Der Gläubiger kann seine Rechte aus der Bürgschaft zum gegebenen Zeitpunkt geltend machen. Die Frage die sich dann für den Bürgen stellt ist, wie kann er sich der Pflicht aus dem Bürgschaftsvertrag entziehen und gegen die Inanspruchnahme wehren?

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Bürgschaftserklärung des Bürgen muss zwingend schriftlich sein.
  2. Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften, so dass Umfang und Voraussetzungen der Haftung des Bürgen stark variieren.
  3. Die Bürgschaft kann verjähren.
  4. Die Bürgschaft nahestehender Angehöriger ist unter bestimmten Voraussetzung sittenwidrig und nichtig.

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Hintergrund

Bei größeren Investitionen fordern Banken, Immobilienbesitzer oder andere Gläubiger eine finanzielle Absicherung. Sollte das Vermögen des Schuldners die Zahlungen in Zukunft nicht ausreichend abdecken können, verlangen Kreditnehmer oft nach einer zusätzlichen Sicherheit – den Bürgen. Der Bürge verpflichtet sich, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, sollte der Hauptschuldner nicht mehr zahlen können. Er sichert somit die Einhaltung des abgeschlossenen Vertrages gegenüber dem Gläubiger, sollte der Schuldner hierzu nicht mehr in der Lage sein.

Übersicht zur aktuellen Gesetzeslage

§765 BGB – Die Pflichten eines Bürgen

Mit dem Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen. Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften:

  • Ausfallbürgschaft: Die Ausfallbürgschaft ist die häufigste Form. Der Bürge muss die Forderung erst dann zahlen, wenn der Hauptschuldner absolut keine Möglichkeiten mehr hat, seine Schulden zu bezahlen. Der Gläubiger muss zunächst die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner betreiben, bevor er sich an den Bürgen wenden kann (Einrede der Vorausklage).
  • Selbstschuldnerische Bürgschaft: Hier haften der Bürge und der Schuldner gleichberechtigt. Auch wenn der Kreditnehmer zahlen könnte, es aber nicht tut, kann sich der Gläubiger an den Bürgen wenden.
  • Bürgschaft auf erste Anforderung: Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage. Somit muss der Bürge die Forderung direkt zahlen, sobald der Gläubiger diese geltend macht.
  • Zeitbürgschaft: Die Bürgschaft ist zeitlich befristet. Nur bis zu diesem Zeitpunkt muss der Bürge haften, danach nicht mehr.
  • Teilbürgschaft: Für einen Kreditnehmer können auch mehrere Personen bürgen. Sie haften dann, je nach Vertrag, zu gleichen Teilen für die Forderungen des Hauptschuldners.
  • Globalbürgschaft: Der Bürge haftet nicht nur für eine einzelne Verbindlichkeit des Schuldners, sondern auch für alle anderen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner.

§766 BGB – Form der Bürgschaft

Der Bürgschaftsvertrag muss in Schriftform verfasst werden. Eine elektronische Ausführung (Mail, Fax) ist nicht ausreichend.

§§768, 770, 771 BGB – Einrede des Bürgen

Der Bürge muss die bestehende Verbindlichkeit nicht zahlen, wenn er ihm zustehende Einreden geltend macht. Folgende Einreden des Bürgen gibt es:

  • Der Bürge kann sämtliche Einreden des Hauptschuldners, z.B. die Einrede der Verjährung, geltend machen (§ 768 BGB).
  • Solange der Hauptschuldner das Recht besitzt, das der Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten, muss der Bürge die Forderung dem Gläubiger gegenüber nicht begleichen (§ 770 BGB).
  • Können die Schulden durch Aufrechnung beglichen werden, muss der Bürge nicht haften (§ 770 BGB).
  • Der Bürge hat aus der Bürgschaft das Recht der Einrede der Vorausklage. Demnach muss er die Verbindlichkeit nicht zahlen, wenn der Gläubiger nicht bereits alles versucht hat, um die Forderung gegen den Hauptschuldner vorzugehen (§ 771 BGB).

Fallbeispiele

Welche Bürgschaften sind zulässig?

Der Bürge unterschreibt einen Darlehensvertrag einer Bank. Im Kleingedruckten ist vermerkt, dass der Bürge auch für alle zukünftigen Schulden des Bankkunden zu haften hat. Dies ist dem Bürgen jedoch nicht aufgefallen. Einige Jahre später bezieht sich die Bank auf diesen Vertrag und fordert den Bürgen auf, Verbindlichkeiten zu erfüllen, die nicht mit dem eigentlichen Darlehensvertrag in Verbindung stehen.

Die Lösung: §305c BGB spricht ein Verbot von überraschenden Klausel aus. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um einen vorformulierten Vertrag oder eine individuelle Absprache handelt. Grundsätzlich muss der Bürge bei vorformulierten Verträgen nicht mit einer überraschenden Klausel rechnen. Die Globalbürgschaft ist demnach unwirksam, lediglich die Anlassverbindlichkeit bleibt zu erstatten.

Welche Form ist für die Bürgschaft vorgeschrieben?

Nach einer mündlichen Absprache zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen setzt der Gläubiger einen Bürgschaftsvertrag auf. Diesen verschickt er einmal per Mail und einmal per Fax. Der Bürge unterschreibt und sendet den Vertrag auf elektronischem Wege zurück. Der Gläubiger ist mit dem Bürgschaftsvertrag einverstanden und valutiert das Darlehen. Schon nach den ersten Raten kann der Hauptschuldner die Zahlungen nicht mehr begleichen. Der Gläubiger wendet sich an den Bürgen.

Die Lösung: Der Bürgschaftsvertrag ist nichtig. Nach §766 BGB muss der Bürge seine Erklärung schriftlich - Schriftform - abgeben. Dem Bürgen muss der original unterschriebene Bürgschaftsvertrag vorliegen. Denn empfangsbedürftige Willenserklärungen werden erst dann wirksam, wenn dem Empfänger eine formgerechte, originale Urkunde vorliegt.

Ab wann kann der Bürge sich auf die Verjährung berufen?

Der Bürge, der Schuldner und der Gläubiger haben zusammen einen form- und ordnungsgemäßen Bürgschaftsvertrag aufgesetzt. Kurz vor dem Ablauf der Verjährung des Anspruchs erkennt der Schuldner seine Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner an.

Die Lösung: Die Anerkennung durch den Schuldner führt zu einem Neubeginn der Verjährung. Dies gilt allerdings nicht für den Bürgen. Beruft sich der Gläubiger nach dem Ablauf der ursprünglichen Verjährung auf den Bürgen, muss dieser nicht mehr zahlen. Der Gläubiger kann seine Verbindlichkeit nur noch von dem Hauptschuldner einfordern.

Ein anderer Fall: Nach dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrags in Form einer Ausfallbürgschaft geht der Gläubiger davon aus, dass die Zahlungen des Hauptschuldners ausbleiben. Er wendet sich direkt an den Bürgen. Dieser muss allerdings erst die Zahlung begleichen, wenn der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Schuldner nicht durchsetzen konnte. Auch hier kann der Bürge Gebrauch von der Verjährungsfrist machen, sollte sich das Verfahren in die Länge ziehen.

Wann ist eine Bürgschaft sittenwidrig?

In guten Zeiten unterschreiben, in schlechten Zeiten bezahlen! Ein Ehepartner oder nahestehender Verwandter hat für den Hauptschuldner gebürgt. Nach einigen Jahren kann der Schuldner die Raten nicht mehr abbezahlen und der Gläubiger wendet sich an den Bürgen. Der Bürge möchte die Inanspruchnahme abwehren. Dabei ist es übrigens unerheblich, ob Bürge und Hauptschuldner noch in Harmonie verbunden sind.

Die Lösung: Der Bürgschaftsvertrag kann als sittenwidrig und damit nichtig betrachtet werden. Folgende Voraussetzungen müssen dafür vorliegen:

  • Es besteht eine enge emotionale Verbindung zwischen Darlehensnehmer und Bürgen. Bei Ehepartnern und engen Familienangehörigen wird diese vorausgesetzt.
  • Es liegt eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen vor. Diese wird angenommen, wenn der Bürge nicht in der Lage ist, die Zinsen für das Darlehen zu übernehmen und auch keine berechtigte Aussicht besteht, dass er dies in naher Zukunft kann.
  • Es mangelt an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse an der Übernahme der Bürgschaft. Ein mangelndes Interesse ist z.B. bei einer Immobilienfinanzierung gegeben, wenn die Immobilie zu 100 % dem Partner gehört. Anders, wenn die Immobilie beiden gemeinsam gehören soll. Ein weiteres Beispiel, der Ehegatte bürgt für das Unternehmen des Partners, an dem er nicht beteiligt ist.
  • Die enge emotionale Verbindung, die krasse finanzielle Überforderung und das mangelnde wirtschaftliche Interesse sind für die Bank erkennbar. Dies wird zu Lasten der Bank vermutet. Es obliegt der Bank, das Gegenteil zu beweisen.

Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags

Überprüfen Sie im ersten Schritt, ganz gleich ob Sie die Rechte der Bürgschaft geltend machen wollen oder sich als Bürge den Pflichten entziehen möchten, ob ein ordnungsgemäßer Bürgschaftsvertrag vorliegt. Denn viele Gründe können zur Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrages führen. Im Folgenden werden Ihnen einige Argumente für die Unwirksamkeit eines Vertrages aufgeführt:

  • Formalität: Die Abfassung der Bürgschaft fand in mündlicher oder elektronischer Form statt.
  • Sittenwidrigkeit: Die finanzielle Belastung ist für den Bürgen zu hoch, er hat sich lediglich aus emotionaler Verbundenheit verpflichtet.
  • Überraschung: Der Bürgschaftsvertrag enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen wonach der Bürge über den angegebenen Vertrag hinaus haften soll.
  • Irrtum: Dem Bürgen war beim Vertragsabschluss nicht klar, dass er eine Haftung übernimmt oder welche Höhe die Summe beträgt.
  • Rechtswidrigkeit: Der Bürge wurde bedroht oder arglistig getäuscht.
  • Verjährung: Die Forderungen aus dem verbürgten Vertrag sind verjährt.
  • Widerrufsrecht: Der Hauptschuldner räumt dem Bürgen im Vertrag ein Widerrufsrecht ein.

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Mit jahrelanger Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht übernimmt CDR Legal die Prüfung für Sie. Es gilt die einzelnen Klauseln des Bürgschaftsvertrags zu analysieren und mögliche Fehlerquellen zu finden. Im nächsten Schritt wird untersucht, ob der Anspruch möglicherweise untergegangen ist, oder als anfechtbar oder unwirksam betrachtet werden kann. In einem ersten Beratungsgespräch bewertet CDR Legal Ihre Chancen und bespricht das weitere Vorgehen. Die Kanzlei CDR Legal unterstützt Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!

F.A.Q.

Wie funktioniert ein Bürgschaftsvertrag?

Ein Bürgschaftsvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung, bei der eine Person, der Bürge, die Verantwortung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einer anderen Person, dem Hauptschuldner, gegenüber einem Gläubiger übernimmt. Dies geschieht meist dann, wenn der Hauptschuldner Schwierigkeiten hat, finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen oder Kreditwürdigkeit nachzuweisen. Der Bürgschaftsvertrag kommt zustande, wenn der Bürge eine schriftliche Erklärung abgibt, für die Schulden des Hauptschuldners einzustehen. Im Falle eines Zahlungsausfalls des Hauptschuldners kann der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen, um die ausstehenden Beträge einzufordern. Es ist wichtig zu beachten, dass ein Bürgschaftsvertrag sowohl für den Bürge als auch für den Hauptschuldner erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben kann. Daher sollte man sich vor dem Eingehen einer solchen Verpflichtung gründlich über die Risiken und Bedingungen informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

Welche Unterlagen braucht man für eine Bürgschaft?

Für eine Bürgschaft benötigt man in der Regel folgende Unterlagen: 1. Bürgschaftserklärung: Dies ist das zentrale Dokument, in dem der Bürge seine Verpflichtung zur Übernahme der finanziellen Verantwortung für den Schuldner schriftlich festhält. Die Erklärung sollte klar und präzise formuliert sein und alle relevanten Informationen über den Schuldner, den Gläubiger, den Umfang der Bürgschaft und die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Bürgschaft enthalten. 2. Identitätsnachweis: Sowohl der Bürge als auch der Schuldner müssen ihre Identität durch gültige Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) nachweisen. 3. Einkommensnachweis: Der Bürge sollte seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide oder ähnliche Dokumente belegen können. Dies dient dem Gläubiger als Sicherheit, dass der Bürge in der Lage ist, die finanziellen Verpflichtungen im Falle einer Inanspruchnahme der Bürgschaft zu erfüllen. 4. Bonitätsauskunft: In einigen Fällen kann der Gläubiger auch eine Bonitätsauskunft über den Bürgen verlangen, um dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen. Hierfür kann eine Schufa-Auskunft oder ein ähnlicher Nachweis erforderlich sein. 5. Vertrag oder Forderung: Die der Bürgschaft zugrunde liegende Verbindlichkeit (z. B. Mietvertrag, Kreditvertrag) sollte ebenfalls in Kopie vorliegen, damit der Bürge und der Gläubiger den Umfang der finanziellen Verpflichtung genau kennen. Diese Unterlagen dienen als Grundlage für die Bürgschaft und sollten sorgfältig geprüft und aufbewahrt werden. Beachten Sie jedoch, dass die Anforderungen je nach Art der Bürgschaft und den beteiligten Parteien variieren können. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld genau zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

Wer darf Bürgschaften ausstellen?

Bürgschaften dürfen von natürlichen oder juristischen Personen ausgestellt werden, die über die entsprechende Kreditwürdigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen. In der Regel handelt es sich dabei um Banken, Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften oder vermögende Privatpersonen. Es ist wichtig, dass der Bürge in der Lage ist, im Falle eines Zahlungsausfalls des Hauptschuldners die finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, um die Bürgschaft als Sicherheit für den Gläubiger wirksam zu gestalten.

Ist ein Bürge Vertragspartner?

Ein Bürge ist in der Regel kein direkter Vertragspartner des Hauptvertrags, sondern tritt als Sicherungsgeber in einem separaten Vertrag auf, dem Bürgschaftsvertrag. Dabei verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einzustehen. Somit ist der Bürge zwar ein Vertragspartner im Bürgschaftsvertrag, aber nicht im Hauptvertrag selbst.

Wird ein Bürge überprüft?

Ja, ein Bürge wird in der Regel überprüft, um sicherzustellen, dass er über die finanzielle Stabilität und Kreditwürdigkeit verfügt, um für den Schuldner einzustehen, falls dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Die Überprüfung kann eine Bonitätsprüfung, die Prüfung von Einkommensnachweisen und die Überprüfung von Vermögenswerten beinhalten. Diese Maßnahmen dienen dazu, das Risiko für den Kreditgeber zu reduzieren und sicherzustellen, dass der Bürge in der Lage ist, die finanzielle Verantwortung zu übernehmen, sollte dies erforderlich sein.

Wann ist ein Bürgschaftsvertrag nichtig?

Ein Bürgschaftsvertrag kann aus verschiedenen Gründen nichtig sein. Dazu gehören: 1. Formmangel: In vielen Rechtsordnungen, wie beispielsweise in Deutschland, ist die Schriftform für Bürgschaftsverträge vorgeschrieben. Fehlt die schriftliche Fixierung der Bürgschaft, ist der Vertrag nichtig. 2. Geschäftsunfähigkeit: Ist der Bürge zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig (z.B. aufgrund von Minderjährigkeit oder geistiger Behinderung), ist der Bürgschaftsvertrag nichtig. 3. Sittenwidrigkeit: Ein Bürgschaftsvertrag, der gegen die guten Sitten verstößt, ist ebenfalls nichtig. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Vertrag eine unangemessene finanzielle Belastung für den Bürgen darstellt oder wenn der Hauptvertrag, für den die Bürgschaft abgegeben wird, sittenwidrig ist. 4. Widerrechtlichkeit: Ein Bürgschaftsvertrag ist nichtig, wenn er auf eine rechtswidrige Handlung abzielt oder wenn die Bürgschaft zur Umgehung gesetzlicher Bestimmungen dient. 5. Irrtum oder Täuschung: Liegt bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages ein Irrtum oder eine Täuschung vor, kann dies ebenfalls zur Nichtigkeit des Vertrages führen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Anforderungen und Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrages je nach Rechtsordnung variieren können. Daher sollte im Zweifelsfall stets juristischer Rat eingeholt werden.

Was steht in einer Bürgschaftserklärung?

In einer Bürgschaftserklärung verpflichtet sich eine Person oder Organisation, als Bürge für die Verbindlichkeiten eines Dritten, dem Hauptschuldner, einzustehen. Die Erklärung enthält im Wesentlichen die folgenden Informationen: 1. Identifikation der beteiligten Parteien: Die Namen und Kontaktdaten des Bürgen, des Hauptschuldners und des Gläubigers. 2. Hauptverbindlichkeit: Eine Beschreibung der zugrunde liegenden Schuld oder Verpflichtung, für die der Bürge haftet. Dies kann ein Kredit, ein Mietvertrag oder ein Vertrag sein. 3. Bürgschaftsbetrag: Die Höhe der maximalen Haftung des Bürgen, die entweder in einer festen Summe oder als Prozentsatz der Hauptverbindlichkeit angegeben sein kann. 4. Art der Bürgschaft: Es kann eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine Ausfallbürgschaft sein. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage, während bei einer Ausfallbürgschaft der Bürge erst in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hauptschuldner nicht zahlen kann. 5. Laufzeit und Kündigung: Die Dauer der Bürgschaft und die Bedingungen, unter denen sie gekündigt werden kann. 6. Rechtliche Grundlage: Eine Erklärung, dass die Bürgschaft in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften erfolgt. 7. Unterschrift: Die Unterschrift des Bürgen und gegebenenfalls des Hauptschuldners und des Gläubigers, um die Bürgschaftserklärung rechtsverbindlich zu machen. Eine Bürgschaftserklärung ist ein wichtiges rechtliches Dokument, das den Bürgen verpflichtet, für die Schulden oder Verpflichtungen eines Dritten einzustehen. Daher sollte man sich der potenziellen Haftung und Risiken bewusst sein, bevor man eine Bürgschaftserklärung unterzeichnet.

Wie schreibe ich eine Bürgschaftserklärung?

Eine Bürgschaftserklärung verfassen Sie, indem Sie die folgenden Schritte befolgen: 1. Beginnen Sie mit der Angabe Ihres Namens, Ihrer Adresse und des Datums in der Kopfzeile des Dokuments. 2. Richten Sie die Bürgschaftserklärung an die betreffende Person oder Institution, z. B. einen Vermieter oder eine Bank, und fügen Sie deren Kontaktdaten hinzu. 3. Verfassen Sie eine einleitende Passage, in der Sie den Zweck der Bürgschaftserklärung erläutern und die Beziehung zwischen Ihnen und der Person, für die Sie bürgen, beschreiben. 4. Nennen Sie den Namen der Person, für die Sie bürgen, und geben Sie an, für welche Verpflichtungen Sie die Bürgschaft übernehmen, z. B. Mietzahlungen oder Kreditrückzahlungen. 5. Legen Sie den Umfang Ihrer Haftung fest, indem Sie die Höhe der Bürgschaft und/oder den Zeitraum, für den Sie bürgen, angeben. 6. Erklären Sie, dass Sie sich im Klaren über Ihre Verpflichtungen als Bürge sind und bereit sind, die finanziellen Verpflichtungen der Person, für die Sie bürgen, zu übernehmen, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann. 7. Fügen Sie eine abschließende Passage hinzu, in der Sie Ihre Bereitschaft bekunden, weitere Informationen oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, falls dies erforderlich ist. 8. Unterschreiben Sie die Bürgschaftserklärung und fügen Sie gegebenenfalls die Unterschrift eines Zeugen oder eines Notars hinzu. 9. Bewahren Sie eine Kopie der Bürgschaftserklärung für Ihre Unterlagen auf und übergeben Sie das Original an die betreffende Person oder Institution. Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine Anleitung ist und es je nach Land und individuellen Umständen spezifische Anforderungen geben kann. Es ist ratsam, sich bei der Verfassung einer Bürgschaftserklärung von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Wo bekomme ich eine Bürgschaftserklärung?

Eine Bürgschaftserklärung erhalten Sie bei einer Bank, Sparkasse oder einer Versicherung, die Bürgschaften anbietet. Um die für Sie passende Bürgschaftslösung zu finden, empfehle ich Ihnen, verschiedene Anbieter zu vergleichen und sich über deren Konditionen und Anforderungen zu informieren. Denken Sie daran, dass Ihre Bonität und finanzielle Stabilität für die Gewährung einer Bürgschaft entscheidend sind. Bei Fragen oder Unsicherheiten können Sie sich auch an einen Rechtsanwalt oder Finanzberater wenden, der Sie individuell berät und bei der Auswahl des geeigneten Bürgschaftsanbieters unterstützt. Ergreifen Sie jetzt die Initiative und sichern Sie sich die Bürgschaft, die Sie benötigen!

Unter welchen Bedingungen endet eine Bürgschaft?

Eine Bürgschaft endet unter folgenden Bedingungen: 1. Erfüllung der Hauptverbindlichkeit: Wenn der Hauptschuldner seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, endet die Bürgschaft automatisch, da der Zweck der Bürgschaft erreicht wurde. 2. Befristete Bürgschaft: Eine Bürgschaft kann befristet sein, d.h. sie endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Frist. 3. Kündigung: In einigen Fällen kann der Bürge die Bürgschaft kündigen, insbesondere bei einer unbefristeten Bürgschaft. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. 4. Aufhebung der Bürgschaft: Die Bürgschaft kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Gläubiger, dem Hauptschuldner und dem Bürgen aufgehoben werden. 5. Änderung der Hauptverbindlichkeit: Wenn sich die Hauptverbindlichkeit wesentlich ändert (z.B. durch eine Erhöhung des geschuldeten Betrags) und der Bürge dieser Änderung nicht zugestimmt hat, kann die Bürgschaft erlöschen. 6. Insolvenz des Hauptschuldners: Wenn der Hauptschuldner Insolvenz anmeldet, kann die Bürgschaft enden, jedoch kann der Gläubiger in diesem Fall noch versuchen, die Forderung vom Bürgen einzutreiben. 7. Tod des Bürgen: Im Falle des Todes des Bürgen endet die Bürgschaft grundsätzlich, es sei denn, es wurde vertraglich anders vereinbart. Es ist wichtig zu beachten, dass die Bedingungen für das Ende einer Bürgschaft von Land zu Land unterschiedlich sein können und von den jeweiligen gesetzlichen Regelungen sowie den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien abhängen.