Im Rahmen einer Insolvenz haben Gläubiger jederzeit das Recht, vom Hauptschuldner sowie anderen eventuell vorhandenen Schuldnern das Begleichung der offenen Forderungen zu verlangen. Komplizierter kann es werden, wenn zum Beispiel im Rahmen des Insolvenzverfahrens festgestellt wurde, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht.
Vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Gläubiger die Möglichkeit, sich an den Bürgen zu wenden. Dieser wieder kann eventuell Ansprüche gegen den Schuldner im Rahmen der Insolvenz geltend machen.
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Welche Rechte der Bürge im Fall der Insolvenz des Schuldners gegenüber diesem hat und ob er sie durchsetzen kann, hängt unter anderem davon ab, ob der Gläubiger seine Forderung angemeldet hat. Diesbezüglich gibt es einige Aspekte zu beachten. So ist es zum Beispiel ein Unterschied, ob der Bürge vor oder während der Insolvenz eine Leistung erbracht hat. Ebenso spielt eine Rolle, ob die Forderungen des Gläubigers voll befriedigt wurden oder nicht.
In dem zwischen Gläubiger und Bürgen abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag ist unter anderem eine Verpflichtung nach Paragraph 765 ff BGB seitens des Bürgen festgehalten. Diese besteht darin, dass Bürgen gegenüber dem Gläubiger für die Verbindlichkeiten des Schuldners haften. Das wiederum bedeutet, dass der Bürge grundsätzlich auch während einer Insolvenz des Schuldners dieser Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger nachkommen muss.
Daraus ergibt sich allerdings insbesondere die Frage, ob Bürgen das Recht haben, innerhalb der Insolvenz an den Gläubiger geleistete Zahlungen gegenüber dem Hauptschuldner geltend zu machen. Wichtig ist es unter anderem, sich den Zeitpunkt der Leistung seitens des Bürgen zu betrachten. Zu unterscheiden ist vor allem, ob diese Leistung vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist.
Ist der Bürge seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger nach dessen Aufforderung zum Zahlen der offenen Forderungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgekommen, muss im zweiten Schritt zwischen der vollständigen oder der teilweisen Befriedigung des Gläubigers differenziert werden. Damit ist gemeint, ob die Zahlung seitens des Bürgen an den Hauptschuldner dazu geführt haben, dass dieser anschließend keine offenen Forderungen mehr hat oder nur eine teilweise Befriedigung erreicht werden konnte.
Bei der vollständigen Befriedigung des Gläubigers ist es auf Grundlage des Paragraphen 774 BGB so, dass der Bürge im Insolvenzverfahren selbst zum Insolvenzgläubiger wird. Das wiederum bedeutet, dass er mit seinen persönlichen Ausgleichsansprüchen am Verfahren teilnehmen darf. Da die vollständige Befriedigung des Gläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, darf der Bürge von Beginn einen am Verfahren teilnehmen.
Etwas abweichend ist die Situation unter der Voraussetzung, dass der Bürge vor dem Insolvenzverfahren eine teilweise Leistung an den Gläubiger erbracht hat. In diesem Fall steht dem Bürgen ebenfalls das Recht zu, sich als Gläubiger am Insolvenzverfahren zu beteiligen. Allerdings besitzt der Bürge dann neben – und nicht anstelle – des Gläubigers lediglich ein Teilrückgriffsanspruch. Das wiederum bedeutet, dass der Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens den offenen Betrag geltend machen darf, der zu diesem Zeitpunkt noch aussteht.
Manchmal wird der Bürge seitens des Gläubigers nicht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen, sondern während des Verfahrens. In dem Fall handelt es sich um eine abweichende Rechtslage im Vergleich zur Inanspruchnahme des Bürgen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Es geht in diesem Fall um Zahlungen (seitens des Bürgen), die nach der Insolvenzeröffnung geleistet worden sind. Das wiederum führt in den meisten Fällen dazu, dass sich die rechtliche Stellung innerhalb des Verfahrens seitens des Bürgen zum Schuldner verändert.
Zu unterscheiden ist auch in diesem Fall, ob eine vollständige oder teilweise Zahlung des Bürgen innerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt. Wird die Gesamtforderung des Gläubigers von Seiten des Bürgen in vollem Umfang erfüllt, darf er anschließend am laufenden Insolvenzverfahren teilnehmen. Hintergrund ist, dass die ehemalige Forderung des Gläubigers nun an den Bürgen übergegangen ist.
Der Gläubiger tritt also praktisch aus dem Insolvenzverfahren aus und der Bürge übernimmt seine Position. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Bürge seine Ansprüche bzw. genauer gesagt Regressansprüche neu anmeldet. Stattdessen geht die ehemalige Forderung seitens des Gläubigers auf ihn über.
Gänzlich anders stellt sich die Situation allerdings dar, sollte der Bürge innerhalb des Insolvenzverfahrens nur zum Teil an den Gläubiger leisten. In dem Fall ist er über den gesamten Zeitraum hinweg vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen. Deshalb würde es – zumindest für den Bürgen aus Eigeninteresse – keinen Sinn machen, dass er seine Forderung anmeldet.
Trotzdem der Bürge im zuvor beschriebenen Fall seine Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfolglos anmelden würde, ist die Forderungsanmeldung dennoch nicht überflüssig. Der Hintergrund ist, dass der Insolvenzverwalter nur dann Kenntnisse von den Forderungen des Bürgen erlangen kann, wenn diese angemeldet werden. Nur so lässt sich insbesondere eine ungerechtfertigte Bereicherung seitens des Gläubigers verhindern.
Nehmen wir an, dass ein Gläubiger gegenüber dem Schuldner insgesamt Forderungen im Gegenwert von 300.000 Euro hat. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens nimmt er den Bürgen in Anspruch, der für einen Gegenwert von 100.000 Euro gebürgt hat. Ferner gehen wir davon aus, dass es im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Insolvenzquote von 50 Prozent gibt.
Das wiederum bedeutet, dass der Gläubiger eigentlich eine Auszahlung in Höhe von 150.000 Euro erhalten würde. Dieser Betrag würde allerdings die vom Gläubiger angemeldete Forderung überschreiten, da er vom Bürgen bereits 100.000 Euro erhalten hat. Ihm würden also lediglich von der noch offenen Forderung über 200.000 Euro 50 Prozent zustehen, demnach 100.000 Euro.
Vor diesem Hintergrund ist es für den Bürgen demnach zwar nicht Erfolg versprechend, aber dennoch sinnvoll für die „Gerechtigkeit“ sinnvoll, seine Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens anzumelden.
Eine weitere Konstellation ist dann gegeben, wenn der Bürge während des Insolvenzverfahrens an den Gläubiger weitere Leistungen erbringt. Handelt es sich dabei nach wie vor um eine Teilleistung? Dann bestehen seitens des Gläubigers weiterhin offene Forderungen gegenüber dem Schuldner. Somit darf der Bürge weiterhin nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen.
Anders stellt sich die Situation jedoch dar, wenn der Bürge durch seine Leistungen eine insgesamt vollständige Befriedigung des Gläubigers erzielen kann. In dem Fall gehen die Forderungsrechte seitens des Gläubigers auf den Bürgen über. Dieser darf dementsprechend am Insolvenzverfahren teilnehmen und kann seine Forderung gegenüber dem Schuldner anmelden bzw. sie gehen auf ihn über.
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