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Gesellschafterdarlehen
Insbesondere bei den KMUs (kleine und mittlere Unternehmen) gibt es vorrangig in den Anfängen der Geschäftstätigkeit Probleme, von Banken eine Finanzierung zu erhalten. Deshalb greifen manche Gesellschaften auf die Möglichkeit zurück, von Ihren Gesellschaftern ein sogenanntes Gesellschafterdarlehen zu erhalten.
Diese Darlehen stellen für die gewährenden Gesellschafter Risiken dar. Insbesondere in der Insolvenz der Gesellschaft. Dann sollten Sie als Gesellschafter mitunter einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, damit Sie Ihr Kapital im Rahmen einer Insolvenz eventuell doch zurückerhalten.
Inhalte des Artikels
Was ist ein Gesellschafterdarlehen?
Bei dem Gesellschafterdarlehen handelt es sich um einen Kredit, den der Gesellschafter einer GmbH der GmbH gewährt. Zu unterscheiden ist ein solches Gesellschafterdarlehen von der Einlage des Gesellschafters. Die Einlage stellt Eigenkapital dar, das Gesellschafterdarlehen Fremdkapital. Auf die Rückzahlung des Darlehens haben Sie einen Anspruch. Die Einlage verbleibt in der GmbH.
Zudem können Sie darüber hinaus für das Gesellschafterdarlehen selbstverständlich Zinsen von der Gesellschaft verlangen.
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Wie funktioniert ein Gesellschafterdarlehen? Welche Regeln gelten?
Grundsätzlich gelten für ein Gesellschafterdarlehen dieselben Regeln wie für einen Bankkredit oder die meisten anderen Kredite, die vergeben werden. Das bedeutet, dass Sie Ihrer GmbH als Gesellschafter zum Beispiel ein Darlehen in Höhe von 150.000 Euro zur Verfügung stellen, mit dem entsprechenden Anspruch auf Rückzahlung.
Als Gegenleistung verlangen Sie beispielsweise einen Kreditzins von vier Prozent. Am Ende der Laufzeit ist das Darlehen unbedingt zurückzuzahlen. Unbedingt heißt, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft.
Zusammengefasst funktioniert ein Gesellschafterdarlehen dementsprechend nach dem folgenden Plan:
- Sie als Gesellschafter leihen der GmbH Kapital
- Regelmäßige Zinszahlungen durch die Gesellschaft
- Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens am Ende der Laufzeit oder vorher in Teilen
Gesellschafterdarlehen in der Firmenkrise
Der zuvor geschilderte Ablauf beim Gesellschafterdarlehen setzt natürlich voraus, dass es seitens der Gesellschaft als Kreditnehmerin keine Liquiditätsprobleme gibt.
Anders sieht es nämlich aus, wenn die Gesellschaft in die wirtschaftliche Schieflache gerät oder sogar Insolvenz anmelden muss. In dem Fall haben Sie nämlich lediglich nachrangige Forderungen gegenüber der Gesellschaft und werden nicht bevorzugt befriedigt, wie es bei einem klassischen Bankdarlehen der Fall wäre.
Grundlage dafür ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung. Diese besagt nämlich, dass Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz exakt wie Eigenkapital zu behandeln sind. Das bedeutet, dass Sie als Gesellschafter zu den nachrangigen Gläubigern zählen, die nur Geld erhalten, wenn alle vorrangigen Gläubiger befriedigt wurden. Was in der Insolvenz so gut wie nie der Fall sein dürfte.
Das Gesellschafterdarlehen in der Krise der Gesellschaft stellt für Sie dementsprechend ein hohes Risiko dar.
Rangrücktrittsvereinbarung zur Krisenbewältigung
Mitunter wird ein Gesellschafterdarlehen mit einer sogenannten qualifizierten Rücktrittsvereinbarung verbunden. Der Hintergrund ist, dass dadurch das Risiko einer insolvenzrechtlichen Überschuldung vermieden werden soll, da das Darlehen als eigenkapitalähnlich angesehen wird und nicht als Fremdkapital. In diesem Fall würde das Gesellschafterdarlehen im Hinblick auf die Überschuldung seitens der GmbH keine Berücksichtigung finden. Es gäbe dementsprechend keine rechnerische Überschuldung.
Nach der BGH Rechtsprechung muss die Rangrücktrittsvereinbarung dazu ein Zahlungsverbot in der Krise vorsehen. In diesem Zeitraum können Sie als Gesellschafter die Rückzahlung des Darlehens nicht verlangen.
Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, dass die Rangrücktrittsvereinbarung entfällt, sollte das Unternehmen Insolvenz anmelden.
Für Sie als Gesellschafter und die Möglichkeit der Durchsetzung des Darlehens ist der Rangrücktritt am Ende allerdings irrelevant. Wie bereits beschrieben, wird das Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz ohnehin als nachrangige Forderung behandelt.
Für die Gesellschaft macht es jedoch, was die Frage der Überschuldung betrifft, einen großen Unterschied.
Zusammengefasst sollten Sie im Zusammenhang mit der Rangrücktrittsvereinbarung folgende Punkte beachten:
- Kombination des Gesellschafterdarlehens mit Rücktrittsvereinbarung soll Risiko insolvenzrechtlicher Überschuldung vermeiden
- Vereinbarung muss für einen bestimmten Zeitraum mit Zahlungsverbot versehen werden
- Im Rahmen des Insolvenzverfahrens darf die Rangrücktrittsvereinbarung nicht aufgehoben werden
- Sie als Gesellschafter haben durch die Rangrücktrittsvereinbarung nur einen relativ geringen Nachteil
Auswirkungen eines Unternehmensverkaufs auf das Gesellschafterdarlehen
Begründet wird die nachrangige Stellung des Gesellschafterdarlehens damit, dass Sie als Gesellschafter von dem Eintritt einer Überschuldung Einfluss auf die GmbH genommen haben. Diesen Einfluss haben Sie nicht mehr, wenn ein Unternehmenskauf stattfindet. Trotzdem erlischt die Nachrangigkeit nicht.
Wurde das Gesellschafterdarlehen im Rahmen des Unternehmenskaufs zurückgeführt, gibt es auch noch eine Periode der Haftung. Meldet das Unternehmen innerhalb eines Jahres Insolvenz an, können Sie in Höhe der Rückzahlung noch einmal in Anspruch genommen werden.
Dem können Sie entgehen, wenn der Käufer des Unternehmens sich verpflichtet, Sie von der Inanspruchnahme freizustellen. Dazu treten Sie die Ansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen an den Käufer der Gesellschaft ab. Dann gibt es zwei Schuldner, sollte es zu einer Insolvenzanfechtung kommen. Zum einen sind das Sie als bisheriger Gesellschafter und zum anderen handelt es sich um den neuen Gesellschafter. Das heißt, Sie können zwar immer noch in Anspruch genommen werden, haben aber gegen den Käufer einen Freistellungsanspruch.
Insolvenzverfahren und Gesellschafterdarlehen
Gesellschafterdarlehen und Insolvenzrecht sind ein äußerst schwieriges Thema. Grundsätzlich gilt bei einem Insolvenzverfahren, dass die Interessen der Gläubiger Vorrang haben. Der Vertrauensgrundsatz in Form des Gleichbehandlungsgrundsatzes gilt nämlich nur für Betroffene innerhalb des gleichen Ranges.
Das wiederum führt dazu, dass nachrangige Gläubiger selbstverständlich dadurch benachteiligt werden können. Diese Nachteile erfahren Sie als Gesellschafter und Kapitalgeber mit einem Gesellschafterdarlehen, da es sich dabei um eine nachrangige Forderung handelt.
Es kommt jedoch noch schlimmer, denn tatsächlich belegt das Gesellschafterdarlehen als Forderung den letzten Rang. Vorher werden unter den nachrangigen Forderungen erst die folgenden Forderungen auf Grundlage der Insolvenzordnung beglichen:
- Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Gläubiger
- Verfahrenskosten der Insolvenzgläubiger
- Zwangs- und Ordnungsgelder sowie Geldstrafen oder Geldbußen
- Unentgeltliche Leistungen der Schuldner
Tatsächlich muss daher das Gesellschafterdarlehen innerhalb des Insolvenzverfahrens so gut wie nie zurückgezahlt werden.
Nachrang von Gesellschafterdarlehen
Auf der Grundlage des § 39 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist eindeutig geregelt, dass Gesellschafterdarlehen innerhalb einer Insolvenz nachrangig behandelt werden. Ihre Forderung als Gesellschafter wird erst dann befriedigt, wenn zuvor sämtliche, vor- und nachrangige Forderungen erfüllt werden könnten. Dazu gehören in erster Linie:
- Vorrangige Verfahrenskosten
- Massekosten
- Forderungen der Gläubiger
Sollte dann noch ein Rest in der Insolvenzmasse vorhanden sein und Vermögen verteilt werden können, würden Sie trotz Ihrer nachrangigen Forderungen noch einen Teil des verliehenen Kapitals zurückerhalten.
Anfechtung von Rückzahlungen durch den Insolvenzverwalter
Eine weitere negative Konsequenz der Insolvenz der GmbH kann darin bestehen, dass der Insolvenzverwalter bereits zurückgezahlte Darlehen anficht und von Ihnen zurückverlangt.
Dazu hat der Insolvenzverwalter das Recht, sollte diese Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor der Eröffnung der Insolvenz stattgefunden haben. Dieses Recht erstreckt sich gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung auch auf besicherte Forderungen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Besicherung in den vergangenen zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag vorgenommen wurde.
Einen kleinen Trost gibt es für Sie als Gesellschafter zumindest: Die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter erstreckt sich ausschließlich auf zurückgezahlte Darlehenssummen, nicht jedoch auf vereinnahme Zinsen. Zu diesem Schluss kam in der Vergangenheit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Juni 2019, IX ZR 167/18.
Unterstützung bei Gesellschafterdarlehen und Firmeninsolvenz
Sollten Sie als Gesellschafter von einer Firmeninsolvenz betroffen sein oder Fragen in Bezug auf Gesellschafterdarlehen haben, bietet die Rechtsanwaltskanzlei CDR Legal Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Dabei analysieren wir Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen mögliche Optionen und Handlungsempfehlungen auf.
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Zögern Sie nicht, uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten und Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.