Corinna Ruppel Rechtsanwältin
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Vertragliche Rechte und Pflichten des Bürgen

Gesetzeslage, Fallbeispiele und Abwehrrechte

Der Gläubiger kann seine Rechte aus der Bürgschaft zum gegebenen Zeitpunkt geltend machen. Die Frage die sich dann für den Bürgen stellt ist, wie kann er sich der Pflicht aus dem Bürgschaftsvertrag entziehen und gegen die Inanspruchnahme wehren?

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Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Bürgschaftserklärung des Bürgen muss zwingend schriftlich sein.
  2. Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften, so dass Umfang und Voraussetzungen der Haftung des Bürgen stark variieren.
  3. Die Bürgschaft kann verjähren.
  4. Die Bürgschaft nahestehender Angehöriger ist unter bestimmten Voraussetzung sittenwidrig und nichtig.

Hintergrund

Bei größeren Investitionen fordern Banken, Immobilienbesitzer oder andere Gläubiger eine finanzielle Absicherung. Sollte das Vermögen des Schuldners die Zahlungen in Zukunft nicht ausreichend abdecken können, verlangen Kreditnehmer oft nach einer zusätzlichen Sicherheit – den Bürgen. Der Bürge verpflichtet sich, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, sollte der Hauptschuldner nicht mehr zahlen können. Er sichert somit die Einhaltung des abgeschlossenen Vertrages gegenüber dem Gläubiger, sollte der Schuldner hierzu nicht mehr in der Lage sein.

 
Rechtstipps für Ihren Bürgschaftsvertrag
Bürgschaft übernehmen? Erfahren Sie mehr über Voraussetzungen und Bürgschaftsarten sowie die Rechte und Plichten von Bürgen:

Übersicht zur aktuellen Gesetzeslage

§765 BGB – Die Pflichten eines Bürgen

Mit dem Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen. Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften:

  • Ausfallbürgschaft: Die Ausfallbürgschaft ist die häufigste Form. Der Bürge muss die Forderung erst dann zahlen, wenn der Hauptschuldner absolut keine Möglichkeiten mehr hat, seine Schulden zu bezahlen. Der Gläubiger muss zunächst die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner betreiben, bevor er sich an den Bürgen wenden kann (Einrede der Vorausklage).
  • Selbstschuldnerische Bürgschaft: Hier haften der Bürge und der Schuldner gleichberechtigt. Auch wenn der Kreditnehmer zahlen könnte, es aber nicht tut, kann sich der Gläubiger an den Bürgen wenden.
  • Bürgschaft auf erste Anforderung: Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage. Somit muss der Bürge die Forderung direkt zahlen, sobald der Gläubiger diese geltend macht.
  • Zeitbürgschaft: Die Bürgschaft ist zeitlich befristet. Nur bis zu diesem Zeitpunkt muss der Bürge haften, danach nicht mehr.
  • Teilbürgschaft: Für einen Kreditnehmer können auch mehrere Personen bürgen. Sie haften dann, je nach Vertrag, zu gleichen Teilen für die Forderungen des Hauptschuldners.
  • Globalbürgschaft: Der Bürge haftet nicht nur für eine einzelne Verbindlichkeit des Schuldners, sondern auch für alle anderen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner.

§766 BGB – Form der Bürgschaft

Der Bürgschaftsvertrag muss in Schriftform verfasst werden. Eine elektronische Ausführung (Mail, Fax) ist nicht ausreichend.

§§768, 770, 771 BGB – Einrede des Bürgen

Der Bürge muss die bestehende Verbindlichkeit nicht zahlen, wenn er ihm zustehende Einreden geltend macht. Folgende Einreden des Bürgen gibt es:

  • Der Bürge kann sämtliche Einreden des Hauptschuldners, z.B. die Einrede der Verjährung, geltend machen (§ 768 BGB).
  • Solange der Hauptschuldner das Recht besitzt, das der Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten, muss der Bürge die Forderung dem Gläubiger gegenüber nicht begleichen (§ 770 BGB).
  • Können die Schulden durch Aufrechnung beglichen werden, muss der Bürge nicht haften (§ 770 BGB).
  • Der Bürge hat aus der Bürgschaft das Recht der Einrede der Vorausklage. Demnach muss er die Verbindlichkeit nicht zahlen, wenn der Gläubiger nicht bereits alles versucht hat, um die Forderung gegen den Hauptschuldner vorzugehen (§ 771 BGB).

Fallbeispiele

Welche Bürgschaften sind zulässig?

Der Bürge unterschreibt einen Darlehensvertrag einer Bank. Im Kleingedruckten ist vermerkt, dass der Bürge auch für alle zukünftigen Schulden des Bankkunden zu haften hat. Dies ist dem Bürgen jedoch nicht aufgefallen. Einige Jahre später bezieht sich die Bank auf diesen Vertrag und fordert den Bürgen auf, Verbindlichkeiten zu erfüllen, die nicht mit dem eigentlichen Darlehensvertrag in Verbindung stehen.

Die Lösung: §305c BGB spricht ein Verbot von überraschenden Klausel aus. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um einen vorformulierten Vertrag oder eine individuelle Absprache handelt. Grundsätzlich muss der Bürge bei vorformulierten Verträgen nicht mit einer überraschenden Klausel rechnen. Die Globalbürgschaft ist demnach unwirksam, lediglich die Anlassverbindlichkeit bleibt zu erstatten.

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Welche Form ist für die Bürgschaft vorgeschrieben?

Nach einer mündlichen Absprache zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen setzt der Gläubiger einen Bürgschaftsvertrag auf. Diesen verschickt er einmal per Mail und einmal per Fax. Der Bürge unterschreibt und sendet den Vertrag auf elektronischem Wege zurück. Der Gläubiger ist mit dem Bürgschaftsvertrag einverstanden und valutiert das Darlehen. Schon nach den ersten Raten kann der Hauptschuldner die Zahlungen nicht mehr begleichen. Der Gläubiger wendet sich an den Bürgen.

Die Lösung: Der Bürgschaftsvertrag ist nichtig. Nach §766 BGB muss der Bürge seine Erklärung schriftlich – Schriftform – abgeben. Dem Bürgen muss der original unterschriebene Bürgschaftsvertrag vorliegen. Denn empfangsbedürftige Willenserklärungen werden erst dann wirksam, wenn dem Empfänger eine formgerechte, originale Urkunde vorliegt.

Ab wann kann der Bürge sich auf die Verjährung berufen?

Der Bürge, der Schuldner und der Gläubiger haben zusammen einen form- und ordnungsgemäßen Bürgschaftsvertrag aufgesetzt. Kurz vor dem Ablauf der Verjährung des Anspruchs erkennt der Schuldner seine Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner an.

Die Lösung: Die Anerkennung durch den Schuldner führt zu einem Neubeginn der Verjährung. Dies gilt allerdings nicht für den Bürgen. Beruft sich der Gläubiger nach dem Ablauf der ursprünglichen Verjährung auf den Bürgen, muss dieser nicht mehr zahlen. Der Gläubiger kann seine Verbindlichkeit nur noch von dem Hauptschuldner einfordern.

Ein anderer Fall: Nach dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrags in Form einer Ausfallbürgschaft geht der Gläubiger davon aus, dass die Zahlungen des Hauptschuldners ausbleiben. Er wendet sich direkt an den Bürgen. Dieser muss allerdings erst die Zahlung begleichen, wenn der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Schuldner nicht durchsetzen konnte. Auch hier kann der Bürge Gebrauch von der Verjährungsfrist machen, sollte sich das Verfahren in die Länge ziehen.

 
Forderungsabwehr im Bürgschaftsfall
Sie werden in Anspruch genommen? Unter gewissen Umständen können Sie Forderungen aus Bürgschaftsverträgen abwehren:

Wann ist eine Bürgschaft sittenwidrig?

In guten Zeiten unterschreiben, in schlechten Zeiten bezahlen! Ein Ehepartner oder nahestehender Verwandter hat für den Hauptschuldner gebürgt. Nach einigen Jahren kann der Schuldner die Raten nicht mehr abbezahlen und der Gläubiger wendet sich an den Bürgen. Der Bürge möchte die Inanspruchnahme abwehren. Dabei ist es übrigens unerheblich, ob Bürge und Hauptschuldner noch in Harmonie verbunden sind.

Die Lösung: Der Bürgschaftsvertrag kann als sittenwidrig und damit nichtig betrachtet werden. Folgende Voraussetzungen müssen dafür vorliegen:

  • Es besteht eine enge emotionale Verbindung zwischen Darlehensnehmer und Bürgen. Bei Ehepartnern und engen Familienangehörigen wird diese vorausgesetzt.
  • Es liegt eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen vor. Diese wird angenommen, wenn der Bürge nicht in der Lage ist, die Zinsen für das Darlehen zu übernehmen und auch keine berechtigte Aussicht besteht, dass er dies in naher Zukunft kann.
  • Es mangelt an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse an der Übernahme der Bürgschaft. Ein mangelndes Interesse ist z.B. bei einer Immobilienfinanzierung gegeben, wenn die Immobilie zu 100 % dem Partner gehört. Anders, wenn die Immobilie beiden gemeinsam gehören soll. Ein weiteres Beispiel, der Ehegatte bürgt für das Unternehmen des Partners, an dem er nicht beteiligt ist.
  • Die enge emotionale Verbindung, die krasse finanzielle Überforderung und das mangelnde wirtschaftliche Interesse sind für die Bank erkennbar. Dies wird zu Lasten der Bank vermutet. Es obliegt der Bank, das Gegenteil zu beweisen.

Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags

Überprüfen Sie im ersten Schritt, ganz gleich ob Sie die Rechte der Bürgschaft geltend machen wollen oder sich als Bürge den Pflichten entziehen möchten, ob ein ordnungsgemäßer Bürgschaftsvertrag vorliegt. Denn viele Gründe können zur Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrages führen. Im Folgenden werden Ihnen einige Argumente für die Unwirksamkeit eines Vertrages aufgeführt:

  • Formalität: Die Abfassung der Bürgschaft fand in mündlicher oder elektronischer Form statt.
  • Sittenwidrigkeit: Die finanzielle Belastung ist für den Bürgen zu hoch, er hat sich lediglich aus emotionaler Verbundenheit verpflichtet.
  • Überraschung: Der Bürgschaftsvertrag enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen wonach der Bürge über den angegebenen Vertrag hinaus haften soll.
  • Irrtum: Dem Bürgen war beim Vertragsabschluss nicht klar, dass er eine Haftung übernimmt oder welche Höhe die Summe beträgt.
  • Rechtswidrigkeit: Der Bürge wurde bedroht oder arglistig getäuscht.
  • Verjährung: Die Forderungen aus dem verbürgten Vertrag sind verjährt.
  • Widerrufsrecht: Der Hauptschuldner räumt dem Bürgen im Vertrag ein Widerrufsrecht ein.
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So kann CDR Legal Ihnen helfen

Mit jahrelanger Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht übernimmt CDR Legal die Prüfung für Sie. Es gilt die einzelnen Klauseln des Bürgschaftsvertrags zu analysieren und mögliche Fehlerquellen zu finden. Im nächsten Schritt wird untersucht, ob der Anspruch möglicherweise untergegangen ist, oder als anfechtbar oder unwirksam betrachtet werden kann. In einem ersten Beratungsgespräch bewertet CDR Legal Ihre Chancen und bespricht das weitere Vorgehen. Die Kanzlei CDR Legal unterstützt Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!

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Corinna Ruppel – Rechtsanwältin für Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Rosenheim (Oberbayern)

Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.

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