Die Bürgschaft wird in der Praxis häufig als Absicherung für Kredite vom Kreditnehmer als Darlehenssicherheit angeboten. Die Grundlage für jede Bürgschaft ist der Bürgschaftsvertrag, der bestimmten gesetzlichen Anforderungen genüge tun muss. Daher gibt es einige Voraussetzungen für eine Bürgschaft, die zwingend zu erfüllen sind.
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Zunächst einmal gibt es gesetzliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Bürgschaftsvertrag zustande kommt bzw. die Bürgschaft in der Form rechtsgültig ist. Diese Voraussetzungen gelten im Prinzip für sämtliche Bürgschaftsarten, also insbesondere auch für die häufig genutzte selbstschuldnerische Bürgschaft.
Die meisten gesetzlichen Voraussetzungen finden sich im BGB, wie zum Beispiel die strenge Akzessorietät der Bürgschaft.
Bei den zu erst aufgeführten Punkten handelt es sich im Grunde um Formalien bzw. zwingende Voraussetzungen, die für nahezu jeden Vertrag gelten. Dazu gehört insbesondere, dass die beteiligten Parteien volljährig sind und ihre Unterschrift unter den Vertrag setzen. Da im Zusammenhang mit der Bürgschaft meistens ein Kreditnehmer und ein Kreditgeber beteiligt sind, kann in der Regel keine der Vertragsparteien minderjährig sein.
Ebenfalls muss ein Vertrauensverhältnis zwischen Bürge und Darlehensnehmer existieren, denn sonst wäre davon auszugehen, dass der Bürgschaftsgeber eventuell unter Druck gesetzt wird oder aus anderen Gründen die Bürgschaft eingeht, ohne sich dessen vollständig bewusst zu sein oder dies zu wollen. Weiterhin ist es sehr wichtig, dass die Bürgschaft nicht sittenwidrig ist oder der Bürge durch bestimmte Faktoren stark benachteiligt wird.
Zwei wichtige Voraussetzungen für eine Bürgschaft sind zum einen die Schriftform und zum anderen, dass der Bank die Originalurkunde der Bürgschaft vorliegt. Dass das Bürgschaftsversprechen (nicht zwingend der Bürgschaftsvertrag) in schriftlicher Form gegeben werden muss, ist im Paragraphen 766 BGB festgehalten.
Wichtig ist ebenfalls, dass der Bank die Originalurkunde der Bürgschaft vorliegt. Ein FAX ist demzufolge nicht ausreichend. Der Grund ist, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung wie die Bürgschaft erst dann rechtsgültig ist, wenn die Urkunde beim Empfänger angelangt ist. Daher muss auf die Originalurkunde bestanden werden.
Eine Ausnahme bezüglich der vorgeschriebenen Schriftform gibt es allerdings. Handel es sich bei dem Bürgschaftsgeber um einen Kaufmann und zählt die Bürgschaft zu dessen betriebenen Handelsgewerbe, dass muss Paragraph 766 BGB nicht beachtet werden.
Ist strittiger Punkt im Hinblick auf eine Voraussetzung für die Gültigkeit einer Bürgschaft ist es, ob es zu einem Bürgschaftsvertrag, der außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde (sogenannter Fernabsatz) eine Widerrufsbelehrung geben muss. Die mehrheitliche Rechtsmeinung besteht diesbezüglich darin, dass hier § 312 b I BGB anzuwenden ist. Das bedeutet, dass eine Widerrufsbelehrung vorhanden sein muss.
Neben den zuvor genannten Voraussetzungen ist natürlich auch der Kreditgeber daran interessiert, dass der Bürger seine eventuell eintretenden Verbindlichkeiten tatsächlich erfüllen kann. Aus dem Grund akzeptiert die Bank in der Regel nur solche Bürgen, die solvent sind und dies anhand verschiedener Unterlagen nachweisen können.
Zur Beurteilung der Bonität legen die Banken im Grunde die gleichen Maßstäbe beim Bürgen wie beim Kreditnehmer an, der den Kredit haben möchte.
Ob der Schuldner von der Bank einen Kredit erhält oder nicht, hängt also durchaus häufiger davon ab, ob der angedachte Bürge akzeptiert wird.
Im Rahmen einer Bürgschaft gibt es nicht nur die sogenannten positiven Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, wie zum Beispiel die Volljährigkeit des Bürgen sowie der weiteren Merkmale. Darüber hinaus existieren ebenfalls sogenannte negative Voraussetzungen, die nicht erfüllt sein dürfen. Dabei handelt es sich insbesondere um die folgenden Gegebenheiten, die im Zusammenhang mit einer Bürgschaft nicht eintreten oder vorhanden sein dürfen:
Eine weitere Voraussetzung, die jede Bürgschaft ebenfalls erfüllen muss, besteht darin, nicht sittenwidrig zu sein. Dies ist im Paragraph 138 BGB (sittenwidriges Rechtsgeschäft) festgehalten. Von einer solchen Sittenwidrigkeit ist vor allem dann auszugehen, falls eine der folgenden drei Gegebenheiten existieren:
Eine weitere Voraussetzung für eine rechtskräftige Bürgschaft ist, dass der entsprechende Bürgschaftsvertrag keine unwirksame Klausel enthält. Häufiger kommt es vor, dass innerhalb der AGBs der Gläubiger, also meistens der Banken, eine Haftung des Bürgen vereinbart wird, die jedoch über den abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag hinaus geht. Das wäre nicht zulässig, sodass zumindest gegen den Bürgschaftsvertrag angegangen werden kann.
Die Bürgschaft darf nicht unter der Voraussetzung abgeschlossen werden, dass dem Bürgen überhaupt nicht klar war, welche finanzielle Verpflichtung er mit der Bürgschaft eingeht. Nicht selten passiert es, dass Bürgen sich ihrer Haftung nicht bewusst sind oder im Unklaren darüber gelassen werden, wie hoch ihr Haftungsumfang ist. In dem Fall handelt es sich um einen sogenannten „Irrtum bei Vertragsabschluss“, sodass der Bürgschaftsvertrag anfechtbar wäre.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es eine Reihe von Voraussetzungen gibt, die für eine rechtskräftige Bürgschaft zu erfüllen sind. Dabei existieren gesetzliche Formalien, aber auch die Banken akzeptieren selbstverständlich nicht jede Person als Bürgen, welche grundsätzlich die Voraussetzungen in rechtlicher Hinsicht erfüllen kann. Zudem gibt es einige Gegebenheiten, die im Zusammenhang mit einer Bürgschaft nicht vorhanden sein dürfen, weil der Bürgschaftsvertrag dann eventuell sittenwidrig wäre.
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Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Insolvenzrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.
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