Corinna Ruppel Rechtsanwältin
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Bürgschaft Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen muss der Bürge für den Kredit erfüllen?

Die Bürgschaft wird in der Praxis häufig zur Absicherung eines Kredits genutzt. Die Bank kann so beim Zahlungsausfall seitens des Kreditnehmers auf den Bürgen zurückgreifen. Dieser schließt als Dritte Partei im Kreditgeschäft einen Bürgschaftsvertrag mit dem Kreditnehmer und der Bank.

Der Bürge hat dazu einige Anforderungen zu erfüllen, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Dazu gehört etwa die Volljährigkeit des Bürgen, die Schriftform der Bürgschaft sowie ausreichend finanzielle Mittel seitens des Bürgen.

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Das Wichtigste im Überblick

  • Damit eine Bürgschaft rechtsgültig ist, muss der Bürge bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Zu den Bürgschaftsvoraussetzungen gehört unter anderem, dass alle Beteiligten volljährig sind und der Bürge sich der finanziellen Verpflichtung bewusst ist.
  • Die Bürgschaft muss nicht nur bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sondern darf auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen oder mit erheblichen Nachteilen für den Bürgen verbunden sein.

Welche rechtlichen Anforderungen gibt es an die Bürgschaft?

Zunächst gibt es gesetzliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Bürgschaftsvertrag zustande kommt bzw. die Bürgschaft in dieser Form rechtswirksam ist. Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich für alle Arten von Bürgschaften, also insbesondere auch für die häufig verwendete selbstschuldnerische Bürgschaft.

Die meisten gesetzlichen Voraussetzungen finden sich im BGB, wie z.B. die strenge Akzessorietät der Bürgschaft.

 
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Rahmenbedingung für die Rechtsgültigkeit einer Bürgschaft

  1. Alle beteiligten Parteien (Bürge, Kreditnehmer und Kreditgeber) sind volljährig
  2. Hauptschuld des Schuldners muss bestehen
  3. Das Bürgschaftsversprechen wird schriftlich abgegeben (§ 766 BGB)
  4. Der Bürgschaftsvertrag enthält die Unterschriften aller Beteiligten
  5. Der Bürge verfügt über ausreichende Sicherheiten
  6. Das Original der Bürgschaftsurkunde muss der Bank vorliegen (FAX nicht ausreichend)
  7. Der Bürge wird von der kreditgebenden Bank akzeptiert
  8. Zwischen dem Kreditnehmer und dem Bürgen besteht ein gewisses Vertrauensverhältnis
  9. Die Bürgschaft ist weder sittenwidrig noch benachteiligt sie den Bürgen massiv

Bei den zuerst genannten Punkten handelt es sich im Wesentlichen um Formalitäten bzw. zwingende Voraussetzungen, die für fast jeden Vertrag gelten. Dazu gehört insbesondere, dass die beteiligten Parteien volljährig sind und den Vertrag unterschreiben. Da bei der Bürgschaft in der Regel ein Darlehensnehmer und ein Darlehensgeber beteiligt sind, kann in der Regel keine der Vertragsparteien minderjährig sein.

Ebenso muss ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Darlehensnehmer bestehen, da sonst davon auszugehen ist, dass der Bürge unter Druck gesetzt wird oder aus anderen Gründen die Bürgschaft übernimmt, ohne sich dessen voll bewusst zu sein oder dies zu wollen. Wichtig ist auch, dass die Bürgschaft nicht gegen die guten Sitten verstößt oder der Bürge durch bestimmte Faktoren stark benachteiligt wird.

Voraussetzungen: Schriftform und Originalurkunde liegt vor

Zwei wichtige Voraussetzungen für eine Bürgschaft sind zum einen die Schriftform und zum anderen die Vorlage der Bürgschaftsurkunde im Original bei der Bank. In § 766 BGB ist festgelegt, dass das Bürgschaftsversprechen (nicht unbedingt der Bürgschaftsvertrag) der Schriftform bedarf.

Wichtig ist auch, dass der Bank die Bürgschaftsurkunde im Original vorliegt. Ein FAX ist nicht ausreichend. Denn eine empfangsbedürftige Willenserklärung wie die Bürgschaft ist erst dann rechtswirksam, wenn die Urkunde dem Empfänger zugegangen ist. Es muss also auf die Originalurkunde bestanden werden.

Es gibt jedoch eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis: Ist der Bürge Kaufmann und gehört die Bürgschaft zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so ist § 766 BGB nicht zu beachten.

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Ist ein Widerruf der Bürgschaft bei Abschluss außerhalb der Geschäftsräume möglich?

Ein Streitpunkt bei der Wirksamkeit einer Bürgschaft war lange Zeit, ob ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Bürgschaftsvertrag (sog. Fernabsatz) mit einer Widerrufsbelehrung versehen werden muss. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.09.2020, Az. XI ZR 219/19, nunmehr abschließend geklärt. Eine Widerrufsbelehrung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Bürgschaft außerhalb von Geschäftsräumen unterzeichnet wird.

Voraussetzung seitens der Bank: Bürge ist kreditwürdig

Neben den oben genannten Voraussetzungen ist natürlich auch der Kreditgeber daran interessiert, dass der Bürger seinen eventuellen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen kann. Deshalb akzeptiert die Bank in der Regel nur solche Bürgen, die kreditwürdig sind und dies durch verschiedene Unterlagen nachweisen können.

Bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Bürgen legen die Banken an den Bürgen grundsätzlich die gleichen Maßstäbe an wie an den Kreditnehmer, der den Kredit aufnehmen möchte.

Voraussetzungen des Kreditinstituts

  1. Der Bürge ist volljährig
  2. Ein regelmäßiges Einkommen ist vorhanden
  3. Sicherheiten (Vermögenswerte) sind vorhanden
  4. Kein Negativmerkmal in der Schufa vorhanden
  5. Keine schlechten Erfahrungen der Bank mit dem Bürgen

Ob der Schuldner von der Bank einen Kredit erhält oder nicht, hängt also häufig davon ab, ob der vorgesehene Bürge akzeptiert wird.

Was darf nicht passieren? Weitere Voraussetzungen für die Bürgschaft

Im Rahmen einer Bürgschaft gibt es nicht nur sogenannte positive Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, wie z.B. die Volljährigkeit des Bürgen sowie weitere Merkmale. Es gibt auch sogenannte negative Voraussetzungen, die nicht erfüllt sein dürfen.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Umstände, die im Zusammenhang mit einer Bürgschaft nicht eintreten bzw. vorliegen dürfen:

  1. Formfehler
  2. Bürgschaft sittenwidrig
  3. Unzulässige Haftungsklausel
  4. Irrtum seitens des Bürgen
  5. Finanzielle Überforderung des Bürgen
  6. Zu starke emotionale Verbundenheit des Bürgen bzw. Ausnutzen durch den Schuldner
  7. Bürge hat weder persönliches noch wirtschaftliches Interesse
  8. Entscheidungsfreiheit des Bürgen wird negativ beeinflusst
  9. Bank verharmlost die Bürgschaft
  10. Kreditinstitut setzt Bürgen unter Druck
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Bürgschaft darf auf keinen Fall sittenwidrig sein

Eine weitere Voraussetzung, die jede Bürgschaft ebenfalls erfüllen muss, ist, dass sie nicht gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist in § 138 BGB (Sittenwidriges Rechtsgeschäft) geregelt. Von einer solchen Sittenwidrigkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn einer der folgenden drei Tatbestände vorliegt:

  • Die emotionale Bindung zwischen dem Bürgen und dem Schuldner wird ausgenutzt.
  • Bürge ist mit den eingegangenen Verpflichtungen finanziell überfordert
  • Der Bürge hat weder ein wirtschaftliches noch ein persönliches Interesse an der Kreditgewährung an den Schuldner.

Bürgschaftsvertrag erhält ungültige Klausel

Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Bürgschaft ist, dass der entsprechende Bürgschaftsvertrag keine unwirksamen Klauseln enthält.

Häufig kommt es vor, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gläubiger, also meist der Banken, eine Haftung des Bürgen vereinbart wird, die über den abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag hinausgeht. Dies ist unzulässig, so dass zumindest der Bürgschaftsvertrag angefochten werden kann.

Irrtum des Bürgen in Bezug auf seine Haftung

Die Bürgschaft darf nicht unter der Voraussetzung übernommen werden, dass dem Bürgen überhaupt nicht klar ist, welche finanzielle Verpflichtung er mit der Bürgschaft eingeht. Es kommt nicht selten vor, dass sich Bürgen ihrer Haftung nicht bewusst sind oder über den Umfang ihrer Haftung im Unklaren gelassen werden.

In diesem Fall liegt ein sogenannter „Irrtum bei Vertragsschluss“ vor, so dass der Bürgschaftsvertrag anfechtbar ist. Dies ist jedoch nicht zu verwechseln mit dem Irrtum des Bürgen, der Schuldner könne die Schuld bereits erfüllen. Schließlich soll ja gerade die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners abgesichert werden.

 
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Rechtliche Sicherheit bei der Bürgschaft

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es eine Reihe von Voraussetzungen gibt, die für eine rechtsgültige Bürgschaft erfüllt sein müssen. Es gibt gesetzliche Formvorschriften, aber auch die Banken akzeptieren natürlich nicht jede Person als Bürgen, die grundsätzlich die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen kann.

Darüber hinaus gibt es bestimmte Umstände, die im Zusammenhang mit einer Bürgschaft nicht vorliegen dürfen, da der Bürgschaftsvertrag sonst sittenwidrig sein könnte.

Möchten Sie vor der Vertragsunterzeichnung Ihre Bürgschaft überprüfen? Oder eine bereits abgegebene Bürgschaftserklärung kündigen? Wenden Sie sich gerne an die Kanzlei CDR Legal. Als Anwälte mit einem Schwerpunkt im Bürgschafts- und Bankrecht bieten wir Ihnen ein kostenloses Erstgespräch an. In diesem Rahmen schildern Sie uns Ihre Situation und erhalten Ratschläge zum weiteren Vorgehen von einem erfahrenen Anwalt.

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Die Autorin

Corinna Ruppel – Rechtsanwältin für Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Rosenheim (Oberbayern)

Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.

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