Großer Pflichtteil
- Nachlass: 400.000 €
- Erben: Ehegatte + 1 Kind
- Gesetzlicher Erbteil nach § 1931 BGB = ¼
- Erhöhung um ¼ wegen Zugewinngemeinschaft (§ 1371 BGB) = +¼
➡️ Ehegatte hätte ½ (200.000 €) geerbt. - Pflichtteil = ½ davon = 100.000 €.
Tipp: Prüfen Sie in solchen Fällen auch, ob durch Vermächtnisse oder Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers die Nachlassmasse reduziert wurde, da sich der Pflichtteil am tatsächlichen Nachlass bemisst.
Außerdem: Selbst wenn ein Ehevertrag besteht, bleibt zu prüfen, ob und wie ein Zugewinnausgleich individuell vereinbart wurde – dies kann Einfluss auf den Pflichtteil haben.

Gütertrennung oder Gütergemeinschaft = kleiner Pflichtteil
Ganz anders sieht es aus, wenn die Ehegatten durch einen Ehevertrag Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben.
In diesen Güterständen gibt es keine automatische Erhöhung des Erbteils. Der Zugewinn wird also nicht pauschal ausgeglichen.
- Der überlebende Ehegatte erhält nur den Anteil nach § 1931 BGB.
- Dieser Anteil ist niedriger als in der Zugewinngemeinschaft.
- Deshalb spricht man vom kleinen Pflichtteil.
Beispiel: Kleiner Pflichtteil
- Nachlass: 400.000 €
- Erben: Ehegatte + 2 Kinder
- Gesetzlicher Erbteil nach § 1931 BGB = ⅓ (= 133.333 €)
- Kein Bonus durch Zugewinn.
- Pflichtteil = ½ hiervon = 66.666 €.
Hätten die Eheleute in diesem Beispiel stattdessen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, hätte der Ehegatte einen Erbteil von ½ und damit einen Pflichtteil von 100.000 € gehabt. Der Unterschied ist also erheblich.
Bei Gütergemeinschaft kann je nach Vereinbarung dennoch ein anteiliger Zugewinnausgleich bestehen – prüfen Sie daher den Ehevertrag genau. Beachten Sie, dass Schenkungen oder Vorausvermächtnisse die Nachlassmasse auch hier beeinflussen können.
Wann ist die Geltendmachung des Pflichtteils sinnvoll?
Der Pflichtteil kann für den Ehegatten in vielen Situationen die bessere Wahl sein:
- Schulden im Nachlass (§ 1967 BGB): Als Pflichtteilsberechtigter haften Sie nicht für Nachlassschulden.
- Liquiditätsbedarf: Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, während Sie als Erbe möglicherweise Immobilien oder Unternehmensanteile erhalten würden.
- Streit mit Miterben: Wer den Pflichtteil fordert, muss sich nicht an Erbauseinandersetzungen beteiligen.
Verjährung des Pflichtteilanspruchs
Ein Pflichtteilsanspruch muss innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von dieser Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens nach 30 Jahren (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Wird der Anspruch nicht rechtzeitig gegenüber dem Erben geltend gemacht, kann er nicht mehr durchgesetzt werden. Daher ist es ratsam, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Was geschieht bei einer Pflichtteilsentziehung?
In seltenen, aber gesetzlich klar geregelten Fällen (§ 2333 BGB) kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen. Das ist etwa möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder dessen Angehörigen nach dem Leben trachtete, eine schwere Straftat gegen ihn beging oder die gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzte.
Auch grober Undank oder nachhaltige familiäre Zerrüttung können im Einzelfall eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen – allerdings nur bei eindeutigen Beweisen und ausdrücklicher Begründung im Testament. Ohne eine solche Begründung bleibt der Pflichtteilsanspruch in der Regel bestehen.
Pflichtteil bei Scheidung
Der Pflichtteilsanspruch entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes rechtlich geschieden war oder die Voraussetzungen für die Scheidung bereits vorlagen (§ 1933 BGB). Das gilt auch, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Wer also zum Zeitpunkt des Erbfalls dauerhaft getrennt lebt und der Scheidungsprozess bereits eingeleitet ist, hat in der Regel keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Solange die Ehe aber formal noch besteht und kein Scheidungsantrag gestellt wurde, bleibt das Pflichtteilsrecht erhalten.
Auskunftsrechte und Geltendmachung
Um den Pflichtteil korrekt zu berechnen, hat der Pflichtteilsberechtigte gegenüber den Erben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB). Der Erbe muss ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlegen und auf Verlangen auch eidesstattlich versichern, dass es vollständig ist. Erst danach kann der Pflichtteilsanspruch genau beziffert und schriftlich eingefordert werden. Weigert sich der Erbe, Auskunft zu erteilen oder zu zahlen, bleibt nur der gerichtliche Weg zur Durchsetzung des Anspruchs. Frühzeitige anwaltliche Unterstützung ist daher empfehlenswert, um Fristen und formale Fehler zu vermeiden.
So unterstützt Sie CDR Legal
Ob Sie als Ehegatte den großen oder kleinen Pflichtteil geltend machen können, kann also von Ihrem Güterstand abhängig sein. Ob es sinnvoll ist, diesen geltend zu machen, hängt von der Zusammensetzung des Nachlasses und Ihren persönlichen Interessen ab.
Gerade wenn mehrere Kinder vorhanden sind, macht der finanzielle Unterschied groß sein. Die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt hilft Ihnen dabei, Ihre persönliche Situation zu überprüfen und einzuschätzen. In unserem kostenfreien Erstgespräch besprechen wir gemeinsam die nächsten Schritte und sprechen eine Empfehlung für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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