Corinna Ruppel Rechtsanwältin
4,9 (201) C. Ruppel auf anwalt.de

Gesellschafterdarlehen

Was passiert mit dem Darlehen bei Insolvenz? Wann droht Verlust des Gesellschafterdarlehens? Ist eine Rückzahlung möglich?

Insbesondere bei den KMUs gibt es vorrangig in den Anfängen der Geschäftstätigkeit häufiger Probleme, von Banken eine Finanzierung zu erhalten. Deshalb greifen manche Gesellschaften auf die Möglichkeit zurück, von Ihren Gesellschaftern ein sogenanntes Gesellschafterdarlehen zu erhalten

Durch dieses Darlehen entstehen den entsprechenden Gesellschaftern allerdings unter Umständen große Nachteile, insbesondere bei einer Insolvenz der Gesellschaft. Dann sollten Sie als Gesellschafter mitunter einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, damit Sie Ihr Kapital im Rahmen einer Insolvenz eventuell doch zurückerhalten. 

Was ist ein Gesellschafterdarlehen?

Bei dem Gesellschafterdarlehen handelt es sich um einen Kredit, der seitens eines Gesellschafters der GmbH an das entsprechende Unternehmen vergeben wird. Zu unterscheiden ist ein solches Gesellschafterdarlehen von der Einlage des Gesellschafters, denn Sie haben einen Anspruch auf Rückzahlung seines verliehenen Kapitals. 

Zudem können Sie darüber hinaus für das Gesellschafterdarlehen selbstverständlich Zinsen von der Gesellschaft verlangen. Falls Sie sich als Gesellschafter für ein Gesellschaftsdarlehen entscheiden, dann handelt es sich dabei um eine Mischung aus Fremd- und Eigenkapital für die GmbH. Bei diesem Mix sind Ihre Geschäftsanteile der Eigenkapitalanteil, während das Fremdkapital aus dem entsprechenden Darlehen besteht.

Wie funktioniert ein Gesellschafterdarlehen?

Grundsätzlich funktioniert ein Gesellschafterdarlehen im Prinzip genauso wie ein Bankkredit oder die meisten anderen Kredite, die vergeben werden. Das bedeutet, dass Sie Ihrer GmbH als Gesellschafter zum Beispiel ein Darlehen in Höhe von 150.000 Euro zur Verfügung stellen. 

Dafür veranschlagen Sie beispielsweise einen Kreditzins von vier Prozent. Im Gegenzug für das verliehene Kapital erhalten Sie also seitens der GmbH regelmäßige Zinszahlungen. Darüber hinaus findet natürlich ebenfalls die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens statt. 

Dabei gibt es allerdings in der Regel einen Unterschied zu klassischen Bankkrediten, denn dort findet im Zuge der monatlichen Kreditrate die Tilgung regelmäßig statt. Bei einem Gesellschafterdarlehen erhalten Sie Ihr geliehenes Kapital hingegen meistens in einer Summe am Ende der vereinbarten Laufzeit zurück. Manchmal allerdings können Sie auch regelmäßige Rückzahlungen oder Teil-Rückzahlungen vereinbaren.

Zusammengefasst funktioniert ein Gesellschafterdarlehen dementsprechend nach dem folgenden Plan: 

  1. Sie als Gesellschafter leihen der GmbH Kapital
  2. Regelmäßige Zinszahlungen durch die Gesellschaft
  3. Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens am Ende der Laufzeit oder vorher in Teilen

Gesellschafterdarlehen in der Krise

Der zuvor geschilderte Ablauf beim Gesellschafterdarlehen setzt natürlich voraus, dass es seitens der Gesellschaft als Kreditnehmerin keine Liquiditätsprobleme gibt. Äußerst negativ könnte Sie Lage für Sie als Gesellschafter jedoch werden, sollte die GmbH in die Insolvenz gehen. In dem Fall hatten Sie nämlich nachrangige Forderungen gegenüber der Gesellschaft und werden nicht bevorzugt befriedigt, wie es bei einem klassischen Bankdarlehen der Fall wäre.

Grundlage dafür ist vor allem der Paragraph § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung. Diese besagt nämlich, dass Gesellschafterdarlehen exakt wie Eigenkapital zu betrachten sind. Das wiederum bedeutet, dass Sie als Gesellschafter zu den nachrangigen Gläubigern zählen. 

Es kommt sogar noch schlimmer, denn Sie nehmen mit Ihren Forderungen aus dem Gesellschafterdarlehen sogar den letzten Rang ein. Das Gesellschafterdarlehen in der Krise der Gesellschaft stellt für Sie dementsprechend ein hohes Risiko dar.

Rangrücktrittsvereinbarung zur Krisenbewältigung

Mitunter wird ein Gesellschafterdarlehen mit einer sogenannten qualifizierten Rücktrittsvereinbarung verbunden. Der Hintergrund ist, dass dadurch das Risiko einer insolvenzrechtlichen Überschuldung vermieden werden soll. In diesem Fall würde das Gesellschafterdarlehen nämlich im Hinblick auf den Status der Überschuldung seitens der GmbH keine Berücksichtigung finden. Es gäbe dementsprechend keine rechnerische Überschuldung. 

Im Zusammenhang mit einer solchen Rangrücktrittsvereinbarung sagt ein Urteil des BGH, dass die Vereinbarung mit einem Zahlungsverbot versehen sein muss. Das gilt allerdings ausschließlich für den Zeitraum, innerhalb dessen das Risiko besteht, dass ein Insolvenzgrund eintreten könnte. 

Darüber hinaus ist es verboten, dass die Rangrücktrittsvereinbarung nachträglich, wenn bereits ein Insolvenzverwalter existiert, aufgehoben wird. Durch eine Rangrücktrittsvereinbarung haben Sie als Gesellschafter im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit, Ihre Forderungen geltend zu machen, nur einen relativ kleinen Vorteil. 

Das ergibt sich dadurch, dass das Gesellschafterdarlehen ohnehin eine nachrangige Forderung beinhaltet. Zusammengefasst sollten Sie im Zusammenhang mit der Rangrücktrittsvereinbarung folgende Punkte beachten: 

  • Kombination des Gesellschafterdarlehens mit Rücktrittsvereinbarung soll Risiko insolvenzrechtlicher Überschuldung vermeiden
  • Vereinbarung muss für einen bestimmten Zeitraum mit Zahlungsverbot versehen werden
  • Im Rahmen des Insolvenzverfahrens darf Rangrücktrittsvereinbarung nicht aufgehoben werden
  • Sie als Gesellschafter haben durch die Rangrücktrittsvereinbarung nur einen relativ geringen Vorteil

Auswirkungen eines Unternehmensverkaufs

Da ein Gesellschafterdarlehen eine nachrangige Stellung besitzt, gründet sich auch darauf, dass Sie als Gesellschafter von dem eventuellen Eintritt einer Überschuldung Einfluss auf die GmbH haben. Diesen haben Sie nicht mehr, wenn ein Unternehmenskauf stattfindet. Trotzdem gibt es kein automatisches Erlöschen der Nachrangigkeit. 

Stattdessen können Sie als Gesellschafter nach dem Unternehmensverkauf sogar noch einen Zeitraum von einem Jahr beansprucht werden, nämlich für geleistete Rückzahlungen. Voraussetzung ist lediglich, dass innerhalb des Jahres ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Sie haben allerdings die Möglichkeit, dieser Inanspruchnahme zu entgehen. 

Das geschieht dann, wenn der jeweilige Käufer des Unternehmens Ihnen eine Freistellung einräumt. Deren Wirksamkeit ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass der entsprechende Käufer eine ausreichende Solvenz besitzt.

Normalerweise findet ein Abtritt der Ansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen an den Käufer der Gesellschaft statt. Dann gibt es zwei Schuldner, sollte es zu einer Insolvenzanfechtung kommen. Zum einen sind das Sie als bisheriger Gesellschafter und zum anderen handelt es sich um den neuen Gesellschafter. 

Insolvenzverfahren und Gesellschafterdarlehen

Gesellschafterdarlehen und Insolvenzrecht sind ein äußerst wichtiges Thema, wenn nämlich die Gesellschaft Insolvenz anmelden muss. Grundsätzlich gilt bei einem Insolvenzverfahren, dass die Interessen der Gläubiger Vorrang haben. Der Vertrauensgrundsatz in Form des Gleichbehandlungsgrundsatzes gilt nämlich nur für Betroffene innerhalb des gleichen Ranges.

Das wiederum führt dazu, dass nachrangige Gläubiger selbstverständlich dadurch benachteiligt werden können. Diese Nachteile haben Sie als Gesellschafter und Kapitalgeber in Form des Gesellschafterdarlehens, da es sich um eine nachrangige Forderung handelt. 

Es kommt jedoch noch schlimmer, denn tatsächlich belegt das Gesellschafterdarlehen als Forderung den letzten Rang. Vorher werden unter den nachrangigen Forderungen erst die folgenden Forderungen auf Grundlage der Insolvenzordnung beglichen: 

  • Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Gläubiger
  • Verfahrenskosten der Insolvenzgläubiger
  • Zwangs- und Ordnungsgelder sowie Geldstrafen oder Geldbußen
  • Unentgeltliche Leistungen der Schuldner

Dass das Gesellschafterdarlehen insgesamt den letzten Rang aller Forderungen einnimmt, hat eine sehr negative Auswirkung für Sie. Diese besteht darin, dass es in der Praxis selten passiert, dass Gesellschafterdarlehen innerhalb des Insolvenzverfahrens zurückgezahlt werden.

Nachrang von Gesellschafterdarlehen

Auf der Grundlage des Paragraphen 39 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist eindeutig geregelt, dass Gesellschafterdarlehen innerhalb einer Insolvenz nachrangig behandelt werden. Ihre Forderung als Gesellschafter wird erst dann befriedigt, wenn zuvor sämtliche, vor- und nachrangige Forderungen erfüllt werden könnten. Dazu gehören in erster Linie: 

  • Vorrangige Verfahrenskosten
  • Massekosten
  • Forderungen der Gläubiger

Sollte dann noch ein Rest in der Insolvenzmasse vorhanden sein und Vermögen verteilt werden können, würden Sie trotz Ihrer nachrangigen Forderungen noch einen Teil des verliehenen Kapitals zurückgehalten. Dies kommt allerdings in der Praxis fast nie vor

Anfechtung von Rückzahlungen durch den Insolvenzverwalter

Für Sie als Gesellschafter es ist es schon negativ genug, dass Sie offene Forderungen aus dem Gesellschafterdarlehen innerhalb eines Insolvenzverfahrens vermutlich nicht zurückerhalten werden. Eine weitere negative Konsequenz der Insolvenz der GmbH kann darin bestehen, dass der Insolvenzverwalter bereits zurückgezahlte Darlehenssummen anficht

Dazu hat der Insolvenzverwalter das Recht, sollte diese Rückzahlung im Jahr vor der Eröffnung der Insolvenz stattgefunden haben. Dieses Recht erstreckt sich ebenfalls auf besicherte Forderungen, und zwar gemäß Paragraph 135 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung. Voraussetzung ist lediglich, dass die Besicherung in den vergangenen zehn Jahren vor Antragstellung auf Insolvenz vorgenommen wurde. 

Einen kleinen Trost gibt es für Sie als Gesellschafter zumindest: Die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter erstreckt sich sich ausschließlich auf zurückgezahlte Darlehenssummen, nicht jedoch auf vereinnahme Zinsen. Zu diesem Schluss kam in der Vergangenheit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Juni 2019 unter dem Aktenzeichen IX ZR 167/18.

Wie hilfreich fanden Sie den Artikel?

Klicken Sie auf die Sterne, um den Artikel zu bewerten

Durchschnittliche Bewertung: 4.8 / 5. Anzahl der Bewertungen: 176

Bisher gibt es keine Bewertungen des Artikel

We are sorry that this post was not useful for you!

Let us improve this post!

Tell us how we can improve this post?

RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) – Ihre Anwältin

Anwältin Corinna Ruppel Portrait

Ihr kostenloses Erstgespräch:
08031 7968029

Melden Sie sich gerne zum monatlichen Rundmail mit über 2.000 Abonnenten an und erhalten Sie alle wichtigen Neuigkeiten zu der Entwicklung des Sachverhalts.

Die Autorin

Corinna Ruppel – Rechtsanwältin für Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Rosenheim (Oberbayern)

Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.

Ihr kostenloses Erstgespräch:
08031 / 7968029

Die Kanzlei

Persönliche Betreuung
Über 20 Jahre Erfahrung
Ex-Bankmitarbeiterin
Deutschlandweite Vertretung
Kostenloses Erstgespräch

Bekannt aus

Bekannt aus Die ZeitBekannt aus Kommentar der Frankfurter AllgemeinenBekannt aus Kommentar Süddeutschen