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Beratungshaftung – wer ersetzt den Schaden?
Am Finanzmarkt gibt es zahlreiche Produkte, insbesondere im Anlagebereich. Viele Kunden nehmen eine Beratung durch die Bank oder private Finanzberater in Anspruch. Ist die Beratung nicht vollständig, fehlerhaft oder nicht angemessen, kommt es unter Umständen zu Verlusten oder sonstigen, finanziellen Schäden.
Alle Berater sind dazu verpflichtet, ihren Aufgaben nachzukommen. Grundlage dafür ist die Beratungshaftung, die unter anderem im Wertpapierhandelsgesetz sowie im BGB festgelegt ist. Kommt es zu Problemen und Streitigkeiten wegen einer Falschberatung, sollten Sie einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste im Überblick
- Die sogenannte Beratungshaftung basiert stets auf einem Beratungsvertrag
- Berater haben bestimmte Pflichten, unter anderem im Hinblick auf Dokumentation, Aufzeichnung und anlagegerechter Beratung
- Sollte die Beratung des Kunden mangelhaft, unvollständig oder fehlerhaft sein, haften die Berater
- Sollte sich der betreffende Berater weigern, Schadenersatz zu leisten, ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sinnvoll
Was ist die Beratungshaftung?
Die Beratungshaftung basiert darauf, dass Berater gegenüber ihren Kunden die Grundsätze der anleger- und anlageobjektivgerechten Beratung einhalten müssen. Das bedeutet, dass der jeweilige Berater mehrere Voraussetzungen und Eigenschaften des Kunden berücksichtigen muss, insbesondere:
- Individuelle Erfahrungen
- Risikobereitschaft
- Anlageziel
- Anlegertyp
Darüber hinaus haben Berater die Pflicht, auf alle Risiken in Verbindung mit der Kapitalanlage hinzuweisen. Kommen sie diesen und weiteren Pflichten nicht nach, greift die Beratungshaftung. Diese besagt, dass Kunden bei einem entstandenen Schaden Anspruch auf Schadenersatz vom Berater haben.
Rechtliche Grundlage für die Beratungsleistung ist stets der Abschluss eines Beratungsvertrages. Dieser beinhaltet vor allem die zu erfolgende, anlagegerechte Beratung des Kunden. Aber auch ein Schadensersatzanspruch ist dort festgehalten, sollte der Anlageberatungsvertrag verletzt werden. Grundlage dafür ist unter anderem der Paragraph 280 Abs. 1 BGB.
Wer unterliegt der Beratungshaftung?
Der Beratungshaftung unterliegen sämtliche Personen und Unternehmen, die beruflich mit einer Beratung von Kunden betreut sind. In der Praxis gilt das insbesondere für den Finanz- und speziell den Anlagebereich.
Aber auch bei Versicherungsunternehmen sind häufiger Berater tätig, die ebenfalls der Beratungshaftung unterliegen. Beispiele für natürliche Personen und Unternehmen, für die in der Praxis die Beratungshaftung gilt, sind:
- Bankangestellte
- Private Finanz- und Vermögensberater
- Versicherungsberater und Versicherungsmakler
Ein typisches Beispiel für Arbeitnehmer mit Beratungsaufgaben sind Bankangestellte. Diese sind auf der Grundlage des Paragraphen 278 Absatz 1 BGB sogenannte Erfüllungsgehilfen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber haftet, sollte eine fehlerhafte oder unvollständige Beratung stattgefunden haben.
Ab wann haftet der Berater für Mängel und Schäden?
Es gibt eine Reihe von Ursachen und Gründen, wann Berater gegenüber ihren Kunden haften müssen. Grundsätzlich ist das der Fall, wenn der Berater die ihm im Beratungsvertrag auferlegten Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Eine fehlerhafte, nicht anlagegerecht oder unvollständige Beratung kann zum Beispiel unter den folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Empfehlung entspricht nicht den Vorkenntnissen des Kunden
- Anlageempfehlung entspricht nicht der Risikobereitschaft des Anlegers
- Anlegertyp wurde bei Empfehlung nicht berücksichtigt
- Berater hat nicht über die Risiken aufgeklärt
- Dokumentation der anlagegerechten Beratung ist nicht erfolgt
- Interessen des Kunden wurden nicht beachtet
Die Beraterhaftung greift demnach bereits unter der Voraussetzung, dass die Empfehlung durch die Berater nicht den Vorkenntnissen und / oder dem Anlegertyp entspricht. Allerdings haftet der Berater selbstverständlich nur unter der Voraussetzung, dass aufgrund seiner Versäumnisse und Fehler tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden ist.
Das können Verluste bei der Geldanlage sein oder auch entgangene Einnahmen, die der fehlerhaften Beratung geschuldet sind. Die Haftung kann sich dementsprechend auf die folgenden Beträge erstrecken:
- Verlust bei der Geldanlage
- Entgangene Gewinne bzw. Renditen
- Gezahlte Beratungshonorare
- Gezahlte Provisionen
Unter Umständen können Sie aufgrund einer fehlerhaften Beratung die Geldanlage rückgängig machen und abwickeln lassen. Das bedeutet, dass Sie neben Ihrem investierten Kapital eventuell ebenso einen für diesen Zeitraum entgangenen Gewinn geltend machen können, wenn Sie das Kapital anderweitig angelegt hätten.
Konkrete Beispiele aus dem Finanzwesen
Fehlerhafte Beratungen kommen insbesondere im Versicherungs- und Finanzwesen häufiger vor. Es gibt eine Reihe konkreter Beispiel, in erster Linie aus dem Kredit- und Anlagebereich. Die meisten fehlerhaften Beratungen finden dabei im Zusammenhang mit der Anlage in Wertpapiere oder anderweitige Beteiligungen statt.
Falschberatung der Kreditaufnahme
Eine mögliche Falschberatung gibt es manchmal im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredites. In dem Fall kann der Berater zum Beispiel versäumen auf zusätzliche Kosten (neben den Zinsen) hinzuweisen. Mitunter ist die empfohlene Kreditart nicht passend zu den Zielen des Kunden.
Benötigt der Kreditsuchende zum Beispiel einen Darlehensbetrag in Höhe von 10.000 Euro und empfiehlt der Berater die Aufnahme eines Dispositionskredites, wäre das eine entsprechende Falschberatung. Der Ratenkredit wären in dem Fall die wesentlich besser passende Darlehensart.
Auch das Empfehlen von Angeboten mit überdurchschnittlich hohen Zinsen kann bereits die Beraterhaftung auslösen. Ebenso gibt es Fälle im Kreditbereich, in denen der Berater den zusätzlichen Abschluss von Versicherungen empfiehlt, die der Kunde eigentlich nicht möchte bzw. benötigt.
Beratungsfehler bei der Geldanlage
Noch deutlich häufiger als bei der Kreditaufnahme kommt es im Zusammenhang mit einer Geldanlage zu falschen und fehlerhaften Beratungen. Das liegt daran, dass die Berater bei der Kapitalanlage sehr viele Faktoren berücksichtigen müssen. Berater müssen den Anleger zum Beispiel auf die folgenden Risiken hinzuweisen:
- Verlustrisiko inklusive eventuellem Totalverlustrisiko
- Rückforderung von Ausschüttungen
- Fremdwährungsrisiken
- Nichteignung zur Altersvorsorge (wenn gewünscht)
- (ungewöhnliche) Kosten
- Emittentenrisiko
Auf jeden Fall hinweisen muss ein Berater bei der Geldanlage auf Verlustrisiken sowie ein eventuelles Totalverlustrisiko. Vergessen wird zum Beispiel das Risiko der Rückforderung von Ausschüttungen. Dieses besteht, sollte der Emittent insolvent werden. Dann kann es passieren, dass Anleger bereits vereinnahmte Erträge wieder zurückzahlen müssen.
Ebenfalls ein Beratungsfehler bei der Geldanlage kann ein Nichterwähnen der weichen Kosten sein. Das sind insbesondere Gebühren, die im Zusammenhang mit der Emission und Vertrieb des Produktes stehen.
Ein Versäumnis wäre es auch, wenn der Berater bei dem empfohlenen Anlageprodukt nicht darauf hinweist, dass sich dieses nicht oder kaum zur Altersvorsorge eignet. Wenn der Kunde explizit eine Anlage zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge haben möchte, würde es sich um einen Beratungsfehler handeln.
Möchte sich der Anleger zum Beispiel für eine bestimmte Anlageklasse mit einem höheren Risiko entscheiden, muss der Berater auf sogenannte Klumpenrisiken hinweisen. Das beinhaltet, dass keine Risikostreuung vorgenommen wird. Das wiederum führt zu einem insgesamt höheren Risiko bei der Geldanlage.
Wie viel Entschädigung leistet der Berater?
Grundlage für eine zu leistende Entschädigung ist zunächst das Vorliegen eines Anlageberatungsvertrages. Zudem muss dem Kunden ein finanzieller Schaden entstanden sein. Wie viel Entschädigung der Berater leisten muss, hängt von mehreren Faktoren ab.
Wichtig ist zum Beispiel, in welchem Umfang eine Schuld seitens des Beraters vorliegt. Hat der Berater beispielsweise lediglich einige Kosten nicht erwähnt und entsteht dem Anleger aus der Kapitalanlage ein Verlust? Dann muss der Berater diesen nicht unbedingt vollständig ersetzen. Maximal muss der Berater eine Entschädigung in Höhe des entstandenen Schadens leisten, eventuell zuzüglich eines anderweitig entgangenen Gewinns.
Was tun zur Durchsetzung der Beratungshaftung?
Wenn Sie der Auffassung sind, unvollständig, fehlerhaft oder falsch beraten worden zu sein, sollten Sie zunächst Kontakt mit dem entsprechenden Berater aufnehmen. Hat die Anlageberatung in der Bank stattgefunden, können Sie sich zum Beispiel direkt an die zuständige Abteilung des Kreditinstitutes wenden. Meistens reicht das allerdings nicht aus, denn die wenigsten Berater geben sofort eine Verletzung des Beratungsvertrages zu.
Wenn Sie Ihre Ansprüche durchsetzen möchten, müssen Sie häufiger einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Der erste Brief (Anwaltsschreiben) an den zuständigen Berater oder das Unternehmen kann manchmal schon ausreichen, damit Sie Ihre Rechte durchsetzen. Nicht selten entsteht allerdings ein längerer Rechtsstreit im Hinblick auf die Beratungshaftung.
Wie kann ein Bank- und Kapitalmarktrechtsanwalt helfen?
Sollten Sie aus Ihrer Sicht fehlerhaft beraten worden sein, ist der Gang zum Rechtsanwalt empfehlenswert. Sehr gut geeignet sind Kanzleien wie CDR Legal, die sich auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert haben. Dort sind Sie an der richtigen Stelle, wenn es um einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf eine fehlerhafte, unvollständige oder mangelhafte Beratung geht.
Bei CDR Legal können Sie Ihr Anliegen zunächst im Rahmen eines kostenfreien, telefonischen Erstgesprächs vortragen. Die Kanzlei wird für Sie anschließend den entsprechenden Berater auffordern, auf Basis der Beratungshaftung einen Schadenersatz zu leisten. Gibt es Widerspruch, vertritt Sie die Kanzlei bei Bedarf ebenfalls vor Gericht.
-->RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.