Der Gläubiger kann seine Rechte aus der Bürgschaft zum gegebenen Zeitpunkt geltend machen. Die Frage die sich dann für den Bürgen stellt ist, wie kann er sich der Pflicht aus dem Bürgschaftsvertrag entziehen und gegen die Inanspruchnahme wehren?
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Bei größeren Investitionen fordern Banken, Immobilienbesitzer oder andere Gläubiger eine finanzielle Absicherung. Sollte das Vermögen des Schuldners die Zahlungen in Zukunft nicht ausreichend abdecken können, verlangen Kreditnehmer oft nach einer zusätzlichen Sicherheit – den Bürgen. Der Bürge verpflichtet sich, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, sollte der Hauptschuldner nicht mehr zahlen können. Er sichert somit die Einhaltung des abgeschlossenen Vertrages gegenüber dem Gläubiger, sollte der Schuldner hierzu nicht mehr in der Lage sein.
Mit dem Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen. Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften:
Der Bürgschaftsvertrag muss in Schriftform verfasst werden. Eine elektronische Ausführung (Mail, Fax) ist nicht ausreichend.
Der Bürge muss die bestehende Verbindlichkeit nicht zahlen, wenn er ihm zustehende Einreden geltend macht. Folgende Einreden des Bürgen gibt es:
Der Bürge unterschreibt einen Darlehensvertrag einer Bank. Im Kleingedruckten ist vermerkt, dass der Bürge auch für alle zukünftigen Schulden des Bankkunden zu haften hat. Dies ist dem Bürgen jedoch nicht aufgefallen. Einige Jahre später bezieht sich die Bank auf diesen Vertrag und fordert den Bürgen auf, Verbindlichkeiten zu erfüllen, die nicht mit dem eigentlichen Darlehensvertrag in Verbindung stehen.
Die Lösung: §305c BGB spricht ein Verbot von überraschenden Klausel aus. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um einen vorformulierten Vertrag oder eine individuelle Absprache handelt. Grundsätzlich muss der Bürge bei vorformulierten Verträgen nicht mit einer überraschenden Klausel rechnen. Die Globalbürgschaft ist demnach unwirksam, lediglich die Anlassverbindlichkeit bleibt zu erstatten.
Nach einer mündlichen Absprache zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen setzt der Gläubiger einen Bürgschaftsvertrag auf. Diesen verschickt er einmal per Mail und einmal per Fax. Der Bürge unterschreibt und sendet den Vertrag auf elektronischem Wege zurück. Der Gläubiger ist mit dem Bürgschaftsvertrag einverstanden und valutiert das Darlehen. Schon nach den ersten Raten kann der Hauptschuldner die Zahlungen nicht mehr begleichen. Der Gläubiger wendet sich an den Bürgen.
Die Lösung: Der Bürgschaftsvertrag ist nichtig. Nach §766 BGB muss der Bürge seine Erklärung schriftlich – Schriftform – abgeben. Dem Bürgen muss der original unterschriebene Bürgschaftsvertrag vorliegen. Denn empfangsbedürftige Willenserklärungen werden erst dann wirksam, wenn dem Empfänger eine formgerechte, originale Urkunde vorliegt.
Der Bürge, der Schuldner und der Gläubiger haben zusammen einen form- und ordnungsgemäßen Bürgschaftsvertrag aufgesetzt. Kurz vor dem Ablauf der Verjährung des Anspruchs erkennt der Schuldner seine Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner an.
Die Lösung: Die Anerkennung durch den Schuldner führt zu einem Neubeginn der Verjährung. Dies gilt allerdings nicht für den Bürgen. Beruft sich der Gläubiger nach dem Ablauf der ursprünglichen Verjährung auf den Bürgen, muss dieser nicht mehr zahlen. Der Gläubiger kann seine Verbindlichkeit nur noch von dem Hauptschuldner einfordern.
Ein anderer Fall: Nach dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrags in Form einer Ausfallbürgschaft geht der Gläubiger davon aus, dass die Zahlungen des Hauptschuldners ausbleiben. Er wendet sich direkt an den Bürgen. Dieser muss allerdings erst die Zahlung begleichen, wenn der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Schuldner nicht durchsetzen konnte. Auch hier kann der Bürge Gebrauch von der Verjährungsfrist machen, sollte sich das Verfahren in die Länge ziehen.
In guten Zeiten unterschreiben, in schlechten Zeiten bezahlen! Ein Ehepartner oder nahestehender Verwandter hat für den Hauptschuldner gebürgt. Nach einigen Jahren kann der Schuldner die Raten nicht mehr abbezahlen und der Gläubiger wendet sich an den Bürgen. Der Bürge möchte die Inanspruchnahme abwehren. Dabei ist es übrigens unerheblich, ob Bürge und Hauptschuldner noch in Harmonie verbunden sind.
Die Lösung: Der Bürgschaftsvertrag kann als sittenwidrig und damit nichtig betrachtet werden. Folgende Voraussetzungen müssen dafür vorliegen:
Überprüfen Sie im ersten Schritt, ganz gleich ob Sie die Rechte der Bürgschaft geltend machen wollen oder sich als Bürge den Pflichten entziehen möchten, ob ein ordnungsgemäßer Bürgschaftsvertrag vorliegt. Denn viele Gründe können zur Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrages führen. Im Folgenden werden Ihnen einige Argumente für die Unwirksamkeit eines Vertrages aufgeführt:
Mit jahrelanger Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht übernimmt CDR Legal die Prüfung für Sie. Es gilt die einzelnen Klauseln des Bürgschaftsvertrags zu analysieren und mögliche Fehlerquellen zu finden. Im nächsten Schritt wird untersucht, ob der Anspruch möglicherweise untergegangen ist, oder als anfechtbar oder unwirksam betrachtet werden kann. In einem ersten Beratungsgespräch bewertet CDR Legal Ihre Chancen und bespricht das weitere Vorgehen. Die Kanzlei CDR Legal unterstützt Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!
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