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Schutzschirmverfahren
Nach dem Stellen eines Insolvenzantrages beginnt die erste Phase, nämlich das vorläufige Insolvenzverfahren. Innerhalb dieses Zeitraums haben Sie als Geschäftsführer die Möglichkeit, entweder die vorläufige Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren zu beantragen. Nicht selten ist das Schutzschirmverfahren die bessere Alternative, weshalb wir Sie in unserem Beitrag ausführlich dazu informieren möchten.
Inhalte des Artikels
Was ist ein Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren gibt es noch nicht so lange und es basiert auf dem § 270b Insolvenzordnung. Es handelt sich um eine von zwei Varianten der Eigenverwaltung nach einem Insolvenzantrag. Die wesentliche Aufgabe besteht beim Schutzschirmverfahren darin, eine Stärkung der Eigenverwaltung durchzuführen. Das wiederum soll im Idealfall dazu führen, dass Sie eine Sanierung Ihrer Firma vornehmen können.
Schutzschirmverfahren in der Insolvenz können Sie unter der Voraussetzung nutzen, dass es lediglich eine drohende Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung gibt. Existiert allerdings eine Zahlungsfähigkeit, kann das Schutzschirmverfahren nicht mehr angewendet werden.
Schutzschirmverfahren einfach erklärt bedeutet also, dass Sie als Geschäftsführer die Möglichkeit haben, die Geschicke Ihrer Firma im Zuge der Eigenverwaltung in den Händen behalten. Zum einen verlieren Sie auf diese Weise nicht die Kontrolle über Ihr Unternehmen. Zum anderen steht dieses gerichtliche Sanierungsverfahren dennoch unter der Aufsicht des Insolvenzgerichtes.
Vorbereitung des Schutzschirmverfahrens
Bevor es um das eigentliche Schutzschirmverfahren geht, sind im Rahmen der Vorbereitung einige Schritte erforderlich. Dazu gehört zum Beispiel, dass Sie einen Antrag auf das Schutzschirmverfahren stellen. Die Vorbereitung lässt sich in die folgenden, wesentliche Schritte gliedern:
- Bescheinigung, Beschluss und Information
- Insolvenzantrag beim Schutzschirmverfahren
- Vorläufiger Gläubigerausschuss
- Prüfungen und Anordnungen durch das Insolvenzgericht
Im ersten Schritt gibt es einige Voraussetzungen, die für das Einleiten eines Schutzschirmverfahrens auf Grundlage des § 270b Abs. 1 Insolvenzverordnung erfüllt sein müssen. Dazu gehören laut Insolvenzrecht beim Schutzschirmverfahren die nachfolgenden Bedingungen:
- Sie haben für Ihre Firma einen Insolvenzantrag gestellt
- Sie haben einen Antrag auf Eigenverwaltung gestellt
- Es liegt entweder eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor
- Die Sanierung Ihrer Firma ist nicht aussichtslos
- Sie haben dem Antrag auf Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung beigelegt, die unter anderem einen Finanzplan für die nächsten sechs Monate enthält
Bescheinigung, Beschluss, Information
Haben Sie diese Voraussetzungen erfüllt, geht es in die eigentliche Vorbereitung des Schutzschirmverfahrens. Diese beginnt mit einer Bescheinigung, die Sie dem Insolvenzantrag beilegen müssen. Ausgestellt werden muss die Bescheinigung von einer Person, die sich von Berufes wegen nachweislich im Bereich Insolvenzen und Sanierungen auskennt.
Innerhalb der Bescheinigung muss dargelegt werden, dass eine drohende Zahlungsfähigkeit bzw. Überschuldung existiert und es keine Aussichtslosigkeit auf eine Sanierung gibt. Als fachlich qualifizierte Personen, die eine derartige Bescheinigung ausstellen können, werden von den Insolvenzgerichten im Normalfall akzeptiert:
- Rechtsanwalt
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
- Person mit vergleichbarer Qualifikation
Ebenfalls zur Vorbereitung des Schutzschirmverfahrens gehört dann der Beschluss durch die Gesellschafterversammlung. In der Regel ist es sinnvoll, diesen Beschluss einzuholen, bevor ein Antrag auf ein Schutzschirmverfahren eingereicht wird. Empfehlenswert ist das vor allem für Gesellschaften, bei denen es mehrere Gesellschafter gibt. Ohne einen solchen Beschluss der Gesellschafterversammlung existieren unter Umständen für die Vertreter der Firma mögliche Haftungsrisiken.
Vor dem Beantragen des Schutzschirmverfahrens sollten Sie zudem – zumindest die größten und wichtigsten – Gläubiger über die anstehende Maßnahme unterrichten. Das schafft Vertrauen. Es erhöht auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Gläubiger später zum Beispiel der gewünschten Sanierung zustimmen. Ferner ist es aufgrund des Zeitdrucks ohnehin sinnvoller, dass Sie die Gläubiger nicht erst später über das eingeleitete Schutzschirmverfahren in Kenntnis setzen.
Insolvenzantrag beim Schutzschirmverfahren
Den Antrag auf ein Schutzschirmverfahren können Sie als Geschäftsführer stellen, also ausschließlich der Schuldner. Sie beantragen dementsprechend die Eigenverwaltung und im gleichen Zug das Schutzschirmverfahren. Sie müssen ebenfalls beantragen, dass Sie innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten einen Insolvenz- bzw. Sanierungsplan vorlegen werden.
Im Rahmen des Plans können Sie demnach die folgenden Maßnahmen beantragen:
- Antrag der Eigenverwaltung
- Antrag des Schutzschirmverfahrens
- Antrag auf Vorlegen eines Insolvenzplanes (Berechtigung seitens des Schuldners)
- Beantragung zur Berechtigung von Masseverbindlichkeiten (optional)
Vorläufiger Gläubigerausschuss
Im weiteren Verlauf der Vorbereitung des Schutzschirmverfahrens kann es dazu kommen, dass ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt wird. Es gibt in dem Zusammenhang drei mögliche Varianten eines solchen Gläubigerausschusses, nämlich:
- Obligatorisch
- Beantragt
- Fakultativ
Der obligatorische, vorläufige Gläubigerausschuss ist immer dann einzurichten, wenn die Bilanzsumme sechs Millionen Euro oder mehr (nach Abzug eines Fehlbetrages bei den Aktiva) beträgt, das Unternehmen mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt oder sich die Umsatzerlöse in den vergangenen zwölf Monaten auf zwölf Millionen Euro bzw. darüber hinaus beliefen.
Wenn ein Gläubigerausschuss beantragt wird, dann kann das Insolvenzgericht dem Antrag unter folgenden Bedingungen zustimmen:
- Antrag wurde von einem Antragsberechtigten gestellt, beispielsweise von Ihnen als Geschäftsführer
- Personen als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses werden benannt
- Mitglieder des Gläubigerausschusses legen eine schriftliche Einverständniserklärung vor
Immer dann, wenn es sich weder um einen obligatorischen noch um einen beantragten Gläubigerausschuss handelt, kann der sogenannte fakultative Gläubigerausschuss zum Tragen kommen. Das bedeutet, dass in dem Fall das Insolvenzgericht nach eigenem Ermessen entscheiden kann, ob ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt wird oder nicht.
Prüfungen und Anordnungen des Insolvenzgerichtes
Gegen Ende der Vorbereitungsphase des Schutzschirmverfahrens nimmt das Insolvenzgericht eine Prüfung vor. Das Gericht entscheidet in dem Zusammenhang, ob der Insolvenzantrag zulässig ist. Sollte das der Fall sein, wird ferner die Eröffnungsfähigkeit geprüft.
Sollte die Prüfung durch das Gericht zu einem positiven Ergebnis kommen, weil ein Insolvenzgrund existiert und mindestens die Verfahrenskosten gedeckt werden können, wird das beantragte Schutzschirmverfahren angeordnet. Dazu wiederum müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig
- Die Sanierung der Firma ist nicht aussichtslos
- Voraussetzungen der Eigenverwaltung sind erfüllt
Auf dieser Grundlage bestellt das Insolvenzgericht dann einen vorläufigen Sachwalter, der auch das Schutzschirmverfahren begleitet.
Ablauf des Schutzschirmverfahrens
Der eigentliche Ablauf des Schutzschirmverfahrens kann ebenfalls in mehrere Phasen gegliedert werden. Die Abfolge stellt sich – teilweise natürlich alternativ - wie folgt dar:
- Aufhebung, Insolvenzeröffnung, Berichtstermin
- Prüfungs- und Abstimmungstermin
- Schlussbericht, Rechnungslegung und Schlusstermin
- Verteilung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Aufhebung, Insolvenzeröffnung, Berichtstermin
Im ersten Schritt kann das Insolvenzgericht dazu verpflichtet sein, das Schutzschirmverfahren wieder aufzuheben. Das passiert in erster Linie, wenn die folgenden Gegebenheiten vorliegen:
- Aussichtslosigkeit der angestrebten Sanierung besteht doch
- Vorläufiger Gläubigerausschuss beantragt Aufhebung
- Insolvenzgläubiger beantragt Aufhebung aufgrund eigener Nachteile
Da das Schutzschirmverfahren Folgen für Gläubiger hat, kommt es in der Praxis öfter vor, dass ein oder mehrere Gläubiger die Aufhebung beantragen. Eine wesentliche Folge des Schutzverfahrens ist nämlich, dass Käufer durch das Schutzschirmverfahren auf Forderungen – zumindest teilweise – verzichten müssen. Das Schutzschirmverfahren ist für Gläubiger demzufolge mitunter mit Nachteilen verbunden.
Das Schutzschirmverfahren endet nicht nur mit einer möglichen Aufhebung, sondern spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dafür ist das Insolvenzgericht zuständig, welches auch die Eigenverwaltung anordnen kann. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, kommt es zum sogenannten Berichtstermin.
Es handelt sich dabei um die Gläubigerversammlung, auf der entschieden wird, wie es mit Ihrer Firma weitergeht. Sie müssen auf dieser Gläubigerversammlung zum Beispiel über die wirtschaftliche Lage Ihrer Firma berichten und darlegen, ob eine Sanierung aussichtsreich ist. Ferner gibt es auf der Gläubigerversammlung weitere Vorgänge, nämlich:
- Sie legen eine erstellte Vermögensübersicht nebst Gläubigerverzeichnis vor
- Sachverwalter prüft Verzeichnisse vorab und nimmt dazu Stellung
- Sachverwalter unterbreitet eventuell vorhandene Vorschläge zur Sanierung und nimmt Stellung
- Beschluss der Gläubigerversammlung zur Fortführung der Firma
Prüfungs- und Abstimmungstermin
Innerhalb des Prüfungstermins nimmt der Sachverwalter eine Prüfung der Insolvenzforderungen vor. Anschließend gibt er gegenüber dem Insolvenzgericht Erklärungen im Hinblick auf die angemeldeten Forderungen ab. Diese sind innerhalb der Insolvenztabelle aufgeführt.
Nach dem Prüfungstermin folgt dann der Abstimmungstermin. Dort stimmen die Gläubiger Ihrer Firma darüber ab, ob der vorgelegte Insolvenzplan angenommen wird. Sollte der Insolvenzplan akzeptiert werden, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Ist die Entscheidung der Gläubiger hingegen negativ, wird eine Überleitung in ein reguläres Insolvenzverfahren vorgenommen. Als angenommen gilt der Insolvenzplan unter der Voraussetzung, dass die Mehrheit diesem zustimmt. Das passiert regelmäßig innerhalb einzelner Gruppen.
Schlussbericht, Rechnungslegung und Schlusstermin
Sollten die Gläubiger Ihren vorgelegten Insolvenzplan annehmen, gibt es dementsprechend keinen Schlusstermin. Das bedeutet, dass normalerweise ebenso kein Schlussbericht eingereicht werden muss. Die Pflicht zur Rechnungslegung kann im Insolvenzplan ausgeschlossen werden.
Verteilung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Einer der letzten Schritte besteht beim Insolvenzverfahren darin, die Verteilung der Insolvenzmasse vorzunehmen. Allerdings ist es auch möglich, dass es dazu innerhalb des Insolvenzverfahrens abweichende Regelungen im Unterschied zu einer üblichen Verteilung gibt. Anschließend findet die Aufhebung des Insolvenzverfahrens statt, sollte Ihr Unternehmen einerseits die Verfahrenskosten beglichen und andererseits die Masseverbindlichkeiten erfüllt haben.
Chancen und Risiken des Schutzschirmverfahrens
Die große Chance besteht auch für Sie als Geschäftsführer im Schutzschirmverfahren darin, dass Sie die Möglichkeit haben, Ihr Unternehmen zu sanieren. Es geht unter anderem darum, dass Sie sich innerhalb des Schutzschirmverfahrens dafür notwendige Zeit verschaffen.
Insbesondere unter der Voraussetzung, dass nach dem Einleiten des Schutzschirmverfahrens Fortschritte zu erkennen sind, können Sie das Insolvenzverfahren mitunter verhindern. Trotzdem hat das Schutzschirmverfahren nicht nur Chancen und Vorteile, sondern Sie sollten ebenfalls Risiken kennen. Zunächst aber zu den Vorteilen, die mit einem Schutzschirmverfahren verbunden sein können, nämlich:
- Sie bleiben als Geschäftsführer weiterhin im Amt und kontrollieren die Vorgänge
- Sachverwalter berät Sie statt Insolvenzverwalter
- Unvorteilhafte Verträge können Sie eventuell beenden
- Agentur für Arbeit übernimmt Gehälter (maximal drei Monate)
- Nichtzulässigkeit von Einzelzwangsvollstreckungen
- Sie können dem Insolvenzgericht einen Sachverwalter vorschlagen
- Außenwirkung ist vorteilhafter gegenüber regulärem Insolvenzverfahren
Gegenüber diesen Vorteilen sollten Sie ebenso die Nachteile und Risiken kennen, die ein Schutzschirmverfahren ebenfalls beinhaltet. Dazu zählen vor allem:
- Zusatzkosten für Bescheinigung eines unabhängigen Dritten
- Abstimmung mit wichtigen Gläubigern dringend empfehlenswert
- Kein Schutzschirmverfahren bei Zahlungsunfähigkeit
- Zeitdruck beim Schutzschirmverfahren nach Stellen des Antrages
- Zeitaufwand und Kosten beim wöchentlichen Zahlungsfähigkeitsstatus
Unter anderem aufgrund dieser Nachteile muss das Schutzschirmverfahren für Sie und Ihr Unternehmen nicht zwangsläufig eine geeignete Option sein. Sie sollten daher frühzeitig einen kompetenten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Dieser kann Ihnen definitiv bei Ihrer Entscheidung behilflich sein, ob für Ihr Unternehmen ein Schutzschirmverfahren sinnvoll ist oder nicht.
Unterstützung beim Schutzschirmverfahren
Eine erfahrene Kanzlei kann Ihr Unternehmen in sämtlichen Phasen des Schutzschirmverfahrens begleiten und unterstützen. Die Rechtsanwaltskanzlei CDR Legal zeichnet sich speziell durch fundiertes Fachwissen im Insolvenzrecht, umfangreiche Erfahrung in der Begleitung von Schutzschirmverfahren sowie hohe Verhandlungskompetenz gegenüber Gläubigern und dem Insolvenzgericht aus.
Unabhängig davon, ob Sie sich bereits in einer finanziell angespannten Situation befinden oder präventiv handeln möchten, können wir Ihnen in allen benötigten Bereichen zur Seite stehen. Um herauszufinden, ob ein Schutzschirmverfahren für Ihr Unternehmen die passende Lösung ist, bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Im Rahmen des Gesprächs können wir Ihre finanzielle Situation, die möglichen Chancen und Risiken sowie Ihre individuellen Bedürfnisse besprechen und eine erste Einschätzung vornehmen, welche Maßnahmen für Sie und Ihr Unternehmen am besten geeignet sind.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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