Juristische Personen, wie die GmbH, sind gesetzlich verpflichtet, bei Vorliegen bestimmter Gründe einen Insolvenzantrag zu stellen. Gesetzliche Grundlage dafür ist der § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung. Den Insolvenzantrag stellen muss der Geschäftsführer der GmbH.
Kommen Sie als Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nach, kann es bei der GmbH zur Insolvenzverschleppung kommen. Sie sind dann zivilrechtlich mit Ihrem Privatvermögen unter Umständen auch strafrechtlich haftbar zu machen. Die Insolvenzverschleppung ist demnach eine durchaus große Gefahr und kann schneller passieren, als man denkt.
Inhalte des Artikels
Nach § 15 Abs. 4 der Insolvenzordnung handelt es sich um einen Straftatbestand, sollten Sie als Geschäftsführer bei Vorliegen der Insolvenzgründe keinen Insolvenzantrag gestellt haben. Dabei gibt es drei mögliche Formen des Fehlverhaltens, die unter Strafe gestellt sind:
Sie sollten als Geschäftsführer in dem Zusammenhang wissen, dass selbst fahrlässiges Unterlassen des Insolvenzantrages eine Straftat ist. Selbst dann kann es bereits zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder alternativ einer Geldstrafe kommen.
Rechtlich betrachtet gibt es die Insolvenzverschleppung nur bei solchen Unternehmen, bei denen es sich um juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit handelt. Haftet hingegen eine natürliche Person gegenüber den Gläubigern mit dem Privatvermögen, gibt es normalerweise den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung nicht.
Bei einem Einzelunternehmen ist die Insolvenzverschleppung zum Beispiel daher in der Form nicht möglich. Stattdessen sind es die folgenden Gesellschaftsformen, bei denen eine Insolvenzverschleppung infrage kommen:
Bei der GmbH sind Sie als Geschäftsführer demnach von einer möglichen Insolvenzverschleppung betroffen und eventuell auch strafrechtlich haftbar.
Übrigens trifft der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung keineswegs nur Sie als offiziellen Geschäftsführer. So kann auch der Prokurist für eine Insolvenzverschleppung haften, falls es sich bei ihm um einen sogenannten faktischen Geschäftsführer handelt.
Wenn Sie als Geschäftsführer einer GmbH tätig sind, unterliegen Sie der sogenannten Insolvenzantragspflicht. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, sofort bzw. ohne schuldhafte Verzögerung einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, sollte ein Insolvenzgrund vorliegen. In der Praxis gibt es drei mögliche Gründe, nämlich:
Die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 der Insolvenzordnung liegt insbesondere dann vor, wenn Ihre GmbH nicht mehr dazu in der Lage ist, ihre Zahlungspflichten zu erfüllen. In der Praxis kann das so aussehen, dass sämtliche Zahlungen an Gläubiger eingestellt werden.
Sie als Geschäftsführer sind allerdings dazu verpflichtet, nicht erst bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Stattdessen müssen Sie bereits dann einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen, wenn nach § 18 Insolvenzordnung eine drohende Zahlungsunfähigkeit besteht. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn Sie davon ausgehen müssen, dass die GmbH bestehende Zahlungspflichten zum Fälligkeitstermin nicht vollständig oder gar nicht erfüllen kann.
Ein dritter Insolvenzgrund ist gemäß § 19 Insolvenzordnung die Überschuldung. Eine Überschuldung ist dann gegeben, wenn das Vermögen der GmbH nicht mehr ausreicht, um die offenen Verbindlichkeiten zu decken.
Liegt einer der genannten Insolvenzgründe vor, sind Sie als Geschäftsführer der GmbH gemäß § 2 Insolvenzordnung verpflichtet, beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz zu stellen. Dabei müssen Sie dringend beachten, dass Sie den Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stellen müssen. Bei der Überschuldung ist der Zeitraum etwas länger und beträgt maximal sechs Wochen.
Wenn für die Insolvenzverschleppung Mitarbeiter haftbar gemacht werden, bzw. konkret Sie als Geschäftsführer, dann stellt sich die Frage nach dem Umfang der Geschäftsführerhaftung. Dazu sollten Sie folgende Punkte beachten:
Die Geschäftsführerhaftung ist also beim Tatbestand der Insolvenzverschleppung sehr umfangreich. Sie haften nämlich unbegrenzt mit Ihrem Privatvermögen, ganz unabhängig von den eventuellen, strafrechtlichen Konsequenzen. Grundlage hierfür ist der § 15a der Insolvenzordnung. Danach haften Sie, wenn Sie die Pflicht zum Stellen des Insolvenzantrages entweder vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben.
Was sind die Folgen der Insolvenzverschleppung für Sie als Geschäftsführer?
Einmal haben Sie strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Das ist entweder eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe. Daneben gibt es die zivilrechtliche Haftung. Sie sind Dritten, die durch die Verschleppung geschädigt wurden, zum Schadenersatz verpflichtet. Sie werden mit Ihrem Vermögen persönlich in die Haftung genommen.
Die Haftung mit Ihrem Privatvermögen erstreckt sich bei Insolvenzverschleppung aber auch auf sämtliche Zahlungen der GmbH an Dritte, die Sie noch nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen haben. Ihre persönliche Haftung kann dazu führen, dass Sie selbst in die Privatinsolvenz geraten.
Falls Sie Ihrer Pflicht zum Stellen eines Insolvenzantrages nicht nachkommen, haften Sie als Geschäftsführer zivilrechtlich mit Ihrem Privatvermögen. In dem Fall wird der zuständige Insolvenzverwalter den sogenannten Ersatzanspruch durchsetzen. Dabei gibt es keine Haftungsbeschränkung, sodass Sie tatsächlich mit Ihrem gesamten Vermögen als Geschäftsführer haften müssen. Dazu können zum Beispiel zählen:
Als Geschäftsführer einer GmbH haften Sie nicht nur gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftsgläubigern, sondern auch gegenüber:
Als Geschäftsführer sind Sie verpflichtet, unter anderem die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und damit auch die Krankenversicherung abzuführen. Versäumen Sie das, sind Sie nach 266a StGB haftbar.
Zwar werden die entsprechenden Ermittlungsverfahren öfter in der Praxis eingestellt. Das bedeutet aber nicht, dass Sie nicht doch zum Schadensersatz verpflichtet sind. Zum Beispiel hat die betroffene Krankenkasse die Möglichkeit, Sie gemäß § 823 Abs. 2 BGB zivilrechtlich auf Schadenersatz zu verklagen.
Ganz so hoch ist das Risiko, dass Sie tatsächlich gegenüber den Sozialversicherungsträgern wie den Krankenkassen haften müssen, allerdings nicht. Konnten Sie beispielsweise die entsprechenden Arbeitnehmerbeiträge nicht überweisen, weil die GmbH nicht mehr über ausreichende Mittel verfügte, sind Sie meistens nicht schadenersatzpflichtig.
Neben den Sozialversicherungsträgern hat auch das Finanzamt die Möglichkeit, Sie haftbar zu machen und entsprechenden Schadenersatz zu verlangen. Das trifft in erster Linie unter der Voraussetzung zu, dass die Steuer für die Arbeitnehmer nicht abgeführt wurde. Als Geschäftsführer sind Sie dafür verantwortlich, dass die Lohnsteuer fristgerecht abgeführt wird. Gemäß § 69 AO haften Sie, wenn Sie entweder fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt haben.
Wie wir erwähnt haben, kann die Insolvenzverschleppung für Sie als Geschäftsführer auch strafrechtliche Konsequenzen haben. In der Praxis sind zumindest Anzeigen wegen Insolvenzverschleppung nicht selten.
Das liegt unter anderem daran, dass die Insolvenzgerichte verpflichtet sind, mögliche Insolvenzverschleppungen zu melden. Daher wird seitens der Staatsanwaltschaft stets geprüft, ob es einen sogenannten Anfangsverdacht auf eine mögliche Insolvenzverschleppung gibt.
Die strafrechtlichen Konsequenzen richten sich dabei nach § 15a Insolvenzordnung. Je nach Umfang Ihres Vergehens kommen folgende Strafmaße infrage:
Dieses Strafmaß spiegelt wider, dass zwischen einer fahrlässigen und einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung differenziert werden muss. Bei einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung beträgt das Maximum drei Jahre Freiheitsstrafe. Natürlich kann in solchen Fällen seitens der zuständigen Gerichte auch eine Geldstrafe angesetzt werden.
In der Krise muss sich der Geschäftsführer einer möglichen Insolvenzverschleppung immer bewusst sein. Sie als Geschäftsführer haben es in der Hand und müssen dafür sorgen, dass Sie ihren Verpflichtungen nachkommen und sich nicht strafbar machen. Folgendes sollten Sie dabei nicht aus dem Auge lassen:
Dreh und Angelpunkt ist natürlich das stetige Beobachten der wirtschaftlichen Lage und der Geschäftszahlen der Gesellschaft. Nur so können Sie die drohende Zahlungsunfähigkeit frühzeitig erkennen.
Eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH können Sie dann annehmen, wenn diese innerhalb eines Monats 90 Prozent oder mehr der offenen Zahlungen nicht begleichen kann.
Grund für eine Insolvenzverschleppung kann nicht nur das Fehlen des Insolvenzantrages sein. Auch Fehler im Antrag können dazu führen. In der Praxis geben Ihnen die zuständigen Gerichte allerdings normalerweise die Gelegenheit, Fehler zu beseitigen und dementsprechend eine Korrektur innerhalb der Frist vorzunehmen.
Um einer Haftung wegen Insolvenzverschleppung zu entgehen, sollten Sie die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer möglichst stets fristgerecht zahlen. Das bedeutet, dass bereits knappe finanzielle Mittel der GmbH vorrangig für diese Zahlungen zur Verfügung bleiben sollte.
Ebenfalls wichtig ist, dass Sie nach dem Stellen des Insolvenzantrages keinerlei Zahlungen mehr durchführen. Das ist auf Grundlage des Zahlungsverbotes gesetzlich geregelt. Beachten Sie das nicht, kann dies bereits zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Haben Sie einen Insolvenzgrund identifiziert, sollten Sie umgehend einen Insolvenzantrag stellen. Je nach Insolvenzgrund haben Sie dafür zwar maximal drei bis sechs Wochen Zeit. Sie sollten diese Fristen allerdings möglichst nicht ausschöpfen.
Wie hilfreich fanden Sie den Artikel?
Klicken Sie auf die Sterne, um den Artikel zu bewerten
Durchschnittliche Bewertung: 4.9 / 5. Anzahl der Bewertungen: 246
Bisher gibt es keine Bewertungen des Artikel
We are sorry that this post was not useful for you!
Let us improve this post!
Tell us how we can improve this post?
Ihr kostenloses Erstgespräch:
08031 7968029
Melden Sie sich gerne zum monatlichen Rundmail mit über 5.000 Abonnenten an und erhalten Sie alle wichtigen Neuigkeiten zu der Entwicklung des Sachverhalts.
Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.
Ihr kostenloses Erstgespräch:
↳ 08031 / 7968029
Persönliche Betreuung
Über 20 Jahre Erfahrung
Ex-Bankmitarbeiterin
Deutschlandweite Vertretung
Kostenloses Erstgespräch