Eine Kanzlei für Bank- & Kapitalmarktrecht weiß aus Erfahrung, dass Falschberatung durch Anlageberater bzw. Anlagevermittler leider keine Seltenheit ist. Werden Sie als Anleger nicht vollumfänglich oder auch falsch über das Risiko einer Kapitalanlage aufgeklärt, haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung.

Das Wichtigste in Kürze

Anleger von verschiedenen Fonds haben nur selten direkten Kontakt mit der Fondsgesellschaft. Fast immer werden dem Anleger diese Produkte von seiner örtlichen Bank oder Sparkasse empfohlen und verkauft - nicht selten auch von einem Finanzberater oder Finanzvermittler.

Rechtlich kommt somit zwischen Anleger und Verkäufer der Anlage ein Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag zustande. Verkäufer der Anlage sind hierbei Banken, Vermittler und Berater.

Der Kunde kauft dabei nicht selten Anlagen, deren tatsächliches Risiko verborgen bleibt. Zudem versteht er häufig nicht die Komplexität der Investition. Deswegen vertraut er „seinem“ Berater/Vermittler. Das Vertrauen erstreckt sich dabei nicht nur auf die Richtigkeit der überlassenen Prospekte, sondern auch auf die Informationen, die der Berater/Vermittler dem Kunden während des Gesprächs über das Risiko und den möglichen Gewinn gibt.

Dieses Vertrauen ist unbedingt zu schützen. Gesetzgeber und Rechtsprechung sehen daher weitreichende Aufklärungs- und Beratungspflichten vor. Der Umfang unterscheidet sich, je nachdem ob ein Beratungs- oder Vermittlungsvertrag vorliegt.

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Wann besteht Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung?

Kommt der Anlageberater oder Vermittler seiner Pflicht zur Aufklärung nicht nach, so hat er dem Anleger den dadurch entstandenen Schaden aufgrund einer Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Der Berater und Vermittler muss dem Anleger den Schadensersatz wegen Falschberatung leisten und zwar in der Höhe des erlittenen Schadens (§ 249 BGB).

Wie verhalten sich Beratungspflichten für Anlageberater?

Der Anlageberater muss sowohl Anleger- als auch anlagegerecht beraten.

a) Anlegergerechte Beratung

Die Beratung muss die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers berücksichtigen. Dabei sind auch die möglichen zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse und Wünsche des Anlegers zu berücksichtigen. Insbesondere das Wissen, die Erfahrungen und die Risikobereitschaft des Kunden sind zu beachten. Die Anlageempfehlung muss schließlich auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten werden.

Die Kundenangaben bilden die Grundlage für die Auswahl des Anlageberaters. Dabei sind insbesondere die Anlageziele zu berücksichtigen:

  • lang- oder kurzfristige Anlagen
  • Altersversorgung
  • Ausbildung (für Kinder, Enkel)
  • Verfügbarkeit der eingesetzten Mittel
  • Interesse an einmaligen oder wiederkehrenden Ausschüttungen/Erträgen
  • Risikobereitschaft.

Beispielsweise wird ein 84-Jähriger kaum eine Anlage mit einer Mindesthaltedauer von 15 Jahren benötigen.

b) Anlagegerechte Beratung

Anlagegerechte (objektgerechte) Beratung bedeutet, dass der Anleger umfangreich über die Eigenschaften und Risiken des Anlageproduktes aufgeklärt wird. Das gilt für die allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage und Entwicklung des Marktes. Darüber hinaus gilt dies für die speziellen Risiken, die sich aus der spezifischen Gestaltung der Anlage ergeben. Beispiele sind hier Kurs-, Zins- und Währungsrisiko.

So ist z.B. ein qualifiziertes Nachrangdarlehen kein Darlehen im klassischen Sinne. Es handelt sich dabei um eine hochriskante eigenkapitalähnliche Anlage. Im Falle einer Insolvenz werden diese Anleger als letzte bedient. Darauf ist der Anleger unbedingt hinzuweisen.

Wie steht es um die Beratungspflicht des Anlagevermittlers?

Auch der Anlagevermittler muss den Kunden richtig und vollständig über die Anlage aufklären. Im Gegensatz zum Anlageberater muss er jedoch nicht prüfen, ob die Anlage den persönlichen Wünschen und finanziellen Verhältnissen des Anlegers gerecht wird.

Dem Vermittler obliegt allerdings eine Plausibilitätsprüfung, d.h. er muss die Unterlagen der Anlage auf Widersprüche und Unklarheiten hin prüfen. Tut er dies nicht, muss er den Anleger ausdrücklich darauf hinweisen.

Wie viel Schadensersatz wegen Falschberatung erhalte ich?

Als Schadensersatz wegen Falschberatung erhalten Sie zum einen Ihre Einlagesumme, also das gezahlte Geld zurück. Außerdem haben Sie einen Anspruch auf entgangene Zinsen. Schließlich hätten Sie Ihr Geld auch anderweitig gewinnbringend anlegen und so Zinsen erwirtschaften können. Sollten Sie in der Zwischenzeit Zahlungen erhalten haben, müssen Sie sich diese jedoch anrechnen lassen.

Wann tritt eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs ein?

Es gibt eine absolute und eine relative Verjährung:

Absolute Verjährung: Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung verjährt 10 Jahre nach Unterzeichnung der Anlage – Tag genau.

Relative Verjährung: Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung verjährt 3 Jahre nach Kenntnis des Beratungsfehlers, wobei es allerdings verschiedene Fehler geben kann und die Verjährung für jeden Anspruch separat läuft.

Was spricht die aktuelle Gesetzeslage?

Bei der rechtlichen Einordnung greifen die Gerichte auf die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Gesetzbuchs zurück.

§ 280 Abs. 1 BGB – Schadenersatz wegen Pflichtverletzung

Kommt der Anlageberater oder Vermittler seiner Pflicht zur Aufklärung nicht nach, so hat er dem Anleger den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes

Der Berater und Vermittler muss dem Anleger den Schaden ersetzen, den er durch die Falschberatung erlitten hat.

Warum können Anleger die Anlageberater verklagen?

Beweiswert des Beratungsprotokolls (Anlageberatung)

LG Dortmund, Urteil vom 26.8.2004 - 2 O 135/03

Der vom Kunden mitgeteilte Sachverhalt muss mit dem Beratungsprotokoll des Anlageberaters übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, kann es trotz Unterschrift beider Parteien nicht als Beweis für eine anlegergerechte Beratung verwendet werden.

Haftung bei unzureichender Anlageberatung (Anlageberatung)

BGH 06.07.1993 - XI ZR 12/93

Der Anleger ist "anlegergerecht'' über die Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts zu beraten - soweit es für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben kann. Wichtig ist dabei zudem die Berücksichtigung des Wissensstandes und der Risikobereitschaft des Kunden. Bei Aufnahme ausländischer Papiere ist nicht nur die Veröffentlichung in der deutschen Wirtschaftspresse zu prüfen sondern auch ausländische Quellen sind zu prüfen.

Schadensersatz bei Zinsswaps (Anlageberatung)

BGH 22.03.2011 - XI ZR 33/10

Dies betrifft meistens Banken. Diese müssen den Anleger auch über einen negativen Anfangswert informieren.

Negative Presseveröffentlichungen (Anlageberatung)

BGH vom 5.11.2009 - III ZR 302/08

Die Frage der Verpflichtung zur Aufklärung über negative Presseberichte über Anbieter oder Anlageprodukte hat der BGH zwischenzeitlich mit einer Reihe von Entscheidungen beantwortet. Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent bezeichnet, muss sich aktuelle Informationen über das von ihm empfohlene Anlageobjekt beschaffen. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse, beispielsweise in der Börsenzeitung, im Handelsblatt oder in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.

Offenlegung der Innenprovision (Anlagevermittler)

BGH, Urteil vom 12.2.2004 - III ZR 359/02

Grundsätzlich muss der Anlagevermittler seine Provision, anders als der Berater, nicht offenlegen. Dies ist lediglich der Fall, wenn das Prospekt eine falsche Provision ausweist oder die Innenprovision erheblich über dem Durchschnitt liegt. Als Richtlinie gelten hier 15% der Investitionssumme.

Pflicht zum Lesen des Emissionsprospekts (Anlageberater, Anlagevermittler)

BGH, Urteil vom 12.07.2007 - III ZR 145/06

Bei rechtzeitiger Prospektübergabe besteht keine Pflicht des Beraters/Vermittlers zur umfassenden Risikoaufklärung und Plausibilitätsprüfung. Dennoch muss das Prospekt tatsächlich rechtzeitig übergeben worden sein. Außerdem darf nicht durch sonstige Erklärungen der Eindruck vermittelt worden sein, dass das Lesen gar nicht nötig sei. Schließlich ist die Prospektübergabe kein Freibrief für den Anlageberater oder -vermittler.

Wie verhalte ich mich jetzt?

Wurde Ihnen eine risikoreiche Anlage vermittelt, obwohl Sie ausdrücklich vereinbart haben, kein Risiko eingehen zu wollen? Oder hat Ihre Anlage bereits Insolvenz angemeldet und Sie müssen mit einem Totalverlust rechnen?

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Je nach konkretem Einzelfall kann bis zu 10 Jahre nach Zeichnung der Anlage noch Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden.

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Als Kapitalmarktrecht Anwaltskanzlei tätig, hat CDR Legal regelmäßig mit der Haftung von Anlageberatern zu tun. In einem gemeinsamen ersten Gespräch bewerten wir Ihre Chancen und beraten gemeinsam das weitere Vorgehen.